LVwG-850206/2/Re/AK

Linz, 06.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde A I, x, x, vom 23. Juli 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
10. Juli 2014, GZ: 0009716/2012, betreffend die Entziehung einer Gewerbeberechtigung gemäß §§ 88 Abs. 1 und 361 GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 10. Juli 2014, GZ: 0009716/2012, ersatzlos behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom
10. Juli 2014, GZ: 0009716/2012, dem A I die Gewerbeberechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhän­gern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht über­steigt, am Standort x, x, im Grunde der §§ 88 Abs. 1 und 361 GewO 1994 entzogen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn sich der Gewerbe­inhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält. Laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei sein Asylverfahren mit 5. Dezember 2013 negativ abgeschlossen worden und halte er sich aus diesem Grund nicht mehr recht­mäßig in Österreich auf. Eine Stellungnahme zu der Rechtsfolge der Entziehung sei vom nunmehrigen Beschwerdeführer nicht abgegeben worden.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid hat Herr A I, x, mit Eingabe vom
23. Juli 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Der Schriftsatz wurde am 25. Juli 2014 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.

 

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass der bekämpfte Bescheid auf einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
15. Dezember 2013 beruhe. Es sei jedoch gegen diesen Bescheid berufen und vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Jänner 2014 festgestellt worden, dass er in Österreich bleiben dürfe, weshalb ersucht werde, den Bescheid aufzuheben. Vorgelegt wurde eine Kopie des Beschlusses des Verfas­sungs­gerichts­hofes vom 21. Jänner 2014, U 68/2014-5.

 

I. 3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt als belangte  Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechts­mittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes  Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sicht­­nahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

I. 4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 88 Abs. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde
(§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Öster­reich aufhält.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer, geboren am x, mit Erkenntnis des Asylge­richts­hofes negativ abgeschlossen wurde, eine Verfassungsgerichtshofbe­schwerde aber anhängig ist. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2014, U 68/2014-6, ist zu entneh­men, dass eine auf Art. 144
B-VG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. M K, x, x, gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 2. Dezember 2013 eingebracht und das Verfahren vom Verfassungs­gerichtshof mit Aktenanforderung und Einladung zur Gegenschrifterstellung eingeleitet wurde. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
21. Jänner 2014, U 68/2014-5, dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben.

 

Aus der Tatsache, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens vom Beschwerde­führer beim Verfassungsgerichtshof bekämpft und seiner Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ergibt sich, dass die oben zitierten Entziehungserfordernisse des § 88 Abs. 1
GewO 1994 derzeit nicht vollständig vorliegen, da der Gewerbeinhaber sich somit - zumindest solange die mit aufschiebender Wirkung versehene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist - nicht rechtswirksam unzulässiger­weise in Österreich aufhält.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung im Grunde des § 88 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorliegen, war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Werner Reichenberger