LVwG-600542/6/Br/SA

Linz, 11.11.2014

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.            Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs.4  iVm § 31 VwGVG als verspätet

zurückgewiesen.

II.          Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.2.2014 auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen. 

Dies mit der Begründung, weil kurz nach der Antragstellung abermals eine Alkofahrt (Vortestergebnis 0,96 mg/l) bekannt wurde, wobei jedoch die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat verweigert wurde.

 

 

I.1. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.9.2014 zugestellt, wobei er offenbar von ihr persönlich übernommen wurde.

II. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem am  20.10.2014 bei der Behörde abgegebenen Schreiben (Eingangsstempel) worin sie folgendes ausführt:

Betreff:   Beschwerde gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 11.9.2014, 14/052513

 

Da mein erster Antrag auf wieder Erteilung meines Führerscheins bereits am 14.02.2014 eingebracht habe und das amtsärztliche Gutachten am 15.04.2014 die Erteilung ermöglichte. Die Ablehnung jedoch auf dem Vorfall vom 07.04.2014 und dem Gutachten des Amtsarztes vom 15.02.2014 zurückgreift lege ich Beschwerde ein.

Da man zum heutigen Zeitpunkt, von einer total anderen Gesundheitlichen Situation ausgehen muss.

 

Da ich kurz vor dem ersten Entzug der Lenkerberechtigung mein Kind verloren habe, fiel ich in schwere Depressionen und fing an zu trinken das jedoch meine Situation nicht verbesserte. Nach der Kontrolle in S machte mir mein Lebensgefährte und meine Familie klar, dass es so nicht weitergehen kann.

Ich ging aus eigenem Entschluss am x.2014 stationär ins Krankenhaus L und begann meine Therapie zur totalen Entgiftung. Weiters ging ich im Anschluss für 3 Monate ins Sonderkrankenhaus für Alkohol und Medikamentenabhängigkeit nach S wo ich auch gegen meine Depressionen behandelt wurde. Die beste Entscheidung meines Lebens. Heute bin ich ein halbes Jahr absolut trocken und mir geht es sehr sehr gut. Meine Depressionen sind verschwunden und ich habe wieder ein glückliches Familienleben.

Ich würde nur gerne wieder ins Arbeitsleben zurückkehren was mir jedoch ohne Führerschein sehr erschwert wird. Noch dazu könnte ich sofort zu Arbeiten beginnen wo ich jedoch meine Lenkerberechtigung brauche.

 

Ich weiß das es falsch und absolut inakzeptabel ist Alkoholisiert zu fahren und auch eine Strafe nachziehen muss und auch seine Richtigkeit hat. Trotzdem bitte ich Sie um Milde und wäre sehr dankbar wenn Sie mir bis Ende des Jahres meine Lenkerberechtigung wieder erteilen könnten. Das wäre nochmals ein knappes Jahr länger als vorgesehen, wie bei dem letzten Antrag wo ich den Führerschein ab 15.04.2014 bekommen hätte können, ich konnte ihn jedoch nicht machen weil ich in S in der Therapie war. Also ist mein Entzug mit Ende des Jahres doppelt so lange als vorgesehen.

Das ist sehr lange und wird mir eine Lebenslange lehre bleiben. Ich bitte sie mir nur etwas entgegen zu kommen um mir meine weiteren Schritte im Leben zu ermöglichen. Ich war lebenslang eine rechtschaffene Bürgerin und habe mir sonst noch nie etwas zu Schulden kommen lassen.

 

Ich bin mit allem einverstanden, halbjährige Kontrolle beim Amtsarzt Regelmäßige Kontrolle der Leberwerte, usw......

Da ich absolut nichts mehr Trinke !

Es liegt mir nur sehr viel daran mein Leben wieder in Korrekte Bahnen zu bringen, und dazu gehört eben auch ein regelmäßiges Arbeitsleben.

 

Die Unterlagen der Therapie und Krankenhaus lege ich bei.

 

Hochachtungsvoll

A I“ (eh. Unterschrift)

 

 

II.1. Der Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht mit dem Hinweis von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und ohne Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Entscheidung darüber vorgelegt.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht hat mit Blick auf die offenkundig verspätete Einbringung der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit h. Mitteilung vom 29.10.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit sich dazu zu äußern eröffnet.

Im Auftrag der Beschwerdeführerin wurde am 6.11.2014 mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen versucht und ein Handyanschluss bekannt gegeben und ebenso die Übersendung einer Stellungnahme dazu per E-Mail angekündigt.

Die Handynummer erwies sich in der Folge als nicht rückrufbar und das angekündigte E-Mail blieb ebenfalls aus.

Am 11.11.2014 erschien der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit einer Vollmacht beim Landesverwaltungsgericht und erklärte den Umstand dieser Beschwerde, welche im Ergebnis eigentlich gegenstandslos wäre, zumal er für seine Lebensgefährtin bereits einen neuen Antrag vom 8.10.2014 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung gestellt habe. Die Beschwerde habe er aufgrund einer offenbar missverständlichen Mitteilung der Behörde erhoben, die er aus dem Schreiben vom 10.10.2014 abgeleitet habe. Darin wurde nämlich ausgeführt, dass der eingebrachte Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.9.2014 bezeichnet und ergänzt nochmals bei der BH Vöcklabruck eingebracht werden müsse. Dafür würde eine Frist von einer Woche eingeräumt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs.1 Z1 B-VG vier Wochen.

 

Gemäß § 7 Abs.2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihres Verzichtes iSd § 39 VwGVG offenkundig auch nicht angehalten.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist hat demnach am 17.9.2014 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 17.10.2014.

 

Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Die Beschwerdefrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist und kann nicht verlängert werden.

Die Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20.10.2014 bei der Behörde eingebracht.  Sie ist daher als  verspätet eingebracht zu beurteilen.

Die Beschwerde war daher mit Beschluss als verspätet erhoben zurückzuweisen gewesen.

Eine inhaltliche Entscheidung über die Sache ist daher dem Landesverwaltungsgericht verwehrt.

 

 

VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung gründet hier im klaren Ergebnis der Beweislage bzw. der Beweiswürdigung.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r