LVwG-600473/3/SCH/HK/MSt
Linz, 17.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des T H, vertreten durch W W, R, W, Deutschland, vom 11. August 2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25. Juli 2014, GZ. C2/44874/2014, wegen Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 4 Abs.5b StVO 1960
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. 1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mittels obzitiertem Bescheid Herrn T H, J, D, Deutschland, gemäß § 4 Abs.5b StVO 1960 eine Gebühr in der Höhe von 36 Euro vorgeschrieben, die binnen 14 Tagen zu überweisen sei.
Der Beschwerdeführer war laut Spruch des Bescheides am 15. April 2014 um 07:45 Uhr in Linz auf der Prinz-Eugen-Straße an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden ursächlich beteiligt und habe gemäß § 4 Abs.5a StVO 1960 die Aufnahme der Meldung über den Verkehrsunfall verlangt, obwohl keine Verständigungspflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 bestanden habe bzw. eine solche bestanden habe, jedoch ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Unfallbeteiligten in Anwesenheit der Polizei möglich war.
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4 Abs.5b StVO 1960, 56, 57 Abs.3 und 59 Abs.2 AVG angeführt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Arbeitgeber, das Unternehmen W W, R, W, Deutschland, rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Diese ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden. Damit ist dessen Zuständigkeit zur Entscheidung gegeben, die gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter wahrzunehmen ist.
3. In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit Schreiben vom 22. September 2014, LVwG-600473/2/Sch/CG, mitgeteilt, dass die von der Behörde wiedergegebene Sach- und Rechtslage als absolut zutreffend und rechtsrichtig angesehen wird.
Angesichts der für die Beschwerde anfallenden Eingabegebühr von 14,30 Euro wurde der Beschwerdeführer eingeladen, allenfalls die Zurückziehung der Beschwerde ins Auge zu fassen und eine solche auch anher mitzuteilen.
Die hiefür gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Sohin war mit Erkenntnis über die Beschwerde zu entscheiden.
Entgegen der offenkundigen Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, wen das Verschulden am Verkehrsunfall trifft. Diese Frage ist oftmals vor Ort nicht so einfach zu klären, weshalb die Gebühr für das Einschreiten der Polizeibeamten nicht davon abhängig gemacht werden kann. Der Gesetzgeber hat dies auch deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er auf die Verursachung des Unfalls, nicht jedoch auf das Verschulden abstellt. Verursacher ist jedermann, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, unabhängig davon, ob man ihm etwas, z.B. einen Fahrfehler, vorwerfen kann oder nicht.
Im Ergebnis ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Beschwerdeführer zweifelsfrei die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der von der Behörde vorgeschriebenen Gebühr in der Höhe von 36 Euro trifft. Damit konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n