LVwG-750218/2/BP/JB
Linz, 13.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des A. K., geb. am x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. W., xgasse x, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Oktober 2014, GZ: Wa-25/WL/82, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zurückgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1.1. Am 6. März 2014 hatte der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gestellt. Dieser war mit Bescheid vom 28. April 2014, GZ: Wa-25/WL/82 abgewiesen worden und dies ua. wie folgt begründet.
1.2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte mit Schreiben vom
15. Oktober 2014 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ein und begründete dies damit, dass er gerichtlich unbescholten ist, einen tadellosen Leumund aufweist und bis vor kurzem in Besitz eines Waffenpasses war.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014, GZ: Wa-25/WL/82, wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führt sie in ihrem Bescheid wie folgt zunächst zum Sachverhalt aus:
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig am 5. November 2014 eingebrachte Beschwerde. Darin wird ua. ausgeführt:
3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. November 2014 zur Entscheidung vor.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt völlig unwidersprochen ist, eine weitere Erörterung für die Rechtssache ergebnisneutral wäre und dem auch nicht Art 6 EMRK sowie Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstehen. Auch ist anzuführen, dass die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung von dem rechtsfreundlich vertretenen Bf nicht beantragt wurde.
5. Das Landesgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus:
II.
Aufgrund dessen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt völlig geklärt und nur eine Rechtsfrage zu erörtern ist, kann eine Beweiswürdigung unterbleiben.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2. Im vorliegenden Fall waren dem Bf im Dezember 2013 rechtskräftig Waffenpass und Waffenbesitzkarte entzogen worden, weil er im September 2013 ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, das seine Verlässlichkeit anzunehmen
nicht zuließ. Schon im März 2014 beantragte er die neuerliche Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, was jedoch mit Bescheid vom 28. April 2014 abgelehnt worden war.
Schon in diesem Verfahren hatte der Bf als antragsbegründend vorgebracht, dass er gerichtlich unbescholten, wohl beleumundet sei und jahrelang ohne Beanstandung einen Waffenpass sowie eine Waffenbesitzkarte besessen habe. Der Vorfall im September 2013 habe somit nur eine Ausnahme dargestellt.
Im Oktober 2014 beantragte der Bf nunmehr erneut die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und führte dabei die wesensgleiche Begründung wie im vorhergegangenen Verfahren an.
3. Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Behörde in Hinblick auf den in
§ 68 Abs. 1 AVG verankerten Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ zu folgen ist, da das Begehren des Bf vollinhaltlich mit dem im April ergangenen Bescheid – wenn auch für den Bf negativ – erledigt worden war.
Anzudenken ist, ob die hier relevante Verlässlichkeit durch bloßen Zeitablauf einer neuerlichen meritorischen Beurteilung hätte unterzogen werden müssen. Dies ist dann nicht auszuschließen, wenn der Bf in dem relevanten Zeitraum (hier von Ende April bis dato) Sachverhaltselemente aufweisen würde, die eine Wiedererlangung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit annehmen ließen. Dies kann unter Umständen auch dann schon der Fall sein, wenn etwa ein Verhalten, das zum Entzug waffenrechtlicher Dokumente geführt hat, durch zeitliche Distanz und Einsicht des Betroffenen sich nicht mehr negativ auf die Beurteilung der Verlässlichkeit auswirkt.
Im hier zu beurteilenden Fall ist festzuhalten, dass zwischen der Abweisung des ersten Antrags und der aktuellen Zurückweisung des zweiten Antrags nicht einmal 6 Monate verstrichen sind. Es fehlt zudem gänzlich an Hinweisen aus dem Sachverhalt, aber auch an Begründungselementen im Rahmen der Beschwerde, die annehmen lassen könnten, dass der Bf durch Einsicht die Verlässlichkeit wiedererlangt habe, was jedenfalls eine neue Tatsache darstellen und eine neuerliche inhaltliche Überprüfung seines Begehrens nach sich ziehen würde. Die von ihm relevierten Gründe sind aus dem vorhergegangenen Verfahren bereits hinlänglich bekannt.
Es ist weiters anzuführen, dass nicht nur der absolut sorglose Umgang des Bf mit seiner Faustfeuerwaffe, sondern auch sein Verhalten am 20. September 2014 gravierende Umstände darzustellen geeignet sind, um die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes zu verneinen, was im Bescheid vom 28. April 2014 auch dargestellt wurde. Es würde – auch aus Sicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichts – eines längerfristigen Zeitraums bedürfen, um einen neuen Antrag als nicht von der im April getroffenen Entscheidung präkludiert zu betrachten.
4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree