LVwG-550036/12/Wim/SB/IH LVwG-550037/10/Wim/SB/IH LVwG-550038/10/Wim/SB/IH

Linz, 17.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden des Herrn Dr. E P, x, x, des Herrn Dipl.-Ing. F S, x, x und der Ehegatten E und H S, x, x, gegen den Bescheid des
Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. August 2013, GZ. WR10-5-19-2013, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf dem
Gst. Nr. x, KG S, zur Versorgung der Liegenschaften x, x und x, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. August 2013, GZ: WR10-5-19-2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch erwähnte Fertigstellungsfrist von 30. Juni 2014 auf 30. Juni 2015, abgeändert wird, im Spruch der Name "H" S auf "E" S berichtigt wird und die Rechtsgrundlage unter Spruchabschnitt A) I. an Stelle von "§ 9 Abs. 1" "§ 10 Abs. 2" zu lauten hat.

Weiters wird der Auflagepunkt 3 wie folgt ergänzt: "Eine Unterschreitung des Ringraumes von 50 mm ist im Falle des Einbaues von Filterrohren mit aufgeklebtem Filterkies zulässig."

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I:

 

1.1. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2013 beantragten Dr. E P und Frau A P, x, x, Dipl.-Ing. F S, x, x, und die Ehegatten E und H S, x, x, unter Vorlage von Projektsunterlagen, dass der auf dem Gst. Nr. x, KG S/G, x, befindliche Brunnen "mit einer entsprechenden Schutzgebietsverordnung ohne gänzliche Verrohrung und Einbau einer Filterkiesanlage" wasserrechtlich bewilligt werde.

 

1.2. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) führte ein Vorprüfungsverfahren durch, wobei vom Wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben wurden.

 

Vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie wurde in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2012, GZ: GTW-307953/2-2013-Wk/Pc, ausgeführt, dass die Zielsetzungen eines Schutzgebiets nur dann erreicht werden würden, wenn die Wasserfassung selbst dem wasserbautechnischen Stand der Technik entspricht, wohingegen ein Schutzgebiet bauliche Mängel an der Wasserfassung nicht kompensieren könne. "Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen ist jedoch fachlich anzunehmen, dass der Brunnen in der teilverrohrten Ausführung nicht dem Stand der Technik entspricht. Der unverrohrte Abschnitt der Bohrung umfasst laut Projekt rund 64 m, weshalb fachlicherseits nicht von vorn herein davon ausgegangen werden kann, dass mit der Bohrung lediglich ein Grundwasserstockwerk erschlossen wurde. Auch die Standfestigkeit des unverrohrten Bohrlochs als weitere fachliche Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit ist nicht nachgewiesen. Darüber hinaus wurde die Förderpumpe – nicht norm-gemäß – im unverrohrten Bohrlochabschnitt situiert. Der Brunnen ist daher durch Verrohrung und Ausbau entsprechend zu sanieren und damit an den Stand der Technik anzupassen. Alternativ dazu wäre die Bohrung fachgerecht zu verschließen und z.B. ein neuer - normgemäßer - Bohrbrunnen zu errichten (vgl. dazu auch die Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik)." Weiters führte er aus, dass nach einer entsprechenden Sanierung des bestehenden Brunnens oder
Errichtung eines neuen Brunnens Trinkwasser in entsprechender Qualität
erschlossen werden könne, wobei dafür die Festsetzung eines den heutigen
Anforderungen entsprechenden Schutzgebiets erforderlich sei. Die nachhaltige Sicherstellung von Trinkwasser in entsprechender Qualität werde aus fachlicher Sicht mit dem vorgelegten Schutzgebietsvorschlag erreicht, wobei die Formulierung der Bedingungen und Anforderungen an das Schutzgebiet im Rahmen der wasserrechtlichen Verhandlung erfolgen werde.

 

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seiner Stellungnahme vom 11. März 2013, GZ: GTW-307953/1-2013-Dp/Nd aus, dass der Brunnen auf Grund "seiner wasserbautechnischen Ausführung und hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen aus fachlicher Sicht nach dem heutigen Stand der Technik und der nunmehr bekannten Bauart wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig ist". "Brunnen zur Erschließung und Nutzung gespannter Grundwasservorkommen, insbesondere auch artesische Hausbrunnen entsprechen laut ÖWAV Regelblatt 211 demnach grundsätzlich nur dann dem Stand der Technik, wenn unter anderem eine sichere Abdichtung gegenüber dem angespannten Grundwasser bzw. gegen Gelände gegeben ist und nur ein Grundwasserstockwerk
erschlossen wird. Weiters wird festgehalten, dass laut ÖNORM B 2601 der
Ausbau einer Bohrung grundsätzlich mit Filter- und Vollrohren zu erfolgen hat, wobei je Bohrung nur ein zusammenhängender Grundwasserleiter erschlossen werden darf. Für die Trennung von Grundwasserstockwerken und zur Abdichtung gegen Oberflächenwässer sind gemäß oben zitierter ÖNORM geeignete Sperrrohre und Ringraumabdichtungen (z.B. Zementation) vorzusehen.
" Aus fachlicher Sicht wurde daher angeregt, dass im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung der Projektant anwesend sein solle, wobei geprüft werden solle, ob der nachträgliche Einbau von Filter- und Vollrohren möglich wäre. Zusätzlich wurde auch auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie verwiesen.

 

1.3. Mit Schreiben vom 10. April 2012 äußerte Herr Mag. S (Besitzer der Liegenschaft x und des darauf befindlichen Brunnens) den
Verdacht, dass der Nachbarbrunnen (gegenständlicher Brunnen) den Grund-wasserspiegel soweit absenke, dass sein Brunnen immer wieder trocken falle und dadurch seine Pumpe beschädigt werde.

 

1.4. Von der Dipl.-Ing. G H GmbH, Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft wurden mit Schreiben vom 27. Juni 2013 in Ergänzung zu den bereits vorgelegten Einreichunterlagen zum Gemeinschaftsbrunnen
P, S und S die Ergebnisse der durchgeführten Kamerabefahrung übermittelt. Wie daraus ersichtlich sei, weise die freistehende Bohrung auf der gesamten Länge einen guten Zustand auf und es seien keine Ausbrüche in der Bohrlochwand festgestellt worden.

 

1.5. Am 8. Juli 2013 fand dazu eine mündliche Verhandlung statt, wobei der Amtssachverständige für Wasserbautechnik sowie der Amtssachverständige für Hydrogeologie ausführten, dass unter Einhaltung von Bedingungen, Auflagen und Fristen keine Bedenken gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage bestünden. Dabei wurde uA vorgeschrieben, dass der Brunnen über die gesamte Tiefe zu verrohren sei. Die
weiteren entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Fristen wurden im jeweiligen Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 8. Juli 2013, GZ: WR10-5-13-2013, formuliert.

 

1.6. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 äußerten sich Dr. E P,
Dipl.-Ing. F S und E und H S (im Folgenden: Bf), zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung und führten aus, dass beim Einbau der Filterrohre, wie sie nunmehr verlangt werden würden, Rohre mit Schlitzen zu verwenden seien, wobei dies zu einer starken Verwirbelung des Wassers führe. Dadurch trete eine Verockerung auf, die zu einem Verkleben der Schlitze und damit zur Verringerung der Leistungsfähigkeit des Brunnens führe. Bei Eintritt dieser Verockerung wäre der Neubau eines Brunnens unbedingt notwendig. Zudem wurde angeregt, auch die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Sachverständigen im Hinblick auf die Kosten, die durch den geforderten Umbau entstehen würden, zu überprüfen. Zusätzlich wurde ersucht, das Maß für die Grundwasserentnahme im Jahresbedarf auf durchschnittlich 1400 m³ pro Jahr zu erhöhen. Auf die Gefahr der Verockerung sei von den Amtssachverständigen in keiner Weise eingegangen worden. Hinsichtlich auftretender Reparaturen bzw. einer Neubohrungen auf Grund des erzwungenen Umbaus werde eine Schadloshaltung am Amtssachverständigen nicht ausgeschlossen.

 

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Juli 2013 wurde ein
Telefongespräch mit Herrn Dr. P vermerkt, wonach ihm mitgeteilt wurde, dass den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten sei.

 

1.7. Hinsichtlich der von Mag. S vorgebrachten Bedenken über die Beeinflussung seines Brunnens führte der Amtssachverständige für Hydrogeologie im Schreiben vom 1. August 2013, GZ: GTW-307953/6-2013-Wk/Pc, aus "dass auf Grund der Tatsache, dass die übermittelten Pumpversuchsunterlagen nicht vollständig vorliegen, keine fachlich eindeutige Aussage zu der behördlichen Fragestellung möglich ist. Die bekannten und vorliegenden Aussagen, Protokolle und Schriftstücke ergeben jedoch jenes Bild, dass eine mengenmäßige Beeinträchtigung des Bohrbrunnens S durch den bereits seit rund 12 Jahren in dieser Form in Betrieb befindlichen, verfahrensgegenständlichen Bohrbrunnen (bei Einhaltung der beantragten Konsensentnahme) eher nicht auftreten wird." Nach fachlicher Ansicht seien die bisher aufgetretenen Schäden ausschließlich durch korrosionsbedingten "Lochfraß" in der Steigleitung verursacht, wobei ein Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Grundwassernutzung daraus nicht ableitbar sei. Besondere Vorsorgemaßnahmen zum Schutz des Nachbarbrunnens seien aus fachlicher Sicht damit vorerst nicht notwendig.

1.8. Nach Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 19. August 2013, GZ: WR10-5-19-2013, erlassen. Demgemäß wird den Bf die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf dem Gst. Nr. x, KG S, zur Versorgung der Liegenschaften x, x und x, K/I nach Maßgabe der genannter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen (die in der bereits oben erwähnten Verhandlungsschrift formuliert wurden) erteilt. Das Maß der Wasserbenutzung wurde dabei mit einem zukünftigen Jahresbedarf von 1204,5 m³/a festgelegt.

 

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30. August 2013, worin ausgeführt wurde, dass im Bescheid nicht auf die Gefahr der Verockerung des Brunnens durch die geforderte Verrohrung eingegangen worden sei. Es wurde auf das Schreiben vom 10. Juli 2013 hingewiesen und dass auf dieses im Bescheid nicht eingegangen worden sei. Aus diesem Grund werde nochmals ersucht, die Auflagen unter denen die Bewilligung erteilt wurde zu überprüfen und die vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, wobei in der Beilage das Schreiben vom 10. Juli 2013 angeschlossen wurde.

 

2.2. Auf Ersuchen der belangten Behörde nahmen der Amtssachverständige für Wasserbautechnik sowie der Amtssachverständige für Hydrogeologie im Schreiben vom 4. Oktober 2013, GZ: GTW-307953/8-2013-Wk/Maa, Stellung zu den Ausführungen der Bf. Auf die Gefahr der Verockerung wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausführlich eingegangen wobei dieser ausführte, dass "der Rückschluss, dass eine mögliche Brunnenalterung (im ggst. Antrag
Verockerung) rechtfertigen würde, den Ausbau und Betrieb eines Brunnens entgegen der fachlich unbestrittenen technischen Normung teilverrohrt mit den
damit verbundenen negativen Begleitumständen zu bewerkstelligen
", jedenfalls nicht zulässig sei. Für die Beurteilung, ob das Maß der Wasserbenutzung erhöht werden könne, seien grundsätzlich Projektunterlagen erforderlich, die einerseits Angaben hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Brunnens und andererseits die ursprüngliche Ermittlung des Bedarfs enthalten. Es bedürfe jedenfalls einer nachvollziehbaren Konkretisierung hinsichtlich der Erweiterung des Reitbetriebs und der darauf beruhenden angesetzten Erhöhung. Weiters wurde ausgeführt, dass die in der Verhandlungsschrift vom 8. Juli 2013 formulierten Auflagepunkte
fachlich nachvollziehbar, plausibel und erforderlich seien. Aus hydrogeologischer Sicht wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass gegen die beantragte Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung - vorbehaltlich der Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik - keine Einwände bestünden. Zu den Auflagen im Bescheid wurde mitgeteilt, dass das festgesetzte Schutzgebiet im räumlichen und inhaltlichen Umfang notwendig sei.

 

2.3. Nach Wahrung des Parteiengehörs führten die Bf dazu aus, dass sie ersuchen, die Berufung der zuständigen Behörde vorzulegen und den jetzt einwandfrei funktionierenden Brunnen vorerst ohne technischen Umbau zu bewilligen. Durch die von den Bf veranlasste Kamerabefahrung des Brunnens sei erwiesen, dass derzeit die Gefahr des Einsturzes des Brunnens nicht bestehe. Sollte ein
solcher Schadensfall eintreten, sei von Seiten der Bf der Brunnen neu zu bohren und sie hätten einen Verlust für die verloren gegangene Pumpe zu tragen. Aus der Stellungnahme des Brunnenbaumeisters sei aber zu entnehmen, dass die Gefahr der Verockerung höher einzuschätzen sei, als die Gefahr, dass der
Brunnen zusammenbrechen würde, wobei ausdrücklich angeführt wurde, dass uneingeschränkt zur Kenntnis genommen werde, dass ein Brunnen einbrechen könne. Zusätzlich wurde mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ersucht, die Gründe darzulegen, warum der private Brunnen unter den Anwendungsbereich der ÖNORM fallen würde und welches öffentliche Interesse durch den gegenständlichen Brunnen in seinem derzeitigen Zustand verletzt werde.

 

3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Jänner 2014, GZ: Wa-2014-306106/2-Gra/Lei, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

3.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 mit ergänzendem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.  

 

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte dabei in der Niederschrift aus:

 

"Die Familien P, S und S haben im Jahr 2001 einen Bohrbrunnen durch die Brunnenbaufirma W GmbH errichten lassen, um deren Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Im Jahr 2013 wurde bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung dieser Anlage gestellt, nachdem die genannten Parteien im Zuge von Überlegungen zur Erweiterung des Versorgungsbereiches durch eine zusätzliche Liegenschaft von Herrn W dahingehend informiert wurden, dass für Anlagen, die der Versorgung von mehr als dem notwendigen Haus-  und Wirtschaftsbedarf der betroffenen Grundparzelle dienen, eine derartige wasserrechtliche Bewilligung einzuholen ist. Diesbezüglich fand am 8. Juli 2013 eine mündliche wasserrechtliche Verhand­lung unter Leitung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen statt. Auf deren Grundlage wurde ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, WR10-5-19-2013, vom 19. August 2013 erstellt. In diesem Bescheid wurden Auflagepunkte formuliert, die die Grund­lage für die Bewilligung darstellen. Als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik fungierte dabei Dipl.-Ing. P D. Auflagepunkt 3. des genannten Bescheides bestimmt dabei, dass der Brunnen über die gesamte Tiefe zu verrohren und der Ringraum zwischen Bohrung und Verrohrung mindestens 50 mm aufweisen muss.

Entsprechend der vorhandenen Unterlagen besteht der Bohrbrunnen derzeit in teilverrohrter Ausführung, wobei entsprechend der Angaben im Bohrprotokoll sowie auf der zugehörigen Rechnung der Firma W eine Endteufe von 99 m angeführt ist. Eine im Juni 2013 durchgeführte Kamerabefahrung des Bohrloches ergibt eine derzeit bestehende Endteufe von rund 89,5 m. An der Bohrlochsohle ist eine Auflandung erkennbar. Von den Beschwerdeführern wird am heutigen Tage vorgebracht, dass Zweifel an der seinerzeit tatsächlich erzielten Endteufe von 99 m bestehen.

Der Brunnen wurde bis auf eine Tiefe von etwa 36 m unter GOK verrohrt, wobei ein Stahlrohr, DN 219, in eine Bohrung, DN 330, eingebracht und der Ringraum verzementiert wurde. Die restliche Bohrung verblieb freistehend. Die Unter-wasserpumpe ist entsprechend den Projektsangaben in einer Tiefe von etwa
78 m, und damit im unverrohrten Bereich, situiert.

Hinsichtlich des Vorschreibungspunktes 3. und der dahingehenden Beweisfrage des Verhandlungsleiters am heutigen Tag nach dem derzeitigen Stand der
Technik im Sinne der Ausführungen des § 12a WRG 1959 für Bohrbrunnen, wird wie folgt ausgeführt:

Der Stand der Technik ergibt sich im Wesentlichen aus der Bezug habenden Normung, den einschlägigen Regelwerken sowie anerkannter Fachliteratur.

Die ÖNORM B2601 (Wassererschließung-Brunnen; Planung, Bau und Betrieb) führt dazu in der gültigen Ausgabe vom 01.02.2004 unter Punkt 4.2.3.3 aus, dass der Ausbau der Bohrung grundsätzlich mit Filter- und Vollrohren zu erfolgen hat, wobei je Bohrung nur ein zusammenhängender Grundwasserleiter erschlossen werden darf. Eine dahingehende mögliche Ausnahme ist in Punkt 4.2.3.2 enthalten, wonach bei Brunnen im Festgestein unter Nachweis eines geo-
logischen bzw. geophysikalischen Gutachtens eine teilverrohrte Ausführung
(ohne Filterausbau) grundsätzlich möglich ist. Aus fachlicher Sicht trifft diese Ausnahmebestimmung im gegenständlichen Fall nicht zu, da es sich bei der
erschlossenen Formation um Schlier, der teilweise sandig ist und brüchige Stellen aufweist, handelt. Aus technischer Sicht wäre als Festgestein Fels anzusehen. Die im Jahr 2013 durchgeführte Kamerabefahrung wurde im Zuge der heutigen
Verhandlung auszugsweise in Augenschein genommen. Dabei wurde ins-besondere der Bereich betrachtet, in dem sich die Unterwasserpumpe im Betriebszustand befindet. Trotz teilweise sehr eingeschränkten Sichtverhält­nissen durch Trübungen bzw. Schwebstoffe im Bohrloch, war in diesem Bereich erkennbar, dass durch die mechanische Einwirkung der Pumpe in nicht näher
bestimmbarem Ausmaß (dafür wäre eine geophysikalische Bohrlochuntersuchung mittels sogenanntem Kaliber-Log erforderlich) erkennbar ist. In weiterer Folge ist erkennbar, dass infolge der Absenkung der Brunnenkamera Feinteile aus der Bohrlochwandung gelöst wurden und auf die Sohle absinken. Auch daraus kann geschlossen werden, dass das Bohrloch nicht als dauerhaft standfest bezeichnet werden kann.

Das ÖWAV-Regelblatt 211 (Nutzung artesischer und gespannter Grundwässer), Ausgabe aus dem Jahr 2000, führt weiters unter Punkt 4.2 (Herstellung und Ausbau der Brunnen) wie folgt aus:

Heutiger Stand der Technik bei der Herstellung von Bohrbrunnen zum Zwecke der Grundwassererschließung und -benutzung ist grundsätzlich eine vollständige Verrohrung. Diese ist notwendig, um

·         die Standfestigkeit des Bohrloches dauerhaft zu gewährleisten;

·         das Eindringen von oberflächennahen Sickerwässern hintan zu halten;

·         Grundwasserstockwerke zu trennen.

Von einer vollständigen Verrohrung kann im Einzelfall nur dann Abstand
genommen werden, wenn durchgehend standfestes Gebirge gegeben und ein Zusammenschluss mehrerer Grundwasserstockwerke ausgeschlossen ist.

Erfahrungen zeigen aber, dass ursprünglich standfeste Bohrlochwände nicht
immer auf Dauer standfest bleiben, sondern durch Verwitterung und andere Prozesse, wie z.B. häufige betriebsbedingte Druckstöße, Veränderungen erfahren, die zum Nachfall aus der Bohrlochwand führen. Sind derartige Prozesse nicht auszuschließen, ist der Einbau einer Verrohrung auch bei standfestem Gebirge erforderlich.

Da der Untergrund nicht nur aus standfesten Gesteinen besteht, sondern Über­gänge zu halbfesten Gesteinen existieren, ist auf die jeweiligen örtlichen Verhält­nisse entsprechend Rücksicht zu nehmen. Diesbezüglich muss darauf
hinge­wiesen werden, dass in der Natur eine Wechsellagerung von standfesten Gesteinen mit solchen, die diese Eigenschaft nicht aufweisen, gegeben sein kann.

 

Da das zitierte Regelblatt aus dem Jahr 2000 stammt, hatte dieses auch bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Brunnens Gültigkeit. Die zitierte ÖNORM stammt aus dem Jahr 2004 und folgte der Version aus dem Jahr 2001 nach. In den Vorbemerkungen der aktuellen Norm wird angegeben, dass das Hochwasserereignis des Jahres 2002 Anlass war, zusätzliche Anforderungen einzu-
arbeiten. Die ÖNORM B2601 aus dem Jahr 2001 liegt am heutigen Tag nicht vor und konnte während der Dauer der mündlichen Verhandlung nicht beigezogen werden. Aus fachlicher Sicht ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, insbesondere auch im Zusammenblick mit dem genannten Regelblatt, dass dahingehend in der Vorgängernorm hinsichtlich des Ausbaues eines Bohrbrunnens keine gegensätzlichen Bestimmungen enthalten waren. Der gegenständliche Bohrbrunnen wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt keinem wasserrecht-lichen Verfahren unterworfen. Aus dem oben Angeführten ist jedoch zu
entnehmen, dass der Brunnen auch zum Errichtungszeitpunkt nicht dem Stand der Technik entsprochen hat.

 

Nachfolgend auf die mündliche wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am
8. Juli 2013 wurde von den Antragstellern noch eine schriftliche Eingabe, datiert mit 10. Juli 2013, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen übermittelt. In
dieser Eingabe wird unter anderem im Punkt 2. auf die Thematik einer möglichen
Verockerung des Brunnens, sofern dieser mit Filterrohren ausgestattet wird,
Bezug genommen.

Dahingehend kann aus fachlicher Sicht Folgendes ausgeführt werden:

Unter Verockerung versteht man die Umwandlung von in erschlossenem Wasser gelösten zweiwertigen Fe- und Mn-Ionen, die unter Einwirkung von Sauerstoff zu dreiwertigem Eisen bzw. vierwertigem Mangan oxidiert werden und im Wasser ausfallen können und entsprechende Ablagerungen verursachen.

Grundsätzlich ist eine Verockerung ein Teil einer möglichen Brunnenalterung. Ein Brunnen als technisches Bauwerk unterliegt in jedem Fall einer gewissen
Alterung. Im Hinblick auf eine Verockerung ist dazu das Vorhandensein von Eisen bzw. Mangan ursächlich notwendig. Den Projektsunterlagen ist ein Trinkwasseruntersuchungsbefund der akkreditieren Prüf- und Überwachungsstelle H und Z OG, vom 20. November 2012, beigeschlossen. Dabei ergibt sich, dass beide Elemente, also sowohl Eisen als auch Mangan, unter der Nachweisgrenze liegen. Angemerkt wird dazu, dass diese bei 0,05 mg/l liegt, was insbesondere im Hinblick auf den Mangangehalt zwar den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht, jedoch analytisch genauere Messverfahren bekannt sind.

Des Weiteren ergibt sich aus dem Prüfbericht, dass die Gesamthärte über der Karbonathärte liegt, was grundsätzlich als Indikator für ein stabiles Wasser angesehen werden kann. Es ist daher auf Grundlage der genannten Unterlagen damit zu rechnen, dass eine Verockerung nicht in größerem Ausmaß stattfinden wird. Grundsätzlich gibt es auch technische Maßnahmen, einer Brunnenalterung entgegen zu wirken. Diese Maßnahmen können sowohl mechanisch (z.B. Bürsten, Wasserhochdruck), als auch chemisch angewendet werden. Der Regenerierungserfolg hängt dabei neben der richtigen Wahl des Verfahrens auch maßgeblich vom richtigen Zeitpunkt ab. Dieser ist in hauptsächlicher Abhängig­keit zum Rückgang des Zuflusses in die Verrohrung zu erkennen und wird daher
Betreibern angeraten, in periodischen Abständen (z.B. jährlich) den Ruhewas­serspiegel sowie den abgesenkten Wasserspiegel im Betriebsfall zu messen und zu dokumentieren. Bei einem erkennbaren Ansteigen des Abfalles des abge­senkten Wasserspiegels wären dahingehend Maßnahmen anzudenken. Dies vor allem auch deshalb, weil Verockerungen einer zeitlichen Entwicklung unterliegen, wonach mit einem länger zurückliegenden Zeitraum des Einsetzens einer
Verockerung sich die diesbezüglichen Ablagerungen verhärten bzw. verkrusten und ein Austrag entsprechend erschwert wird.

Grundsätzlich ist zu dieser Thematik jedoch anzumerken, dass eine potenzielle Brunnenalterung im Sinne des Standes der Technik kein Kriterium darstellt, das eine teilverrohrte Ausführung begründen würde. Dahingehend wäre durch entsprechende Maßnahmen, wie etwa Dimensionierung von Bohrung, Verkiesung und Verrohrung, Entnahme- und Betriebscharakteristik, den erwarteten oder befürchteten Entwicklungen entgegen zu wirken.

 

Zu einer möglichen Ausnahme vom Stand der Technik im Sinne der Voraus­setzungen des § 12a Abs. 3 WRG 1959 wird aus technischer Sicht ausgeführt:

 

Das bereits eingebrachte Sperrrohr bis in eine Tiefe von rund 36 m wurde fach­gerecht ausgeführt. Die weitere, freistehende Bohrung wurde in der Dimension 200 mm niedergebracht. Unter Berücksichtigung des normgemäßen Ringraumes ist es daher möglich, eine weitere Verrohrung einzubringen, und somit den
Brunnen voll verrohrt und entsprechend dem Stand der Technik abzupassen.
Dazu wird einerseits notwendig sein, die Bohrlochsohle zu säubern und die
ursprüngliche Bohrtiefe wiederherzustellen, andererseits in Abhängigkeit des Durchmessers der verwendeten Unterwasserpumpe und der dazu notwendigen Ausbauverrohrung ist ein Verfahren zu wählen, das das gesicherte Einbringen des Filterkieses im Zuströmbereich gewährleistet sowie allfällig vorhandene
sonstige Grundwasserkörper mittels geeigneter Abdichtung aussperrt.

Nach Angabe von Brunnenbaumeister H am heutigen Tag wurden die dies-bezüglichen Kosten mit rund 5.000 bis 5.500 Euro inklusive Mehrwertsteuer
abgeschätzt, was in dieser Größenordnung als fachlich nachvollziehbar erscheint.

Auf Anfrage des Verhandlungsleiters über die Abschätzung der Errichtungskosten eines neuen Brunnens entsprechend dem Stand der Technik für die gegen­ständliche Nutzung wird ausgeführt, dass dahingehend in grober Abschätzung ein Betrag von rund 18.000 bis 23.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden kann.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Verhältnisse beim Weiter­betrieb des gegenständlichen Brunnens in der jetzigen Ausführung ist anzumerken, dass negative wasserwirtschaftliche Auswirkungen in erster Linie durch mögliche Grundwasserstockwerksverbindungen gegeben sein könnten. Eine diesbezügliche Aussage ist unter Bezug auf die Vorprüfungsstellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie, Dipl.-Ing. K W, nicht gesichert möglich. In Bescheid und Verhandlungsschrift finden sich jedoch keinerlei dahingehende Aussagen bzw. Auflagepunkte. Hinsichtlich des möglichen (teilweisen) Versturzes des offenen Bohrloches sind keine dahingehenden negativen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten.

 

Vom Verhandlungsleiter zu den im gegenständlichen Bescheid formulierten
Auflagepunkten befragt, wird dazu ausgeführt, dass die enthaltenen Punkte des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als inhaltlich richtig und technisch erforderlich angesehen werden. Hinsichtlich Auflagepunkt 3. ist aus fachlicher Sicht noch anzumerken, dass die ÖNORM B2601 in gewissen, begründeten Fällen eine Unterschreitung des Ringraumes von 50 mm (wie auch im Auflagepunkt formuliert) zulässt, was etwa im Falle des Einbaues von Filterrohren mit aufgeklebtem Filterkies möglich ist. Da von Brunnenbaumeister H diese Thematik am heutigen Tag zur Sprache gebracht wurde, wird hiermit nochmals festgehalten, dass unter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung einer möglicherweise einzubringenden Abdichtung oberhalb des Filterkieses in den Ringraum eine derartige Unterschreitung technisch zulässig erscheint. Ergänzend wird jedoch noch festgehalten, dass im Hinblick auf die oben angeführte Thematik von möglichen Grundwasserstockwerksverbindungen noch eine Abklärung erfolgen sollte, inwieweit dies in der mündlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung bereits Eingang gefunden hat bzw. ob dahingehend als zusätzlicher Auflagepunkt erforderlich wäre, eine Abdichtung oberhalb des erschlossenen Grundwasserkörpers an der Endteufe erforderlich ist.

 

Aus fachlicher Sicht steht einer Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis zum
30. Juni 2015 nichts entgegen."

 

3.2.2. Mit Schreiben vom 5. September 2014, GZ: GTW-307953/13-2014-Bb/Maa, übermittelte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik die ÖNORM B2601 Ausgabe 2001-10-01, wobei bereits in dieser Ausgabe bei Bohrbrunnen (Vertikalfilterbrunnen) der Ausbau der Bohrung grundsätzlich mit Filter- und Vollrohren verlangt worden sei. Die aktualisierte Ausgabe der genannten ÖNORM wäre in diesem Punkt lediglich um die Konkretisierung der Gestaltung des Ringraumes zwischen Bohrung und Verrohrung ergänzt worden.

 

3.2.3. Weiters wurde eine ergänzende fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie eingeholt, in der dieser ausgeführte, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Brunnen mit hoher Sicherheit nur ein Grundwasserstockwerk erschlossen ist.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der gegenständliche Brunnen wurde im Jahr 2001 von den Bf errichtet, wobei keine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung stattgefunden hat. Die nunmehrigen Überprüfungen des Brunnens durch die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie haben ergeben, dass der Brunnen im derzeit
ausgeführten Zustand nicht bewilligungsfähig ist, da dieser nicht dem Stand der Technik entspricht. Um eine Bewilligungsfähigkeit des Brunnens zu erlangen, sind die von den Amtssachverständigen geforderten Auflagen, Bedingungen und
Fristen dementsprechend umzusetzen, welche im Bewilligungsbescheid der
belangten Behörde vom 19. August 2013, GZ: WR10-5-19-2013, vorgeschrieben wurden. Der Brunnen ist dem derzeitigen Stand der Technik anzupassen, wobei bereits zum Zeitpunkt der Errichtung die vom Amtssachverständigen genannte ÖNORM B 2601 eine entsprechende Ausführung vorgesehen hat (sh Aus-führungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Niederschrift vom 24. Juli 2014, GZ: LVwG-550036/3ad/Wim/AK, LVwG-550037/3ad/Wim/AK, LVwG-550038/3ad/Wim/AK sowie das Schreiben des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 5. September 2014, GZ: GTW-307953/13-2014-Bb/Maa).

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen, insbesondere den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 10 WRG 1959 lautet:

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den
notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grund-wassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hierfür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, dass rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, dass der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasser-benutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.

 

§ 12a WRG 1959 lautet:

(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktions-tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der
Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Fest-legung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer
bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grund-satzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für
diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem
Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden
Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt
werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder
Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung
erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es
besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die
Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.

 

4.2. "Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen -
keine fremden Rechte verletzt, keine öffentliche Interessen beeinträchtigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0140, und vom
26. November 1991, Zl. 90/07/0115) und die Anlage dem Stand der Technik
(§ 12a Abs. 2 WRG 1959) entspricht. Eine Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen läge nun zum Beispiel dann vor, wenn durch eine Anlage die
Beschaffenheit des Wassers (hier: des Grundwassers) nachhaltig beeinflusst würde (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959).
" VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095

 

"Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des
Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der
Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich
erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die
Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (E
26. Juni 2013, 2012/05/0187).
" VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154

Der Amtssachverständigen für Hydrogeologie führte in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2012, GZ: GTW-307953/2-2013-WK/Pc, aus, dass bei einer entsprechenden Sanierung des bestehenden Brunnens oder Errichtung eines neuen Brunnens kein Widerspruch zu öffentlichen Interessen besteht. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde festgestellt, dass der Brunnen im derzeit errichteten Zustand nicht dem Stand der Technik entspricht und
entsprechende Anpassungen erforderlich sind. Der Brunnen ist über die gesamte Tiefe zu verrohren und bezieht sich der Amtssachverständige dabei auf das
Regelwerk ÖNORM B2601 in der gültigen Ausgabe vom 1. Februar 2004, welche entsprechend oben zitierter Rsp zur Beurteilung herangezogen werden kann. Wie sich aus der Durchsicht der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen ÖNORM B2601 Ausgabe 2001-10 ergeben hat, hatte bei Bohrbrunnen (Vertikalfilterbrunnen) der Ausbau der Bohrung schon damals grundsätzlich mit Filter- und Vollrohren zu erfolgen. Auf die Gefahr der Verockerung wurde vom Amtssachverständigen
ausführlich eingegangen, wobei er feststellte, "dass eine potenzielle Brunnenalterung im Sinne des Standes der Technik kein Kriterium darstellt das eine teilverrohrte Ausführung begründen würde".

 

Da eine Bewilligung nur nach den bereits oben geschilderten Kriterien erteilt werden darf, ist der Brunnen dementsprechend - also dem Stand der Technik - anzupassen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 12a Abs. 3
WRG 1959 lagen im gegenständlichen Fall nicht vor, insbesondere da diese
Bestimmung zwingend eine kurze Befristung vorsieht und sich dadurch am Sachverhalt nichts ändern würde, da die selbe Problematik bestehen bleibt. Die
Anpassung an den Stand der Technik ist laut dem Amtssachverständigen möglich und ist nach Ansicht des erkennenden Richters wirtschaftlich zumutbar. Da die im bekämpften Bescheid erteilten Auflagen nach Ansicht des Amtssachver-ständigen für Wasserbautechnik erforderlich sind und lediglich hinsichtlich der Möglichkeit der Verwendung von Filterrohren mit aufgeklebtem Filterkies zu ergänzen waren, waren die Beschwerden abzuweisen.

 

4.3. Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz bzw. diesem beigelegten
Schreiben beantragten Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung wurden
dahingehend von den Bf keine weiteren Angaben gemacht, dass dieses Ansuchen aufrechterhalten werde. Es wurden auch keine den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entsprechenden Projektunterlagen, die
Angaben zur Leistungsfähigkeit des Brunnens, der ursprünglichen Ermittlung des Bedarfs und über eine nachvollziehbare Konkretisierung für die Erhöhung
enthalten, vorgelegt. Eine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung war somit nicht mehr gegenständlich, was jedoch einem den Anforderungen entsprechenden erneuten Ansuchen nicht entgegensteht.

 

4.4. Die Berichtigung des Namens der Bf E S war aus Anlass der
Beschwerde vorzunehmen; ebenso die Berichtigung der Rechtsgrundlage, da sich zweifelsfrei aus der Begründung ergibt, dass sich die Bewilligung auf § 10 Abs. 2 WRG 1959 stützt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer