LVwG-800073/4/Re/TO/AK

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn R M C in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juni 2014, GZ: 0044643/2013, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung (GewO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG verringert sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf
20 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juni 2014, GZ: 0044643/2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 iVm § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl.Nr. 194/1994, eine Geldstrafe iHv
300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
28 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 30 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr R M C, hat am 08.05.2013 um 10:30 Uhr im Standort L, x eine nach § 74 Abs. 2 Z 2 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich einen Lebensmittelmarkt samt Gastronomiebereich, bestehend aus einem Verkaufsbereich für verschlossene Lebensmittel, alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken in Regalen und Kühlgeräten und einem Gastronomiebereich mit 7-8 Verabreichungsplätzen incl. angeschlossenem Küchenbereich betrieben, indem die Betriebsanlage für Kunden geöffnet war und Preislisten aufgestellt waren, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein.

Diese Betriebsanlage ist aufgrund ihrer Betriebsart (Gastraum mit Sitz­gelegenheiten, Geräte) geeignet, Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen und bedarf somit einer Bewilligung durch die Behörde.“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei der Behörde mit Anzeige des SPK Linz, PI Neue Heimat, zur Kenntnis gebracht worden.

Gegenüber dem Bf wurde in der Folge mit Strafverfügung vom 8. Oktober 2013 eine Geldstrafe iHv 300 Euro verhängt. Dagegen erhob der Bf innerhalb offener Frist Einspruch, den er damit begründete, dass er sich an die Angaben der WKO gehalten habe und nur 4 Verabreichungsplätze für seine Kunden bereitgestellt habe. Zudem sei er der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben, da er seine Unterlagen von der WKO bezogen habe und sich an diese Angaben gehalten habe.

Der Lebensmittelmarkt wurde am 10. April 2014 erneut von Amtsorganen des Magistrates Linz, Erhebungsdienst, kontrolliert und im Zuge dieser Kontrolle wurden ebenfalls Verabreichungsplätze und Kühlschränke festgestellt.

Aufgrund der vorgelegten Anzeige sowie der nachfolgenden Kontrolle stehe fest, dass zu den Überprüfungszeitpunkten im Standort L, x, eine genehmigungs­pflichtige Betriebsanlage betrieben werde, für die keine gewerbe­behördliche Bewilligung vorliege.

Zur Strafhöhe wird angeführt, dass die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Strafausmaß herabzusetzen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einnahmen im Geschäft, das seit einem Jahr existiere, sehr gering seien. Der Bf sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und zudem sei seine Ehegattin mit dem dritten Kind schwanger.

Des Weiteren führt der Bf aus, dass er im Zuge der Geschäftsgründung von der WKO nicht informiert worden sei, dass er für die Bereitstellung von Verab­reichungs­plätzen in seinem Geschäft eine Betriebsanlagengenehmigung brauche.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 7. Juli 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidung vorge­legt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.  Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

 

II.            Erwägungen des LVwG:

 

1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz richtet. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungs­pflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes-sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Dem Einwand des Bf, dass er von der WKO scheinbar nicht informiert worden sei, dass er für die Verabreichungsplätze in seinem Geschäft eine Betriebs­anlagen­genehmigung brauche, ist entgegenzuhalten, dass die Unkenntnis der Rechtslage nicht entschuldigend wirkt; wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffende Vorschriften zu unterrichten. Im Zweifel wäre es seine Verpflichtung, sich bei der zuständigen Gewerbebehörde über die aktuelle Rechtslage zu informieren.

 

In Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles gelangt der erkennende Richter zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe im ausgesprochenen Ausmaß vorliegen. Der Bf ist geständig und verweist zu Recht auf die bislang nicht berücksichtigten Sorgepflichten für seine minderjährigen Kinder.

 

Eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung konnte mangels Vorliegen der in     § 45 Abs. 1 VStG normierten und kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfolgen. Da im Verfahren vor dem LVwG keine zusätzlichen Milderungsgründe, die eine weitere Strafmilderung rechtfertigen können, hervor­kamen, war insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzes­stelle begründet.

 

 

IV.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger