LVwG-500022/2/Wim/IH

Linz, 19.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn B G,
x, x, vom 27. August 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05. August 2013,
GZ: ForstR96-2-2013/Pl, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-  zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. b Z 33 iVm § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie sind bis 14.5.2013 - wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 14.5.2013 festgestellt wurde -, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 19.2.2013, ForstR10-31-2012, in dem Ihnen die Entfernung des errichteten Pavillons auf einer Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. x, KG und Gemeinde E, bis spätestens 30. April 2013 aufgetragen wurde, nicht nachgekommen.“

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde) erhoben und darin ausgeführt:

 

"Ich möchte noch einmal festhalten, dass aus dem Jahr 2011 eine Rodungs­bewilligung für das Waldgrundstück vorliegt, sich die Bienenhütte, welche als Rundhaus ausgeführt wurde, jedoch nicht auf Waldgrund befindet, sondern Grünland.

 

Im Gegenzug für die Errichtung des Wasserbiotops wollte ich genau diese Fläche als Ersatzpflanzfläche anbieten, was vorerst kein Problem war, doch Monate später wurde mir dies Möglichkeit verwehrt, da dieser Bereich im Abstand von
5 bis 15 Meter zur Grundgrenze liegt.

 

Jetzt soll diese besagte Fläche, welche auch nicht "Aufgeforstet" wurde widerrechtlich gerodet worden sein und Waldbodens sein, wie kann das gehen?! Es liegt also von Seiten des Forstrechts keine Übertretung vor!

 

Weiters finde ich die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe nicht gerechtfertigt, am 17.7.2013 wurde von mir eine 10-stündige Ersatzfreiheitsstrafe für den Gegenwert von € 400,- wegen Übertretung des NatSchG ASG abgeleistet, jetzt sollen von mir 24 Stunden für € 365,- abgeleistet werden.

 


 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.4.2012, ForstR10-4-2011, die dauernde Rodungsbewilligung im Ausmaß von 550 auf dem Grundstück
Nr. x KG E für die Errichtung eines Wasserbiotops erteilt wurde. Zugleich wurde im Spruch unter Punkt 3. darauf hingewiesen, dass die Errichtung von Hütten und dergleichen nicht zulässig ist.

 

Durch den Amtssachverständigen für Forstwirtschaft wurde am 21.8.2012 festgestellt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück im nordwestlichen ehemalig bestückten Teil dieser Parzelle ein Pavillon mit einer Grundfläche von ca. 20 und einer Höhe von rund 3 m errichtet wurde.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.11.2012, ForstR10-38-2012/Pl, wurde bescheidmäßig festgestellt, dass unter anderem die Fläche auf der sich der verfahrensgegenständliche Pavillon befindet Wald im Sinne des Forstgesetzes ist.

 

Daraufhin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 19.2.2013, ForstR10-31-2012 dem Beschwerdeführer die Entfernung des errichteten Pavillons auf einer Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. x, KG und Gemeinde E, bis spätestens 30. April 2013 aufgetragen.

 

Vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft wurde am 14. Mai 2013 festgestellt, dass diesem Bescheid bis dorthin nicht nachgekommen wurde.

 

Die nicht rechtzeitige Entfernung des Pavillons, aber auch die Existenz der rechtskräftigen oben angeführten Bescheide, wurde auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens nie bestritten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen kann um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen werden.

 

Für die gegenständliche Übertretung sieht das Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe bis maximal € 3.630,- oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor.

 

4.2. Sowohl der Entfernungsauftrag als auch die Waldfeststellung für den Grundstückteil auf dem sich der Pavillon befindet, sind in Rechtskraft erwachsen. Die Einwände, es liege kein Wald im Sinne des Forstgesetzes und somit auch keine Übertretung vor, gehen schon aufgrund der rechtskräftigen Bescheide ins Leere.

Der Beschwerdeführer hat daher die Tat in objektiver Hinsicht durch die nicht rechtzeitige Entfernung begangen.

 

4.3. Auch hinsichtlich des Verschuldens ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Entsprechend § 5 Abs. 1 VStG ist somit zumindest von Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffen würde. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

 

4.4. Auch hinsichtlich der Strafhöhe und der Strafbemessung kann grundsätzlich wiederum auf die Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden um Wiederholungen zu vermeiden. Grundsätzlich wurde die Geldstrafe im Sinne der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 19 VStG angemessen festgesetzt. Sie ist mit praktisch 10% der Höchststrafe auch unter Berücksichtigung der bescheidenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angesichts der Gesamtumstände der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Diese darf gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung  das Höchstmaß der für die Verwaltungs-übertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Im konkreten Fall sind dies zwei Wochen bzw. umgerechnet 336 Stunden. Wird diese maximale Stundenanzahl zur vorgesehenen höchsten Geldstrafe (€ 3.630,-) ins Verhältnis gesetzt und auf die konkret verhängte Geldstrafe von € 365,-  umgelegt, ergäbe sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von rund 34 Stunden. Schon daraus ergibt sich, dass die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden keinesfalls überhöht ist. Ein Verweis auf in anderen Verwaltungsstrafverfahren allenfalls verhängte Ersatz­freiheits­strafen ist nicht zulässig, da diese in jedem Verfahren nach den allgemeinen oben beschriebenen Grundsätzen zu bemessen sind.

 

Sonstige Gründe für eine Strafherabsetzung liegen nicht vor. Von der Anwendung der Bestimmungen der § 20 und § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

 

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe zu bezahlen.

 

zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer