LVwG-850210/6/Bm/AK/BRe LVwG-850211/3/Bm/AK/BRe LVwG-850212/3/Bm/AK/BRe
Linz, 12.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerden der Frau K S, des Herrn F S und der Frau MMag. Dr. K S, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. August 2014, GZ: UR30-97-2013, WR10-138-6-2013, betreffend Feststellung gemäß § 359b GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
19. August 2014, GZ: UR30-97-2013, WR10-138-6-2013, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingaben vom 5. August 2013 und 14. Juli 2014 hat Herr D V, x, unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Betriebs-anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch Modernisierung der Räumlichkeiten mit insgesamt
70 Verabreichungsplätzen sowie durch Errichtung und Betrieb eines Hotels mit
56 Gästebetten und 2 Saunaanlagen im Standort B S, x, Grundstücke Nr. x, x und Baufläche x, KG S, angesucht.
Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und festgestellt, dass für die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage die in § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen unter Heranziehung der Rechtsgrundlage des § 359b iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, erfüllt sind.
2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Nachbarn (im Folgenden: Bf) innerhalb offener Frist durch ihren anwaltlichen Vertreter Beschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach § 359b GewO 1994 allein deshalb nicht zur Anwendung komme, weil das ordentliche Ermittlungsverfahren nach dem zweiten Teil des AVG eingeleitet worden sei und die Bf im Sinne des § 42 AVG fristgerecht Einwendungen erhoben und damit die Parteistellung in diesem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erlangt hätten.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich nichts ergeben, was die Abänderung der Verfahrensart vom ordentlichen in das vereinfachte Verfahren rechtfertigen würde, für die Änderung der Verfahrensart nach Einleitung des ordentlichen Genehmigungsverfahrens bestehe keine Rechtfertigung, zumal damit der Verlust der bereits erlangten Parteistellung mit der Konsequenz verbunden wäre, dass die Einwendungen der Bf zurückzuweisen wären, was die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im angefochtenen Bescheid aber ohnehin nicht gemacht habe. Der Bescheidspruch enthalte keinen Abspruch über die Einwendungen, weswegen der bekämpfte Bescheid schon aus diesem Grund nicht der Rechtslage entspreche.
Den Seiten 14 bis 20 des schalltechnischen Projektes vom 27. Juni 2014 sei zu entnehmen, welche Emissionsquellen der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien; darin finde sich der bereits bestehende Gastgarten des Hotels V aber nicht. Auf Seite 4 der Verhandlungsschrift vom 31. Juli 2014 ziehe der Antragsteller zwar seinen Antrag auf Genehmigung von Verabreichungsplätzen auf der Terrasse zurück, die Betriebsanlage bestehe jedoch im Sinne der behördlichen Feststellungen (Seiten 10 und 11 des Bescheides) aus der Pizzeria und dem Ristorante mit insgesamt 70 Verabreichungsplätzen und einem bis
24.00 Uhr geöffneten Gastgarten mit 12 Verabreichungsplätzen.
Der Gastgarten sei Teil der Betriebsanlage, dieser stelle eine organisatorische und funktionelle Einheit mit der gesamten Betriebsanlage dar, weswegen alle davon ausgehenden Immissionen einer Beurteilung auf deren Zulässigkeit bedürften (VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0193).
Werde, wie gegenständlich, eine Betriebsanlage erweitert, sei der bislang bestandene Betrieb Teil der neuen erweiterten Betriebsanlage und somit Gegenstand des Bewilligungsansuchens und der behördlichen Zulässigkeitsbeurteilung.
Dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren gegenständlich nicht zur Anwendung komme, ergebe sich auch aus BGBl. Nr. 850/1994, dessen Ziffer 1 bis 3 zwar von der Verabreichung von Speisen und Getränken und der Beherbergung von Gästen spreche, nicht aber von der Ausübung des Gastgewerbes im Freien, also in einem Gastgarten.
Da der Gastgarten nicht Inhalt des schalltechnischen Projektes gewesen sei, habe dieses vom bau- und anlagentechnischen Sachverständigen keiner Schlüssigkeitsprüfung bzw. Beurteilung dahingehend unterzogen werden können, ob von der beantragten Betriebsanlage keine Gesundheitsgefährdung und/oder unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe; das Ermittlungsverfahren sei daher ergänzungsbedürftig geblieben.
Im Zuge der ersten mündlichen Bewilligungsverhandlung am 3. September 2013 sei erkannt worden, dass u.a. ein Widmungskonflikt vorliege, weswegen die eingeleiteten Verfahren bis zur Abklärung der Widmungsangelegenheit und bis zur Vorlage einer Emissionserklärung vertagt worden seien.
In der Folge sei das verfahrensgegenständliche Grundstück, auf welchem die Betriebsanlage erheblich erweitert werden solle, von Wohngebiet in Kerngebiet umgewidmet worden, womit der Verordnungsgeber in ein laufendes Verfahren eingegriffen habe, was der Fairness des Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK widerspreche und zu einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht der Bf nach Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK führe, weil die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Projektes das Nachbargrundstück, insbesondere die Freibereiche, unbenutzbar mache und dessen Wert enorm mindere.
Die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens bedeute für die Bf als Nachbarn der Betriebsliegenschaft, dass diese die Nachbarrechte zum Schutz vor unzumutbaren Immissionen und zum Schutz der Gesundheit sowie zum Schutz des Wertes der Liegenschaft überhaupt nicht mehr geltend machen könnten, weil auch im Baubewilligungsverfahren keine derartigen Einwendungen mehr zulässig seien, weil nach § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung nur mehr die Unzulässigkeit der Betriebstype in der konkreten Widmungskategorie geltend gemacht werden könne, wenn - wie hier - die bauliche Anlage auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe.
Dies führe zu einer vollständigen Aushöhlung der Nachbarrechte, was unsachlich und somit gleichheitswidrig sei; die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verletze demnach die Bf im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, weil die Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren durch Erhebung rechtzeitiger Einwendungen bereits erlangt worden sei und - mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren - Nachbarn gegenüber bedeutend schlechter gestellt seien, welche Parteien eines Bewilligungsverfahrens betreffend ein Nachbarobjekt seien, welches keiner gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedürfe.
Dass der Gewerbebehörde nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe (nachträgliche) Auflagen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen vorzuschreiben, ergebe sich aus dem VfGH-Erkenntnis vom 16.06.2014, G 94/2013.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen würden und der bestehende Gastgarten nicht Inhalt des schalltechnischen Projektes und somit auch nicht Inhalt des Gutachtens des anlagentechnischen Amtssachverständigen geworden sei und damit das Ausmaß der auf das Nachbargrundstück gelangenden Immissionen nicht beurteilt worden sei, wird der Antrag gestellt,
das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge dieser Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
19. August 2014 dahingehend abändern, dass die gewerbebehördliche Genehmigung für den Umbau des bestehenden Gaststättenbetriebes sowie für die Errichtung eines Hotels abgewiesen wird;
in eventu möge der behördliche Bescheid vom 19. August 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverwiesen werden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) mit Schreiben vom 18. September 2014 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.
Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
5. Das LVwG hat erwogen:
5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
Gemäß § 359b Abs. 2 leg.cit. hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
Nach § 359b Abs. 8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999), sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste), und Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.
Nach Z 3 dieser Verordnung sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 jedenfalls auch Betriebsanlagen zu unterziehen, die sowohl unter Z 1 als auch unter Z 2 fallen.
5.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
22. September 1987, GZ: Ge-795/1986, wurde für die bestehende gastgewerbliche Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt.
Von diesem Genehmigungskonsens ist auch die an der Südseite des Gebäudes gelegene überdachte Terrasse mit insgesamt 12 Verabreichungsplätzen umfasst.
Die Betriebszeit wurde mit 08.00-22.00 Uhr genehmigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. November 1990, GZ: Ge-795-1986/ÖB, wurde der Betrieb für die gesamte gastgewerbliche Betriebsanlage (Gaststätte und Terrasse) mit 08.00-24.00 Uhr genehmigt.
Mit Eingaben vom 5. August 2013 und 14. Juli 2014 wurde nunmehr vom Konsensinhaber die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des bestehenden Gasthauses beantragt.
Nach den vorgelegten Projektsunterlagen ist vom beantragten Vorhaben die Modernisierung der Räumlichkeiten mit insgesamt 70 Verabreichungsplätzen sowie die Errichtung und der Betrieb eines Hotels mit 56 Gästebetten und
2 Saunaanlagen im Standort B S, x, umfasst.
Die ursprünglich ebenso beantragte Erweiterung des Gastgartens wurde im Zuge des Verfahrens zurückgezogen (siehe Verhandlungsschrift [VHS] vom
31. Juli 2014, Seite 4).
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 77, 81 bzw. 359b GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das bedeutet, dass das Genehmigungsverfahren ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind. Ob die Voraussetzungen für einen Gastgartenbetrieb nach § 76a Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, wird von der Behörde im etwaigen Anzeigeverfahren zu prüfen sein.
Im Grunde des Ansuchens wurde von der belangten Behörde das ordentliche gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren eingeleitet und für
3. September 2013 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der beschwerdeführenden Nachbarn durchgeführt.
Diese Verhandlung wurde aufgrund fehlender Projektsunterlagen vertagt.
Nach Vorlage der ergänzten Projektsunterlagen, insbesondere des lärmtechnischen Projektes, wurde von der belangten Behörde mit Kundmachung vom
16. Juli 2014 neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 31. Juli 2014 anberaumt. Auch diese Anberaumung erfolgte im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung, an der auch der Rechtsvertreter der Bf teilgenommen hat, wurde vom Konsenswerber ausgeführt, dass im gegenständlichen gastgewerblichen Betrieb weniger als 200 Verabreichungsplätze und weniger als 100 Gästebetten eingerichtet werden sowie Musikdarbietungen nur in Form von Hintergrundmusik angeboten werden.
Vom Verhandlungsleiter wurde dazu festgehalten, dass das Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Änderungen nach den Bestimmungen des
§ 359b GewO 1994 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idF
BGBl. Nr. II/1999 fortgeführt wird.
Vorweg ist festzustellen, dass die gegenständliche Betriebsanlage nach dem Ansuchen samt den Projektsunterlagen in Verbindung mit dem die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 22. September 1987, GZ: Ge-795/1986, zweifelsfrei als eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, in der nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in der ausschließlich Hintergrundmusik wiedergegeben wird sowie nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden, anzusehen ist.
Die gastgewerbliche Betriebsanlage weist in den Gaststättenräumen 70 und auf der Terrasse 12 Verabreichungsplätze auf. Der Hotelbetrieb umfasst
56 Gästebetten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die 12 Terrassenplätze bereits vom ursprünglichen Genehmigungskonsens umfasst sind.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 liegen sohin eindeutig vor.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2002, 2002/04/0130, ist es auch nicht zweifelhaft, dass auch ein Gastgarten als eine „Betriebsanlage“ zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne des § 1 Ziffer 1 der obzitierten Verordnung anzusehen ist.
Wenn die Bf einwenden, auch der bislang bestandene Betriebsanlagenteil sei Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, ist dem § 81 Abs. 1 GewO 1994 entgegenzuhalten, wonach Gegenstand eines Änderungsverfahrens nur die beabsichtigte Änderung ist, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt.
Nur wenn die Änderung der Anlage dergestalt ist, dass durch sie neue oder größere Immissionen auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199). Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall; keineswegs werden die vom bestehenden und bereits genehmigten Gastgarten ausgehenden Immissionen durch die geplanten Änderungen erhöht.
Dem Einwand der Bf, die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Verfahrensart vom ordentlichen in das vereinfachte Verfahren sei unzulässig, ist die diesbezüglich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Demnach hat die jeweils zuständige Behörde, wenn sie erkennt, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln: „Für die von der Bf vertretene Auffassung, es sei der Gewerbebehörde verwehrt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 356 Abs. 1, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen erhoben haben, in das Verfahren nach § 359b umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Wie auch die Bf hervorhebt, ist nämlich ein eigener auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b gerichteter Antrag im Gesetz nicht vorgesehen, sondern es hat vielmehr die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen“ (VwGH vom 12.11.1996, 96/04/0193).
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 18.6.1996, G1355/95, V158/95, festgestellt hat, dass § 359b Abs. 2 GewO 1994 nicht dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 2 B-VG widerspricht und keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 1 Z 1 der Verordnung des Bundeministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bestehen.
Wie der zitierten Gesetzesstelle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu entnehmen ist, haben Nachbarn lediglich eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11.3.2004, G124/03, V86/03, festgestellt, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, wenn gewährleistet ist, dass zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzung (Nichtüberschreiten der Messgrößen, Aufzählung in einer Verordnung) für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Einzelfall auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, sohin der Behörde eine Einzelfallprüfung - wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien - zur Pflicht gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.2.2010, 2009/04/0283, ausgeführt, sich dieser verfassungskonformen Interpretation auch bei Anwendung der Verordnung anzuschließen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Nachbarn aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen.
Im gegenständlichen Fall wurde die im Gesetz vorgesehene Einzelfallprüfung vorgenommen. Nach dem Gutachten des beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen wird durch das beantragte Vorhaben bei entsprechender Umsetzung der Projektsunterlagen, insbesondere des schalltechnischen Projektes und der darin beschriebenen Lärmschutzwände, die bestehende Immissionssituation bei den Nachbarn nicht verändert.
Soweit die Bf in diesem Zusammenhang bemängeln, dass das dem Verfahren zugrunde gelegte schalltechnische Projekt vom 27. Juni 2014 den bestehenden Gastgarten nicht als Immissionsquelle der Beurteilung zugrunde legt, ist darauf zu verweisen, dass eben der Gastgarten bereits vom bestehenden Genehmigungskonsens umfasst ist und demnach im gegenständlichen Verfahren auch keiner Beurteilung zu unterziehen war.
Zum Einwand der Bf, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren gegenständlich nicht zur Anwendung komme, da die Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 im § 1 Z 1-3 zwar von der Verabreichung von Speisen und Getränken und der Beherbergung von Gästen spreche, nicht aber von der Ausübung des Gastgewerbes im Freien, also in einem Gastgarten, wird nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2002, 2002/04/0130, verwiesen, worin ausdrücklich festgestellt wurde, dass auch ein Gastgarten als eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Sinne des § 1 Z 1 der oben zitierten Verordnung anzusehen ist.
Zu den von den Bf vorgebrachten raumordnungsrechtlichen Belangen ist auszuführen, dass der Gewerbebehörde im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.
Entgegen der Ansicht der Bf, hat der Bescheid auch keinen ausdrücklichen Abspruch über die Einwendungen der Nachbarn zu enthalten. Dies ergibt sich aus § 59 Abs. 1 AVG, dem zufolge mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Erteilung einer Genehmigung unmittelbar die Abweisung der gegen die Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen, weshalb es rechtlich bedeutungslos ist, wenn im Spruch des Genehmigungsbescheides nicht förmlich über die Einwendungen abgesprochen wird.
Die Bf verweisen in der Beschwerdeschrift auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.6.2014, G94/2013. Hierzu ist auszuführen, dass dieses Erkenntnis auf einen Gastgarten nach der Bestimmung des § 76a GewO 1994 abzielt und damit nur festgestellt wird, dass auch bei einem Gastgarten, der dem § 76a GewO unterliegt, nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden können. Das bedeutet aber nicht, dass ein bereits bestehender, genehmigter Gastgarten, der von den beantragten Änderungen nicht betroffen ist, im Zuge des Änderungsgenehmigungsverfahrens einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen ist.
Im Lichte der vorzitierten eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war sohin den Beschwerden nicht stattzugeben, da hinsichtlich der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 1 Z 1-2 (zusammengefasst in Z 3) der Verordnung über vereinfachte Genehmigungsverfahren vorliegen und die Behörde auch die vorgeschriebene Einzelfallbeurteilung vorgenommen hat. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier