LVwG-550271/2/SE/AK LVwG-550360/2/SE/AK

Linz, 12.11.2014

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von F G und C G, beide x, x , vom
1. Juli 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems  vom 5. Juni 2014, GZ: ForstR10-91-2008, N10-284-2008-Zm, wegen Abweisung einer Frister­streckung zum Rückbau einer konsenslosen Bringungsanlage

I.         zu Recht   e r k a n n t :

 

I.I. Die Beschwerde von Herrn F G wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1  Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwal­tungs­­gerichts­verfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewie­sen.

 

I.II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

II.       den  B e s c h l u s s  gefasst:

 

II.I. Die Beschwerde von Frau C G wird gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 28
Abs. 1 und 31 Verwal­tungs­gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurück­gewiesen.

 

II.II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
21. August 2013, GZ: ForstR-100895/8-2013-Lm/Km, wurde der an Herrn F G, x, x (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergangene forstrechtliche Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, die in Form eines ca. 310 m langen Traktorweges errichtete Bringungs­anlage auf der Waldparzelle Nr. x, KG M, rückzubauen, unter festgelegten Auflagen und Bedingungen bestätigt. Die Frist für die Fertigstellung des Rückbaues wurde mit 31. Dezember 2013 bestimmt.

 

I. 2. Am 5. November 2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Fristverlängerung für den vorgeschriebenen Rückbau des Traktor­weges bis Ende 2018 ein. Begründet wurde der Antrag damit, dass zurzeit keine Anbindung an das öffentliche Wegenetz für die Waldparzelle Nr. x besteht. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 wurde eine Fällungsbewilligung gemäß Forstgesetz 1975 erteilt. Die Schlägerungen sollen nur bei ausreichender Schnee­lage erfolgen und auf mehrere Jahre aufgeteilt werden, um eine aus­reichende Naturverjüngung und größtmögliche Schonung des Waldbodens zu sichern. Das zu schlägernde Holz soll nicht über die gesamte Windwurffläche, die bereits aufgeforstet ist, gebracht werden.

 

I. 3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Juni 2014, GZ: ForstR10-91-2008,
N10-284-2008-Zm, wurde in Spruchteil I. der Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es aus forstfachlicher Sicht für die Nutzung des Waldbestandes oberhalb des Traktorweges mehrere Bringungs­möglichkeiten gibt, wobei die Methode händische Schwerkraftrückung zum bestehenden Traktorweg und anschließende Schleifrückung derzeit aus­schei­det, weil ein vernünftiger Anschluss an das öffentliche Wegenetz mittels Traktorwegen momentan nicht gegeben ist. Es verbleibt die Methode einer Seilkranbergabbringung zur bestehenden Basisstraße, welche entlang der nord­östlichen Grundgrenze der Waldparzelle Nr. x, KG M, verläuft. Für die Seilkranbergabbringung ist die Verwendung des konsenslos errichteten Traktorweges nicht erforderlich. Weiters scheiterte ein gemeinsames Erschließungsprojekt und somit der Anschluss an das öffentliche Wegenetz an der Zustimmung des Beschwerdeführers selbst. Überdies wurde die Zustimmung zur Zufahrt mit Baumaschinen im notwendigen Ausmaß über die Nachbarparzelle Nr. x durch den Grundeigentümer gegen ein entsprechendes Entgelt in Aussicht gestellt.

 

I. 4. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 erhobene Beschwerde. Darin wird zusammenfassend Folgendes angeführt:

 

·         Mangelhaftigkeit des Verfahrens

·         Es ist rechtswidrig und kommt einer Entmündigung und Bevormundung gleich, dass als Begründung für die Ablehnung des Antrages eine Seilkran­bringung befohlen wird.

·         Hinsichtlich des 2009 eingebrachten Antrages für eine Bringungsbewilligung über fremden Grund wurde bisher kein Verfahren eröffnet.

·         Der Traktorweg könnte möglicherweise in beide Richtungen eingebunden werden. Ein diesbezüglicher Antrag auf Erschließung der Parzelle Nr. x aus nördlicher Richtung liegt vor.

·         Der Forderung auf Neuberechnung der bewusst falschen Kostennutzen­rechnung des Forstdienstes wurde bislang nicht nachgekommen.

·         Ein  Rückbau, Aufforstungen oder Umforstungen sind nur in der vegetations­armen Zeit und nicht in der Wachstumszeit erfolgreich.

·         Für die Schaffung der nötigen Bedingungen, wie Einholung von Anboten, ist die Frist bis Ende Juli 2014 viel zu kurz.

·         Der Traktorweg hat sich bereits in das Landschaftsbild eingefügt, auch die Fahrbahn ist bewachsen. Ein Rückbau ist daher für das Landschaftsbild äußerst nachteilig.

·         Eine Seilkranbringung ist zu aufwendig, zu teuer und nicht flexibel genug, wenn im Fall eines Borkenkäferbefalles, wie nach dem Forstgesetz vorge­schrieben, die zu fällenden Bäume raschest aus dem Wald zu bringen sind.

·         Mit dem Rückbau wird eine Einzelstammentnahme und damit eine Naturver­jüngung ebenfalls unmöglich.

·         Der Waldeigentümer S musste die konsenslosen Wege nicht rück­bauen, sondern er erhielt nachträglich eine Bewilligung.

 

I. 5.  Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 3. Juli 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten.   

 

II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchfüh­rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Das  Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 


 

Zu Spruchpunkt I.I.:

 

Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unter­liegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurück­zuweisen.


Gemäß § 68 Abs. 2 leg. cit. können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.

 

Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwal­tungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Der vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in II. und letzter Instanz ergangene Bescheid vom
21. August 2013, GZ: ForstR-100895/8-2013-Lm/Km, mit dem u. a. auch  die Frist  für die Fertigstellung des beauftragten Rückbaues des Traktorweges mit 31. Dezember 2013 vorgeschrieben wurde, ist in (formelle und materielle) Rechts­kraft erwachsen.

 

Die Rechtsgrundlage für den Rückbau des Traktorweges ist § 172 Forstgesetz 1975. Im Forstgesetz 1975 ist keine Bestimmung vorgesehen, wonach die bescheidmäßig vorgeschriebene Frist für den Rückbau des konsenslosen Traktor­weges verlängert werden kann.

 

Die gemäß § 59 Abs. 2 AVG vorgeschriebene Frist ist Bestandteil des Spruches des forstpolizeilichen Auftrages und von dessen Rechtskraft erfasst. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist kann daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrages ange­sehen werden.

 

Einem Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist eines forstpolizeilichen Auftrages steht gemäß § 68 Abs. 1 AVG res iudicata (entschiedene Sache) entgegen (vgl. VwGH 27.2.2006, Zl. 2006/05/0024), wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

Aus § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichts­rechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen forstpoli­zei­lichen Auftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu. Es ist nur der Behörde die Befugnis eingeräumt, in bestimmten Fällen einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben. Die Frage der gesetzmäßigen Ausübung des Ermessens kann sich in einem solchen Fall erst dann stellen, wenn die Behörde von sich aus einen rechtskräftigen Bescheid abgeändert oder behoben hat und die Partei durch diese Abänderung oder Behebung in ihren Rechten betroffen ist. Eine solche abändernde oder behebende Entscheidung ist hier aber nicht ergangen (vgl. VwGH 27.2.2006,
Zl. 2006/05/0024).

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann aber gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Mangels Rechts­anspruch auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Die in der Beschwerde angeführten Gründe lassen das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit nicht erkennen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt II.I.:

 

§ 8 AVG normiert, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines recht­lichen Interesses beteiligt sind, Parteien sind.

 

Der vom Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte forstpolizeiliche Auftrag zum Rückbau des konsenslosen Traktorweges vom 21. August 2013,
GZ: ForstR-100895/8-2013-Lm/Km, erging ausschließlich an den Beschwerde­führer, Herrn F G, weshalb diese Verpflichtung nur ihn getroffen hat.

 

Der Antrag auf Verlängerung der festgelegten Frist für den Rückbau wurde vom Beschwerdeführer und nicht von Frau C G (im Folgenden: Beschwerdeführerin) an die belangte Behörde gestellt.

 

Die Beschwerdeführerin ist weder Verpflichtete noch Antragstellerin, auch sieht das Forstgesetz 1975 keine Parteistellung für Waldeigentümer, auf deren Grundstück ein forst­poli­zei­licher Auftrag durchzuführen ist, vor.

 

Der angefochtene Bescheid wurde zwar auch der Beschwerdeführerin zugestellt, jedoch bestimmt Spruchpunkt I. dieses Bescheides „Der von Herrn F G .... einge­brachte Antrag auf Erteilung einer Fristverlängerung bis Ende 2018 ...... wird abge­wiesen“. Der angefochtene Bescheid richtet sich daher ausschließlich an den Beschwerdeführer. Überdies kann eine Parteistellung der Beschwerdeführerin durch die bloße Zustellung des angefochtenen Bescheides  nicht begründet werden.

 

Somit war die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück­zuweisen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat der Beschwerdeführer die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer