LVwG-750061/14/Gf/Rt

Linz, 14.11.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750061/14/Gf/Rt                                                            Linz, 14. November 2014

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des Z, vertreten durch die RAe Dr. L und Dr.  S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. September 2013, Zl. Sich40-42-2013, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde,

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde dahin stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. September 2013, Zl. Sich40-42-2013, wurde der vom Rechtsmittelwerber am 16. Mai 2013 gestellte, auf § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) gegründete Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. In der Folge seien sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 1. September 2008, Zl. 0804753, und seine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. November 2008, Zl. B7-401623-1/2008/2E, jeweils abgewiesen und seine Ausweisung in die Republik Kosovo verfügt worden; die Abschiebung dorthin sei am 28. November 2008 erfolgt.

 

Im November 2011 sei der Rechtsmittelwerber neuerlich illegal in das Bundesgebiet eingereist, am 25. November 2011 allerdings wieder freiwillig in die Republik Kosovo zurückgekehrt.

 

In der Folge habe er am 16. Mai 2013 in Skopje bei der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ – der von der belangten Behörde als quotenpflichtiger Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ i.S.d. § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG qualifiziert wurde – gestellt und dabei seine Gattin als Bezugsperson (bzw. als „Zusammenführende“) angegeben. Im Rahmen des darauf hin durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei allerdings von der belangten Behörde festgestellt worden, dass deren verfügbares Einkommen lediglich 1.218,72 Euro betrage. Da dieses jedoch um 37,17 Euro unter dem Richtsatz für Ehepaare (§ 239 ASVG: 1.255,89 Euro) liege, sei seine Gattin offenbar nicht dazu in der Lage, sowohl für ihren eigenen als auch für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, sodass im Ergebnis die begründete Gefahr bestehe, dass der künftige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könne, wodurch in weiterer Folge auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet erscheine. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten (zweimalige illegale Einreise; Anzeige wegen § 129 StGB) dokumentiert habe, dass er nicht gewillt sei, die hiesigen fremden- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen, die einem eminenten öffentlichen Interesse dienten, zu akzeptieren. Da der Rechtsmittelwerber andererseits mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatstaates vertraut sei, er dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert und er sich zeitlebens nahezu ständig im Kosovo aufgehalten habe, sodass anzunehmen sei, dass er auch über entsprechende familiäre Bindungen verfüge und sozial gut integriert sei, während dem gegenüber aus der Ehe mit seiner Gattin keine Kinder entstanden seien und er auch keinen Vertrag über ein Arbeitsverhältnis in Österreich vorlegen könne, sei sein Antrag sohin – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass entweder seine Gattin ihn jederzeit im Kosovo bzw. auch umgekehrt er (mit einem Besuchervisum) seine Gattin in Österreich aufsuchen könne – abzuweisen gewesen.

 

2. Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Oktober 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes sogar wiederholte illegale Einreisen nicht zwingend zum Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG führen müssten; Gleiches gelte im Übrigen auch bezüglich einer von der belangten Behörde ins Treffen geführten Anzeige wegen eines angeblichen Verdachtes einer Übertretung des § 129 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen). Davon abgesehen sei auch ein monatliches Zusatzeinkommen der Gattin des Rechtsmittelwerbers in Höhe von 75,00 Euro nicht berücksichtigt worden, sodass insgesamt durchaus eine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei bzw. keine Gefahr einer finanziellen Belastung des Staates bestehe.

 

Daher wird beantragt, dem Beschwerdeführer die begehrte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2014, Zl. 323649/2, hat das Bundesministerium für Inneres diese Berufung im Hinblick auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 seit dem 1. Jänner 2014 geänderte Rechtslage dem Verwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Mit hg. Beschluss vom 7. Februar 2014, LVwG-750061/2/Gf/Rt, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VWGVG aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“ überschriebenen „Formular-Nr. 08 § 8 Abs. 1 Z 2 NAG“ bestehe. Bei diesem Formular dürfte es sich jedoch nicht um ein solches gehandelt haben, das auf einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz NAG basiert; denn es sei nicht ersichtlich, dass sich in einer der derzeit geltenden (bzw. zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Geltung gestanden habenden), auf Grund des NAG ergangenen Verordnungen eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin für Inneres hierfür einer entsprechende Rechtsgrundlage finden würde. Daher sei davon auszugehen, dass Antragsformular „Nr. 08 § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG“ keine Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne zukomme, dass Einschreiter für ihre Anträge zwingend solche Formulare zu verwenden (gehabt) hätten. Dieser Umstand sei hier deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil in inhaltlicher Hinsicht aus dem gegenständlichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers vom 16. Mai 2013 nicht abgeleitet werden könne, dass er – wie dies die belangte Behörde aber ohne nähere Auseinandersetzung angenommen hat – dezidiert einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ stellen wollte; objektiv besehen lasse sich nämlich diesem – ohnehin nur sehr kursorisch ausgefüllten – Formular vielmehr nur entnehmen, dass er einen Aufenthalt bei seiner in Österreich wohnhaften Ehegattin anstrebt. Für einen in diesem Sinne legalen Aufenthalt stelle das NAG jedoch – wie zuvor unter III.1.1. aufgezeigt – nicht nur eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sondern auch noch diverse andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den vorliegenden Antrag nicht – wie im angefochtenen Bescheid – autonom und ohne nähere Begründung als einen solchen gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG qualifizieren dürfen; dies insbesondere erst recht dann nicht, wenn sie letztlich zum Ergebnis kommt, dass der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligungserteilung ohnehin nicht erfülle. Vor dem Hintergrund der gegenwärtig – insbesondere für einen Fremden – zudem zu konstatierenden weitgehenden Undurchschaubarkeit des Fremden-, des Asyl- und des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts wäre sohin vielmehr im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zu klären gewesen, welche konkrete Form eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 46 NAG der Beschwerdeführer tatsächlich anstrebt, wobei ihm in diesem Zusammenhang insbesondere auch jene Alternative aufgezeigt hätte werden müssen, deren Anforderungen er noch am ehesten erfüllen könnte – dies ganz abgesehen davon, dass dem angefochtenen Bescheid ohnehin nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, ob die in § 46 Abs. 1 Z. 2 2 NAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen – z.B. Vorhandensein eines Quotenplatzes; fremdenrechtlicher Status der Gattin des Rechtsmittelwerbers – von der Behörde überhaupt einer entsprechenden Subsumtionsprüfung unterzogen wurden.

 

Dazu komme, dass die einfachgesetzliche Verfahrensnorm des § 28 Abs. 2 VwGVG, wonach ein Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden habe, wenn entweder der für eine solche Sachentscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, während ansonsten nur dann meritorisch zu entscheiden ist, wenn die Behörde dem bei der Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat, jeweils vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten sei, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 50/2012 vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden Unabhängigen Verwaltungssenate in nunmehrige Gerichte i.S.d. B-VG auch das gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte – jetzt nur mehr subsidiär – maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip systembedingt insoweit eine Einschränkung erfahren habe, als sich bei kohärent-systemkonformer Sichtweise ergebe, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglich bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Um daher einerseits der belangten Behörde – der hier im Übrigen auch keine Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zugekommen sei – diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten, andererseits aber auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten des behördlichen Ermittlungsverfahrens sei daher im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen gewesen, wobei die belangte Behörde in dem Fall, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, dass jede Form der Familienzusammenführung i.S.d. § 47 NAG dann schon von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eine der Voraussetzungen des § 11 NAG nicht erfüllt (sodass sich jegliche weitere Prüfung der sonstigen, in § 47 NAG jeweils normierten Tatbestandsvoraussetzungen schon deshalb erübrigt), sowohl diese Rechtsansicht als auch eine in deren Gefolge allenfalls vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. Art. 8 EMRK entsprechend objektiv nachvollziehbar zu begründen hätte.

 

5. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gemäß Art. 130 Abs. 6 Z. 2 B-VG eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) erhoben.

 

6. Mit Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0021, hat der VwGH dieser Revision stattgegeben und den hg. Beschluss vom 7. Februar 2014, LVwG-750061/2/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend führte der VwGH dazu aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar ebenfalls eine kosovarische Staatsbürgerin, zum Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch auf Grund eines Titels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt  sei. Aus dem Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 16. Mai 2013 ergebe sich eindeutig, dass dieser den Nachzug zu seiner Gattin im Wege der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 NAG gestellt und dies insbesondere auch in seiner Revisionsbeantwortung nicht bestritten habe. Vor diesem Hintergrund sei aber sowohl unbeachtlich, dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stünden, als auch, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukomme und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpfe.

 

Davon ausgehend, dass der Rechtsmittelwerber zweifelsfrei den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ i.S.d. § 46 NAG angestrebt und die belangte Behörde das (Nicht-)Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ohnehin festgestellt und geprüft habe, liege aber fallbezogen kein ungeklärter Sachverhalt vor, sodass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu Unrecht angenommen habe, zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG berechtigt gewesen zu sein.   

 

 

II.

 

 

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen über wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (sofern nicht ein Fall des Art. 132 Abs. 6 B-VG – nämlich eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – vorliegt, was jedoch gegenständlich nicht zutrifft) die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Da hier die Bestimmungen des Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG über von diesem Grundsatz abweichende Anordnungen nicht zum Tragen kommen (vgl. auch § 81 Abs. 26 NAG), ist somit nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG die funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben.  

 

2. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich40-42-2013; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der für die gegenständliche Entscheidung wesentliche – zuvor bereits unter I. dargestellte – Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

 

1.1. Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b NAG in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 (siehe dazu unten, III.1.2.) war (im Sinne einer Rechtsentscheidung) einem Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn dieser die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte, ein Quotenplatz vorhanden war und der Zusammenführende selbst einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” – ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 NAG – innehatte.

 

Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG durfte einem Fremden nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sein Aufenthalt einerseits öffentlichen Interessen nicht widerstritt – was gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zutraf, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet war – sowie andererseits dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führte; Letzteres war nach § 11 Abs. 5 NAG dann gegeben, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hatte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprachen.

 

1.2. Hinsichtlich der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesenen Berufungsverfahren legt die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG fest, dass diese vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach dem NAG „in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. I 87/2012“, damit also nach dem NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 – in welcher dieses Gesetz auch von der belangten Behörde anzuwenden war –, „zu Ende zu führen“ sind.

 

Insgesamt ergibt sich somit, dass für die vorliegende Entscheidung das NAG in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012 – und nicht die geltende Fassung BGBl.Nr. I 40/2014, aber auch noch nicht die mit BGBl.Nr. I 87/2012 (sog. „BFA-Novelle“) vorgenommene umfassende Neustrukturierung des Fremdenwesens – maßgeblich ist; dies gilt analog auch hinsichtlich der im NAG (in der Fassung BGBl.Nr. I 50/2012) explizit oder implizit enthaltenen Verweisungen auf das Fremdenpolizeigesetz (sohin: BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: FPG; vgl. auch § 125 Abs. 23 FPG) und auf das Asylgesetz (also: BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 50/2012, im Folgenden: AsylG).

 

1.3. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Fall an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0021, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden.

 

 

2. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

 

2.1. Im vorliegenden Fall besteht das vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“ überschriebenen „Formular 08 § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG“.

 

Daraus ergibt sich nach der in seinem Erkenntnis vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0021, zum Ausdruck gebrachten Auffassung des VwGH eindeutig, dass der Rechtsmittelwerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ i.S. einer Rechtsentscheidung gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b NAG gestellt hat, weshalb zum einen unbeachtlich ist, ob bzw. dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stehen, und zum anderen, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukommt und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpft.

 

Da seine Ehegattin eine kosovarische Staatsbürgerin sowie auf Grund ihres eigenständigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ dauernd in Österreich wohnhaft ist, ist dem Rechtsmittelwerber im Sinne eines subjektiven Rechtsanspruches gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b NAG dann die beantragte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn er einerseits die Voraussetzungen des Ersten Teiles des NAG erfüllt und andererseits ein Quotenplatz vorhanden ist.

 

2.2. Fallbezogen trifft Ersteres zum einen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zu, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers (i.S. einer Prognoseentscheidung) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden wird.

 

2.2.1. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zunächst ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erste Einreise mit der Stellung eines Asylantrages verbunden war – sodass diese, weil ihm insoweit nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ein subjektives Recht zukam, schon von vornherein keinen eigenständigen Unwert aufgewiesen hat – und die zweite Einreise zum einen nicht einem Aufenthaltsverbot zuwider sowie erst mehr als ein Jahr nach seiner Eheschließung erfolgte und er zum anderen das Bundesgebiet unmittelbar nach seiner Aufgreifung umgehend und freiwillig wieder verlassen hat.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorhalt der Behörde, dass das Verhalten des Beschwerdeführers „ganz deutlich eine Ignoranz ..... gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenwesens“ zeige, als eine bloße Mutmaßung, die durch entsprechende Fakten aktenmäßig nicht belegt ist.

 

2.2.2. Gleiches gilt hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Anzeigen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich vom 11. November 2011 wegen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB), die im behördlichen Akt nicht enthalten ist: Da diese von der zuständigen Staatsanwaltschaft offenbar nicht weiter verfolgt wurde, kann sie  dem Rechtsmittelwerber im fremdenrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht in negativer Weise angelastet werden.

 

2.2.3. Da auch sonstige in diese Richtung deutende Gesichtspunkte nicht vorliegen, kann daher insgesamt besehen nicht davon ausgegangen werden, dass der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden wird, zumal ihm ja stets bewusst sein muss, dass ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bloß zeitlich befristet gilt (vgl. § 20 NAG) und eine nachfolgende Verlängerung von dessen Gültigkeitsdauer gehindert wäre, sobald er die Anforderungen des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG nicht mehr erfüllt.

 

An diesem Resultat vermag auch die polemische Diktion der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. insbesondere S. 6: „Ihr persönlich gesetztes Verhalten zeigt somit, dass Sie nicht gewillt sind, die entsprechenden Einreisebestimmung(en) nach Österreich zu akzeptieren. Ihr Verhalten zeigt auch, dass es Ihnen egal ist, ob Sie illegal und rechtmäßig nach Österreich einreisen. Sie führen jedenfalls Ihr Vorhaben immer aus.“ oder S. 7: „Es kann nicht sein, dass Fremde, die nach Österreich zuziehen wollen, und über keine ausreichende finanzielle Mittel verfügen, der Staat für den Unterhalt des zuzugswilligen Fremden aufzukommen hat. Diesen Umstand trifft alleine den Fremden bzw. seiner Bezugsperson“) – für die objektiv besehen keinerlei Anlass besteht, zumal sich seit der Erlassung der von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse des VwGH die öffentliche Meinung und damit die rechtspolitische Sichtweise in Bezug auf das Migrationswesen maßgeblich geändert hat – nichts zu ändern.

 

2.3. Weiters erfüllt ein Fremder zum anderen die Voraussetzungen des Ersten Teiles des NAG dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, was gemäß § 11 Abs. 5 NAG gegeben ist, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl.Nr. 189/1955 in der derzeit maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 434/2013 (im Folgenden: ASVG), entsprechen.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beträgt der für den vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Richtsatz (für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn diese mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben) 1.286,03 Euro.

 

2.3.1. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgestellt, dass seine Gattin für ihn unterhaltspflichtig wäre, sobald sich der Rechtsmittelwerber in Österreich aufhält.

 

Ausgehend von deren durchschnittlichem monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.411,08 Euro (in den Monaten Februar bis April 2013; dass sich seither eine maßgebliche Erhöhung ergeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch nachgewiesen) verbleibt nach Abzug der (um den Betrag der vollen freien Station i.S.d. § 292 Abs. 3 ASVG verminderten) Mietkosten in Höhe von 82,36 Euro und von monatlichen Kreditrückzahlungen in Höhe von 110 Euro hierfür ein Betrag von 1.218,72 Euro.

 

Der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst der Ehegattin liegt damit – wenngleich bloß knapp, so doch – um 67,31 Euro unter dem maßgeblichen Richtsatz von 1.286,03 Euro.

 

2.3.2. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass ein künftiger Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich zwingend auch zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen muss.

 

Denn im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2013 eine Prüfung über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 „sehr gut bestanden“ hat und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ grundsätzlich nicht den Beschränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 72/2013, unterliegt (vgl. § 2 Abs. 3 AuslBG). Es ist sohin davon auszugehen, dass ihm mit seiner 12-jährigen Schulausbildung sowie auf Grund seiner bisherigen Beschäftigung als Bauhilfs- und ‑erdarbeiter auch künftig das Eingehen eines adäquaten Dienstverhältnisses und damit die Erzielung eines Einkommens, das den Fehlbetrag von monatlich 67,31 Euro deutlich übersteigt, ohne größere Schwierigkeiten möglich sein wird.

 

Dies berücksichtigend (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2007/21/0091; siehe auch VwGH vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0352) ist im Ergebnis zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles die Voraussetzungen des Ersten Teiles des NAG auch insoweit erfüllt, als sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil er gemäß § 11 Abs. 5 NAG über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen werden.

 

2.3.3. Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, wäre dem Rechtsmittelwerber der beantragte Aufenthaltstitel dann gemäß § 11 Abs. 3 NAG deshalb zu erteilen, weil die danach zu treffende Ermessensentscheidung eine Interessenabwägung bedingt, die hier zu seinen Gunsten ausfallen müsste:

 

Stellt man nämlich einerseits der ihm angelasteten Missachtung von fremdenpolizeilichen Vorschriften und der geringfügigen Unterschreitung des ASVG-Richtsatzes auf der anderen Seite gegenüber, dass sich seine Ehefrau bereits seit mehr als 7 Jahren in Österreich aufhält, so ergibt sich daraus, dass es diesen beiden Personen nicht zumutbar wäre, zum Zweck der Gestaltung eines normalen gemeinsamen Familienlebens – von dem bei bloß sporadischen wechselseitigen Besuchen keine Rede sein könnte – ihren Wohnsitz in den Heimatstaat des Beschwerdeführers (Kosovo), zu dem die Gattin mittlerweile keinerlei Beziehung mehr hat, zu verlegen.

 

2.4. Da die hier auf § 46 Abs. 1 NAG gestützte Antragstellung des Beschwerdeführers allerdings gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 NAG der Quotenpflicht unterliegt, darf ihm der begehrte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ungeachtet der Erfüllung der (sonstigen) Anforderungen des Ersten Teiles des NAG jedoch letztlich nur dann erteilt werden, wenn nach dem vom Landeshauptmann gemäß § 12 Abs. 2 NAG zu führenden Register zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein Quotenplatz zum Zweck der Familienzusammenführung frei war bzw. ist.

 

2.4.1. Davon ausgehend bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass nach den vom VwGH in dessen Erkenntnis vom 26. Februar 2013, Zl. 2011/22/0120, aufgestellten Grundsätzen zu prüfen ist, ob am 16. Mai 2013 – d.i. der Tag der Einbringung des Antrages durch den Beschwerdeführer – i.S.d. § 3 Abs. 4 Z. 1 der Niederlassungsverordnung 2013, BGBl.Nr. II 448/2012 (im Folgenden: NLV), noch ein entsprechender Quotenplatz frei, d.h. noch nicht sämtliche der damals 630 möglichen Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung vergeben waren.

 

2.4.2. In diesem Zusammenhang hat die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 12. November 2014, Zl. IKD(Pol)-161403/5-2014-P/Ha, mitgeteilt, dass der am 16. Mai 2013 gestellte Antrag des Beschwerdeführers „im Quotenregister 2013 auf Platz 302 von insgesamt 630 Plätzen gereiht“ ist und „somit dieser Quotenplatz zur Verfügung“ steht.

 

Somit ist auch diese in § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b NAG geforderte Voraussetzung erfüllt.

 

 


 

3. Ergebnis   

 

Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Beschwerde i.S.d. § 28 Abs. 2 VwGVG dahin stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wird, dem Rechtsmittelwerber gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b NAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen.

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf die vorzitierten Erkenntnisse des VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2007/21/0091, und vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0352, keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG-750061/14/Gf/Rt vom 14. November 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

NAG §8

NAG §11

NAG §46

NLV 2013 §12

ASVG §293 Abs1

 

Stellt man der dem Antragsteller angelasteten Missachtung von fremdenpolizeilichen Vorschriften und der geringfügigen Unterschreitung des ASVG-Richtsatzes auf der anderen Seite gegenüber, dass sich seine Ehefrau bereits seit mehr als 7 Jahren in Österreich aufhält, so ergibt sich daraus, dass es diesen beiden Personen nicht zumutbar wäre, zum Zweck der Gestaltung eines normalen gemeinsamen Familienlebens – von dem bei bloß sporadischen wechselseitigen Besuchen keine Rede sein könnte – den Wohnsitz in den Heimatstaat des Beschwerdeführers (Kosovo), zu dem die Gattin mittlerweile keinerlei Beziehung mehr hat, zu verlegen.

 

Schlagworte:

 

Familienzusammenführung; Rechtsentscheidung; Ermessensentscheidung; Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; Gebietskörperschaft – finanzielle Belastung; Wohnsitzverlegung; Kosovo

 

Beachte:

Erkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 28. Mai 2015, Zl. Ra 2015/22/0020-5