LVwG-650255/2/Sch/SA/CG

Linz, 21.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn J. H. aus V., vom 22. September 2014, eingebracht am 13. Oktober 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. September 2014, GZ: 14012847, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung (Wiedererteilung) einer Lenkberechtigung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 1. September 2014, GZ: 14012847, den Antrag des Herrn J. H. vom 14. Jänner 2014 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Führerscheingesetz mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Obgenannte Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde ist mit 22. September 2014 datiert, der Poststempel auf dem Briefumschlag weist das Aufgabedatum 13. Oktober 2014 auf.

Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.

Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG abgesehen werden.

 

3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.

Vorliegend wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid dem Rechtsmittelwerber laut Postrückschein am 4. September 2014 zugestellt und hat er als Empfänger das Dokument entgegengenommen.

Damit begann die gemäß der obzitierten Bestimmung mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete demnach – unter Bedachtnahme auf die hier anzuwendende Regelung des § 33 Abs. 2 AVG – mit Ablauf des 6. Oktober 2014.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel erst am 13. Oktober 2014 eingebracht. Dieses Einbringungsdatum ergibt sich aus dem unzweifelhaften Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag. Bei der Behörde eingegangen ist die Beschwerde am 14. Oktober 2014.

Damit war diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n