LVwG-800072/2/Re/BD
Linz, 08.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über den Antrag des Herrn M C, x, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. P K, x, x, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Dezember 2013, Ge20-1082-2-1991, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Dem Antrag wird im Grunde des § 13 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben.
II. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem bekämpften Bescheid vom 16. Dezember 2013 den Antrag des Herrn G M C, vertreten durch Frau Mag. P K, Rechtsanwältin, x, x (Beschwerdeführer, Bf) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung gemäß § 71 und § 72 AVG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Strafverfahren sei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
11. Oktober 2013, Ge20-1082-2-1991, eine Berufung innerhalb offener Frist nicht eingelangt. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sei eine Berufung per Mail am 29. Oktober 2013 an die Behörde übermittelt worden, doch liege darüber keine Lesebestätigung sondern nur eine Sendebestätigung vor. Das Rechtsmittel sei bei der Behörde nicht eingelangt, erst mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dieses übermittelt. Das zu Grunde liegende Straferkenntnis wurde mit Hinterlegung zugestellt und ist ein Rechtsmittel innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist bei der Behörde nicht eingelangt. Eine Sendebestätigung am PC der Rechtsvertreterin des Antragstellers sei nicht ausreichend, um zu belegen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden sei, da es der Behörde nie zugegangen sei. In der Rechtsmittelbelehrung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Absender die mit der jeweiligen Übermittlungsart verbundenen Risken trage (wie z.B. Verlust des Schriftstücks nach dem Versenden per E-Mail).
II. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird zur Sache (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist Folge geben werde, in eventu, der Bescheid aufgehoben und der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die BH Kirchdorf zurückverwiesen werde.
Ergänzend wird beantragt, den Anträgen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
III. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als die belangte Behörde hat diese Beschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus § 2 und § 3 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-1082-2-1991. Zur Beschlussfassung war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
Bei der Entscheidung über die eingelangte Beschwerde ist eine Rechtsfrage dahingehend zu klären, ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht keine Folge gegeben wurde oder nicht.
Eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde wurde nicht in Erwägung gezogen, weshalb im Rechtsmittelverfahren zunächst gesondert der gleichzeitig gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung zu prüfen war.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringen geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Im gegenständlichen Fall ist Akteninhalt und unbestritten, dass von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid die gesetzmäßig vorgesehene aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde.
Der vom Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertretung eingereichten Beschwerde kommt daher ex lege aufschiebende Wirkung zu und war daher nicht vom Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Antrags zuzuerkennen.
Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und ist der bekämpfte Bescheid somit einer Vollstreckung derzeit nicht zugänglich.
Bei der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 3 letzter Satz VwGVG. Demnach ist gegen diesen Beschluss keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger