LVwG-550295/18/FP/IH
Linz, 20.11.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über die Beschwerde der F K in A-V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T C. M, B I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, GZ: AUWR-2014-62436/1-Pan/Ne den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die im Zusammenhang mit dem Detailprojekt „L-R“, welches Teil einer von der Stadtgemeinde B I errichteten Abwasserbeseitigungsanlage ist, ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung (Wa-105131/6-2006-Pan/M, Bescheid vom 28.12.2006) im Wesentlichen übereinstimmen und hat neben anderen nachträglichen Genehmigungen in seinem Punkt II. a) eine Trassenänderung betreffend einen Hauptsammler L u.a. hinsichtlich zweier Schächte mit den Nummern 44 und 45 nachträglich genehmigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf) Beschwerde hinsichtlich der nachträglichen Genehmigung der unter I.1. dargestellten Trassenänderung.
3. Mit Vorlageschreiben vom 8. Juli 2014 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 zog die Bf die Beschwerde zurück.
II.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dies gilt auch für Beschwerde-anträge.
Wird eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde wurde am 17.11.2014 zurückgezogen und ist damit gegenstandslos.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.
III.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Felix Pohl