LVwG-550350/2/SE/JB/AK
Linz, 21.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn H W in N vom
2. September 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. August 2014, GZ: N10-188-2005, wegen eines naturschutzrechtlichen Auftrages zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 26. März 2008, GZ: N10-188-2005, wurde Herrn
H W in N (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) die naturschutzrechtliche Bewilligung zum Weiterbetrieb der bestehenden Motocross-Strecke auf den Grundstücken Nr. x, x (zur Gänze betroffen), x und x (teilweise betroffen), KG L, Marktgemeinde A, unter Vorschreibung folgender Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt.
„1. Die Bewilligung wird bis 31. Oktober 2015 befristet.
2. Der Motocross-Kurs ist im unmittelbaren Uferbereich des xbaches wie folgt zu ändern:
Bereich des aufgelassenen Streckenteiles (Matratzen, Reifen um Baum, eingegrabene Reifen in der Steilkurve) sind unverzüglich zu entfernen.
3. Zur Ökologisierung des Übungsgeländes sind außerhalb der Fahrbahnen
200 Heckensträucher in Gruppen einzubringen (Pflanzabstand ca. 2-3 Meter). Zu verwenden sind: 50 Stück Saalweide, 30 Stück Grünerle, 30 Stück Hartriegel, 20 Stück Haselnuss, 30 Stück Gemeiner Schneeball, 20 Stück Kreuzdorn, 10 Stück Schlehdorn und 10 Stück Gemeine Heckenrose. Die Pflanzungen sind entweder im Frühjahr oder im Herbst 2008 zu tätigen. Der Aufwuchs der Heckenpflanzen ist sicherzustellen. Ausfälle sind zu ersetzen. Die Fertigstellung der Bepflanzung ist bekanntzugeben.
4. ...
...
...“
I. 2. Bei Überprüfungen des oben genannten Bescheides am 15. und
30. Mai 2014, stellte die belangte Behörde fest, dass
· folgende Heckenpflanzen nachzupflanzen sind: 14 Stück Grünerlen, 22 Stück Hartriegel, 20 Stück Haselnuss, 8 Stück Gemeiner Schneeball, 20 Kreuzdorn, 8 Stück Schlehdorn und 9 Stück Gemeine Heckenrosen sowie dass
· zwar der Rennkurs im mittleren Streckenteil um 10 m hangaufwärts verlegt wurde, jedoch nicht im Bereich der südöstlichen Kehre. Es besteht die Möglichkeit, ohne nachteilig in unterliegende Gewässer einzugreifen, wie das durch neue Aufgrabungen im unmittelbaren Bereich des Baches und des Löschteiches der Fall wäre, die Streckenumlegung auf den oberen Bereich zu beschränken und folgende Maßnahmen bis zum 31. Juli 2014 zu tätigen:
Ø den Inhalt des westlichen Schlammbeckens (dieses befindet sich 10 m oberhalb der derzeitigen südöstlichen Kehre) auf den Wiesenteil der Strecke oberhalb auspumpen und hier die neue südöstliche Kehre anlegen und in die Strecke einbinden,
Ø durch erdbauliche Maßnahmen (ein neuer Wall als außen- und talseitige Fahrspur) die Unbefahrbarkeit und nicht-mehr-Durchgängigkeit zum aufzulassenden unteren Kehrenteil auf beiden Anschlussstellen sicherstellen,
Ø wenn notwendig, wegen der Nahelage den oberhalb der neuen Kehre verlaufenden Streckenteil bzw. die darin befindliche Schanze abzurücken bzw. zu verschwenken,
Ø aus dem aufgelassenen unteren Streckenteil (alte Kehre) sind alle Sicherheits- und Schutzvorrichtungen zu entfernen und
Ø die derzeitige aufzulassende Kehre andernfalls für Schlammabkehren zu verwenden.
I. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2014,
GZ: N10-188-2004, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2008, GZ: N10-188-2005, folgende Maßnahmen zu tätigen:
„1. zu Spruchabschnitt I, Auflagepunkt 2 des zitierten Bescheides:
Die äußerst südöstliche Kehre ist um 10 m hangaufwärts (nach Westen) zu verlegen. Sie ist in das derzeitige Oberflächenwasser-Auffangbecken zu verlegen. Der Inhalt des Beckens ist vor der Kursumlegung hangaufwärts auszupumpen. Die Pumpwässer dürfen nicht in den unterliegenden Teich und Bach gelangen. Die neu anzulegende Kehre ist beiderseits in den bestehenden Kurs einzubinden. Wenn notwendig, ist der oberhalb befindliche Streckenteil hangaufwärts zu verlegen und die ebenfalls benachbarte Schanze abzurücken bzw. zu verschwenken. Aus dem aufzulassenden unteren Streckenteil (alte Kehre) sind alle Sicherheits- und Schutzvorrichtungen zu entfernen. Die aufzulassene Kehre ist als Retentionsbecken zu verwenden.
Für die Fertigstellung wird eine Frist binnen 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides gewährt.
2. zu Spruchabschnitt I, Auflagepunkt 3 des zitierten Bescheides:
In den Freiflächen (zwischen den Fahrbahnen) sind noch folgende Heckenpflanzen aus anerkannten Baumschulen nachzupflanzen:
- 14 Grünerlen
- 22 Hartriegel
- 20 Haselnuss
- 8 Gemeiner Schneeball
- 20 Kreuzdorn
- 8 Schneedorn
- 9 Gemeine Heckenrosen
Die Heckenpflanzen sind mit Einzelschutz gegen Wildverbiss zu versehen. Ausfälle sind zu ersetzen. Es ist eine Kopie der Rechnung der Baumschule mit Heckenarten mit den jeweiligen Stückzahlen vorzulegen. Weiters sind für die Nachkontrolle auf dem beiliegenden Orthofoto die Standorte der jeweiligen Heckenarten mittels Farbsymbol (für jede Heckenart eine zugeteilte Farbe und eine Legende dazu) zu markieren, damit diese auch aufgefunden werden können. Der Bepflanzungsplan samt Legende ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorzulegen. Für die Bepflanzung und Vorlage der Unterlagen wird eine Frist binnen 8 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides gewehrt.“
Begründend wurde dazu zusammenfassend ausgeführt, dass am 15. und
30. Mai 2014 am gegenständlichen Motocross-Gelände Überprüfungen durchgeführt wurden, bei denen festgestellt wurde, dass Bescheidauflagen (Spruchabschnitt I, Auflagen Nr. 2 und Nr. 3) des Bescheides der belangten Behörde vom 26. März 2008, GZ: N10-188-2005, nicht eingehalten wurden.
II. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. September 2014 fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Betrieb der Motocross-Strecke endet mit dem 31. Oktober 2014 vorschriftsmäßig. Ein Weiterbetrieb der Strecke wird aufgrund der Wasserrechtssituation (Bescheid vom 31. Juli 2014) höchstwahrscheinlich nicht mehr durchgeführt. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Sofortmaßnahmen wirtschaftlich nicht sinnvoll bzw., wenn die Strecke nicht mehr betrieben wird, wären diese nicht mehr erforderlich.
III. 1. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am
15. September 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.
III. 2. Der unter I. und II. dargelegte Sachverhalt ergibt sich wiederspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:
Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
§ 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 bestimmt:
Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolge mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die ordnungs- und fristgemäße Umsetzung der im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2008 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen wurde am 15. und 30. Mai 2014 von der belangten Behörde überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Auflagepunkte 2 und 3 des Spruchpunktes I nicht eingehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde dazu nichts Gegenteiliges vorgebracht. Er bestätigt indirekt die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflagepunkte indem er ausführt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen aufgrund der wasserrechtlichen Situation wirtschaftlich nicht sinnvoll wären. Nach § 58 Oö. NSchG 2001 sind ausschließlich naturschutzrechtliche Bewilligungen maßgebend. Andere bundes- oder landesrechtliche Genehmigungen finden keine Berücksichtigung.
Nachdem die Auflagepunkte 2 und 3 des Spruchteiles I des Bescheides der belangten Behörde vom 26. März 2008 nicht erfüllt wurden, ist die Vorschreibung der Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im angefochtenen Bescheid rechtmäßig erfolgt.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Motocross-Strecke bis 31. Oktober 2015 befristet ist. Die vorgeschriebene Änderung des Motocross-Kurses hätte sofort umgesetzt werden müssen und die Ökologisierung des Geländes (vorgeschriebene Pflanzung von Heckensträuchern) bereits bis spätestens Herbst 2008.
V. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer