LVwG-650221/14/KH/CG
Linz, 07.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn R F, E , H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A, N, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juli 2014, GZ. VerkR21-266-2014/LL, betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Juli 2014, GZ. VerkR21-266-2014/LL, wurde der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2014, VerkR21-266-2014/LL, über die Entziehung der Lenkberechtigung gegenüber Herrn R F (im Folgenden: Bf), E, H, vollinhaltlich bestätigt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2014, GZ. VerkR21-266-2014/LL, zugestellt durch Hinterlegung am 8. August 2014, hat der Bf mit Eingabe vom 4. September 2014 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass der Bf den 1. und 2. Mai 2014 unter anderem mit den Zeugen O G, A H und G F, alle R, P, verbracht habe. Er habe sich eine Packung Zigaretten aus dem Auto holen wollen und sei, kaum habe er den Garten verlassen, von einem unbekannten Herrn in Zivil zur Beantwortung etlicher Fragen aufgefordert worden. Dieser habe eine Plakette vorgezeigt und sich als Kriminalpolizei vorgestellt. Der Bf habe das Fahrzeug nicht gelenkt, sei nicht im Fahrzeug angehalten worden und habe auch nicht die Absicht gehabt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.
Der angefochtene Bescheid sei von der belangten Behörde erlassen worden, ohne die von ihm namhaft gemachten Zeugen einvernommen zu haben.
Der Alkoholisierungsgrad des Bf wird in der Beschwerde nicht bestritten, allerdings sei die Frage, ob er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, nicht ernsthaft geprüft worden. Dadurch seien die Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit und das Recht des Bf auf Parteiengehör verletzt. Hätte die belangte Behörde die vom Bf angeführten Zeugen einvernommen, hätte sich herausstellen können, dass die Angaben der Polizisten irrig bzw. unrichtig waren und hätte bewiesen werden können, dass der Bf als Lenker eines Fahrzeuges gar nicht in Betracht kommen könne.
Zum Beweis dafür, dass der Bf zur angegebenen Zeit kein Fahrzeug gelenkt habe, wird beantragt, die Zeugen O G, A H und G F, alle R, P, einzuvernehmen.
Weiters wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2014, an welcher Herr R F als Beschwerdeführer, Frau M U als Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen und Herr CI H S sowie Herr RI F E, Polizeiinspektion Traun, als Zeugen mitgewirkt haben.
III. Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest:
Es erging eine Anzeige der Polizeiinspektion Traun an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, gemäß der der Bf am 2. Mai 2014 um 00:10 Uhr von der Streife „Traun 10“ (CI H S, RI F E, Polizeiinspektion Traun) in P, R, zum Zweck einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden war, im Zuge derer von einer angeforderten weiteren Streife ein Alkovortest durchgeführt wurde, der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l ergab. Der Bf wurde folglich um 00:15 Uhr zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, welcher um 00:32 Uhr an Ort und Stelle durchgeführt wurde und einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,89 mg/l ergab. Dem Bf wurde daraufhin der Führerschein gegen Aushändigung einer Bestätigung abgenommen und er wurde über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Dem Bf wurde die Weiterfahrt untersagt, der Fahrzeugschlüssel abgenommen und auf der Polizeiinspektion Traun hinterlegt.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2014, VerkR21-266-2014/LL, wurde dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für eine Zeitdauer von 6 Monaten, gerechnet ab 2. Mai 2014 (Zeitpunkt der Führerscheinabnahme), entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bf vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe und vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen habe sowie dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.
Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bf am 2. Mai 2014 im Gemeindegebiet von P auf der R bis auf Höhe Nr. X das Kraftfahrzeug, KZ: X, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten habe. Der beim Bf gemessene Alkoholisierungsgrad habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,8 mg/l, nämlich 0,89 mg/l ergeben, er habe dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu verantworten.
Am 28. Mai 2014 erfolgte eine Eingabe des Bf, in der an für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht relevanten Argumenten insbesondere angegeben wurde, dass der Bf am 2. Mai 2014 um 00:10 Uhr kein Fahrzeug gelenkt habe und daher auch nicht während des Lenkens angehalten worden sein könnte.
Die durch die belangte Behörde in der Folge zeugenschaftlich einvernommenen Vertreter der Polizei, CI H S und RI F E, gaben übereinstimmend an, dem Bf vom P C in T bis zum Ort der Anhaltung, R in P mit dem Auto gefolgt zu sein. Dieser habe dabei das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X gelenkt und sei zum Zeitpunkt der Anhaltung alleine im Fahrzeug gewesen. Die Anhaltung sei am 2. Mai 2014 um 00:10 Uhr erfolgt. Es sei eine weitere Streife beigezogen worden, die einen Alkomat im Streifenwagen mitgeführt habe. Der um 00:15 Uhr durchgeführte Alkovortest habe 0,84 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft, der um 00:32 und 00:34 Uhr durchgeführte Alkotest mittels Alkomat mit zwei gültigen Messergebnissen habe 0,89 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. CI S gab bei einer nochmaligen Einvernahme an, den Bf aufgrund des vorgelegten Lichtbildes aus dem Führerscheinregister als die Person erkannt zu haben, die sich alleine in dem zur angegebenen Tatzeit angehaltenen Fahrzeug befunden habe.
Der Bf erstattete am 28. Juni 2014 eine Stellungnahme und gab darin an, den 1. Mai 2014 und den Abend zum 2. Mai 2014 unter anderem mit Herrn O G, Frau A H und Herrn G F verbracht zu haben und beim Verlassen des Gartens, um sich aus dem Auto Zigaretten zu holen, von einem Herrn in Zivil nach der Vorstellung als Kriminalpolizei und flüchtigem Vorzeigen einer Plakette zur Beantwortung von etlichen Fragen sowie zu einem Alkotest aufgefordert worden zu sein, der schließlich auch durchgeführt wurde. Betont werde, dass der Bf das Fahrzeug nicht gelenkt habe, nicht im Fahrzeug angehalten worden sei und nicht die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.
Es folgte eine weitere Stellungnahme des Bf vom 18. Juli 2014, in der die Einstellung des Verfahrens bei gleichzeitiger Aushändigung der Lenkberechtigung gefordert wurde.
Am 22. Juli 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei unter anderem an, an dem betreffenden Abend die von der Polizei angeführte Fahrtstrecke zurückgelegt zu haben, allerdings bereits zwischen 19.00 und 20.00 Uhr. Ab da habe er sich im Garten seiner Bekannten aufgehalten. Er bleibe dabei, dass er den PKW zur fraglichen Zeit nicht gelenkt habe und ihm die Beamten daher auch nicht nachgefahren sein könnten.
Am 28. Juli 2014 erging der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde, VerkR21-266-2014/LL, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2014 über die Entziehung der Lenkberechtigung vollinhaltlich bestätigt wurde.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 8. August 2014, erhob der Bf, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A, N, T, am 4. September 2014 binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 3. November 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der neben den Parteien auch Herr O G, Frau A H und Herr G F sowie CI H S und RI F E als Zeugen geladen wurden. Erschienen sind bei der Verhandlung Herr R F als Beschwerdeführer, Frau M U als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen Herr CI H S und RI F E. Der Rechtsvertreter des Bf entschuldigte sich für die Verhandlung mit E-mail vom 30. Oktober. Die vom Bf namhaft gemachten Zeugen, Herr O G, Frau A H und Herr G F erschienen unentschuldigt nicht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Bf wiederum an, dass er bei seiner Aussage bleibe, dass er das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen bzw. gelenkt habe. Er sei beim Verlassen des Gartens von Herrn CI S angehalten und es sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden.
Die belangte Behörde beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Straferkenntnisses bzw. des Entziehungsbescheides und verwies auf die entsprechenden Bescheidbegründungen.
CI H S gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass RI E und er am Abend des 1. Mai 2014 gegen Mitternacht im Rahmen einer Zivilstreife unterwegs waren und aufgrund von Indizien die Nachfahrt des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X aufgenommen und das Kraftfahrzeug schließlich im Siedlungsgebiet von P angehalten hätten. In dem angehaltenen Auto habe sich aus seiner Sicht zweifelsfrei als einzige Person der Bf befunden.
Die weitere Durchführung der Amtshandlung sei wie in der Anzeige bzw. den Vernehmungsprotokollen der belangten Behörde ausgeführt erfolgt.
Auf die Frage des Bf, wo er von den Polizisten zum ersten Mal gesehen worden sei, führte DI S aus, dass dies auf Höhe des P C, W, T, gewesen sei.
Auf die Frage des Bf betreffend den weiteren Ablauf der Amtshandlung erklärte er, dass RI E und er aufgrund einer Wahrnehmung von RI E die Nachfahrt aufgenommen hätten und dass es nicht möglich gewesen sei, den Bf im Moment der Fahrtaufnahme daran zu hindern.
Auf die Frage des Bf, ob es nicht möglich sein könnte, dass die Anhaltung beim Verlassen des Gartens des Objekts R, P, erfolgt sei, führte CI S aus, dass der Bf zum Zeitpunkt der Anhaltung als Lenker im erwähnten Kraftfahrzeug gesessen sei.
RI F E gab zeugenschaftlich einvernommen an, dass er an besagtem Abend im Rahmen einer Kriminaldienststreife mit Herrn CI S, der das Fahrzeug gelenkt habe, unterwegs gewesen sei. Als dieser auf Höhe des P C rechts abbiegen wollte, habe RI E bemerkt, dass eine Person in schwankendem Gang zu einem abgestellten Fahrzeug gegangen sei und dieses in Betrieb genommen habe. Daraufhin hätten die Polizisten die Nachfahrt aufgenommen, welche im Siedlungsgebiet L auf Höhe des Objektes R mit der Anhaltung des gegenständlichen KFZ in der Form geendet habe, dass CI S am angehaltenen Fahrzeug vorbeigefahren und davor stehengeblieben sei. Daraufhin sei RI E ausgestiegen und habe den Lenker nach Vorweisen seines Ausweises zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Beim Lenker habe es sich eindeutig um Herrn R F gehandelt, dieser sei sowohl beim Einsteigen vor dem P C als auch zum Zeitpunkt der Anhaltung alleine im Fahrzeug gewesen. Bereits während der Nachfahrt, während der bereits Blaulicht verwendet wurde, sei eine zweite Streife, deren Wagen mit einem Alkomat ausgestattet war, angefordert worden. Der Kollege im angeforderten Streifenwagen habe den Alkovortest durchgeführt, aufgrund dessen Ergebnis der Bf zum Alkotest aufgefordert worden sei.
Auf die Frage des Bf, wann die Streife angefordert und das Blaulicht eingeschaltet worden sei, gab RI E an, dass das Blaulicht im Siedlungsgebiet L eingeschaltet und daraufhin die zweite Streife angefordert worden sei.
Auf die Frage des Bf, ob es nicht möglich sei, dass die Anhaltung vor dem Garten des Objekts R erfolgt sei und die Streife erst zu diesem Zeitpunkt angefordert worden sei, verwies RI E nochmals auf seine obenstehende Aussage.
Auf die Frage des Bf, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Anhaltung befunden habe, führte RI E aus, dass es am rechten Fahrzeugrand geparkt worden sei. Im Zeitpunkt der Anhaltung habe sich der Bf im Fahrzeug befunden.
Die vom Bf zur Vernehmung beantragten Zeugen O G, A H und G F waren unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen und konnten somit nicht zur Sache befragt werden. Die Ladungen waren ordnungsgemäß persönlich bzw. durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Beschuldigte beantragte in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung der drei Zeugen nicht mehr, er ging im Gegenteil in keiner Weise auf die von ihm in seiner Beschwerde beantragte Vernehmung der Zeugen bzw. auf ihr unentschuldigtes Fernbleiben ein.
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.
Der Bf hat in seiner Beschwerde bzw. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weder seine Alkoholisierung an sich, noch den festgestellten Alkoholisierungsgrad bestritten bzw. in Zweifel gezogen. Er brachte lediglich vor, im Zeitpunkt der Anhaltung kein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen bzw. gelenkt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben die zeugenschaftlich einvernommenen CI S und RI E übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass der Bf im Zeitpunkt der Anhaltung ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich alleine darin befunden hat. Die vom Bf namhaft gemachten Zeugen sind unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen. Der Bf hat sich in seiner Beschwerde jedoch fast ausschließlich darauf gestützt, dass die belangte Behörde die Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen unterlassen habe und diese zu seiner Entlastung hätten beitragen können. Dass diese jedoch alle unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erschienen sind, trägt kaum zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussagen des Bf bei. Dieser hat auch während der mündlichen Verhandlung die Vernehmung der drei Zeugen nicht mehr beantragt bzw. ging er auch nicht auf das unentschuldigte Fernbleiben der Zeugen ein. Die Schilderungen des Vorfalls durch CI S und RI E waren hingegen lückenlos und unwidersprüchlich, von der Anzeige, über die zeugenschaftlichen Vernehmungen vor der belangten Behörde bis hin zu den Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht. Die beiden haben während der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht auch in keiner Weise den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Es besteht deshalb kein Zweifel an deren Glaubwürdigkeit bzw. am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es somit als erwiesen, dass der Bf in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 Führerscheingesetz ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird.
Die in § 26 Führerscheingesetz umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 Führerscheingesetz, als die Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227, VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008).
Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz kann die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 hat die Behörde eine Nachschulung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a anzuordnen.
Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Die festgestellte Alkoholisierung des Bf bildete die erste ihrer Art innerhalb der letzten fünf Jahre – aus diesem Grund verhängte die belangte Behörde die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 6 Monaten sowie die im Führerscheingesetz dezidiert vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen, nämlich eine Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme.
Die Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid die jedenfalls gesetzlich notwendigen begleitenden Maßnahmen bzw. die Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung angeordnet. Angesichts der Tatsache, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erwiesen ist, dass der Bf gegen § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verstoßen hat, ist der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2014, GZ. VerkR21-266-2014/LL, mit dem der Mandatsbescheid vom 9. Mai 2014 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vollinhaltlich bestätigt wurde, rechtmäßig ergangen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu beurteilen war ausschließlich die Beweisfrage, ob der Bf zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
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