LVwG-300217/2/Kl/PP

Linz, 06.11.2014

B E S C H L U S S

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn A S, A, vertreten durch Rechtsanwälte G D, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 2. Jänner 2014,  SV96-36-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

 

beschlossen:

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefoch­tene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
2. Jänner 2014, SV96-36-2013, wurde über den Beschwerdeführer (kurz: Bf) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz ver­hängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Verantwortlicher der Firma C GmbH mit Sitz in S zu verantworten hat, dass diese Firma als Arbeitgeber nachstehend ausländische Staatsbürgerin ohne Vorliegen einer Bewilligung oder einer Erlaubnis beschäftigt hat, obwohl gemäß
§ 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeige­bestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine  “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Name und Geburtsdatum des Ausländers: R R D E, geb. X; Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik; Identitäts­nachweistyp: Reisepass; Identitätnachweis: RM 0004135; ausgeübte Tätigkeit: Prostituierte; Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: seit ca. 2 Monaten in unregel­mäßigen Abständen; Entlohnung: sexuelle Dienstleistung: Der Kunde bezahlt Euro 160, davon erhält sie Euro 100.

Im Zuge des Ausweisungsverfahrens gegen Frau R R D E,
geb. X, Dominikanische Republik, wurde festgestellt, dass Frau R R D E im Nachtklub “X“ (X GmbH, S) als Prostituierte ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das dargestellte Arbeitsverhältnis sich nicht mit einer unselbstständigen Tätigkeit in Einklang bringen ließe. Die Behörde habe sich mit den Angaben nicht auseinandergesetzt. Eine Begründung des Straferkenntnisses liege nicht vor. Die Bemessung der Strafe sei rechtswidrig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt klar fest­steht und im Übrigen schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheid­begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen  Anforderungen  wird aus nachstehenden  Gründen  nicht entsprochen:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Spruch - wie die gleich lautende Aufforderung zur Rechtfertigung - als einzige Tatzeitumschreibung “ seit ca. 2 Monaten“.

Mangels sonstiger Angaben kann dies nur heißen, dass 2 Monate vor Bescheid­erlassung, also vor dem 2. Jänner 2014, die Beschäftigung stattgefunden hat. Dies stimmt jedoch nicht mit dem Akteninhalt überein, zumal die Angabe “seit ca. 2 Monaten“ aus der Aussage der Ausländerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. August 2013 stammt und sohin gemeint ist, dass ca. 2 Monate vor dem 13. August 2013 die Arbeit begonnen wurde.

Es hat daher der Beschuldigte die ihm im Straferkenntnis vorgeworfene Tat hinsichtlich des angeführten Tatzeitpunktes/-raumes nicht begangen.

Eine dem Akteninhalt entsprechende Tatumschreibung hinsichtlich der Tatbe­gehung ca. 2 Monate vor dem 13. August 2013 ist weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung noch im Straferkenntnis noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Da seit der Tatbegehung ein Jahr verstrichen ist, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Eine entsprechende Spruch­korrektur konnte daher nicht mehr vorgenommen werden.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war kein Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG festzusetzen.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt