LVwG-400058/2/Gf/Rt

Linz, 11.11.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des RA Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Oktober 2014, Zl. 933/10-7, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung ausgesprochen wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Oktober 2014, Zl. 933/10-7, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 10 Euro) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines in einer Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellten KFZ keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug dort vor dem 4. Februar 2012  abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 84/2009 (im Folgenden: ÖoParkGebG), begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund der Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei, dass das KFZ des Beschwerdeführers zum angelasteten Tatzeitraum ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei und der Rechtsmittelwerber trotz ordnungsgemäßer Aufforderung bis zum 19. April 2012 nicht bekannt gegeben habe, welche Person dieses Fahrzeug dort abgestellt habe.

 

2. Gegen dieses ihm am 16. Oktober 2014 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Oktober 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird im Wesentlichen eingewendet, dass jene Person, die den an ihn persönlich adressierten RSa-Brief übernommen hat, nicht Angestellte des Rechtsmittelwerbers selbst, sondern lediglich einer eigenständigen juristischen Person – nämlich einer OG, d.h. jener Kanzleigemeinschaft, der auch der Beschwerdeführer angehöre – gewesen sei, sodass keine rechtswirksame Zustellung vorliege.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.  

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. November 2014 den Bezug habenden Akt vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Bescheidbeschwerde abzuweisen. 

 

 

II.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 00153/2012-FSA-Park (933/10-7); da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien in keiner Weise strittig ist und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. z.B. auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer einem Auskunftverlangen der Abgabenbehörde danach, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat, nicht fristgerecht nachkommt.

 

2. Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer weder in Abrede gestellt, dass er Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen KFZ ist, noch, dass er die geforderte Auskunft nicht fristgerecht erteilt hat.

 

Er wendet jedoch ein, dass ihm der an ihn persönlich adressierte RSa-Brief, der das Auskunftersuchen enthielt, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

 

2.1. Diesbezüglich lässt sich dem im Akt erliegenden Rückschein entnehmen, dass jenes das Aufforderungsersuchen der belangten Behörde enthaltende RSa-Schreiben an den Beschwerdeführer persönlich adressiert war und am 5. April 2012 von einer Angestellten jener als Offene Gesellschaft i.S.d. § 105 UGB eingerichteten Rechtsanwaltskanzlei, der auch der Beschwerdeführer angehört, übernommen wurde.

 

2.2. Gemäß § 13 Abs. 4 ZustG ist ein Schriftstück dann, wenn dessen Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen und darf – von hier (weil die zuvor angeführte Beschäftigte der OG von einer Entgegennahmebefugnis im Sinne dieser Bestimmung allseits unbestritten nicht explizit ausgenommen war) nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen – an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet diese Bestimmung analog auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück zugestellt wird (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25. September 1991, Zl. 91/02/0037; v. 22. April 1991, Zl. 90/15/0011; v. 21. Februar 1990, Zl. 89/02/0161; jeweils m.w.N.); ob der Rechtsanwalt diese Kanzlei in alleiniger Verantwortung oder als Teilhaber einer juristisch selbständigen Personengesellschaft führt, macht hierbei offenkundig keinen Unterschied (vgl. VwGH v. 24. Jänner 1996, Zl. 93/13/0207, unter Hinweis auf VwGH v. 19. April 1989, Zl. 89/02/0018).

 

2.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur erwies sich daher die Zustellung des Auskunftersuchens am 5. April 2012 als rechtmäßig, weshalb der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer dazu verhalten war, bis zum 19. April 2012 – d.i. innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens – bekannt zu geben, wer sein KFZ vor dem Tatzeitpunkt (dies war der 4. Februar 2012) gelenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

 

Tatsächlich hat er dieser Verpflichtung jedoch erst mit e-mail vom 7. Mai 2012 – und sohin verspätet – entsprochen (wobei die belangte Behörde bereits zuvor gegen ihn mit Strafverfügung vom 3. Mai 2012, Zl. 933/10-95107, wegen Nichtentsprechung der Auskunftverpflichtung eine Geldstrafe von 43 Euro verhängt hatte).

 

Er hat daher tatbestandsmäßig sowie deshalb, weil er im gegenständlichen Fall nicht ausreichend dafür Sorge getragen hatte, dass ihm das an ihn gerichtete und an seinen Kanzleisitz adressierte Schreiben tatsächlich zukommt, auch fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher dem Grunde nach gegeben.

 

2.4. Im Zuge der Strafbemessung ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich – wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist – beim gegenständlichen Fall um die erstmalige Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG handelte und der Rechtsmittelwerber die geforderte Auskunft im Ergebnis – wenngleich verspätet – ohnehin erteilt hat.

 

Hinzu kommt schließlich noch, dass objektiv besehen kein Grund für die überlange Dauer der verfahrensmäßigen Abwicklung dieses Bagatelldeliktes (nunmehr bereits 23/4 Jahre !) erkennbar ist; dieser Umstand muss im Lichte des Effizienzgebotes des Art. 6 Abs. 1 EMRK als ein Milderungsgrund, der auch faktisch ins Gewicht zu fallen hat, gewertet werden.

 

All dies berücksichtigend findet es das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen, weil diese Maßnahme mit Blick auf die konkreten Umstände des gegenständlichen Falles als hinreichend erscheint, um den Beschwerdeführer von der künftigen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

3. Insoweit war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hierzu eine höchstgerichtliche Judikatur weder fehlt (siehe dazu die oben unter III.2.2. angeführten Entscheidungen) noch von dieser abgewichen wurde.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

           

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 

 

LVwG-400058/2/Gf/Rt vom 11. November 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

§ 13 ZustG

 

Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 ZustG, wonach ein Schriftstück dann, wenn dessen Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen ist und von jedem dort anwesenden Angestellten übernommen werden darf, findet  analog auch dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück zugestellt wird (vgl. z.B. VwGH v. 25.9.1991, Zl. 91/02/0037, m.w.N.); ob der Rechtsanwalt diese Kanzlei in alleiniger Verantwortung oder als Teilhaber einer juristisch selbständigen Personengesellschaft führt, macht hierbei keinen Unterschied.

 

Schlagworte:

 

Berufsmäßiger Parteienvertreter; Kanzleigemeinschaft; Zustellung; persönlich adressierte Sendung