LVwG-600548/9/Br/SA
Linz, 18.11.2014
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des J. A., geb. ….1944, G.straße 9/1, A., vertreten durch RA Dr. K-H. L., S.gasse 3, E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 02.09.2014, GZ: VerkR96-12037-2014, nach der am 18.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 320 Euro auferlegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 21.6.2014 um 18.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GM-…. im Gemeindegebiet von Altmünster auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der Esplanade, direkt beim Traunsee unterhalb des Gasthofes „S., A., H.straße Nr. .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei sein Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 18.36 Uhr 0,83 mg/l betragen habe.
I.1. Begründet wurde der Schuldspruch im Wesentlichen mit den als glaubwürdig erachteten Angaben des Meldungslegers in dessen Anzeige, sowie seinen von der Behörde als widerspruchsfrei erachteten zeugenschaftlichen Angaben im Rahmen des Verfahrens.
So sei anlässlich der Amtshandlung am 21.6.2014 gegenüber den Beamten die Lenkereigenschaft eingestanden worden. Auch im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers am nächsten Tag bei der Polizeiinspektion Altmünster, habe dieser ausgeführt, dass er nach dem Aufstehen mit dem Auto zum See hinunter gefahren wäre. Von einer weiteren Person sei nie Rede gewesen. Wenn daher der Beschwerdeführer einen Monat später plötzlich erklärte eine andere Person, welche er nicht benennen könne oder wolle, habe sein Fahrzeug gelenkt sei dies eben nicht glaubwürdig.
Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der zur Folge es lebensnahe wäre, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen würden.
Die Behörde traf darüber hinaus umfassende theoretische Betrachtungen zur Beweiswürdigung und verwies auf einschlägige diesbezügliche Judikatur.
Betreffend die Strafzumessung wurde auf die Schwere der Alkoholdelikte grundsätzlich und darüber hinaus auf die Vorschriften der § 19 VStG verwiesen. Es seien weder mildernde noch straferschwerende Umstände vorgelegen. Die ausgesprochene Strafe entspreche daher dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem Grad des Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, welcher eine Pension von netto 1.673 Euro monatlich beziehe, wobei von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden ist. Diese Strafe wäre geeignet den Beschwerdeführer künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.
II. In der fristgerecht dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde wird folgendes ausgeführt:
„In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen das ha. Straferkenntnis vom 02.09.2014, welches am 05.09.2014 zugestellt wurde,
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht.
Ich fechte den genannten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und mache als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Im Einzelnen führe ich aus:
Wie die Erstbehörde zutreffend auf Seite 5 oben des angefochtenen Straferkenntnisses ausführt, bedürfen alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, eines Beweises. Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen. Dabei muss der volle Beweis erbracht werden. Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (z.B. eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mir zur Last gelegt, ich hätte den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GM-… im Gemeindegebiet von Altmünster auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der Esplanade, direkt beim Traunsee unterhalb des Gasthofes "S., A., H.straße .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Abgesehen davon, dass ich dieses Fahrzeug nicht gelenkt habe, worauf noch später im Detail eingegangen wird, liegen keinerlei Beweisergebnisse und zwar nicht einmal ansatzweise vor, dass das Fahrzeug im Gemeindegebiet von Altmünster auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wurde. Jedenfalls stellt aber die Straße auf der Esplanade, direkt beim Traunsee unterhalb des Gasthofes "S. A., H.straße … keine Straße mit öffentlichen Verkehr dar. Wie aus der Anzeige VerkR96-l 2189-2014 der BH Gmunden (Kopie in Anlage) ersichtlich ist, herrscht auf der Esplanade in beiden Richtungen allgemeines Fahrverbot, ausgenommen für Mietglieder des S. Altmünster. Dieser Straßenzug ist durch ein deutlich sichtbares Verbotszeichen "Fahrverbot" gekennzeichnet.
Durch das Anbringen der angeführten Verbotstafel ist aber klar der Wille artikuliert, dass dieser Straßenzug eben nicht für jedermann benutzbar ist und insbesondere der Fahrzeugverkehr nicht jedermann in diesem Bereich offen ist.
Nachdem dieser Straßenzug somit nicht von jedermann befahren werden konnte und durfte, liegt auch keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO vor. Nachdem auch aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervorgeht, ob bzw. allenfalls auf welchen Straßen mit öffentlichem Verkehr der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GM-… gelenkt wurde, ist somit bereits aus diesem Grund die Verhängung einer Geldstrafe unberechtigt, vielmehr hätte das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden müssen.
Jedenfalls ist aber das erstbehördliche Verfahren insofern mangelhaft geblieben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gegen mich der Vorwurf erhoben wird, ich hätte den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen GM-…. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne dass dafür irgendwelche Beweisergebnisse vorliegen.
Das angefochtene Straferkenntnis ist auch deswegen mangelhaft geblieben, da in der Begründung jegliche Feststellungen dahingehend fehlen, welche Tatsachen nun von der Erstbehörde als erwiesen angenommen werden und welche nicht. Diese Tatsachenfeststellungen können auch durch das angerufene Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden, zumal andernfalls das Verfahren auf eine Instanz reduziert werden würde.
Keinesfalls trifft es zu, ich hätte anlässlich der Amtshandlung meine Lenkereigenschaft eingestanden. Richtig und unbestritten ist ja, dass ich am 21.06.2014 um 18.00 Uhr mit dem PKW GM-…. zum Traunsee gefahren (und nicht etwa gegangen, gelaufen oder sonst auf eine andere Weise mich hinbewegt habe) bin. Aber ich war damals nur Insasse des PKW und nicht dessen Lenker. Eine andere Darstellung beschreibt auch der erhebende Polizeibeamte Inspektor R. K. nicht. Wie er selbst in seiner Zeugeneinvernahme vor der Erstbehörde am 12.08.2014 ausführt, habe ich angegeben, kurz zuvor mit dem Auto auf die Esplanade gefahren zu sein, was ja nicht widersprüchlich zu meinen Angaben ist. Auch im angeschlossenen Amtsvermerk vom 22.06.2014 ist kein Hinweis enthalten, welcher für meine Lenkereigenschaft sprechen würde.
Unzutreffend ist auch, dass die Angaben des Meldungslegers anlässlich der Anzeigeerstattung schlüssig und widerspruchsfrei sind.
So führte etwa der Zeuge Inspektor M. L. in seiner Einvernahme als Zeuge im Verfahren Sich96-150-2014 vor der BH Gmunden aus, dass ich mitten auf der Stiege plötzlich ein Bein um die Füße von Inspektor A. schlang und mich nach hinten fallen ließ, wodurch auch Inspektor A. niedergerissen wurde. Beide schrien annähernd gleichzeitig offensichtlich vor Schmerz laut auf.
Dem gegenüber haben die erhebenden Beamten Inspektor K. und A. wiederholt ausgeführt, ich hätte mich auf der Stiege plötzlich fallen lassen und mit beiden Füßen die Beine von Inspektor A. umklammert, worauf dieser stürzte. Von einer Verletzung meinerseits hätten sie nichts bemerkt, ich hätte gegenüber den Beamten auch nicht angegeben, verletzt zu sein. Tatsächlich war es aber so, dass ich einen Schmerz verspürte, wie ich ihn in meinem gesamten Leben noch nie verspürt hatte und sofort nach dem Sturz feststellte, dass ich erheblich verletzt wurde. Ich befinde mich auch derzeit noch in ärztlicher Behandlung aufgrund der beim Sturz erlittenen Verletzungen.
Darüber hinaus gibt es auch noch mehrere andere Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der erhebenden Beamten und sind derzeit insgesamt sieben Verfahren (Gerichts- und Verwaltungsverfahren) anhängig, von denen ich erwarte, dass eine exakte Klärung des Vorfalls herbeigeführt wird. Jedenfalls ist aber die Darstellung der erhebenden Beamten hinsichtlich des Sturzgeschehens nicht nachvollziehbar. Wenn mich die Beamten über die Stiege "geleitet" haben, wie sie dies anführen, ist es unmöglich, dass ich mit einem oder mit beiden Beinen die Beine des hinter mir gehenden Inspektor A. umschlungen haben soll, wodurch der Sturz ausgelöst worden sein soll.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das angefochtene Straferkenntnis auch inhaltlich rechtswidrig ist.
Ich beantrage daher, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und meiner Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
E., am 30.09.2014 A. J. J.“
III: Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit einem umfassend ausgeführten Vorlageschreiben vom 12.10.2014 zur Entscheidung vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in eventu gemäß § 28 Abs.3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit allenfalls zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (Widerspruch). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 44 VwGVG durchzuführen. Im Verwaltungsstrafverfahren hat das Landesverwaltungsgericht immer in der Sache zu entscheiden, sodass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer erschien im Einvernehmen mit seinem Rechtsvertreter alleine zur öffentlichen mündlichen Verhandlung und erklärte, dass dies mit seinem Rechtsvertreter, der heute keine Zeit gehabt habe, abgesprochen wurde. Die Zustellung des Erkenntnisses solle jedoch im Wege des Rechtsvertreters erfolgen dessen Vollmacht nicht aufgelöst ist.
Beweis erhoben wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verlesung der Anzeige, der Zeugenaussagen der Meldungsleger, sowie jener des Beschwerdeführers. Letztlich durch Einvernahme des Beschwerdeführers und die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers BI Kern.
Auch ein Vertreter der Behörde nahm an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teil.
IV. Feststellungen des behördlichen Verfahrens:
Laut Anzeige wurde am 21.06.2014 gegen 18.00 Uhr von einem anonymen Anrufer der Polizei mitgeteilt, dass seine 13-jährige Tochter, die auf der Esplanade in Altmünster mit Freundinnen gesessen wäre, angerufen und ihm mitteilte hätte, dass dort ein älterer Herr nackt herumlaufe. Dieser sei kurz zuvor mit dem Auto auf die Esplanade gefahren. Beim Eintreffen der Streife Altmünster 1, Bezlnsp. R. K. und Revlnsp. N. A. sei der Beschwerdeführer bei seinem Pkw, Kennzeichen GM-…., angetroffen worden als er sich gerade einen Bademantel angezogen habe. Er gab sich als J. A. aus der in Altmünster wohne. Er wurde folglich nach seinem Führerschein und Zulassungsschein gefragt, wobei er jedoch beide Dokumente nicht auffinden habe können. Er sei augenscheinlich stark alkoholisiert gewesen. Da der an Ort und Stelle durchgeführte Alkovortest 0,81 mg/l ergab, wurde der Beschwerdeführer um 18:16 Uhr zum Alkotest aufgefordert. Er wurde mit dem Dienstfahrzeug zur PI Altmünster verbracht. Bereits bei der ersten Stufe stolperte der nur mit Bademantel und Badeschlapfen bekleidete Beschwerdeführer. Auf der PI habe der Beschwerdeführer minütlich sein Verhalten von weinerlich bis aggressiv geändert. Der Alkotest am Alkomaten verlief dann aber problemlos. Dem Beschwerdeführer wurde gegen Aushändigung einer Bestätigung der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Die Unterschrift am ausgedruckten Messstreifen verweigerte er, da er laut seinen Angaben ohne seine Brille nichts lesen hätte können. Der Beschwerdeführer wurde nach mehrmaliger Erklärung der rechtlichen Situation wiederholt zum Verlassen der Dienststelle aufgefordert. Erst in Begleitung der beiden Beamten verließ er die Dienststelle nahezu widerstandslos. Im mittleren Bereich der Stiege umschlang er mit seinen Beinen die Beine von Revlnsp. A., sodass dieser rückwärts zu Sturz kam. Er sei von den Beamten zwar noch gehalten worden, stürzte jedoch auch rückwärts auf die Stiege und kam mit seinem Gesäß auf einer Stufe zum Sitzen. Laut Anzeige sei ihm ursprünglich nicht zugesagt worden am Ende der Amtshandlung nach Hause gefahren zu werden.
Auf Grund der starken Alkoholisierung und der leichten Bekleidung sei er dann trotzdem nach Hause gefahren worden.
Diese Darstellungen erwies sich, wie unten darzustellen sein wird, als stichhaltig.
IV.1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Eingangs wurde der Einwand betreffend die Qualifikation der Esplanade als Straße im Sinne des § 1 Abs.1 StVO außer Streit gestellt. Der Behördenvertreter wies darauf hin, dass die damals nicht vorschriftsmäßig kundgemachte Verordnung inzwischen saniert worden sei. Der gegen den Beschwerdeführer zusätzlich erhobene Tatvorwurf sei bereits zur Einstellung gebracht worden.
Der Beschwerdeführer bestritt auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung abermals nicht, zur fraglichen Zeit alkoholisiert gewesen zu sein und wie er dies öfter zu tun pflege, für fünf Minuten im Traunsee nackt gebadet zu haben. Bestritten wurde jedoch das Fahrzeug selbst an die angeführte Örtlichkeit gelenkt zu haben. Letzteres wäre von einer Person gelenkt worden, deren Namen er aus persönlichen Gründen nicht nennen könne. Wohl habe er gesagt dorthin gefahren zu sein, dabei aber nicht explizit gemeint dies als Lenker getan zu haben.
Von der näheren Beschreibung dieser vom Beschwerdeführer abermals im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung genannten Gründe wird an dieser Stelle mangels konkreter Verfahrensrelevanz, insbesondere mit Blick auf die Interessenslage des Beschwerdeführers, Abstand genommen. Diesbezüglich wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch mit dieser Verantwortung abermals auch vor dem Landesverwaltungsgericht nicht überzeugend darzulegen, warum er diese Person nicht sogleich, sondern erst nach einem Monat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ins Spiel brachte, obwohl er hierzu mehrmals Gelegenheit hatte. Dies bei logischer Betrachtung insbesondere im Rahmen zweier Befragungen, wo er diese Person - wenn schon nicht unter namentlicher Benennung – doch zumindest damals schon als Behauptung ins Treffen geführt hätte, hätte es sich so zugetragen gehabt.
Dass es sich dabei letztlich nur um eine Schutzbehauptung handeln kann, lässt sich vor allem aus der Aussage des zeugenschaftlich befragten Meldungslegers ableiten, der kein Zweifel daran hegte, dass der Beschwerdeführer sich ihm gegenüber ganz konkret als Lenker des Fahrzeuges bezeichnet hatte. Der Zeuge beantwortete dem Gericht gegenüber einerseits die an ihn gestellten Fragen spontan, lebensnah gut nachvollziehbar, und andererseits mit jenen schon im Behördenverfahren – dort auch vom zweitbeteiligten Beamten - getätigten Sachverhaltsschilderungen übereinstimmend. Der Zeuge bediente sich anlässlich seiner Vernehmung etwa auch keiner Unterlage aus der Anzeige. Seine Angaben erschienen völlig authentisch.
So habe der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle erklärt, „er wäre mit dem Fahrzeug zur Esplanade heruntergefahren“. Der Vorhalt, dass an dieser Stelle ein Fahrverbot wäre, sei vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet worden, dass er diesbezüglich vom Bauamtsleiter eine Genehmigung gehabt hätte. Es ist laut Zeugen zu keinem Zeitpunkt ein Hinweis auf eine andere Person als den damaligen Lenker getätigt worden, wobei auch im Zuge der Amtshandlung keine erwachsene Person in der Nähe des Fahrzeuges aufgetaucht oder gesichtet worden sei. Dort wären dem Zeugen nur Jugendliche und Kinder ansichtig geworden.
Auch das Landesverwaltungsgericht erachtet es daher ebenfalls als völlig unlogisch, dass sich eine fremde Person nach einem Zusammenschein mit dem Beschwerdeführer in einem nahe gelegenen Lokal zu einer Fahrt mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers an den Traunsee bereit erklären würde, anschließend jedoch ohne sich vom Gegenüber zu verabschieden, gleichsam „vom Erdboden zu verschwinden.“ Gänzlich realitätsfern wäre es, dass sich eine wegen einer Alkofahrt verdächtigte Person, im Zuge einer sich über einen längeren Zeitraum erstrecken Amtshandlung keinen Hinweis auf eine Dritte Person als Lenker gemacht hätte und in der Folge auch nicht im Verlaufe zweier weiterer Einvernahmen von einem derartigen Umstand keine Veranlassung zumindest eine Erwähnung davon zu machen als geboten erachtet hätte. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Landesverwaltungsgericht sogar, dass ihm die Folgen der ihm angelasteten Alkoholisierung sehr wohl bewusst gewesen wären, er aber aus persönlichen Gründen und in Wahrung seiner Interessenslage diese Person nicht benennen habe wollen und dies auch jetzt nicht tun wolle.
Angesichts dieser Verantwortung, insbesondere der erst vier Wochen nach diesem Ereignis gemachten erstmaligen Erwähnung dieser gänzlich unbelegt bleibenden Behauptung, wird dieser Darstellung auch vom Landes-verwaltungsgericht nicht geglaubt, sondern als bloße Schutzbehauptung qualifiziert.
Der Beschwerdeführer versuchte anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Darstellungen mehr auf den Verlauf der Amtshandlung als solche zu lenken, wobei er insbesondere das Verhalten der einschreitenden Beamten zu kritisieren geneigt gewesen ist. Im Hinblick auf seine erst im Nachhinein in Abrede gestellte Lenkereigenschaft vermochte er im Grunde weder nachvollziehbare noch logische und nachprüfbare Aspekte ins Treffen zu führen. Er beschränkte sich ausschließlich auf seine subjektive Interessenslage welche es ihm in Vermeidung eines ideellen Schadens nicht ermöglichen würde und auch damals nicht ermöglicht hätte, den damaligen Fahrer preiszugeben.
Selbst über Vorhalt, dass diese Umstände wohl kaum nach außen dringen würden, blieb der Beschwerdeführer dennoch schweigsam. Er wurde schließlich vom Landesverwaltungsgericht auch darüber informiert, dass es für diese angebliche Person die Möglichkeit einer Erklärung an Eides statt ermöglichen würde diese Behauptung zu untermauern. Auch dies wurde vom Beschwerdeführer dezidiert nicht aufgegriffen. Es wurden von ihm keine weiteren Beweisangebote getätigt.
Hinsichtlich der im Rahmen der Amtshandlung erfolgten Verletzung auf einer Treppe der Polizeiinspektion Altmünster, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich soll laut Mitteilung des Beschwerdeführers und des Zeugen am 17.12.2014 eine Auseinandersetzung vor dem Bezirksgericht stattfinden.
IV.2. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Der Einwand zur Anwendbarkeit des § 1 Abs.1 StVO könnte an sich dahingestellt bleiben. Dennoch sei darauf hingewiesen, darunter die Benützungsmöglichkeit für jedermann unter den gleichen Bedingungen, auch für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (unter vielen VwGH 31.1.2014, 2013/02/0239 mit Hinweis auf Erk. v. 23.3.1999, 98/02/0343 sowie VwGH 26.1.2001, 2001/02/0008).
Für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" ist auch ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (VwGH 20.11.2013, 2011/02/0270 mit Hinweis Erk. 24.3.1969, 713/68 und 28.11.1966, 1144/65).
Auch mit der Rüge der verfehlten behördlichen Beweiswürdigung ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Behörde der erst nach einem Monat vorgetragenen Verantwortung – nicht gelenkt zu haben – wobei auch das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dieser fast abenteuerlich anmutenden Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu folgen vermag.
Zumal zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung die Rede von einem anderen Lenker gewesen ist, war auch hier von der höchstgerichtlich gesicherten Praxis der Beweiswürdigung, nämlich einer nachgereichten Verantwortung mangels Glaubwürdigkeit nicht folgen zu müssen, nicht abzuweichen (vgl. unter vielen VwGH 26.5.1999, 98/03/0245 und VwGH 14.7.1993, 93/03/0133).
Die Amtshandlung wegen des Lenkens unter Alkoholeinfluss war demnach rechtlich einwandfrei.
IV.2. Zur Strafzumessung:
Der Strafrahmen des zur Anwendung gelangenden § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen.
IV.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht stellt auch hier grundsätzlich fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt zu Grunde liegt, welcher in aller Regel im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.
Da hier letztlich nur die Mindeststrafe ausgesprochen wurde, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Strafzumessungsgründe. Die Anwendung des § 20 VStG, welche die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten ließe, scheidet mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen ex lege aus.
Der Beschwerde musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.
V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r