LVwG-850209/2/Bm/AK
Linz, 07.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn B.M.Z., vertreten durch W.R. GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2014, GZ: Ge01-398-2014, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) die Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des unter einem angemeldeten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2014, GZ: Ge01-398-2014, wurde dieses Ansuchen im Grunde des § 26 Abs. 1 und
§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. b) und Z 2 GewO 1994 abgewiesen und die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ nicht erteilt.
Begründend wurden die gegen den Bf vorliegenden Verurteilungen angeführt und dazu festgehalten, dass Vergehen gemäß den §§ 83 und 84 StGB unter den Oberbegriff „strafbare Handlungen gegen Leib und Leben“ fallen würden und jene gemäß den §§ 125 bis 129 StGB als „strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen“ eingestuft seien. In den Urteilen wegen der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sei der Bf für schuldig erkannt worden, er habe die Zuwiderhandlungen in der Absicht begangen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ biete aufgrund der damit verbundenen Kundenkontakte jedenfalls die Möglichkeit, dabei eine gleiche oder ähnliche Straftat zu begehen. Dies betreffe insbesondere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Zur Persönlichkeit des Bf wurde festgestellt, dass in Anbetracht der Tatumstände, des Zusammentreffens mehrerer Vergehen, des hohen Unrechtsgehaltes der Taten und der daraus folgenden Höhe der gerichtlichen Verurteilungen ein künftiges dauerndes Wohlverhalten seinerseits nicht erwarten werden könne. Aufgrund der angeführten Umstände könne dem Zeitraum des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung im Oktober 2010 bis Anfang Dezember 2011 von nicht ganz drei Jahren nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Erstbehörde sei insofern rechtswidrig, als die Erstbehörde verkenne, dass die Voraussetzung für eine Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ sehr wohl vorliegen würde.
Der Tatzeitraum betreffend die letzte Verurteilung vor dem OLG L nach dem Suchtmittelgesetz habe mit Anfang Dezember 2011 geendet. Der Antragsteller habe sich daher für den Zeitraum von mittlerweile zwei Jahren und acht Monaten wohl verhalten.
Zudem habe die Erstbehörde unberücksichtigt gelassen, dass der Bf die Tat, derentwegen die Verurteilung vor dem OLG L erfolgt sei, nicht im Zuge einer günstigen Gelegenheit bei Ausübung seines bisher angemeldeten Schlossereigewerbes begangen habe, sondern die Verurteilung ausschließlich auf eine Tatbegehung im privaten Umfeld des Antragstellers zurückgeführt werden müsse.
Die Verurteilung gründe sich sohin nicht geradezu auf eine typische Tat, die ihren Ursprung im Berufsfeld des Antragstellers habe.
Auch das zur Ausstellung der Gewerbeberechtigung angemeldete Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung begünstige in keiner Weise für den Antragsteller, hätte dieser die Absicht wieder straffällig zu werden, die Begehung eines neuerlichen Suchtmitteldeliktes. Es scheide daher bereits aus logischen Überlegungen die Annahme aus, dass die Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlasser befürchten ließe, dass der Bf im Zuge der Ausübung dieses Gewerbes neuerlich straffällig nach dem Suchtmittelgesetz werden könnte. Auch die Begehung eines Einbruches werde durch die Überlassung von Arbeitskräften nicht begünstigt. Dem Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sei immanent, dass die vom Bf vermittelten Arbeitskräfte in das private und gewerbliche Umfeld des Auftraggebers eintreten und nicht der Bf persönlich. Inwiefern daher für den Inhaber des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung die Begehung von Einbruchsdiebstahlen durch die Ausübung dieses Gewerbes begünstigt werde, sei mit logischen Überlegungen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen liege das Vergehen gegen fremdes Vermögen bereits fünf Jahre zurück und habe der Bf seit Frühjahr/Sommer 2009 keine weiteren gesetzwidrigen Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt.
Die Verurteilung betreffend die schwere Körperverletzung gründe sich auf eine Tathandlung, die am 25. August 2007 erfolgt sei. Nachdem sich die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung darauf beschränke, dass der Gewerbeinhaber Arbeitskräfte organisiere und an seine Auftraggeber vermittle, der Bf persönlich aber die Arbeitsleistung nicht erbringe, werde die Begehung eines neuerlichen Vergehens gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ bei Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfteüberlassung nicht gefördert.
Nachdem sohin bei Erteilung der Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfteüberlassung die Gefahr, dass der Antragsteller neuerlich Delikte, derentwegen er bereits einschlägig verurteilt worden sei, begehen könne, nicht bestehe, würden bereits die Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung gemäß § 26 GewO vorliegen.
Darüber hinaus habe die Erstbehörde dem Umstand, dass der Tatzeitraum seit der letzten Tatbegehung zwei Jahre und acht Monate zurückliege, zu wenig Beachtung beigemessen. Der Sinneswandel und die Einstellung des Antragstellers, sich in Hinkunft gesetzeskonform zu verhalten, seien bereits aufgrund dieses lange zurückliegenden letzten Delinquenzzeitraumes anzunehmen. Für den Antragsteller sei zur Selbstverständlichkeit geworden, die Gesetze des Staates Österreich zu beachten und nicht mehr straffällig zu werden. Der Bf sei mehrfacher Familienvater und sich dessen bewusst, dass er zur Finanzierung des Kindesunterhaltes und zur Finanzierung seines weiteren Fortkommens auf ein erfolgreiches Wirtschaftsleben als Selbstständiger angewiesen sei.
Der Bf habe bereits jetzt, für den Fall, dass ihm die Gewerbeberechtigung für die Arbeitskräfteüberlassung erteilt werde, Aufträge akquiriert, die zur Beschäftigung von zahlreichen, derzeit arbeitslosen Arbeitnehmern im Zuge der Arbeitskräfteüberlassung beitragen könnten. Die Allgemeinheit würde daher davon profitieren, wenn dem Bf die Möglichkeit zur Ausübung der Arbeitskräfteüberlassung durch Erteilung der Gewerbeberechtigung eingeräumt werde.
Auch der Resozialisierungsgedanke sei in die Entscheidungsfällung der Erstbehörde nicht mit eingeflossen. Für den Bf spreche, dass dieser, obwohl er bereits für einen längeren Zeitraum inhaftiert gewesen sei, dennoch wieder beruflich Fuß fassen habe können. Der Antragsteller widerlege daher Erfahrungswerte, die zumeist zeigen, dass Personen, denen das Stigma, schon einmal im Gefängnis gesessen zu sein, anhafte, schwer im Berufsalltag wieder Fuß fassen würden. Nur aufgrund seines Engagements sowie der Bereitschaft, täglich mehr als
12 Stunden zu arbeiten, sei es dem Bf gelungen, sich ein erfolgreiches Berufsleben als Unternehmer aufzubauen. Der Antragsteller sei zur Finanzierung seiner finanziellen Verpflichtungen, insbesondere seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern, darauf angewiesen, dass er neben dem Schlossereigewerbe auch das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausüben könne.
Aus den oben aufgezeigten Gründen hätte daher die Erstbehörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung bei ihrer Prognoseentscheidung davon ausgehen müssen, dass es hinkünftig ausgeschlossen sei, dass der Bf auch im Zuge seines privaten Umfeldes nochmals straffällig werde.
Es seien daher entgegen der Annahme der Erstbehörde sämtliche Voraussetzungen für eine Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gewerbes Arbeitskräfteüberlassung gegeben.
Es werde daher der Antrag gestellt,
das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antragsteller die Nachsicht vom Ausschluss des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 26 Abs. 1 GewO erteilt wird.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere in die darin einliegenden Urteile des Landesgerichtes R und des Oberlandesgerichtes L.
Da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 stellt der Bf den Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften; gleichzeitig wurde gemäß § 26 GewO 1994 der Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des angemeldeten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften beantragt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen gegen den Bf insgesamt neun Verurteilungen auf; die ersten drei Verurteilungen fallen in den Zeitraum 1996 bis 1998 und gründen in Vermögensdelikte und Körperverletzungsdelikte.
Ab dem Jahr 2006 scheinen folgende Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Landesgerichtes R vom 4. Mai 2006, 7 Hv 56/06g, rechtskräftig (rk.) seit 4. Mai 2006, wurde der Bf unter anderem wegen §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2, 1. Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und § 127 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Nach erfolgter Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre ist die Freiheitsstrafe nunmehr mit
2. November 2011 endgültig nachgesehen worden.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Bf im Zeitraum Jänner bis
20. September 2005 in wiederholten Angriffen Cannabiskraut erwarb, besaß und anderen überließ sowie zuvor in einer großen Menge erzeugt hatte.
- Mit Urteil des Landesgerichtes R vom 7. Jänner 2008, 10 Hv 99/2007d, rk. seit 11. Jänner 2008, wurde der Bf wegen schwerer Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Probezeit ist zwischenzeitlich auf insgesamt fünf Jahre verlängert worden.
Nach dem dortigen Schuldspruch versetzte der Bf einem anderen einen Kopfstoß gegen die Nase und einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch und eine Jochbeinprellung erlitt.
- Weiters wurde der Bf mit Urteil des Landesgerichtes R vom 3. August 2010,
7 Hv 38/10s, rk., wegen versuchter Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Nach dem Urteil versuchte der Bf, seine Gattin durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen.
- Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht R vom
29. November 2010, rk. seit 16. Mai 2011, wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1, 3. und 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á 40 Euro.
Nach dem diesbezüglichen Schuldspruch hatte der Bf im Zeitraum Frühjahr/Sommer 2009 bis Mai 2010 Sachen teilweise durch Einbruch gestohlen sowie im Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2010 in Suben vorschriftswidrig in wiederholten Angriffen Suchtgift erzeugt und dieses Suchtgift in der Folge durch sukzessiven gewinnbringenden Verkauf an Suchtgiftabnehmer überlassen, wobei er in der Absicht handelte, sich durch den wiederkehrenden Suchtgiftverkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
- Eine weitere Verurteilung erfolgte wiederum durch das Landesgericht R am
9. August 2011, 7 Hv 30/11s, rk. seit 13. August 2011, wegen § 125 StGB.
- Mit Urteil des Landesgerichtes R vom 30. Juli 2012, 10 Hv 27/12y, rk. mit
21. Jänner 2013, wurde der Bf wegen § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Bf wurde aus der Freiheitsstrafe bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren am
24. August 2013 unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen.
Nach dem Urteil hat sich der Bf ungeachtet einer bereits einschlägigen vorliegenden Vorstrafe entschlossen, sich neben seiner regulären Beschäftigung als selbstständiger Schlossermeister ein Zusatzeinkommen durch die Erzeugung und den Verkauf von Marihuana zu verschaffen. Dazu nahm er Kontakt zu einer Person auf, der er anfangs Suchtgift für den Eigenkonsum schenkte und in weiterer Folge an diese Person in regelmäßigen Abständen Suchtgift verkaufte. Zudem erzeugte der Bf gemeinsam mit dieser Person Cannabiskraut.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. September 2014, GZ: Ge01-398-2014, wurde dem Bf die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes „Überlassung von Arbeitskräften“ verweigert.
4.2. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt, dem Strafregisterauszug und den Angaben des Bf in der Beschwerde.
5. Hierüber hat das LVwG erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den hierzu laufend ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, dass die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel darstellen.
Es kommt also nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten oder unwahrscheinlich ist, sondern, dass die in der (durch die fraglichen Straftaten manifestierten) Persönlichkeit begründende Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (VwGH 17.9.2010, 2009/04/0237).
Ist also aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Bf die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten bzw. kann eine solche Straftatbegehung mit guten Gründen nicht ausgeschlossen werden, liegen die Voraussetzungen für die Nachsichtserteilung nicht vor und ist daher die Nachsicht zu verweigern.
Die Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bringen hervor, dass der Bf sich fortlaufende Einnahmen durch gesetzwidriges Verhalten verschafft hat und dabei auch nicht davor zurückschreckte, eine weitere Person (in Ausnützung seiner Suchtmittelabhängigkeit) für seine Straftaten zu gewinnen (vgl. Urteil des Landesgerichtes R vom 30. Juli 2012, 10 Hv 27/12y, Seite 5).
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier