LVwG-500092/2/Kü/TO/BRe

Linz, 07.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Mag. M C in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. August 2014, GZ: UR96-4812-2013/PM, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
26. August 2014, GZ: UR96-4812-2013/PM, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatz-freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 25.07.2013, um 20:11 Uhr, bei km 159.801 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.  

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründet wird dies folgendermaßen: „Ich habe die Tat nicht begangen.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oö. zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat mit dem auf die Firma A A AG in W, zugelassenen PKW, mit dem Kennzeichen x, am 25.07.2013 um 20:11 Uhr in der Gemeinde Asten auf der A1 bei Km 159,800 in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 17 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

4.2. Der Bf hat in seiner Stellungnahme vom 20. April 2014 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Einspruch erhoben und vorgebracht, dass er die ihm „angelastete Tat nicht begangen hat“. Eine nähere Präzisierung erfolgte mit der Eingabe vom 14. Mai 2014, die Folgendes zum Inhalt hatte:

„Sie haben mich hier scheinbar in meinem Mail vom 20.04.2014 (siehe u.a.) falsch verstanden. Ich habe nicht geschrieben, dass ich das KFZ nicht gelenkt habe - ich habe geschrieben, dass ich die angelastete Tat (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit) nicht begangen habe. Das ist ein Unterschied.

Gelenkt habe ich das Fahrzeug - genauso wie ich dies am 17.10.2013 ordnungsgemäß bekanntgegeben habe.“

In der schriftlichen Stellungnahme über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Juli 2014, hält der Bf fest, dass er „zum angegebenen Zeitpunkt nicht auf der A1 in Oberösterreich unterwegs war und kann somit nicht die Tat begangen haben“.

In der Beschwerde vom 2. September 2014 wird vom Bf um Aufhebung der verhängten Strafe ersucht. Der daraufhin erfolgten Aufforderung vom 12. September 2014 eine Begründung für die Beschwerde abzugeben, kam der Bf mit der Feststellung „Ich habe die Tat nicht begangen“ nach. Eine weitere Angabe von Gründen erfolgte nicht.

 

Der in § 25 VStG normierte Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 27. 3. 1991, 90/10/0215; s auch § 41 Abs 1 Z 2 und § 42 Abs 1 Z 2). Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB VwGH 14. 12. 2012, 2010/09/0160 [Umstände, die der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind]), und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 25. 9. 1981, 81/02/0050; 20. 9. 1999, 98/21/0137; 22. 3. 2012, 2011/09/0004; insb. zu Ungehorsamsdelikten, bei denen es Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, vgl. VwGH 15. 10. 1987, 87/02/0080). So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, keine weitere Ermittlungspflicht aus (VwGH 27. 1. 1987, 84/10/0219; 20. 9. 1999, 98/21/0137).

 

Zudem darf auf das VwGH-Erkenntnis vom 20.09.1996, ZI. 96/17/0320 verwiesen, wonach die Verwaltungsbehörden, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, berechtigt sind, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (Hinweis: E 6.12.1985, 85/18/0051). In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsgerichtshof daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren.

Da der Bf trotz konkreter Aufforderung keine anderen Gründe vorgebracht hat, die Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten, konnte die Behörde zu Recht davon auszugehen, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Dem Bf wurde im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Bf hat allerdings außer allgemein gehaltenen Schutzbehauptungen und widersprüchlichen Aussagen nichts zum Sachverhalt vorgebracht. Diese Vorgehensweise erweckt den Eindruck, dass der Bf ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezwecken wollte.

Insgesamt war daher der Sachverhalt wie im Punkt 4.1. festzustellen.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am

31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Bf vorbringt, dass er die Tat nicht begangen habe, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf Pkt. 4.2. der Entscheidungsgründe verwiesen.

 

Weiters darf auf die Stellungnahme des Amtes der Oö. Landeregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz vom 2. Juli 2014 verwiesen werden, die dem Bf im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 2014 – übermittelt wurde, hingewiesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass am 25. Juli 2013 an der Messstelle Enns-Kristein an der A1 zwischen 19:00 und 21:30 folgende Stickstoffdioxid-Konzentrationen gemessen wurden:

 

 

Datum

von*

bis*

Stickstoffdioxid (jjg/m3]

Do 25.07.2013

19:00

19:30

54

Do 25.07.2013

19:30

20:00

135

Do 25.07.2013

20:00

20:30

118

Do 25.07.2013

20:30

21:00

133

Do 25.07.2013

21:00

21:30

129

* Sommerzeit

 

Der Grenzwert des IG-L (inklusive Toleranzmarge) beträgt 35 ug/m3 als Jahresmittelwert. Der Schwellenwert für die Tempo 100-Beschränkung beträgt an der A1 30 ug/m3 als Beitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge zur Stickstoffdioxid-Immission (Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeits-beschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird, LGBI. Nr. 101/2008 idF LGBL.Nr. 30/2012).

Laut Auskunft der ASFiNAG wurde die Tempo 100-Beschränkung am 25.7.2013 zu folgenden Zeiten ausgewiesen:

 

Datum

Schaltzeit von

Schaltzeit bis

Dauer [hh:mm]

25.07.2013

00:40

01:40

01:00

25.07.2013

06:40

09:40

03:00

25.07.2013

10:40

14:10

03:30

25.07.2013

15:10

18:10

03:00

25.07.2013

19:10

00:10

05:00

 

Für das LVwG steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bf wurde auch im Rahmen der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch dem Bf aufgefallen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, ais dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.l VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass die Unbescholtenheit des Bf strafmildernd zu werten war. Straferschwerende Gründe waren nicht bekannt.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die im untersten Strafbereich angesiedelt ist, jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Es war daher das Straferkenntnis der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

III.           Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.  

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger