LVwG-750185/2/BP/KHU/JW
Linz, 11.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des Herrn F. H., geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P. L. Dr. M. S., x-Gasse x, S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. April 2014,
GZ: Sich40-26916, mit dem der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid vom 10. April 2014, GZ: Sich40-26916, wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 1, § 24 sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 1 NAG 2005 BGBl I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 ab.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus:
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde des Bf vom 19. Mai 2014, in der er beantragte, den ggst. Bescheid ersatzlos aufzuheben, oder diesen ggf. nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abzuändern und dem Bf einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen sowie gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte der Bf aus:
ZI. 89/03/0254, u.a.; Hengstschläger/Leeb, AVG 2.Ausgabe 2014 § 71 RdZiff.36). Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein.
ZI. 2008/21/0257; VwGH 31.05.2011, ZI. 2008/22/0831; VwGH 27.05.2010,
ZI. 2007/21/0297, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen erkannt, dass nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung ist insofern unzureichend, als sich fallbezogen allein aus dem Diebstahl im Zusammenhang mit Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel noch nicht ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer ein „Gewalttäter" (Bescheid S 9, in Erscheinung getreten sei. Wie die Behörde zu dieser Feststellung kommt, lässt sich aus dem gesamten Bescheid nicht
3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. LVwG) ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 3. Juni 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da ausschließlich Rechtsfragen zu relevieren waren und eine weitere Klärung des Sachverhaltes durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, insbesondere weil dem Bf in seinem Sachverhaltsvorbringen vollumfänglich gefolgt wird.
II. 1. Das Oö. LVwG geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf ist bosnischer Staatsangehöriger und verfügt seit 18. Juni 2010 über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, der zuletzt bis zum 17. Juni 2013 verlängert wurde. Am 20. Juni 2013 stellte der Bf einen als „Erstantrag“ titulierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. In seinem Antrag gab der Bf als Familienangehörige seine Ehegattin, Frau H. H. (österr. StA), sowie seine drei mj. unmündigen Kinder an.
Zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Verlängerung des Aufenthaltstitels noch fristgerecht möglich gewesen wäre, befand sich der Bf in einer psychischen Ausnahmesituation, begründet durch die Beziehungsproblematik zu seiner Ehegattin und dem Tod seines Vaters.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 5. September 2013, Zl. 9 C 23/12 x – 25, wurde die Ehe zwischen dem Bf und Frau H. H. geschieden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.
III. Rechtslage:
Das 2. Hauptstück des 2. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) hat „Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden“ zum Gegenstand, wobei § 47 NAG nähere Regelungen für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ enthält.
Gem § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Gem § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Familienangehöriger ist gem § 2 Abs. 1 Z 9 NAG: „wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels“.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.
Gemäß § 23 Abs. 1 NAG ist der Fremde zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt.
Gemäß § 24 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
IV. Das Oö. LVwG hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, dass sein Antrag als Verlängerungsantrag zu werten gewesen wäre und bringt eine unrichtige Interessenabwägung nach
§ 11 NAG vor.
2. Zum Vorbringen, dass der ggst. Antrag als Verlängerungsantrag zu werten sei, ist festzustellen:
Unstrittig ist, dass der Bf seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ erst am 20. Juni 2013 – sohin nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorigen Aufenthaltstitels – gestellt hat. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG gilt sein Antrag damit – sofern nicht Abs. 2 par. cit. zur Anwendung gelangt – als Erstantrag. Dementsprechend hat auch der Bf selbst seinen Antrag als „Erstantrag“ bezeichnet.
In Verfahren nach dem NAG besteht zwar eine strenge Antragsbindung, jedoch bezieht sich diese nach der Rsp des VwGH nicht auf die Wahl des Verfahrens (vgl etwa VwGH 09.12.2013, Zl. 2012/22/0147). Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft sowie der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG ist zunächst festzuhalten, dass der vom Bf geltend gemachte Grund – nämlich die durch Beziehungsprobleme und den Tod seines Vaters herbeigeführte psychischen Ausnahmesituation – vom erkennenden Richter nicht angezweifelt wird. Zu prüfen ist jedoch, welche rechtliche Relevanz dieser aufweist.
Der Bf hebt in seiner Beschwerde zutreffend hervor, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG jener der Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 71 AVG nachgebildet ist. Insbesondere sind auch Anträge nach § 24 Abs. 2 NAG „binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses“ zu stellen.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Auch Wiedereinsetzungsanträge sind daher schriftlich einzubringen bzw. sind im Falle einer mündlichen Eingabe nur dann wirksam, wenn die Behörde hierüber freiwillig eine Niederschrift erstellt hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 13 AVG Rz 13 sowie AVG IV, § 71 AVG Rz 109). Im vorliegenden Fall brachte der Bf in seiner Stellungnahme vom 17. März 2014 vor, dass er bereits bei Einbringung des Antrages am 20. Juni 2013 mündlich auf die schon dargestellten unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisse hingewiesen habe, die ihn an der rechtzeitigen Einbringung gehindert hätten. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht niederschriftlich aufgenommen, lässt sich auch nicht auf andere Weise aus dem Akt nachvollziehen und erfüllt damit jedenfalls nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit. Dass der Bf die Gründe bereits vor seiner Eingabe im März 2014 der Behörde schriftlich dargetan hätte, behauptet auch er im Übrigen nicht.
Am Fehlen einer diesbezüglichen schriftlichen Eingabe vermag jedoch auch die vom Bf behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht nichts zu ändern, weshalb dieser Vorwurf auf sich beruhen kann (so explizit VwGH 07.10.2003,
Zl. 2002/01/0278; vgl. ferner Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 13a AVG Rz 10).
Damit wurde das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses, das den Bf an der rechtzeitigen Eingabe eines Verlängerungsantrages gehindert hat, erstmals in der o.g. Stellungnahme vom 17. März 2014 schriftlich vorgebracht. Dies erweist sich jedoch als jedenfalls verspätet, um von einem Verlängerungsantrag ausgehen zu können, hat die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung doch gleichzeitig mit dem Antrag zu erfolgen. Eine neun Monate nach Einbringung des Antrages erfolgte Darlegung der Gründe vermag auch bei einer sehr rechtsschutzfreundlichen Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG die Voraussetzung der Gleichzeitigkeit nicht mehr zu erfüllen.
Der Antrag des Bf erweist sich gemäß § 24 NAG somit in der Tat als Erstantrag.
3. Zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“:
Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Familienangehörigen der ggst. Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllen. Der Begriff des Familienangehörigen wird in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG definiert als Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind (Kernfamilie) bzw. eingetragene Partner. Dass sich der Bf von seiner Ehefrau, die er in seinem Antrag als Angehörige angeführt hat, scheiden hat lassen, ergibt sich schon aus dem vorliegenden Gerichtsurteil des BG Mattighofen und wird vom Bf auch nicht bestritten. Damit fehlt es ihm an der Eigenschaft des Familienangehörigen einer Österreicherin.
Beim Fehlen einer solchen besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 47 Abs. 2 NAG kommt eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG von Vornherein nicht in Betracht (vgl etwa nur VwGH 26.06.2012, Zl. 2012/22/0096 mwN), weshalb alleine schon aus diesem Grund der Antrag als unbegründet abzuweisen war.
4. Zum in der Beschwerde gestellten Alternativantrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ist schließlich festzustellen, dass gemäß
§ 19 Abs. 2 NAG der Grund des Aufenthaltes im Antrag bekannt zu geben und genau zu bezeichnen ist. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitiger Stellen mehrere Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetzt einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Dem NAG ist damit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der stRsp des VwGH eine strenge Antragsbindung zu entnehmen, weshalb auch eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nicht in Betracht kommt (vgl etwa VwGH 09.09.2013, Zl. 2012/22/0172 mwN.). Nicht nachvollziehbar ist daher, wie der Bf in seiner Beschwerdeschrift zum Schluss gelangt, dass „ihm aufgrund der Scheidung ein entsprechender anderer Aufenthaltstitel [...] zu geben wäre“.
Gemäß § 23 Abs. 1 NAG sind Fremde zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass diese einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel für den beabsichtigten Zweck benötigen. Im konkreten Fall hat die Behörde den Bf mit Schreiben vom 27. Jänner 2014 u.a. mit seiner Scheidung konfrontiert und wäre wohl sogar bereit gewesen, seinen Antrag auf solchen auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung gem.
§ 44 Abs. 3 NAG“ zu deuten.
In seiner Stellungnahme vom 17. März 2014 begehrte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Bf jedoch explizit, „den Antrag vom 20.06.2013 als Verlängerungsantrag zu werten und dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ auszustellen“. Da der Bf offensichtlich keine Änderung des Aufenthaltszwecks geltend machen wollte, war über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzusprechen. Dass dessen besondere Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt und deren Fehlen keiner Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zugänglich ist, wurde bereits oben festgestellt.
V. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree