LVwG-600530/5/Kof/CG/MSt
Linz, 13.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn W.B.,
geb. 1964, K.straße 6, O., vertreten durch Rechtsanwälte M–B, M.straße 6-8, L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04. August 2014, GZ. VerkR96-42419-2012 wegen Übertretung des GGBG, nach der am 10. November 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe gemäß § 37 Abs.2 Z.8 lit.b GGBG auf 110 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe .............................................................................. 110 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 11 Euro
121 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 24 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort/Kontrollort: Gemeindegebiet 4600 Wels, auf der A 25, Rampe 1,
bei Straßenkilometer 0,300 in Fahrtrichtung Suben
Tatzeit/Kontrollzeit: 01.08.2012, 08:30 Uhr
Beförderungseinheit: LKW mit dem pol Kennzeichen LL-.....
Lenker: A. C., geb. .......
Sie haben - wie anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle festgestellt wurde - nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw des ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von
UN 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.,
(Dinatriumtrioxosilicat), 8, III, (E), 2 Kanister /10 kg
folgende Übertretung festgestellt wurde:
Sie haben als Außenvertretungsbefugter gem. § 9 VStG der B. T. GmbH,
§ 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) vergewissert, dass ....
Auf der Umverpackung war eine falsche UN Nummer angebracht.
In der Umverpackung waren zwei Kanister mit dem gefährlichen Gut UN 3266 verpackt, wobei nur die Gefahrzettel Klasse „8" ersichtlich blieben.
Dies stellt gem § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges
eine Übertretung der Gefahrenkategorie I dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z3, 37 Abs.2 Z8 GGBG
Unterabschnitt 5.1.2.1 lit a Punkt ii) ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, gemäß
€ 750,- 168 Stunden § 37 Abs.2 Z8 GGBG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
75,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,
das sind 10 % der verhängten Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt sohin ......... € 825,--.“
„Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der festgestellte Mangel ist allerdings nicht – wie im behördlichen Straferkenntnis ausgeführt – in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen.
Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung im Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0115 verwiesen.
Im vorliegenden Fall wurde Gefahrgut UN 3266, 2 Kanister je 10 kg transportiert.
Diese waren irrtümlicherweise mit „UN 1805“ bezeichnet.
Sowohl Gefahrgut UN 3266, als auch jenes der UN 1805
ist in die Gefahren-Klasse 8 einzustufen.“
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und ist dadurch
nicht in Gefahrenkategorie I, sondern in Gefahrenkategorie II einzustufen.
II. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler