LVwG-600556/2/KLE/BD

Linz, 10.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von D.L., G. 12, H., vertreten durch Mag. G. O. G., S. 6, E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4.9.2014, VerkR96-1139-2014,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4.9.2014, VerkR96-1139-2014, wurde nachstehender Spruch erlassen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Tatort: Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, Rohrbacher Bundesstraße

Richtung/Kreuzung: Rohrbach, Nr. 127 bei km 11.300, Rohrbacher Landesstraße B 127, Höhe StrKm 11,3, gegenüber P.tankstelle in O., Fahrtrichtung Rohrbach.

Tatzeit: 06.06.2014, 22:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen EF-…., PKW, Hyundai Hyundai Getz 1,3 GLS, gelb/goldfarbig Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 800,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß § 99 Abs. 1b StVO.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Gemäß § 5a Abs. 2 StVO 994,79 Euro Kosten (Barauslagen) für Klinische Untersuchung, Blutabnahme und Gutachten der Gerichtsmedizin.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1874,79 Euro."

 

Die dagegen durch den Rechtsvertreter fristgerecht ausdrücklich nur gegen den auferlegten Barauslagenersatz gerichtete Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

„Das Straferkenntnis wird nur in jenem Umfange angefochten, als dass dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten für klinische Untersuchung, Blutabnahme und Gutachten der Gerichtsmedizin in Höhe von € 994,79 auferlegt wurde. Als Beschwerdegrund wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen EF-….. am 06.06.2014 gegen 22:40 Uhr im Gemeindegebiet Ottensheim, Landstraße Freiland, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, in Fahrtrichtung Rohrbach in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Bei einer Fahrzeugkontrolle hat der einschreitende Beamte, Gruppeninspektor K. H., Merkmale auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt und er hat auch den Beschwerdeführer hierüber zur Rede gestellt. Es hat dann der Beschwerdeführer auch zugegeben, Suchtgift konsumiert zu haben, nämlich einen Joint in der Früh und zwei Joints am Vorabend. Die Verkehrskontrolle samt der geschilderten dienstlichen Wahrnehmung geschah gegen 22:40 Uhr am 06.06.2014.

Auch bei der Einvernahme am 06.06.2014, Mitternacht, hat der Beschwerdeführer unumwunden zugegeben, dass er Suchtmittel, nämlich „Joints", sohin Cannabis, konsumiert hat. Weiters hat der Beschwerdeführer unumwunden zugegeben, dass er mit seinem Cannabiskonsum etwa 2008 bis 2009 angefangen hat und er seither regelmäßig rauche, also Marihuana konsumiere. Der Beschwerdeführer hat auch einen Rest von der Blüte einer Hanfpflanze, die er im Pkw mitgeführt hat, freiwillig den erhebenden Beamten herausgegeben. Weiters hat der Beschwerdeführer freiwillig einem Drogentest im Harn zugestimmt und es ist auch dieser Test auf THC positiv verlaufen.

Da der Beschwerdeführer sohin unumwunden zugegeben hat, Cannabis bzw. Marihuana konsumiert zu haben, war die Durchführung einer klinischen Untersuchung samt Blutabnahme und die Veranlassung eines Gutachtens der Gerichtsmedizin nicht mehr notwendig. Die Behörde hätte daher keinerlei Blutuntersuchung bzw. kein Gutachten der Gerichtsmedizin mehr einholen müssen. Die hierfür angefallenen Kosten sind daher nicht vom Beschwerdeführer zu tragen bzw. handelt es sich hier nicht mehr um Kosten, die unter Heranziehung der Bestimmung des § 5a StVO vom Beschwerdeführer eingefordert werden können. Durch das Geständnis des Beschwerdeführers stand, wie bereits ausgeführt, fest, dass dieser unter Suchtmitteleinfluss, nämlich unter Einfluss von THC, nach Konsum von Cannabis, seinen Pkw gelenkt hat.

Wenn man jedoch der Ansicht wäre, dass dem Beschwerdeführer, wie von der BH Eferding erfolgt, der Ersatz der Kosten für klinische Untersuchung, Blutabnahme und Gutachten der Gerichtsmedizin auferlegt werden könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass hier dann jedenfalls nur jene Kosten, die durch die Untersuchung auf den Wirkstoff THC angefallen sind, ersatzpflichtig wären. Alle anderen Untersuchungen waren jedenfalls überschießend und nicht notwendig. Es kann nämlich nicht sein, dass nicht notwendige bzw. überschießende Begutachtungen dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden. Es gab keinerlei Verdachtsmomente, insbesondere nicht nach dem Geständnis des Beschwerdeführers, dass er andere Suchtmittel konsumiert hätte.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge das Straferkenntnis der BH Eferding vom 04.09.2014, Zahl VerkR96-1139-2014, im angefochtenen Umfange ersatzlos aufheben, in eventu aussprechen, dass der Beschwerdeführer nur einen minderen Betrag (als die vorgeschriebenen € 994,79) zu ersetzen hat.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 23.10.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen EF-….. am 06.06.2014 gegen 22:40 Uhr in der Gemeinde Ottensheim, auf der Rohrbacher Landesstraße B 127, Richtung Rohrbach bei Strkm 11.300.

Bei einer Fahrzeugkontrolle wurden von den einschreitenden Beamten beim Beschwerdeführer Merkmale auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt: Schläfrigkeit, keine Pupillenreaktion, verlangsamtes Verhalten und eine sehr undeutliche Sprache. Der Beschwerdeführer gab an, einen Joint in der Früh und zwei Joints am Vorabend konsumiert zu haben. Ein Harndrogentest wurde durchgeführt und positiv auf THC getestet.

Von Dr. I.M., Ärztin für Allgemeinmedizin wurde eine Fahrtüchtigkeitsüberprüfung (polizeiamtsärztliches Gutachten) durchgeführt. Dieses ergab eine Beeinträchtigung durch Übermüdung und Suchtgift. Für die Untersuchung bzw. das Gutachten wurden 202,79 Euro an Kosten vorgeschrieben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung durch die Gerichtsmedizin Salzburg-Linz auf Drogen und Medikamentenwirkstoffe ergab eine Beeinträchtigung durch Cannabis und den Ausschluss der Fahrtüchtigkeit zum Tatzeitpunkt. Die Kosten dafür betrugen 792 Euro.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 5 Abs. 1 StVO

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

10) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

 

§ 5a Abs. 2 StVO lautet:

Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

 

Nach § 97 Abs. 1 lit. b StVO haben die Organe der Straßenaufsicht die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Aufgrund der vermuteten Suchtgiftbeeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer zu Recht zum Arzt zur Blutabnahme gebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers im Vorfeld Joints konsumiert zu haben erhärtete die Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung aufgrund der körperlichen Merkmale und machte die Blutuntersuchung daher nicht entbehrlich (vgl. VwGH 19.9.1990, 90/03/0137).

Überdies verpflichtet § 39 Abs. 2 AVG die Behörden bei der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen. Die Behörden haben demnach von sich aus den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen und die Erbringung der erforderlichen Beweise anzuordnen.

Die chemisch-toxikologische Untersuchung war gesetzeskonform auf „Suchtgift“ durchzuführen und nicht nur auf THC zu beschränken.  

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die klinische Untersuchung und die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe haben eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter Suchtgifteinfluss gestanden ist.

 

Die Vorschreibung der Barauslagen des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte gemäß § 5a Abs. 2 StVO zu Recht, weil aufgrund der durchgeführten Untersuchungen tatsächlich eine Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt wurde,  diese Untersuchungen auch erforderlich waren und von den Bestimmungen des  § 5 StVO umfasst sind.

 

Wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen (Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene Untersuchung bzw. Gutachten), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (VwGH 18.12.1995, 95/02/0490).

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung die Polizeibeamten eine klinische Untersuchung zu veranlassen haben. Dies gilt auch wenn der Beschwerdeführer den Suchtgiftkonsum bereits gestanden hat. Letztendlich ist es Aufgabe der Behörde die Beeinträchtigung durch Suchtgift festzustellen. Anders als bei der Beeinträchtigung durch Alkohol lässt sich (derzeit) die Beeinträchtigung durch Suchtgift nur durch eine Blutanalyse zweifelsfrei feststellen. Daher ist die Blutanalyse elementarer Bestandteil eines ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer