LVwG-600544/4/BR/CG
Linz, 11.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des S K, geb. X, L, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. August 2014, Zl. VerkR96-1399-2014,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit bezeichneten Straferkenntnis dem Beschwerdeführer sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 5.3.2014 um 2:30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X, in L, Prinz-Eugenstraße x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,30 mg/Liter betragen habe.
I.1. Begründet wurde der Schuldspruch unter Hinweis auf die von zwei Straßenaufsichtsorganen gemachte Wahrnehmung, sowie auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung und die darauf gestützte Anzeige.
Dem Beschwerdeführer wäre nachweisbar die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt worden, wobei auf die Durchführung des Verfahrens ohne seine Anhörung für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde. Es wurde schließlich auf die einschlägige Rechtsvorschrift und die entsprechende Strafnorm mit dem bis zu 3.700 Euro reichenden Strafrahmen verwiesen.
Ferner wurde die Strafzumessung mit der Vielzahl der Vormerkungen begründet. Welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Strafausspruch zu Grunde gelegt wurden, lässt sich dem Straferkenntnis nicht entnehmen.
II. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer fristgerecht mit der am 19.9.2014 bei der Behörde eingelangten Beschwerde. Darin wurde im Grunde der Tatvorwurf nicht bestritten. Es wird lediglich eine unrichtige Tatortbezeichnung ins Treffen geführt welche jedoch in keiner wie immer gearteten Form begründet wurde. Des Weiteren begehrt der Beschwerdeführer darin eine aufgeschlüsselte Berechnung der Geldstrafe, wobei er auf seine Verdienstverhältnisse unter Hinweis auf den Bezug eines Arbeitslosengeldes im Wege des AMS verweist. Die Geldstrafe würde 50 % von seinem Arbeitslosengeld betragen, so der Beschwerdeführer abschließend.
Damit vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzeigen.
III.1. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 16.10.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses vorgelegt. Von einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mit Blick auf § 44 Abs.3 VwGVG unterbleiben.
III.2. Angesichts der inhaltlich ergänzungsbedürftig erschienenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit hiesigem Schreiben vom 21.10.2014 mit Bezug auf § 13 Abs.3 AVG und § 9 Abs.4 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt seine Beschwerde entsprechend zu präzisieren. Darin wurde uA auch darauf hingewiesen, dass im Falle der Abweisung der Beschwerde zusätzlich 100 Euro an Verfahrenskosten auferlegt werden müssten.
Diese Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch am 23.10.2014 am 24.10.2014 beim Postamt X zur Abholung bereitgehalten (hinterlegt) und demnach mit diesem Datum zugestellt.
Eine Antwort darauf langte bis zum heutigen Tag nicht ein.
IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Für das Oö. Landesverwaltungsgericht ergeben sich keine sachlich nachvollziehbaren Hinweise, dass im Hinblick auf die Umschreibung des Anhalteortes als Ort der Begehung der Verwaltungsübertretung ein Fehler unterlaufen wäre, was angesichts der Anlastung „ein Kraftfahrzeug mit einem Atemluftalkoholgehalt von mehr als 0,25 mg Liter aber weniger als 0,4 mg Liter gelenkt zu haben, kein den Tatvorwurf an sich betreffendes Argument darstellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frist für die Verfolgungsverjährung erst in mehreren Monaten abläuft und bis dahin gegebenenfalls eine Richtigstellung noch möglich wäre.
Da sich der Beschwerdeführer zum hiesigen Vorhalt nicht äußerte war auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen mangels ersichtlichen Grundes nicht weiter einzugehen.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
V.1. Zur Strafbemessung:
Grundsätzlich ist auf den für eine so genannte Minderalkoholisierung von 300 bis zu 3.700 Euro reichenden Strafrahmen hinzuweisen.
Angesichts der Vielzahl von Vormerkungen kann dem Beschwerdeführer weder der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit noch ein anderer Milderungsgrund zuerkannt werden.
Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch die Tat.
Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dieses beläuft sich beim Beschwerdeführer auf täglich 43,36 Euro.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Selbst angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nur Arbeitslosengeld bezieht es mit Blick auf den Unwertgehalt der Übertretung, die immerhin im oberen Bereich der so genannten Minderalkoholisierung gelegen ist durchaus der Tatschuld angemessen zu bezeichnen, so dass mit der bloßen Mindeststrafe hier nicht das Auslangen gefunden werden kann.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r