LVwG-600553/2/Sch/Bb/SA

Linz, 04.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der S. H., geb. 1992, W.straße 25/7, L., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 22. September 2014, GZ S-34049/13-4, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960  (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 18 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat S. H. (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 22. September 2014, GZ S-34049/13-4, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO vorgeworfen und über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 02.08.2013 um 16.25 Uhr in Linz, B1, km 181,83, mit der D.straße als Lenkerin des Kfz mit dem Kennzeichen L-….. das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor dort befindlichen Haltelinie angehalten haben.“

 

Ihre Entscheidung begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen im Wesentlichen aus, dass keinerlei Anlass bestanden habe, an der Richtigkeit der angezeigten Verwaltungsübertretung zu zweifeln, zumal diese von einem Organ der Straßenaufsichtsorgan einwandfrei festgestellt werden habe können, sodass erwiesen sei, dass gegen die angeführte Bestimmung der StVO schuldhaft verstoßen worden sei. Die Einspruchsangaben hinsichtlich der Strafhöhe seien soweit berücksichtigt worden, als die Geldstrafe auf 90 Euro herabzusetzen gewesen sei.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt im Wege der Hinterlegung am 25. September 2014 – erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist schriftlich Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie bei „gelb“ in die Kreuzung eingefahren sei. Der Beamte habe ihr angeboten, 35 Euro sofort zu zahlen, doch habe sie zu diesem Zeitpunkt kein Geld bei sich gehabt. Ihr Angebot, es auf die Wache nachzubringen, habe er strikt abgelehnt. Nachdem ihr nun vorgeworfen werde, bei „rot“ gefahren zu sein, sehe sie nicht ein und sei nicht bereit, 100 Euro zu zahlen! Sie nehme an, bei einer gelben Ampel (die nur für den Beamten, da er nicht direkt hinter ihr gewesen sei, rot aussah), keine 150 bzw. nunmehr 100 Euro zahlen zu müssen. Zu betonen sei auch, dass die Geldstrafe ohne Vorwarnung von 35 Euro direkt auf 150 Euro hinaufgegangen sei, und das nur, weil sie kein Geld bei sich gehabt habe.

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16. Oktober 2014, GZ S 34049/13-4, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht beantragt hat, abzusehen (vgl. Rechtsprechung des VwGH,   z. B. 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 uvm. zum bisherigen § 51e VStG, welche nach VwGH 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011 auch auf § 44 VwGVG anzuwenden ist).

 

I.4.2. Aus der sich darstellenden Aktenlage ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:  

 

Die Beschwerdeführerin lenkte am 2. August 2013 um 16.25 Uhr den Pkw, Mercedes Benz, A170 CDI, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen L-….., in Linz, auf der B 1. Obwohl die Verkehrslichtsignalanlage bei Strkm 181,83, Kreuzung mit der D.straße, rotes Licht zeigte, hielt sie den Pkw nicht an und überfuhr - trotz Rotlicht – die dort befindliche Haltelinie.

 

I.4.3. Der – unter I.4.2. – angenommene Sachverhalt stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung des Exekutivbeamten GI W.K. der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich und dessen zeugenschaftliche Aussage vor der belangten Behörde. Es gibt konkret keinen Hinweis oder  Anhaltspunkt, um an den Schilderungen des unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizeibeamten zu zweifeln, hat dieser doch seine Feststellungen im Rahmen seiner Vernehmung schlüssig geschildert. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen geschulten Polizeibeamten, welcher durchaus in der Lage ist, ein relevantes Verkehrsgeschehen zu beobachten und seine Wahrnehmungen richtig wiederzugeben.

 

Die Beschwerdeführerin hingegen konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im konkreten Fall ist es ihr aber nicht gelungen, die Aussagen des Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen. Durch die dienstliche Wahrnehmung und die schlüssige Zeugenaussage ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerlegt und der Beweis für das Überfahren der Haltelinie trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage erbracht. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

 

Rotes Licht gilt gemäß § 38 Abs. 5 StVO als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

I.5.2. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht ausreichend erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin im Bereich des verfahrensgegenständlichen Tatortes trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hat. Es ist damit der objektive Tatbestand des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO erfüllt.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an dieser Übertretung hätten ausschließen können, wurden nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten.

 

I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Beschwerdeführerin verfügt nach den unwidersprochenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.000 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Strafmildernd ist kein Umstand zu werten, auch Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Das Nichtbeachten des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar (VwGH 25. Juni 2009, 2006/01/0032, mwN). Wenn auch im konkreten Fall es offensichtlich zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, so muss jedoch allgemein festgehalten werden, dass derartige Übertretungen durchaus geeignet sind, die Verkehrssicherheit enorm zu beeinträchtigen. Zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen ist daher aus Gründen der Generalprävention eine entsprechend strenge Bestrafung geboten und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch die Bestrafung der betreffenden Person das Unrechtmäßige ihres Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) als tat- und schuldangemessen anzusehen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftighin wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe liegt zudem noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 12,3 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs. 3 lit.a StVO), sodass eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung zu ziehen war.

Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht an den Strafbetrag einer ihr im Rahmen der polizeilichen Anhaltung angebotenen Organstrafverfügung gebunden, sondern berechtigt war, im Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe festsetzen (z. B. VwGH 23. März 1988, 87/03/0183). Das geschätzte Einkommen wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Verwaltungsstrafe in jedem Fall ermöglichen. Es war daher spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

II. Für das Beschwerdeverfahren sind von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 18 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

III. Revisionsabspruch:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß      § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n