LVwG-400050/6/FP/IH
Linz, 18.11.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Felix Pohl über das mit 31.01.2014 datierte Anbringen des L.G., x, Deutschland den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Anbringen vom 31.1.2014 wird gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Dezember 2013, GZ VerkR96-2448-2013, hat die belangte Behörde einen vom Einschreiter mittels Fax am 9. August 2013 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Dieser bezog sich auf eine gegenüber dem Einschreiter erlassene Strafverfügung, mit welcher über ihn eine Strafe iHv Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt worden war. Ihm war, gestützt auf § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG vorgeworfen worden, dass er die A1 im Bereich eines in der Strafverfügung dargestellten Mautabschnittes befahren hatte, ohne die zeitabhängige Maut durch Kleben einer Mautvignette entrichtet zu haben.
Nachdem die belangte Behörde dem Einschreiter die Bezug habende Strafverfügung mittels Rückscheinbrief zugestellt hatte und er keinen Einspruch erhoben hatte, leitete die belangte Behörde die Vollstreckung im Amts- und Rechtshilfeverfahren über das Finanzamt München ein.
2. Auf die Betreibungsmaßnahmen der deutschen Behörde reagierte der Einschreiter mittels Schreiben an die belangte Behörde, welches er als „Einspruch und Rücksetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete.
Das Wiedereinsetzungsbegehren ist Gegenstand des hg. Verfahrens.
Der Einschreiter hatte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass er die verfahrens-gegenständliche Strafverfügung vom 21.1.2013 erst am 1.8.2013 über das Finanzamt München bekommen habe.
3. In ihrer Begründung zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Wiedereinsetzung vor allem voraussetze, dass eine Frist gegenüber der Partei zu laufen begonnen habe und die Partei diese Frist durch ein unabwendbares Ereignis versäumt habe. Dies liege in diesem Fall nicht vor, da der Einschreiter laut Zustellnachweis die Strafverfügung am 26.1.2013 übernommen und unterzeichnet habe. Die Strafverfügung sei somit in Rechtskraft erwachsen. Nach Ansicht der Behörde begründete die oben ausgeführte Darstellung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da in diesem Fall eine gültige Zustellung erfolgt sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. In seinem Anbringen vom 31.1.2014 führte der Einschreiter aus, dass ihm der Bescheid vom 19.12.2013, also jener, mit welchem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, nach dem 31.12.2013 zugestellt worden sei (dies offenbar im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung, in welcher der Einschreiter auf die damals anstehende Änderung im Verwaltungsverfahrensrecht hingewiesen worden war) und ihn erreicht habe. Eine weitere Begründung im Hinblick auf das Wiedereinsetzungsverfahren beinhaltet das Anbringen nicht. Die nachgeholten Einspruchsgründe sind nicht Gegenstand des hg. Verfahrens.
5. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Anbringen und den Bezug habenden Verfahrensakt mittels Vorlageschreiben vom 8. September 2014 vor und begründete die Vorlage mit dem Ablauf der 2-Monatsfrist des § 14 Abs. 1 VwGVG.
6. Das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht richtete am 18.9.2014 ein ausführliches Mängelbehebungsschreiben an den Einschreiter in welchem es diesen zusammengefasst aufforderte, sein Anbringen dahingehend zu verbessern, dass Gründe vorgebracht werden, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Bescheides stützt.
Gemäß § 10 des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertrages über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. Nr. 526/1990) sollte der Mängelbehebungsauftrag zunächst mittels eigenhändigen Rückscheinbriefes über die Post zugestellt werden. Dieser Zustellversuch scheiterte und langte das Schriftstück wiederum an das Gericht zurück. Es wurde sodann die in Deutschland zuständige Rechtshilfebehörde, die Regierung der Oberpfalz, um Rechtshilfe ersucht, die eine Ersatzzustellung iSd § 180 dtZPO vornahm.
Das Schriftstück wurde dem Einschreiter am 3.11.2014 zugestellt.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Antwort des Einschreiters bei Gericht eingelangt.
II.
1. Der gerichtliche Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter durch Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten zugestellt. Die Zustellung war damit am 3.11.2014 nach deutschem Recht bewirkt, da § 180 der anzuwendenden deutschen ZPO (§3 VwZG) eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Postkasten zulässt (vgl. VwGH 2010/02/0137). Die dem Einschreiter gesetzte Frist begann mit dieser Zustellung zu laufen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist bei Gericht kein Schriftstück eingelangt. Die dem Einschreiter gesetzte Frist endete mit Ablauf des 17.11.2014.
2. Der Einschreiter ist damit dem Mängelbehebungsauftrag vom 18.9.2014, zugestellt am 3.11.2014, nicht nachgekommen.
Das ursprüngliche Anbringen des Einschreiters beinhaltet keinerlei Beschwerdegründe und -behauptungen, zumal es lediglich bestätigte, wann dem Einschreiter der abweisende Bescheid zugestellt wurde. Der einzige Hinweis, dass der Einschreiter überhaupt Beschwerde erheben wollte, lässt sich aus dem Betreff „Beschwerde“ ableiten. Die übrigen Ausführungen betrafen das zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren in der Sache und sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.
3. Da der Einschreiter den Mangel nicht beseitigt hat, war das Anbringen des Einschreiters gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Felix Pohl