LVwG-550057/25/WIM/SB/IH

Linz, 18.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn G P und der Frau K P in G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M R in F gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. August 2013, GZ: Wa10-166-2010 betreffend Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich
der konsenslosen Verrohrung eines Zubringergerinnes zum xbach  auf Gst.Nr. x und x, KG G, Marktgemeinde G nach dem Wasser­rechts­gesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt hinsichtlich Herrn G P und Frau K P aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

 

1.1. Mit Schreiben vom 9. August 2010 richteten die Ehegatten G und K P (im Folgenden: Bf) an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) das Ersuchen, die Verrohrung auf dem Gst.Nr. x und x, KG G, "auf Gesetzwidrigkeit zu überprüfen und entsprechend zu handeln". Anlass dafür war, dass seit der Verrohrung durch Herrn W im August 2008 Probleme aufgetreten seien und die Trinkwasserversorgung für das Haus T x nicht mehr gegeben sei.

 

1.2. In einem Aktenvermerk des Amtssachverständigen des Gewässerbezirkes Linz vom 28. Oktober 2010 wurde festgehalten, dass sich durch die
Anschüttungen keine Veränderungen des Regenwasserlaufes und der Regenwassermenge ergeben hätten. Es sei festgestellt worden, "dass die H-Drainageleitung und die Drainageleitung, in der die Oberflächengewässer des Güterweges und des Schlosses T mit einem geschlossenen PVC-Rohr vorbeigeführt wurden. Dies erfolgte, wie auch aus Aussagen der Familie
P hervorgeht im Jahre 2008 mit deren Zustimmung.
"

 

1.3. An die Bf (mittlerweile rechtsfreundlich vertreten) wurde diese Stellungnahme des Amtssachverständigen mit Schreiben vom 9. November 2010, GZ: Wa10-166-2010 mit dem Hinweis, dass keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die gegenständliche Angelegenheit erkannt werden könne, übermittelt. Die Bf nahmen dazu mit Eingabe vom 14. Jänner 2011 unter Beilage von Lichtbildern Stellung und schilderten den Sachverhalt aus ihrer Sicht.

 

1.4. Auf Grund der Auswertung von Proben, welche durch die Polizei entnommen worden waren, teilte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässer­wirtschaft/Gewässerschutz im Schreiben vom 20. Jänner 2011, GZ: OGW-GS-844565/1-2010-Höf, zusammenfassend mit:

"- Die beobachtete Schaumbildung dürfte auf einen hohen Nährstoffgehalt zurückzuführen gewesen sein.

- Bei beiden Rohren ist eine starke Beeinflussung durch Niederschlagsereignisse und den damit verbundenen Abschwemmungen gegeben.

- Ins kleine Rohr dürfte ständig Abwasser eingeleitet werden."

Da die Ergebnisse dieser ersten Beprobung keine eindeutigen Ergebnisse
erbracht hätten, wurde am 8. Februar 2011 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Zusammenfassend hielt der Amtssachverständige im Schreiben vom
15. März 2011, GZ: OGW-GS-844565/2-2011-Höf, fest, "dass bei den Wasserbeprobungen lediglich leichte Belastungen festgestellt wurden. Die vorgefundenen biologischen Beläge an den Rohrsohlen deuten jedoch auf stetige bzw. stets wiederkehrende, zumindest leichte Belastungen im ganzen Einzugsbereich hin. Dieser verrohrte obere Abschnitt des Zubringergerinnes hängt sehr stark von der jeweiligen Niederschlagssituation ab, durch die es sowohl zu Abschwemmungen aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen als auch zu Verdünnungen der Inhaltsstoffe kommt. Aufgrund dieses Umstandes dürfte auch die Jahreszeit durch die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss haben. Die ständige messbare Hauptbelastung lag bei der Drainage aus dem Schloss. Das Verhältnis der Nährstoffe zueinander deutet auf eine bereits abgebaute Belastung hin. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der Situierung des Brunnens in einer Aufschüttung und der zumindest teilweisen Anspeisung über eine Drainage aus dieser Schüttung ist von einer direkten Beeinflussung der Wasserqualität durch die oben genannten Faktoren auszugehen."

 

1.5. Am 21. März 2011 fand eine Besprechung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde, der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, der Bürgermeister sowie der Amtsleiter der Marktgemeinde G teilnahmen. Aus dem darüber erstellten Aktenvermerk ging hervor, dass eine naturschutzrechtliche Feststellungspflicht nicht bestehe. Inwieweit durch die getätigten Maßnahmen wasserrechtliche Bestimmungen verletzt worden seien, sei noch durch nähere Erhebungen und sachverständige Beurteilungen festzustellen. Diese
Erhebungen hätten unter anderem die im Jahre 2008 von Herrn W getätigten Maßnahmen zu betreffen.

 

1.6. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 14. November 2011 wurde vereinbart, weitere Proben zu entnehmen. Die Verhandlung wurde bis zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse vertagt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012, GZ: OGW-650021/1-2012-Höf, wurde vom Amtssachverständigen für Chemie eine Stellungnahme zu den entnommenen Proben abgegeben. Zusammenfassend führte dieser zu den aktuellen Analyseergebnissen aus, "dass zwar für das Mühlviertel sehr untypische, nicht natürlich erklärbare Konzentrationen bei den Härtebildern und den damit zusammenhängenden Parametern gefunden wurden. Da die örtlichen geologischen Verhältnisse (lt. Hydrogeologischer Karte) nur sehr niedrige Konzentrationen der Härtebildner zulassen, sind die gefundenen Ergebnisse auf Bauschutt (Füllmaterial des Grabens beim Brunnen und/oder Drainageleitung beim Schloss) zurückzuführen. Auf eine massive, kurzfristige Verunreinigung mit Abwässern häuslicher bzw. landwirtschaftlicher Herkunft deuten die aktuellen Ergebnisse jedoch nicht hin. Wiederum zeigt sich jedoch, wie schon bei den vorangegangenen Beprobungen, Umstände die auf eine gleichmäßige, niedrige Belastung hindeuten, eventuell durch bereits abgebautes Abwasser. Möglich erscheint aufgrund der Umstände auch noch die Auslaugung vom Untergrund im Bereich ehemaliger Mistlagerstätten (Bereich Gutshof des Schlosses). Der Ausgangspunkt liegt wieder beim Schacht am Güterweg bzw. bei den in diesen mündenden Rohrleitungen. Neue Erkenntnisse wohin diese Rohrleitungen genau führen liegen hieramtig nicht vor." Eine Befassung der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft sei aus seiner Sicht sinnvoll.

 

1.7. Auf Grund einer Anzeige der Bf am 15. Juni 2012, wonach sich Material (gelbliche feste Platten) nach dem Rohrende im Bereich ihres Hausbrunnens abgelagert habe, wurde am 19. Juni 2012 ein Lokalaugenschein samt Probenname durchgeführt. Im Ergebnis wurde vom Amtssachverständigen für Chemie in seinem Schreiben vom 27. Juli 2012, GZ: OGW-650021/2-2012-Höf, ausgeführt, dass es sich bei diesen Ablagerungen laut Analyse- und Ortsaugenscheinergebnis um Putz, welcher hauptsächlich aus Kalk mit geringen Anteilen an Gips bestand, handle. Als einzige Baustelle sei in diesem Bereich das Schloss ausmachbar gewesen. Aus Sicht des Amtssachverständigen seien derartige Abwässer bzw. Abwässer die derartige Feststoffe enthalten keinesfalls zur Ableitung in Oberflächengewässer geeignet. Auch die Ablagerung im Herbst 2011 habe eine vergleichbare Zusammensetzung aufgewiesen.

 

1.8. Am 24. September 2012 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik durchgeführt, wobei von
diesem Befund und Gutachten, welche Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes enthielten erstellt wurden. K H gab dazu an, dass aus seiner Sicht die Entfernung der letzten 40m der Verrohrung welche im Jahr 2008 von Ing. J W errichtet worden seien, genügen würde. Für die im Jahre 2008 durchgeführte Verlängerung der Verrohrung und Verfüllung sei er nicht verantwortlich. Hinsichtlich der möglichen Gewässergefährdung durch
Ableitung von Abwässern fand ein weiterer Lokalaugenschein am
10. Oktober 2012 statt (sh Niederschrift vom 10. Oktober 2012, GZ: Wa 10-166-2010) dessen Ergebnis sich in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie vom 11. Februar 2013, GZ: OGW-650021/3-2013-Höf, findet.

 

1.9. Nach Wahrung des Parteiengehörs gab K H persönlich bei der
belangten Behörde zu Protokoll, dass aus seiner Sicht die Entfernung der letzten 40m der Verrohrung aus dem Jahre 2008 genügen würde um die Wasserversorgung des Brunnens (Nutzwasser) der Familie P wiederherzustellen. Er ersuchte, das Verfahren auf diese 40m einzuschränken.

 

1.10. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 rügten die Bf, dass noch kein Bescheid seitens der belangten Behörde erlassen worden sei. Weiters äußerten sie sich betreffend der Ableitung von Abwässern von der Liegenschaft T x.

 

1.11. Die Privatstiftung Schloss T, vertreten durch Ing. J W, beide vertreten durch H H W Rechtsanwälte, führten im Schreiben vom 10. Juni 2013 aus, dass im Jahr 2008 "eine Verlängerung der beiden Verrohrungen (Drainagenrohr DN 150, PVC-Rohr DN 250) um ca. 40 Meter" durch Ing. J W erfolgt sei, wobei dies mit Zustimmung des Grundeigentümers K H und auf ausdrückliches Verlangen des Herrn P erfolgt sei. Für einen etwaigen Rückbau sei daher die Privatstiftung Schloss T vertreten durch Ing. J W, nicht zuständig.

 

1.12. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. August 2013, GZ: Wa10-166-2010, wurde Herrn K H sowie den Bf unter Vorschreibung der einzelnen Maßnahmen aufgetragen im Bereich der jeweiligen Grundstücke den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Es wurde uA begründend ausgeführt, dass die Verrohrungen "einerseits vom Grundeigentümer H auf seinem Grundstück [...] und andererseits die letzte Verlängerung um rd. 40m mit
Duldung bzw. Veranlassung der Grundeigentümer
" hergestellt worden sei.

 

1.13. Am 9. August 2013 gab K H persönlich bei der belangten Behörde an, dass er die Bauarbeiten beginnen werde, sobald die Bf ihre Bauarbeiten
abgeschlossen haben, da seiner Meinung nach im unteren Bereich angefangen werden sollte.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf vom
29. August 2013. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Auftrag an die Bf zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu Unrecht ergangen sei, da dieser neben K H auch an Ing. J W und/oder die Privatstiftung Schloss T ergehen hätte müssen. Die Bf hätten die Verrohrung als Liegenschaftseigentümer lediglich geduldet wogegen sich ein wasserpolizeilicher Auftrag vorrangig gegen den Verursacher und erst subsidiär an den Liegenschaftseigentümer zu richten habe. Bei gegenteiliger Ansicht hätte der wasserpolizeiliche Auftrag zudem auch an die Marktgemeinde G ergehen müssen, da ein Großteil der von der Aufschüttung betroffenen Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde G stehe.

 

3.1. Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 7. Jänner 2014, GZ: Wa-2014-602965/3-Sg/Ka, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts
Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gilt die Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. August 2014 im Marktgemeindeamt G wobei auch ein Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die Bf zum Sachverhalt einvernommen. Weiters
wurden Ing. J W, K H, G T, L S und G H (vom Wegeerhaltungsverband Unteres
Mühlviertel) sowie der Bürgermeister der Marktgemeinde G, J L, als Zeugen zum Sachverhalt befragt.

 

Von den Bf wurde dabei ausgeführt, dass Ing. J W auf sie mit der Frage zugekommen sei, ob er seine Oberflächenwässer in den Straßenablaufschacht einleiten könne. Die Veranlassung für die Verrohrung sei somit von Ing. J W ausgegangen, die Bf hätten auf Grund der Angaben, dass alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen würden und im Sinne einer guten Nachbarschaft diese Errichtung der Verrohrung geduldet.

 

Ing. J W gab dazu an, dass sich Probleme mit der Oberflächenwässerbeseitigung ergeben hätten und er nach Vorsprache bei der Marktgemeinde G auf die Ehegatten P zugegangen sei, ob er seine Oberflächenwässer in die bestehende Verrohrung einleiten könne. Vorerst habe Herr P nicht zugestimmt da er Bedenken hinsichtlich seines Brunnens hatte. Schlussendlich hätten sie sich auf eine zusätzliche Verrohrung die bis nach dem Brunnen gezogen werde, geeinigt. Er betonte, "dass die Veranlassung für das Zuschütten des Grabens eindeutig von Herrn P gekommen ist und ich dies nur auf seinen Wunsch hin gemacht habe und es nicht so ist, wie er jetzt behauptet, dass er nur zugestimmt hätte. Sondern wie gesagt ich musste das machen um überhaupt eine geordnete Oberflächenwasserbeseitigung zu erreichen." Die Anschüttung und Verrohrung wurde von ihm durchgeführt, da er angab: "Wir haben hier mehr als eine Woche Arbeit gehabt und mussten eben auch einige Rohre verlegen, aber ich wollte meine Oberflächenwässerbeseitigung in Ordnung bringen und habe das daher dann auch durchgeführt."

 

K H führte bei der zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass Ing.
J W zu ihm gesagt habe, dass er die Zusage der Ehegatten P hätte; dass Ing. J W gesagt hätte, dass die Ehegatten P dies verlangen würden, daran könne er sich nicht erinnern.

 

Der Vertreter des Wegeerhaltungsverbands Unteres Mühlviertel bestätigte, dass es ein Gespräch mit K H gab, da beabsichtigt gewesen wäre, ein Geländer an der gegenständlichen Stelle zu errichten, was jedoch nach der Anschüttung des Grabens obsolet geworden sei. K H habe ihm gegenüber geäußert, dass Ing. J W beabsichtige eine Verrohrung zu errichten und den Graben zuzuschütten.

Die Zeugen G T und L S konnten zu dem gegenständlichen Sachverhalt keine Angaben machen.

Abschließend wurde der Bürgermeister der Marktgemeinde G J L als Zeuge befragt, wobei dieser angab, dass Ing. J W bei der Gemeinde vorgesprochen habe und dabei gesagt habe, dass er eine solche Verrohrung machen wolle.

 

3.3. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Für die gegenständliche Verrohrung liegt keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Anlass für die Verrohrung war der Umstand, dass Ing. J W eine Lösung suchte, um seine Oberflächenwässer zu entsorgen. Eine Möglichkeit war die Einleitung in die damals schon bestehende Verrohrung, die 40m oberhalb des Brunnens der Bf endete. Ing. J W kam somit auf die Bf, K H und die Marktgemeinde G zu. Ausschlaggebend dafür, dass hier überhaupt eine Verrohrung durchgeführt wurde, war somit sein Bemühen, die Oberflächenwässer vom Gut T x entsorgen zu können. Auch wenn möglicherweise anfangs nicht beabsichtigt war, dass eine zusätzliche Verrohrung errichtet wird, gestaltete sich die Lösungsmöglichkeit für die Einleitung der Oberflächenwässer dann auf Grund von Gesprächen in dieser Form, was an der ausschlaggebenden Veranlassung dafür - die nicht von den Bf ausging - nichts zu ändern vermag. Um einer Beeinträchtigung des Brunnens entgegenzuwirken, wurde die nunmehr gegenständliche Verrohrung und Aufschüttung durchgeführt. Trotzdem fiel der Brunnen der Bf trocken. Die Arbeiten wurden dann von Ing. J W (bzw ihm zuzurechnenden Gehilfen) durchgeführt, dies wurde von ihm auch bereits im Schreiben vom 10. Juni 2013 bestätigt. Die Verfüllung erfolgte unter Verwendung eines beim ihm durch Bauarbeiten angefallenen Aushubmaterials. Auch in der mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde am 24. September 2012 wurde Ing. J W als
Errichter der letzten 40m der Verrohrung genannt. Eine Verursachung der
gegenständlichen Maßnahmen durch die Bf oder eine Errichtung im Auftrag der Bf erfolgte nicht.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aus dem Verwaltungsakt,
insbesondere aus den Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung.

 

Unstrittig steht fest, dass die Verrohrung und Aufschüttung von den Grundeigentümern (den Bf) geduldet wurde und in Absprache mit Ing. J W erfolgte. Wie sich für den erkennenden Richter aus den glaubhaften Zeugenaussagen ergibt, ging die Veranlassung bzw der Auftrag dafür aber nicht von den Bf aus, da der ausschlaggebende Grund für die Vornahme von Maßnahmen die Schaffung der Möglichkeit zur Einleitung der Oberflächenwässer vom Gut T x gewesen ist. Dass auf Grund der Bedenken hinsichtlich Beeinträchtigungen des Brunnens von den Bf Befürchtungen geäußert wurden und dementsprechende Gegenmaßnahmen (wie die Verrohrung und nicht nur die bloße Einleitung in die bereits bestehende Verrohrung, welche ca 40m oberhalb des Brunnens endet) gefordert wurden ist nachvollziehbar. Die Errichtungsarbeiten wurden nicht von den Bf vorgenommen und auch die Kostentragung erfolgte nicht durch die Bf. Weder der Zeuge K H, noch der Bürgermeister oder der Vertreter des Wegeerhaltungsverbandes Unteres Mühlviertel konnten eine Veranlassung der Verrohrung durch die Bf bestätigen. Die Bf geben nachvollziehbar an, dass sie diesen Maßnahmen im Sinne einer guten Nachbarschaft zugestimmt haben. Dass die Maßnahmen auch in ihrem Sinne entsprechend ausgeführt werden sollten, sodass es zu keiner Beeinträchtigung ihres Brunnens kommt - ist  wie bereits oben erwähnt - eine nachvollziehbare Modifizierung der nicht von ihnen angestrebten Oberflächenwässerbeseitigung, bestätigt jedoch nicht, dass die Bf auch die Maßnahmen verursacht haben. Im Gegenteil, auf Grund der glaubhaften Zeugenaussagen und der Angaben der Bf ergibt sich für den erkennenden Richter, dass die Bf die Verrohrung weder veranlasst, noch in Auftrag gegeben oder ausgeführt haben. Das Interesse bzw der ursprüngliche Grund (die Oberflächenwässerbeseitigung) für die Verrohrung sowie deren Ausführung ist nicht von den Bf ausgegangen bzw durchgeführt worden und wurde dabei auch Aushubmaterial eines Dritten verwendet, weshalb diese nicht als Verursacher anzusehen sind.

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 138 WRG 1959 lautet:

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses in den Fällen des Abs. 1 die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die
Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der
Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigen-mächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 1 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender
Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

 

"Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs. 1 (oder 2) leg cit Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Abs. 4. Wurden hingegen die eigenmächtigen Neuerungen nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 leg cit in Anspruch genommen werden. Der Ausdruck 'Vornahme von Neuerungen' umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahme, wie etwa Arbeiten an einer Anlage u.dgl., sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, wie z. B. Gehilfen (Hinweis E 14. Mai 1997, 97/07/0027)." VwGH 13.12.2007, 2006/07/0038; 16.12.2004, 2004/07/0065; 21.10.2004, 2003/07/0132; 21.03.2002, 2000/07/0064; 23.01.2002, 2000/07/0023;

 

"§ 138 Abs 4 WRG, der eine subsidiäre Heranziehung des Grundeigentümers vorsieht, wenn der Verpflichtete nach § 138 Abs 1 WRG nicht herangezogen werden kann, schließt nicht aus, daß der Grundeigentümer primär als Verursacher iSd § 138 Abs 1 WRG herangezogen wird. Der Grundeigentümer kann jedoch nicht (allein) wegen der in § 138 Abs 4 WRG genannten Verhaltensweisen (auch) als Primärverantwortlicher herangezogen werden." VwGH 23.01.2002, 2000/07/0023; 14.05.1997, 97/07/0027; 19.05.1994, 93/07/0162

 

"Die 'Verursachung' kann ihren Grund in einer Reihe von Verhaltensweisen
haben, die nicht erschöpfend aufgezählt werden können. Verursacher ist nicht nur der, der eine eigenmächtige Neuerung selbst herstellt, sondern auch, wer den Auftrag zu ihrer Ausführung gibt, zu ihrer Vornahme beiträgt, wer für Gehilfen einzustehen hat, usw.
" Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) § 138 K55

 

4.2. Grundsätzlich ist als primär Verpflichteter der Verursacher der eigen-mächtigen Neuerung heranzuziehen. Nur wenn dieser nicht dazu verhalten werden kann, kommt als subsidiär Haftender der Liegenschaftseigentümer als Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages in Frage. Wie sich aus der eingehenden Beweiswürdigung ergibt, kam der erkennende Richter zu dem Ergebnis, dass die Bf nicht als Verursacher erscheinen. Eine Feststellung, dass die Bf subsidiär als Verpflichtete herangezogen wurden, weil der Verursacher nicht herangezogen werden konnte, wurde im bekämpften Bescheid nicht getroffen. Sie wurden als Primärverpflichtete iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 herangezogen, dies bestätigte auch der Vertreter der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung. Da der erkennende Richter unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - wie unter Punkt 3.4. ausführlich dargelegt - nicht zu dem Ergebnis kam, dass die Bf Verursacher sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer