LVwG-600530/5/Kof/CG/MSt

Linz, 13.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn W.B.,
geb. 1964, K.straße 6, O., vertreten durch Rechtsanwälte M–B, M.straße 6-8, L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04. August 2014, GZ. VerkR96-42419-2012 wegen Übertretung des GGBG, nach der am 10. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.                     

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe gemäß § 37 Abs.2 Z.8 lit.b GGBG auf 110 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.                  

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe .............................................................................. 110 Euro

·      Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 11 Euro  

  121 Euro   

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 24 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort/Kontrollort:     Gemeindegebiet 4600 Wels, auf der A 25, Rampe 1,

                                bei Straßenkilometer 0,300 in Fahrtrichtung Suben

Tatzeit/Kontrollzeit:    01.08.2012, 08:30 Uhr

Beförderungseinheit:   LKW mit dem pol Kennzeichen LL-.....

Lenker:  A. C., geb. .......

 

Sie haben - wie anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw des ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von

UN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.,

(Dinatriumtrioxosilicat), 8, III, (E), 2 Kanister /10 kg

folgende Übertretung festgestellt wurde:

Sie haben als Außenvertretungsbefugter gem. § 9 VStG der B. T. GmbH,
PLZ Adresse diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des
§ 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) vergewissert, dass ....

Auf der Umverpackung war eine falsche UN Nummer angebracht.

In der Umverpackung waren zwei Kanister mit dem gefährlichen Gut UN 3266 verpackt, wobei nur die Gefahrzettel Klasse „8" ersichtlich blieben.

Die Umverpackung wurde mit der falschen UN Nummer „UN 1805" gekennzeichnet.

Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges

eine Übertretung der Gefahrenkategorie I dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z3, 37 Abs.2 Z8 GGBG

Unterabschnitt 5.1.2.1 lit a Punkt ii) ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,                      gemäß

      Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 750,-              168 Stunden     § 37 Abs.2 Z8 GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

das sind 10 % der verhängten Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt sohin ......... € 825,--.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11. August 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 03. September 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 10. November 2014 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf sowie dessen Rechtvertreter teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben haben:

 

„Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der festgestellte Mangel ist allerdings nicht – wie im behördlichen Straferkenntnis ausgeführt – in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen.

Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung im Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115 verwiesen.

 

Im vorliegenden Fall wurde Gefahrgut UN 3266, 2 Kanister je 10 kg transportiert.

Diese waren irrtümlicherweise mit „UN 1805“ bezeichnet.

Sowohl Gefahrgut UN 3266, als auch jenes der UN 1805

ist in die Gefahren-Klasse 8 einzustufen.“

 

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei

der mVh erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

          vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

 

 

 

 

Der Bf hat bei der mVh auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115 verwiesen, in welchem ausgeführt ist:

Die Einstufung festgestellter Mängel entsprechend § 15a Abs.2 bis Abs. 4 GGBG hat – wie in § 15a Abs.1 leg. cit. ausdrücklich festgelegt – unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung zu erfolgen.

Der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgearbeitete Mängelkatalog enthält lediglich Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln, stellt aber keine verbindliche Rechtsvorschrift dar.

Die Behörde – im Rechtsmittelverfahren das LVwG – hat vielmehr eigenständig zu erheben und zu beurteilen wie der betreffende Mangel gemäß § 27 Abs.3 GGBG (nunmehr: § 37 Abs.2 lit. a – c GGBG) zu qualifizieren ist.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG

ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Im vorliegenden Fall wurden zwei Kanister à 10 Liter Gefahrgut der UN Nr. 3266 irrtümlicherweise mit „UN 1805“ bezeichnet.

Sowohl UN-Nr. 3266, als auch UN-Nr. 1805 sind Gefahrgut der Klasse 8.

 

Diese unrichtige Bezeichnung der UN-Nummer allein ist somit nicht geeignet, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen
oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und ist dadurch
nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Es war daher gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG die Geldstrafe auf 110 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.          Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Josef Kofler