LVwG-650246/2/KLE/BD

Linz, 10.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Dr. M. L., L.gasse, W., vertreten durch L. T. Rechtsanwälte, L.gasse, W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 25.9.2014, GZ: § 47 KFG/Besch.,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 25.9.2014, GZ: § 47 KFG/Besch., wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.7.2014 um Bekanntgabe, welche Kfz auf die Ö-R. M. GmbH zugelassen sind, gem. § 47 Abs. 2a des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit § 56 AVG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid im antragsstattgebenden Sinn abzuändern und ihm die begehrte Auskunft zu erteilen.

 

Begründend wurde folgendes ausgeführt:

Diese Abweisung erfolgte zu Unrecht.

1. Die Behörde zog lediglich § 47 Abs. 2a KFG als Rechtsgrundlage zur Frage, ob die Auskunft zu erteilen ist oder nicht, heran. Dies ist nicht ausreichend.

2. Nach § 2 Auskunftspflichtgesetz kann jedermann schriftlich Auskunfts-begehren anbringen. Diese Auskünfte sind nach § 3 Auskunftspflichtgesetz zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegen-steht.

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht steht der zu erteilenden Auskunft, die von mir begehrt wird, nicht entgegen, zumal ich auch ein rechtliches Interesse dargetan habe, da ich eine titulierte Forderung gegen die Ö-R. M. GmbH habe und die auf diese zugelassenen Fahrzeuge pfändbares Vermögen darstellen.

3. Das Hindernis gemäß § 6 Auskunftspflichtgesetz steht der Auskunftspflicht nicht entgegen. § 6 Auskunftspflichtgesetz lautet: „Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden."

In § 47 Abs. 2a KFG ist eine besondere Auskunftspflicht geregelt. Diese Auskunftserteilung bezieht sich aber darauf, Privatpersonen auf Anfrage Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers zu einem bestimmten angefragten Kennzeichen bekanntzugeben.

Darauf bezieht sich aber meine begehrte Auskunft nicht. Ich will gerade eben nicht wissen, wie der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers lauten. Dieser Name und die Anschrift sind mir ja bekannt.

Ich will dementgegen vielmehr wissen, welche Fahrzeuge auf eine bestimmte Person, nämlich die Ö-R. M. GmbH zugelassen sind. Über eine derartige Auskunft ist in § 47 Abs. 2a KFG und auch an anderer Stelle im KFG nichts geregelt. Geht das Auskunftsbegehren über die konkret im KFG geregelten Auskunftspflichten hinaus, dann ist das Auskunftspflichtgesetz anzuwenden (so auch Doralt Einkommenssteuergesetz Kommentar 12. Lieferung 2008, RZ 4 zu § 90). Es gibt zu dieser begehrten Auskunft keine in anderen Bundesgesetzen geregelte besondere Auskunftspflicht, sodass die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes zu meiner Anfrage gegeben ist.

Dies bestätigt sich auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2002/16/0202. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Meldegesetz aus, dass im Meldegesetz eine besondere Auskunftspflicht geregelt ist, sodass eine Auskunft, die darauf abzielt, ob ein bestimmter Mensch im Bundesgebiet gemeldet ist, nach dem Meldegesetz geregelt ist und das Auskunftspflichtgesetz auf diesen Fall daher nicht anzuwenden ist. Die Erteilung oder Verweigerung einer Meldeauskunft ist in den einzelnen Absätzen des § 18 Meldegesetz eingehend geregelt.

Da ich eben gerade keine in § 47a KFG geregelte Auskunft haben möchte, sondern vielmehr eine ganz andere Auskunft, die in § 47a KFG nicht geregelt ist, ist daher im Eingang mit der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass eine derartige in einem anderen Bundesgesetz nicht geregelte Auskunftsverpflichtung sohin von der Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetz nicht ausgenommen sein kann.“

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17.10.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, abgesehen werden.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2014 an die Landespolizeidirektion eine KFZ-Zulassungsanfrage betreffend die Ö-R. M. GmbH, FN ……, da er einen Rechtstitel (Bedingter Zahlungsbefehl) gegen diese Firma erwirkt hat. Er beabsichtigt eine Exekutionsführung gegen diese Firma und benötigt dafür die Information, welche KFZ auf diese Firma zugelassen sind, da diese pfändbares Vermögen darstellen und er daher ein rechtliches Interesse an dieser Auskunft hat.

Aus dem Antrag war nicht ableitbar, nach welcher gesetzlichen Bestimmung dieser gestellt wird. Die belangte Behörde hat daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.8.2014 mitgeteilt, dass eine Bekanntgabe, welche KFZ auf die Firma Ö-R. M. GmbH zugelassen sind, unter Hinweis auf § 47 Abs. 2a KFG nicht durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde zur Stellungnahme aufgefordert, „sofern nicht überhaupt von vornherein Ihr Ansuchen vom 15.07.2014 zurückgezogen wird. Andernfalls wäre der Antrag vom 15.07.2014 bescheidmäßig abzuweisen.“

Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

Der gestellte Antrag konnte von der Behörde nicht anders als ein Antrag nach dem KFG beurteilt werden, vor allem mit dem Hintergrund, dass dem Antragsteller mit dem behördlichen Schreiben die Möglichkeit zur Präzisierung bzw. Abänderung der Anfrage gegeben wurde, diese jedoch nicht genutzt wurde.

 

Gegen den abweisenden Bescheid nach dem KFG wurde nunmehr Beschwerde eingebracht.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 47 Abs. 2a KFG hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung zu Recht aus, dass die Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 2a KFG rechtlich nicht möglich ist.

 

Ob nunmehr nachträglich ein ausreichender Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz vorliegt, ist nicht vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, da die Auskunft bei der belangten Behörde begehrt wurde. Ob nach dem Auskunftspflichtgesetz von der belangten Behörde ein Verfahren geführt bzw. eingeleitet wurde, ist nicht aktenkundig. Das behördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde jeweils nach dem KFG durchgeführt.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer