LVwG-300504/7/KLi/PP
Linz, 24.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 21. Oktober 2014 des Ing. H F, geboren x, x, x, vertreten durch Mag. W K, Rechtsanwalt, x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29. September 2014,
GZ: SV96-29-2014/Bd/Dm wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG auf jeweils 2.000 Euro, insgesamt daher 8.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 40 Stunden, insgesamt daher 160 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf jeweils 200 Euro, insgesamt daher 800 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. September 2014,
GZ: SV96-29-2014-Bd/Dm wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 3.000 Euro, insgesamt daher 12.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 51 Stunden verhängt; ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von je 300 Euro, insgesamt daher 1.200 Euro zu leisten.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
„Der/die Verantwortliche (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der Firma H G OG in x, x, hat zu verantworten, dass die Firma nachstehende(n) ausländische(n) Staatsbürger/in beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot Weiß Rot Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot Weiß Rot Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt. 1.) Name und Geburtsdatum des Ausländers: I J, geb. am x Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum: lt. persönlicher Angabe am Personenblatt: seit 24.03.2014 zwischen 5-8 Stunden pro Tag bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am x um 09:15 Uhr Kontrollort: Gemeinde E, x Kontrolizeit: x, 09:15 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 2.) Name und Geburtsdatum des Ausländers: A M, geb. am x Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum: lt. persönlicher Angabe am Personenblatt: seit 24.03.2014 zwischen 5-8 Stunden pro Tag bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am x um 09:15 Uhr Kontrollort: Gemeinde E, x Kontrollzeit: x, 09:15 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
3.) Name und Geburtsdatum des Ausländers: D M, geb. am x Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum: lt. persönlicher Angabe am Personenblatt: seit 24.03.2014 zwischen 5-8 Stunden pro Tag bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am x um 09:15 Uhr Kontrollort: Gemeinde E, X Kontrollzeit: x, 09:15 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 4.) Name und Geburtsdatum des Ausländers: S S, geb. am x Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Beschäftigungszeitraum: lt. persönlicher Angabe am Personenblatt: seit 24.03.2014 zwischen 5-8 Stunden pro Tag bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am x um 09:15 Uhr Kontrollort: Gemeinde E, X Kontrollzeit: x, 09:15 Uhr Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz“ I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21. Oktober 2014: Der Beschuldigte sei gemeinsam mit A C und O C Gesellschafter der Firma H G OG. Diese habe mit Mietvertrag in E, X, die „K-M“ angemietet, bei welcher es sich um ein Gastlokal handle. Nachdem dieses im September 2013 vom Vorpächter geschlossen worden sei, beschloss die H G OG, dieses Objekt im Sommer 2014 wieder zu eröffnen. Tatsächlich sei am 10. Juni 2014 die Wiedereröffnung erfolgt, die Entgeltsverpflichtung zur Zahlung der Miete habe am 1. August 2014 begonnen. Nachdem es sich um ein voll eingerichtetes Gastlokal gehandelt habe, seien lediglich geringfügige Adaptierungsarbeiten erforderlich gewesen. Vom Beschwerdeführer, Baumeister Ing. H F, seien diesbezüglich entsprechende Konzepte erstellt worden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass die entsprechenden Adaptierungsarbeiten von Professionisten durchgeführt werden sollten. Tatsächlich seien in der Folge Professionisten beauftragt worden. Der Zeuge D C (Sohn des Mitbeschuldigten A C und Cousin des Mitbeschuldigten O C) habe sich aus freien Stücken bereit erklärt, diese Tätigkeiten durchzuführen. Er habe keinem der drei Gesellschafter (und Beschuldigten) mitgeteilt, wann, wie und mit welcher Person er diese Tätigkeiten vornehmen würde. Der Zeuge habe eigenmächtig und ohne einen Gesellschafter davon zu verständigen, die vier Personen gebeten, ihm diesbezüglich zu helfen. Keiner der drei Gesellschafter habe eine wie immer geartete Möglichkeit gehabt, die Tätigkeiten der vier Personen zu unterbinden, da man davon keine Kenntnis gehabt habe, dass der Zeuge eigenmächtig dies durchführen würde. Selbstverständlich wäre, hätte der Beschuldigte bzw. einer der zwei Mitgesellschafter davon Kenntnis gehabt, dem Zeugen dies untersagt worden. Man hätte schließlich örtliche Professionisten beauftragt und diese selbstverständlich angemeldet bzw. im Zuge eines Werkvertrages beauftragt. Der Zeuge sei von den Gesellschaftern zur Rede gestellt worden, wobei er mitgeteilt habe, dass kein Entgelt vereinbart worden sei und diese Personen ihm geholfen hätten und klassisch im Rahmen der „Nachbarschaftshilfe“ tätig gewesen seien. Gegenständlich würde die subjektive Tatseite nicht verwirklicht sein. Der Zeuge D C sei der Sohn von A C und der Cousin von O C. Er habe sich mündlich bereit erklärt, Lüftungsteile aus der „K-M“ in das benachbarte Anwesen zu bringen. Wann, wie und mit wem sei nicht vereinbart worden. Aufgrund dessen habe er einen Schlüssel gehabt und habe in das Objekt hinein gekonnt. Alle drei Gesellschafter hätten noch andere Zivilberufe. So sei Baumeister Ing. H F als Baumeister und Immobilienentwickler tätig, A C sei Gastronom im H M, O C sei Gastwirt. Alle drei Gesellschafter seien damals sehr selten nach E in die „K-M“ gekommen; vor allem seien sie nicht täglich anwesend gewesen. Dass D C eigenmächtig Leute organisieren würde, welche ihm helfen sollten, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Der Zeuge habe dies eigenmächtig vorgenommen. Der Gesellschafter Ing. H F sei im Baugewerbe tätig. Aufgrund seiner Kontakte zu Baufirmen und unter Einbindung seiner fachlichen Qualifikation hätten Werkverträge mit in Österreich tätigen Professionisten abgeschlossen werden können. Insofern widerspreche es jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer vier Personen aus Bosnien, welche der deutschen Sprache nicht mächtig seien, für derartige Tätigkeiten organisieren würde. Mangels Kenntnis sowie mangels wie immer gearteter Verhinderungsmöglichkeiten wäre die subjektive Tatseite nicht verwirklicht. Darüber hinaus seien die Personen von D C persönlich engagiert worden, dies ohne Wissen und Willen der H G GmbH. Insofern hätte ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren gegen D C geführt werden müssen, zumal dieser die Personen engagiert hatte. Ferner werde die Beschwerde auch gegen die Strafhöhe erhoben. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und es würden die Milderungsgründe überwiegen. Es würden außerordentliche Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG vorliegen, sodass die Geldstrafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe reduziert werden könne. Dies werde für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe, beantragt. II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest: II.1. O C, A C und Ing. H F (der Beschwerdeführer) sind Gesellschafter der H G OG. Bei O C handelt es sich um den Neffen von A C. Bei Ing. H F handelt es sich um einen gemeinsamen Bekannten. Die H G OG betreibt in E, X ein Gastlokal in der „K-M“. Dieses Objekt wurde von der H G OG angemietet. Die Vorpächter hatten das Gastlokal im September 2013 geschlossen. Die Gesellschafter der H G OG wollten dieses Lokal wiedereröffnen und ab dem Sommer 2014 betreiben. Tatsächlich erfolgte am 10. Juni 2014 die Eröffnung; mit 1. August 2014 begann die Entgeltsverpflichtung zur Zahlung der Miete. II.2. In der „K-M“ wollte die H G OG Migrantenhochzeiten veranstalten. Hiefür waren Adaptierungsarbeiten notwendig. Nachdem es sich bei der „K-M“ um ein voll eingerichtetes Gastlokal handelte, waren keine Bautätigkeiten notwendig. Die Adaptierungsarbeiten sollten (ursprünglich) von örtlichen Professionisten durchgeführt werden. II.3. Zunächst wurde für die Durchführung von Installationsarbeiten ein professionelles Unternehmen beauftragt. Vor Durchführung der Arbeiten wurde eine Anzahlung geleistet. Das beauftragte Unternehmen wurde jedoch in der Folge insolvent oder war bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zahlungsunfähig. Jedenfalls wurden von diesem Unternehmen sodann keine Arbeiten durchgeführt; auch die Anzahlung konnte nicht mehr zurückgefordert werden. In weiterer Folge wurde ein anderes Unternehmen (x) mit der Fertigstellung der Lüftungsanlage beauftragt. Auch die Installation der Armaturen, Küchenanlagen etc. wurden von Professionisten durchgeführt und entsprechende Rechnungen beglichen. Die finanziellen Mittel der H G OG waren daraufhin erschöpft, was auch damit in Zusammenhang stand, dass zunächst Unternehmen beauftragt wurden, welche keine Leistungen erbrachten; so das oben genannte Lüftungsunternehmen und auch eine Firma welche Rigips-Arbeiten durchführen sollte. II.4. Seitens der Gesellschafter wurde deshalb beschlossen, weitergehende Arbeiten selbst durchzuführen. Bei diesen Arbeiten handelte es sich um das Verbringen überflüssiger Lüftungsrohre in eine andere Räumlichkeit, das Streichen des Dachstuhles sowie Arbeiten im Außenbereich (Zurückschneiden von Bäumen, Rasenmähen etc.). Der Zeuge D C ist der Sohn von A C und der Cousin von O C. Er bot an, diese Arbeiten durchzuführen. II.5. Darüber hinaus wollte ursprünglich der Zeuge D C mit O C und Ing. H F die H G OG führen und Migrantenhochzeiten veranstalten. Aufgrund einer über den Zeugen verhängten Haftstrafe, deren Haftantritt bevorstand, beteiligte sich an seiner Stelle dessen Vater, A C, an dem genannten Projekt. A C hatte allerdings kein Interesse an einer derartigen Unternehmensgründung. Er wollte deshalb nur „pro forma“ im Gesellschaftsvertrag zur Verfügung stehen und sich für das Projekt selbst nicht engagieren. Demgegenüber war es für den Beschwerdeführer wesentlich, dass sich A C am gegenständlichen Projekt beteiligte. Ohne dessen Beteiligung hätte er sich in das gegenständliche Projekt nicht involviert. Der Zeuge D C engagierte daraufhin für die Adaptierungsarbeiten (Verbringen der Lüftungsrohre, Streichen des Dachstuhles, Gartenarbeiten, etc.) die vier im Straferkenntnis genannten Personen. Diese Personen übernachteten im Einvernehmen mit dem Zeugen in der „K-M“. Ein Entgelt wurde nicht vereinbart, allerdings wurden den Zeugen Kost und Logis gewährt. Die Zeugen sind der deutschen Sprache wenig bis gar nicht mächtig. II.6. Der Zeuge D C informierte die Gesellschafter der H G OG nicht davon, dass er die vier bosnischen Personen für Adaptierungsarbeiten engagiert hatte. Ein Kontrollsystem darüber, welche Personen in der „K-M“ Adaptierungsarbeiten vornehmen, wurde von den Gesellschaftern der H G OG nicht eingerichtet. Der Gesellschafter A C interessierte sich ohnedies nicht für dieses Projekt und wollte nur formal im Gesellschaftsvertrag auftreten. Er kümmerte sich deshalb nicht um die vorzunehmenden Arbeiten und kontrollierte auch nicht deren Fortgang in der „K-M“. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Tätigkeit als Baumeister im Zeitraum der Umbauarbeiten selbst in mehrere Projekte (Eröffnung von Discount-Märkten) involviert, sodass er aus Zeitmangel ebenfalls keine Kontrollen in der „K-M“ vornahm. Der Mitbeschuldigte O C arbeitete teilweise gemeinsam mit dem Zeugen D C an der Adaptierung. III. Beweiswürdigung: III.1. Die Feststellungen zur H G OG sowie zu den Gesellschafterverhältnissen und Beteiligungen ergeben sich aus dem im Behördenakt befindlichen Firmenbuchauszug. Ferner wurde der Gesellschaftsvertrag dem Akt beigeschlossen. Auch der Unternehmensgegenstand geht daraus hervor. III.2. Der geplante Gastronomiebetrieb sowie die Durchführung von Migrantenhochzeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Adaptierungsarbeiten gehen aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des O C und des A C hervor. Der Zeuge D C schilderte das geplante Projekt ebenfalls in Übereinstimmung damit. Auch die notwendigen Adaptierungsarbeiten und die von D C bzw. den im Straferkenntnis genannten Personen – Verbringung von Lüftungsrohren, Streichen den Dachstuhles, Gartenarbeiten, etc. – ergeben sich aus den Aussagen der einvernommen Personen. Dass derartige Arbeiten durchzuführen waren und die vier Personen damit befasst waren, wurde auch von niemandem bestritten und vollumfänglich zugestanden. III.3. Dass grundsätzlich Professionisten mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten beauftragt werden sollten und das Lüftungsunternehmen „Air-Work“ die Installation der Anlage vornahm, geht aus der Aussage des Beschwerdeführers und den mit der Beschwerde vorgelegten Rechnungen hervor. Darüber hinaus waren nach Abschluss dieser Installationsarbeiten aber noch weitere Tätigkeiten – nämlich das Verbringen überflüssiger Lüftungsrohre – durchzuführen. Diese Arbeiten wurden nicht von Professionisten sondern vom Zeugen D C und den im Straferkenntnis genannten Personen durchgeführt. III.4. Die durchzuführenden Arbeiten auf der Baustelle wurden sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen D C übereinstimmend geschildert. Auch in der Einvernahme gegenüber der Finanzpolizei wurden diese Tätigkeiten entsprechend beschrieben. Für die Erhebungsorgane der Finanzpolizei ergab sich im Zuge der Baustellenkontrolle der Eindruck, dass der Zeuge D C ein Mitarbeiter der H G OG sei. Er erweckte den Eindruck ein leitender Angestellter zu sein, welcher die weiteren Mitarbeiter (nämlich die im Straferkenntnis genannten Personen) zu beaufsichtigen hatte und diesen Anweisungen erteilte. Die schlechten Deutschkenntnisse der bosnischen Arbeiter ergaben sich im Zuge der Kontrolle und füllten diese Formulare in ihrer Muttersprache aus. Darüber hinaus machte auch der Zeuge D C im Rahmen der Kontrolle Angaben gegenüber der Finanzpolizei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge waren im Zeitpunkt der Kontrolle zunächst auf der Baustelle nicht anwesend und begaben sich über Anruf eines der vier bosnischen Arbeiter zur „K-M“. D C gab gegenüber der Finanzpolizei an, mit gegenständlicher Angelegenheit befasst zu sein und Angaben machen zu können. Daraus entstand sodann der Eindruck, dass D C der verantwortliche Mitarbeiter der H G OG sei. III.5. Dass ein Kontrollsystem zur Überprüfung der Tätigkeiten in der „K-M“ nicht eingerichtet war, geht aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des A C und des O C hervor. A C gab sogar an, sich für das gegenständliche Projekt gar nicht interessiert zu haben und lediglich pro forma im Gesellschaftsvertrag aufzuscheinen. Insofern habe er sich um die Umsetzung dieses Projektes nicht gekümmert. Der Beschwerdeführer gab ferner an, aufgrund zeitintensiver eigener Projekte (der Eröffnung von Discount-Märkten) keine zeitlichen Kapazitäten für eine Kontrolle des Projektes „K-M“ gehabt zu haben. Auch er habe deshalb den Fortgang der Adaptierungsarbeiten bzw. die Durchführung der Tätigkeiten durch den Zeugen D C nicht kontrolliert. Darüber hinaus habe es sich um den Sohn des Mitgesellschafters A C gehandelt. Nachdem es für den Beschwerdeführer wichtig gewesen sei, dass A C an diesem Projekt beteiligt gewesen sei, habe er auf die ordnungsgemäße Durchführung der Adaptierungsarbeiten vertraut. O C gab zwar an, zum Teil gemeinsam mit dem Zeugen D C Adaptierungsarbeiten durchgeführt zu haben, behauptete aber auch, von der Beschäftigung der vier bosnischen Arbeiter nichts gewusst zu haben. Andererseits ergab sich wiederum, dass er und der Zeuge D C gemeinsam in der „K-M“ übernachteten. Dass O C tatsächlich nichts von der Beauftragung der bosnischen Arbeiter gewusst haben will, ist insofern nicht glaubwürdig. Vielmehr wird diese Aussage als Schutzbehauptung qualifiziert. Selbst dann, wenn O C tatsächlich nichts von diesem Engagement gewusst haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, die Tätigkeiten seines Cousins entsprechend zu überprüfen. Ebenso wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, entsprechende Kontrollen durchzuführen. III.6. Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am
20. Oktober 2014 in den Beschwerdeverfahren des O C (GZ: LVwG-300447-2014 und LVwG-300448) sowie des A C (LVwG-300450 und LVwG-300451-2014) eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Mitbeschuldigten O C und A C sowie der Zeuge D C und zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei umfassend vernommen. Sowohl der Beschwerdeführer (Schreiben vom 19. November 2014), die belangte Behörde (Schreiben vom 13. November 2014) als auch das Finanzamt/Finanzpolizei (Schreiben vom 14. November 2014) verzichteten daraufhin auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und erklärten sich mit der Verwertung der Beweisergebnisse aus der Verhandlung am 20. Oktober 2014 einverstanden. Nachdem sämtliche Parteien auf eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte eine solche unterbleiben (§ 44 Abs. 5 VwGVG) und die Entscheidung anhand der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden. IV. Rechtslage: