LVwG-600453/4/MS/Bb/MSt
Linz, 05.11.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des D.W., geb. x, A., M., vom 6. August 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Juli 2014, GZ VerkR96-3522-2014-Wid, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Juli 2014, GZ VerkR96-3522-2014-Wid, wurde D. W. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG vorgeworfen und über ihn gemäß § 37 Abs. 1, 2 und 4 FSG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 1.400 Euro (= 14 Tage x 100 Euro) verpflichtet.
Den Schuldspruch begründend verwies die belangte Behörde auf die polizeiliche Anzeige vom 24. April 2014, GZ VStV/914100154488/001/2014. Die festgesetzte Freiheitsstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft wurde, begründet.
I.2. Gegen dieses Straferkenntnis – durch Hinterlegung zugestellt am 10. Juli 2014 - erhob der Beschwerdeführer die mit 6. August 2014 datierte und am 8. August 2014 persönlich eingebrachte – und somit offensichtlich verspätete – als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde, die im Ergebnis gegen die Verhängung der Freiheitsstrafe gerichtet ist.
Zur näheren Begründung des Rechtsmittels wurde ausgeführt, dass er in einem Dienstverhältnis stehe und durch eine Haftstrafe seine Arbeisstelle verlieren würde.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 11. August 2014, GZ VerkR96-3522-2014-Wid, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer hinsichtlich der vermutlich verspäteten Rechtsmitteleinbringung.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses und der Tatsache, dass sich bereits aufgrund der Aktenlage ergibt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, unterbleiben (vgl. dazu z. B. VfGH 28. November 2003, B1019/03).
I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Das – nunmehr angefochtene - Straferkenntnis vom 4. Juli 2014, GZ VerkR96-3522-2014-Wid, mit welchem dem Beschwerdeführer das Lenken eines Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne im Besitz einer hierfür erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, vorgeworfen wurde, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSb-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellungsversuch am 9. Juli 2014 am 10. Juli 2014 beim Gemeindeamt M hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 10. Juli 2014 vermerkt wurde. Laut RSb-Rückscheinbrief wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle (Wohnadresse) des Beschwerdeführers eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 6. August 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen das genannte Straferkenntnis die als „Berufung“ bezeichnete, begründete Beschwerde, welche nachweislich am 8. August 2014 – und somit verspätet – vom Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2014, GZ LVwG-600453/2/MS/Bb/SA, nachweislich zugestellt am 15. September 2014, die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihn unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeladen, hiezu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und sich zu diesem nachweislich erfolgten Verspätungsvorhalt bislang in keinster Weise geäußert.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:
I.5.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG [...] vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm §§ 24 VStG und 38 VwGVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 17 Abs. 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 leg. cit. zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
I.5.3. Das in Rede stehende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Juli 2014, GZ VerkR96-3522-2014-Wid, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 10. Juli 2014 beim Gemeindeamt in M zur Abholung bereitgehalten. Der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung des Straferkenntnisses wurde in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Beschwerdeführers (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) eingelegt.
An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte auf den im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich erfolgten Verspätungsvorhalt vom 10. September 2014, GZ LVwG-600453/2/MS/Bb/SA, keine Reaktion. Er ließ die ihm nachweislich eingeräumte Gelegenheit, sich zur Verspätung zu äußern, ungenützt und bestritt nicht, dass ihm das Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt wurde. Der vorliegende Zustellnachweis als öffentliche Urkunde erbringt den Beweis dafür, dass der Zustellvorgang vorschriftsmäßig erfolgt ist.
Das Straferkenntnis gilt gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG daher mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das war der 10. Juli 2014 (Donnerstag, kein Feiertag), als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen zu laufen.
Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Beschwerde war gemäß § 32 Abs. 2 AVG der 7. August 2014 (Donnerstag, kein Feiertag). Der Beschwerdeführer hätte das Rechtsmittel daher spätestens am 7. August 2014 zur Post geben oder in anderer Weise bei der belangten Behörde einbringen müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von vier Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die mit 6. August 2014 datierte Beschwerde jedoch erst am 8. August 2014 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – und somit verspätet - eingebracht.
Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.
Im Ergebnis war das Rechtsmittel daher mit Beschluss im Sinne des § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen, zumal das angefochtene Straferkenntnis wegen des Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika S ü ß