LVwG-350090/7/GS/JB/PP
Linz, 12.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau A R H H, geb. x, x, x, vertreten durch den Sachwalter Dr. J R, Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. September 2014, GZ.: 2014-67408/3-Sen, wegen Beitrag zu den Leistungen zur Gewährung einer Hauptleistung gem. § 12 Abs. 2 cif. 1 OEC Chancengleichheitsgesetz (Oö.CHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 1. September 2014, GZ.: 2014-67408/3-Sen, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich Frau A R H H, vertreten durch Herrn Dr. J R, x, x Folgendes entschieden:
I.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 16. September 2014 werden die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auf Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und insbesondere Aufhebung der festgesetzten Beitragsleistung gestellt. Weiters wird ausgeführt, dass mit Benutzungsbewilligung vom 4. Dezember 2013 bzw. 6. Dezember 2013 der Beschwerdeführerin (Bf) ein Wohnplatz in einem Haus in der X mit der Wohneinheit Nr. x zur Verfügung gestellt worden wäre. Voraussetzung für die Nutzung dieses Wohnplatzes sei ein aufrechtes Betreuungsverhältnis der Wohnplatznehmerin zum Sozialverein x. Vorgebracht werde, dass die Wohnplatznehmerin keinerlei Betreuungsdienste durch den angeführten Sozialverein in Anspruch nehme. Dessen ungeachtet sei in der abgeschlossenen Benützungsbewilligung lediglich die Rede davon, dass der „Wohnraum“ voll möbliert und inklusive Strom- und Fernwärme, GIS und Liwest angeboten werde und diese monatlichen Gesamtkosten inkl. Umsatzsteuer in den Gesamtkosten inkludiert wären, wobei eine Aufschlüsselung der Entgelte erfolge für
· Benützungsentgelt beträgt, Betriebskosten, Nebenkosten
öffentliche Abgaben, Fernwärme, Liwest-Gebühr, Gis 225,00 Euro
· Stromvorschreibung (Ersteinstufung) 48,00 Euro
Gesamtkosten 273,00 Euro
Diese monatlichen - als Gesamtkosten bezeichneten - Kosten wären an den Sozialverein x jeweils monatlich bezahlt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Aufklärung insoweit erfolgt, als weitere Kosten zu tragen wären. Völlig überraschend für die Bf wären im angefochtenen Bescheid nunmehr erstmalig die vom Land Oberösterreich zu tragenden Kosten der gewährten Maßnahme mit 46,30 Euro pro Tag bekanntgegeben worden. Unter Zugrundelegung der für die Bf zu begleichenden Benützungsentgelte inklusive Strom und bei Berücksichtigung der nunmehr im angefochtenen Bescheid sich ergebenden Vorschreibung wären seitens der Bf nachstehende Beträge zu begleichen:
· Benützungsentgelt 225,00 Euro
· Vorschreibung als Kostenbeitrag durch die BH Linz Land 241,15 Euro
· Strom 48,00 Euro
Summe 514,15 Euro
Diese Leistungen scheinen der Bf überhöht.
Vor Gericht einvernommen habe die Bf im Pflegschaftsverfahren 27 P 230/13x beim Bezirksgericht Traun angegeben, dass die derzeitige Unterbringung aus ihrer Sicht katastrophal sei. Es würde sich eigentlich nur um einen einzigen Raum mit einem Bett und einem Kasten handeln. Die Straßenbahn würde unmittelbar vor dem Haus vorbeifahren, sodass man kaum schlafen könne. Im Hof seien Rattenköder ausgelegt und im Haus gäbe es eine Leitung, die jeder Beschreibung spotten würde. Sie getraue sich nicht einmal elektrische Geräte anzustecken. Die Steckdose sei in einem desolaten Zustand. Auch in der Umgebung des Hauses würde überall Müll und Unrat herumliegen. Die Bf sei daher nicht bereit, einen über die bezahlten 273,00 Euro übersteigenden Betrag zu leisten. Die gestellten Anträge würden daher wiederholt werden.
I.3. Mit Schreiben vom 22. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem zuhabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vor.
Das LVwG entscheidet gem. § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014. An der Verhandlung nahmen der Sachwalter der Bf sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeuge wurde Herr Mag. B H vom Sozialverein B37 einvernommen.
I.5. Das LVwG geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. September 2014,
GZ: 2014-67408/2-Sen, wurde dem Antrag der Bf vom 6. Februar 2014 auf Gewährung einer Hauptleistung nach § 12 Oö. ChG stattgegeben. Es wurde der Bf, vertreten durch Herrn Dr. J R, unter Zugrundelegung des ermittelten Assistenzplanes von 6. Februar 2014 ab 1. Dezember 2013 bis
30. November 2014 die Hauptleistung Wohnen in einer Wohnung/Wohngemeinschaft in der Wohneinrichtung „Einzelwohnungen W S, x,x“ gemäß § 12 Abs. 2 cif. 1 Oö. ChG gewährt. Es wurde spruchmäßig festgehalten, dass in der teilbetreuten Wohneinrichtung die Kosten für einen anteiligen Miet- und Verpflegungsaufwand selbst zu tragen sind.
Mit Bescheid der BH Linz-Land vom 1. September 2014, GZ: 2014-67408/3-Sen wurde der Bf ab 1. Dezember 2013 für die Dauer der mit Bescheid vom
1. September 2014 gewährten Hauptleistung Wohnen in einer Wohnung/in einer Wohngemeinschaft gem. § 12 Abs. 2 cif. 1 Oö. ChG folgender Beitrag vorgeschrieben:
- 40 % des Pflegegeldes (Stufe 2), das sind 113,72 Euro und
- das 1000 Euro übersteigende Einkommen (Pension); das sind
127,43 Euro.
Weiters wurde spruchmäßig festgehalten, dass dies derzeit insgesamt monatlich 241,15 Euro sind. Der Beitrag ist direkt an die Einrichtung bzw. den Träger zu entrichten. Die Summe der Beiträge aus dem Pflegegeld für Leistungen nach dem Oö. ChG sind gemäß § 12 der Oö. ChG Beitrags- und Richtsatz Verordnung mit 80 % des bezogenen Pflegegeldes begrenzt.
Die Bf bezieht ein Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von 284,30 Euro und seit
1. September 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 1127,43 Euro. Weiters verfügt sie über ein Vermögen von 4.572,00 Euro (Bausparvertrag 369912906-8), welches unterhalb der Freibetragsgrenze gemäß § 3 Abs. 3 Oö. ChG - Beitrags- und Richtsatzverordnung liegt.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde und dem Tonbandprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014. Die gemäß § 12 Oö. ChG gewährte Hauptleistung Wohnen in einem Wohnheim wird nicht bestritten. Unbestritten ist auch das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe von
1127,43 Euro und das der Bf gewährte Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von 284,30 Euro.
Zu den Einwänden der Bf hinsichtlich der katastrophalen Zustände im Wohnheim x in L, wird auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. J S im vom Vertreter der Bf vorgelegten Protokoll des Bezirksgerichtes Traun vom 4. Februar 2014, GZ: 27B230/13x (Beilage 2 des Tonbandprotokolls) zu verweisen. Die psychiatrische Sachverständige Dr. J S führt darin aus, dass bei der Bf eine extreme Diskrepanz zwischen der Realität einerseits und der Einschätzung durch die Betroffene besteht. Aufgrund der zeugenschaftlichen Schilderung von Mag. B H vom B 37 in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. LVwG am
30. Oktober 2014 ist nicht davon auszugehen, dass tatsächlich katastrophale Zustände im Wohnheim x in L vorliegen. Der Zeuge Mag. H schilderte auch anschaulich, glaubwürdig und nachvollziehbar die im Wohnheim vom Verein x angebotenen Betreuungsdienste wie Einzelgespräche, Gruppengespräche, die Vertretung vor Ämtern und Behörden oder Hilfe bei der Einkommensverwaltung, Angebot einer gratis gewährten Psychotherapie, etc. Vom Zeugen Mag. H wurde glaubwürdig geschildert, dass die Bf besonders an Gruppengesprächen gerne teilnimmt.
III. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF ist Ziel dieses Landesgesetzes, Menschen mit Beeinträchtigungen insbesondere durch die Vermeidung des Entstehens von Beeinträchtigungen und von Behinderungen und durch die Verringerung von Beeinträchtigungen nachhaltig zu fördern sowie ihnen ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen zu erreichen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG kommen als Leistungen nach diesem Landes-gesetz Hauptleistungen in Betracht.
1. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. ChG kommen als Hauptleistungen in Betracht:
2. Heilbehandlung (§ 9);
3. Frühförderung und Schulassistenz (§ 10);
4. Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);
5. Wohnen (§ 12);
6. Persönliche Assistenz (§ 13);
7. Mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).
§ 12 Oö. ChG
Wohnen:
Mit der Oö. ChG-Beitrags-und Richtsatzverordnung kam die Oö. Landesregierung der Ermächtigung des § 20 Abs. 5 Oö. ChG 2008 nach und erließ Bestimmungen zu den Beiträgen zu den Leistungen nach dem Oö. ChG 2008.
Im § 1 dieser Verordnung werden allgemeine Kriterien für die Beiträge zu den Leistungen festgesetzt.
§ 1
Allgemeines, Beiträge zu den Leistungen:
August 1996 bzw. der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG nach dem Monat April 1996 erfolgt, verringert sich der anrechnungsfreie Betrag von 20% auf 10% des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtslage sind dem Beschwerdevorbringen folgende Erwägungen entgegenzuhalten:
Die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen bei Gewährung einer Hauptleistung nach dem Oö. ChG ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – gesetzlich vorgesehen und liegt - ebenso wie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge – nicht im Ermessen der Behörde.
Die vom Land Oberösterreich zu tragenden Kosten der gewährten Maßnahmen betragen derzeit 46,30 Euro je Tag. Zu diesem Betrag in der Höhe von
46,30 Euro je Tag ist auszuführen, dass es sich dabei um einen fixen Tagessatz handelt, der in einer Grundsatzvereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und dem x (Betreiber des Wohnheimes) ausverhandelt wurde. Dieser Tagessatz ist für alle Bewohner dieses Wohnheimes gleich hoch.
Für diese tatsächlichen Kosten der gewährten Maßnahme hat die Bf nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen folgenden Beitrag zu leisten:
40 % des Pflegegeldes (Stufe 2), das sind 113,72 Euro, und das 1000 Euro übersteigende Einkommen (Pension), das sind 127,43 Euro. Zusammengerechnet ergibt das einen Betrag von 241,15 Euro.
Die von der Bf subjektiv als miserabel empfundenen tatsächlichen Wohnzustände im Wohnheim sind rechtlich irrelevant.
Zum Einwand, dass die Bf keinerlei Betreuungsdienste durch den Sozialverein x in Anspruch nehme, ist darauf zu verweisen, dass dieses Kriterium keine Tatbestandsvoraussetzung für die Vorschreibung von Beiträgen nach den oben aufgezählten Vorschriften ist. Beim vom x verlangten Entgelt handelt es sich nämlich um ein Entgelt aus einem privatrechtlichen Vertrag, der überdies vom Sachwalter unterfertigt wurde. Ein privatrechtlicher Vertrag kann rechtlich nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vor dem LVwG sein.
Angemerkt wird jedoch, dass ein Teil des Betreuungsangebotes (Gruppengespräche) von der Bf sehr wohl in Anspruch genommen wird.
Erläuternd wird zu den Ausführungen in der Beschwerde noch bemerkt, dass sich das aufrechte Betreuungsverhältnis auf die angebotenen Betreuungsdienste (sh. Beweiswürdigung) bezieht.
Zum Einwand, dass keine Aufklärung erfolgt wäre, dass weitere Kosten zu tragen wären, ist auf den von der Bf im Beisein ihres Sachwalters gestellten Antrages auf Gewährung einer Leistung nach den Oö. ChG zu verweisen: Mit der Unterschrift bestätigte der Unterzeichner ausdrücklich, dass er darauf hingewiesen worden ist, dass die Leistungsempfängerin ab Beginn der beantragten Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung eines Beitrags herangezogen wird.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher zu Recht 40 % des gewährten Pflegegeldes und das 1000 Euro übersteigende Einkommen (Pension) in die Berechnung der Beitragspflicht mit einbezogen. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen war es der belangten Behörde auch nicht möglich, von der Berücksichtigung abzusehen.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich zu bestätigen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gabriele Saxinger