LVwG-650157/11/Kof/MSt

Linz, 07.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn E T, geb. X, G, L, vertreten durch Frau Maga. C H, R, W, L gegen
den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. Mai 2014,
GZ:  14/126415, betreffend Lenkberechtigung – Befristung und Auflagen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn E T

die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B unbefristet erteilt.

·         Die Auflage:

„Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B

ist das Tragen einer Sehhilfe erforderlich“

ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

·         Die Auflage:

„Sie haben sich spätestens bis zum 20. Mai 2019 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen: Facharztgutachten für Augenheilkunde + Augenhintergrund + Dämmerungssehen laut amtsärztlichem Gutachten vom 20. Mai 2014“ wird aufgehoben.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG  nicht zulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.              

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) war seit dem Jahr 1956 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zuletzt befristet bis 12. Mai 2014.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wie folgt erteilt:

-      Befristung bis 20. Mai 2019;

-      Tragen einer Sehhilfe;

-      Amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage des Gutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben, welche sich  

·      gegen die Befristung sowie die amtsärztliche Nachuntersuchung,

·      nicht (jedoch) gegen die Auflage „Tragen einer Sehhilfe“

richtet.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Auflage: „Tragen einer Sehhilfe“ ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bf hat mittlerweile den Führerscheinbefund, erstellt von Herrn Dr. E. P.,

Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 29. September 2014 vorgelegt.

 

Anschließend hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E. W. das amtsärztliche Gutachten vom 27. Oktober 2014, Ges-311466/4-2014 erstellt und – im Ergebnis – ausgeführt, dass beim Bf

„eine fortschreitende Augenerkrankung nicht vorliegt, weshalb eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung mit der Auflage einer amtsärztlichen Nachuntersuchung derzeit nicht erforderlich scheint“.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Bf

die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B

·      unbefristet sowie

·      ohne Vorschreibung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung einschließlich  

 Vorlage des Gutachtens eines Facharztes für Augenheilkunde

zu erteilen.

 

 

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler