LVwG-150095/6/DM/FE

Linz, 23.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Ing. J S, vertreten durch H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 25.11.2013, GZ: 131-9-40-2013/H, betreffend einen Beseitigungsauftrag

I.   zu Recht    e r k a n n t :

 

1.   Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1., 2. und 4. des angefochtenen Bescheides angeführten baulichen Anlagen als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass diese baulichen Anlagen binnen einer Frist von einem Jahr ab Zustellung dieser Entscheidung zu beseitigen sind und der ursprüngliche Zustand einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche wieder herzustellen ist.

 

2.   Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt neu gefasst:

 

Gemäß § 49 Abs 1 Oö BauO 1994 wird Ihnen aufgetragen, entweder nachträglich binnen einer Frist von drei Monaten die Baubewilligung für die Kompostierstelle auf Gst Nr x, EZ x, KG x, die westlich an ein bogenförmiges Mauerwerk anschließt, mit einer betonierten Fläche im Ausmaß von 4 m x 5,2 m und mit dreiseitigen in Stahlbetonbauweise errichteten Umfassungswänden mit einer betonierten Mauerkrone von 2,2 m (siehe die dem angefochtenen Bescheid angefügte „Skizze – Lageplan“), zu beantragen oder diese bauliche Anlage binnen einer weiteren Frist von vier Monaten zu beseitigen und den vorigen Zustand wiederherzustellen.

 

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

II.    den B e s c h l u s s  gefasst:

 

1.   Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 25.11.2013, GZ: 131-9-40-2013/H, wird diesbezüglich aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Schallerbach zurückverwiesen.

 

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, Verfahrensgang

 

I.1. Laut Aktenvermerk der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 21.6.2011 sei im Zuge eines Lokalaugenscheins der Bauabteilung und dem bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass am Grundstück Nr x, KG x, welches im Alleineigentum des Ing. J S (im Folgenden: Beschwerdeführer; kurz: Bf) steht und im Flächenwidmungsplan mit einer unspezifischen Grünland-Widmung ausgewiesen ist, offensichtlich nicht bewilligungsfähige Anlagen errichtet werden würden. Des weiteren seien massive Geländeveränderungen festgestellt worden.

 

Im Aktenvermerk der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 27.6.2011 wurde festgehalten, dass bei einer Besprechung der Bf informiert worden sei, dass die geplanten Baumaßnahmen in dieser Form sowohl im Rahmen der Raumordnung, dem Naturschutz als auch der Bauordnung nicht bewilligungsfähig sein würden. Alle geplanten Bauvorhaben würden aber noch durch Sachverständige geprüft und dann werde der Bf sofort vom Ergebnis verständigt werden. Ein Weiterbau dürfe aber auf keinen Fall erfolgen.

 

Am 25.7.2011 wurde mit dem Bf ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei sei - ohne einer Sachverständigenbeurteilung zuvor zu kommen – offenkundig geworden, dass die in Ausführung stehenden Vorhaben – Schwimmteich, Tiefgarage, Gartenflächen, Kompostanlage, etc - nach der Oö BauO 1994 und dem Oö NSchG bau- und naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig sei.

 

In der Niederschrift vom 26.7.2011 wurden die getätigten Baumaßnahmen beschrieben.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Schallerbach als Baubehörde erster Instanz vom 1.8.2011 wurde dem Bf als Eigentümer des Grundstückes Nr x, KG x, aufgetragen, die dort errichteten baulichen Anlagen, nämlich den Schwimmteich, die Kompostierstelle sowie die Terrasse, sämtliche Mauerwerke, die Stiegen, und die gepflasterten Wege sowie den Schönungsteich und die vollbiologische Kläranlage zu entfernen und bis zum 31.7.2012 den vorigen Zustand als landwirtschaftlich bewirtschaftbare Liegenschaft wieder herzustellen.

 

Mit Schriftsatz vom 16.8.2011 erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und stellte den Antrag, die Berufungsbehörde wolle den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.

 

Am 8.9.2011 wurde wiederum ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem ua festgestellt wurde, dass die beim Lokalaugenschein am 26.7.2011 erhobenen baulichen Anlagen in der Zwischenzeit im Wesentlichen fertig gestellt worden seien. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde vom Bf auch angemerkt, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten - insbesondere Obstbau - durchgeführt würden und sich weitere landwirtschaftliche Nutzungen im Aufbau befänden. Diesbezüglich werde ein land- und forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorgelegt werden, welches sich erst am Beginn der Erstellung befinde.

 

I.3. Mit Urkundenvorlage vom 23.11.2011 legte der Bf schließlich ein umfangreiches Betriebskonzept (erstellt durch den Privatsachverständigen Dipl.Ing. Dr. F D, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Landwirtschaft, allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger Land- und Forstwirtschaftsbetrieb) vor, mit welchem eine Vielzahl an Möglichkeiten landwirtschaftlicher Erwerbszweige aufgezeigt wurde.

 

Der von der Baubehörde beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige forderte nach einem Lokalaugenschein noch weitere Unterlagen ein. So sollte der Bf eine Erklärung hinsichtlich Art und Umfang der tatsächlichen Umsetzung des Bewirtschaftungskonzeptes abgeben (das Konzept enthalte unverbindliche und mögliche Bewirtschaftungsvarianten des Planers und wäre als solches nur als Bewirtschaftungsvorschlag des Planers zu verstehen). Darüber hinaus sei ein geeigneter Nachweis der Eigenbewirtschaftung der zukünftig landwirtschaftlich bewirtschafteten Eigen- und Pachtflächen (Kündigung der bestehenden Pachtverträge, Abschluss von langfristigen Pachtverträgen, ... usw) erforderlich.

 

Mit Schriftsatz vom 21.5.2012 legte der Bf die von der Baubehörde geforderte Ergänzung zum Betriebskonzept vor und erklärte diese insofern für verbindlich, als damit der Bf ausdrücklich angibt, welche Betriebszweige künftig Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein würden (und auch bereits seien). So beinhaltet das Betriebskonzept beispielsweise ein Bepflanzungskonzept für den Obstbau des Betriebes des Bf. In dem Konzept wird ua vorgeschlagen, die Bereiche des Hofkomplexes außerhalb des inneren Rundweges als zweischnittige Streuobstwiese mit Obstbäumen aus erhaltungswürdigen heimischen Obstsorten zu entwickeln und insgesamt ua 12 Kirschen- und Weichselbäume, 16 Apfel- und 8 Birnbäume, 35 Wildobstbäume, 2 Nussbäume, 6 Maulbeer- und 4 Vogelbeerbäume, 8 Zwetschken-, 4 Kriecherl-, 4 Marillen- und 4 Pfirsichbäume ... und 35 weitere Wildobstgehölze in Buschform neben den ohnehin noch vorhandenen ca 20 alten Obstbäumen zu setzen. Daneben soll noch weiteres Beerenobst (Ribisel und Himbeeren) in unmittelbarer Nähe des Gehöftes gepflanzt und der Kräutergarten stärker als bisher erweitert werden. Darüber hinaus sei die Imkerei ein weiterer Betriebszweig, weiters ein Gemüse- und Kräutergarten samt Beerenobst, die Nutzung der Teiche (Zucht und Vermarktung von Wasserflöhen, Wasserschnecken, Triopsen und Wasserpflanzen), bäuerliche Gästebeherbergung und Direktvermarktung, Christbaumkultur, Waldflächen, Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung.

 

I.4. Im agrarfachlichen Gutachten vom 18.6.2012 kam der agrarfachliche Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen [1. Terrasse (ca 150 m², hinterher Stiegen und Fußwege), 2. Trockenmauerwerk, 3. Kompostlagerstätte (in Natur zwei Kompostlagerstätten), 4. Schwimmteich = "Naturteich" (Wasseroberfläche rund 200 m², bis zu 1,8 m tief, Wasseraufbereitung, Dusche, Beleuchtung, ...), 5. Schönungsteich (rund 200 m² Oberfläche), 6. vollbiologische Kläranlage] auf der Liegenschaft M in B. für die vorliegende nachgewiesene landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Bf aus agrarfachlicher Sicht im Sinn des § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 nicht nötig seien.

 

Dieses agrarfachliche Gutachten wurde dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 13.7.2012 gab der Bf eine Stellungnahme dazu ab und kam auf Grund seiner Ausführungen zum Ergebnis, dass nachgewiesen sei, dass die vom bekämpften Bescheid erfassten Anlagen im Sinn des § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 sehr wohl widmungskonform seien. Als Beilage wurden wiederum umfangreiche "Anmerkungen zu einigen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Betriebskonzept für den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb Ing. J S" des Privatsachverständigen Dr. D angefügt.

 

Diese Stellungnahme samt Beilage des Bf wurde dem agrarfachlichen Amtssachverständigen wiederum mit dem Ersuchen übermittelt, dazu Stellung zu nehmen.

 

I.5. Der agrarfachliche Amtssachverständige gab somit mit Schriftsatz vom 27.9.2012 eine Ergänzung zu seinem ursprünglichen Gutachten ab. Er hielt zunächst fest, dass das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dem Grunde nach nicht angezweifelt werde, bekräftigte jedoch sein ursprüngliches Gutachten, wonach die errichteten – von ihm beurteilbaren - baulichen Anlagen nicht nötig für die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 seien. Hinsichtlich der errichteten Teichanlagen (samt Trockensteinmauerwerk beim Naturteich) führte er aus, dass es von einem entsprechenden Spezialsachverständigen zu beurteilen wäre, ob diese für die laut Betriebskonzept geplante Produktion von Wasserflöhen, Wasserschnecken, Triopsen und Wasserpflanzen in funktioneller Hinsicht sowie hinsichtlich der Größe und Gestaltung und Lage nötig seien.

 

I.6. Die Marktgemeinde Bad Schallerbach kontaktierte daher einen fischereifachlichen Amtssachverständigen und ersuchte diesen um Abgabe eines Gutachtens. Dieser teilte im Schreiben vom 2.11.2012 jedoch mit, dass zum Betriebskonzept des Bf festzustellen sei, dass es sich bei der vom Antragsteller vorgeschlagenen bzw beabsichtigten Teichbewirtschaftung um eine sehr spezielle Nutzungsform handle. Die Aufzucht von Zooplankton, Wasserschnecken und Triopsen würde im Gegensatz zur Produktion von Fischen oder Krebsen jedenfalls eine zumindest seltene Teichbewirtschaftung darstellen. Ein Betrieb, der solche Wassertiere, noch dazu intensiv und damit gewinnorientiert züchte, sei in der hs Dienststelle weder aus einem etwaigen Behördenverfahren noch aus einem alltäglichen Kundenkontakt bekannt. Die Beantwortung der Frage, wie eine Teichanlage ausgestaltet sein bzw welche Größe sie aufweisen müsse, dass sie für die Produktion von Wasserflöhen, Wasserschnecken, Triopsen und eventuell Wasserpflanzen geeignet und nachhaltig sei, erfordere ebenso wie die Berechnung des Deckungsbeitrages aus dieser Form der Aquakultur doch sehr spezifische Fachkenntnisse, welche innerhalb des hieramtlichen Fischereisachverständigendienstes nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben seien. Es müsse daher mitgeteilt werden, dass eine Begutachtung des Gegenstandes durch die Amtssachverständigen für Fischerei nicht möglich sei.

 

Daraufhin wurde Herr Dr. G vom Bundesamt für Wasserwirtschaft kontaktiert, welcher nach Durchschau des zugesandten Aktes mit Schreiben vom 6.12.2012 mitteilen musste, dass am Bundesamt niemand in der Lage sei, ein fachlich fundiertes Gutachten zum Betriebskonzept des Bf zu erstellen. Aus seiner Sicht seien auch die Angaben zur Nutzung der Teiche wenig konkret formuliert. Es würden Angaben zu den erwarteten Mengen an Wasserflöhen, Süßwasserschnecken, Triopseiern und Wasserpflanzen, die jährlich geerntet werden sollten, fehlen. Mögliche Gutachter könnten eventuell im Tiergarten S, Vogelpark S oder an den zoologischen Instituten der Universitäten zu finden sein. Er sei sich auch nicht sicher, ob das gesamte Fachgebiet mit einem Gutachter abzudecken sei, da es sowohl um Pflanzen und Tiere und hier wiederum um verschiedene Tiergruppen gehe.

 

Im Schreiben des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen/Landwirtschaftsmeisters N E vom 27.5.2013 stellt dieser betreffend der Anfrage, ob die im ihm auszugswiese übermittelten Betriebskonzept (Seite 52 bis Seite 59) angeführten Produktionszweige von Wasserflöhen und Süßwasserschnecken einer in der Region üblichen landwirtschaftlichen Produktion entsprechen, Folgendes fest: In allen seinen bisherigen Recherchen im Rahmen von Bewertungen im Hinblick der Wasserwirtschaft und Fischereiwirtschaft würden Wasserflöhe und Süßwasserschnecken nur im Zusammenhang mit der Nahrungskette von Fischen vorkommen. Trotz nochmaliger Recherchen sei  es nicht gelungen, Erfahrungen bzw Kennzahlen im Bereich der Wasserflohzucht bzw Süßwasserschnecken-produktion zu erkunden. Es sei daher schwer, die im Betriebskonzept angeführten Erlöse quantitativ zuordnen zu können. In der von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich im Jahre 2008 veröffentlichten Broschüre "Bäuerliche Fischereiwirtschaft" sei ebenfalls von dieser Produktionsform nichts zu finden. Vielmehr sehe er diesen Produktionsbereich im Aquaristen- bzw Zoofachbereich angesiedelt. Für ihn würde daher die Produktion von Wasserflöhen und Süßwasserschnecken keinen landwirtschaftlich üblichen und für die Region charakteristischen Produktionszweig darstellen.

 

Das ergänzende Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vom 27.9.2012 sowie die Stellungnahme des befugten Sondersachverständigen vom 27.5.2013 wurden dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

I.7. Mit Schriftsatz vom 3.7.2013 gab der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter sodann eine umfangreiche Stellungnahme ab und legte in der Beilage wiederum eine Ergänzung seines Privatsachverständigen bei.

 

In der von der Baubehörde weiters eingeholten Expertise "Zur Nutzung und Abschätzung der Produktivität der Teiche des Herrn J S" des technischen Büros für Gewässerökologie vom Juli 2013 (Verfasser: Di K B & DI C G) wurde sodann im Wesentlichen festgehalten, dass die im Privatgutachten angeführten Ertragswerte von etwa 0,4 kg Biomasse pro Woche und pro Kubikmeter Teichwasser nach fachlicher Einschätzung der Verfasser für die vorliegende Produktionsschiene in den gegenständlichen, eher kleinen Teichen stark überhöht und für die genannte Dauer von rund 120 Tagen pro Jahr nicht umsetzbar sei. Nach Recherchen der Verfasser werde ein Großteil des am österreichischen Markt als Zierfischfutter angebotenen Zooplanktons in großen Teichanlagen in Osteuropa gewonnen bzw abgefischt. Die Wirtschaftlichkeit werde zum einen in Niedriglohnländern und zum anderen nur über die Masse erreicht, wozu jedoch mehrere Hektar große Produktionsstätten notwendig seien. Die mehrmals angeführte Vermarktungsschiene in Österreich werde aus Sicht der Verfasser ebenfalls als erhöht eingeschätzt, da aktuell angebotenes lebendes, getrocknetes oder eingefrorenes Planktonfutter aus osteuropäischen Staaten den österreichischen Markt dominiere. ... Fachlich zweifellos richtig sei die Aussage, dass Wasserflöhe ein ideales Aufzuchtfutter für Jungfische darstellen. Bei den vom Sachverständigen Dr. D angeführten Kilopreisen für Wasserflöhe zwischen 7,-- Euro und 13,-- Euro sei jedoch keine wirtschaftliche Aufzucht von Speisefischen denkbar. ... Die Zucht von Urzeitkrebsen Triops sp. ... gestalte sich im Freiland wesentlich schwieriger und aufwendiger als in einem geschlossenen Aquakultursystem. Aus sogenannten Dauereiern entwickeln sich in Abhängigkeit der Wassertemperatur innerhalb weniger Wochen adulte Tiere. Die Vermehrung erfolge meist auf ungeschlechtlichem Weg durch Selbstbefruchtung (Autogamie), wobei die Zysten („Eier“) in feinem Sand abgelegt werden. Zur Gewinnung der Eier muss der Sand trocken sein. Somit wäre der Wasserspiegel des Teichs abzusenken, um die Eier zu gewinnen. Dies würde wiederum den Verlust an aquatischem Lebensraum bedeuten, welcher sich negativ auf andere wassergebundene Organismen auswirke. ...

Der sogenannte Naturteich gleiche in der Anlage einem klassischen Schwimmteich, der wie am linken Foto des Titelblattes ersichtlich, in eine Badezone und in eine Regenerationszone unterteilt sei. Würde der derzeit bestehende Naturteich als effektive Produktionsstätte für die angeführten Tierarten herangezogen werden wollen, wären wesentliche Adaptierungsarbeiten an der Teichanlage notwendig, wodurch sie in ihrer derzeitigen Konzeption nicht mehr zur Verfügung stehe.

Der Schönungsteich entspreche auf Grund seiner Anlage eher einem Produktionsteich, der jedoch für die angegebenen Vorhaben viel zu klein dimensioniert sei und somit keine wirtschaftlich sinnvolle Produktion ermögliche. ...

 

Auch diese Expertise wurde dem Bf in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

Mit Schriftsatz vom 16.9.2013 wurde vom Bf dazu eine Stellungnahme abgegeben und wiederum seitens seines Privatsachverständigen eine Replik zu den Sachverständigenausführungen abgegeben. Zusammengefasst führt der Privatsachverständige des Bf aus, dass die Produktion von Wasserflöhen etc in den Teichen des Bf mit jener in osteuropäischen Teichen keineswegs vergleichbar sei und zwar weder von der Größe, noch von der Produktionsideologie her. Dies deshalb, weil der Betrieb des Bf als Bio-Betrieb streng nach biologischen Kriterien geführt werde.

 

I.8. Sodann erließ der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Schallerbach (= belangte Behörde) den nun angefochtenen Bescheid vom 25.11.2013, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters vom 1.8.2011, Zl. 131-9-30-2011/H, abgeändert, dem Grunde nach jedoch bestätigt wurde:

 

Gem. § 49 Abs. 1 und 6 Oö. BauO 1994 sowie § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994 wird Ihnen aufgetragen die auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x folgenden baulichen Anlagen binnen einer Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und den ursprünglichen Zustand einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche wieder herzustellen:

 

1. sämtliche in Trockenbauweise aufgeschlichteten Natursteinmauerwerke
insbesondere auch jenes im Bereich der Terrasse an der Westseite mit  1 m
Höhe und einer Länge von ca. 26 m, sowie jenes westlich der Terrasse mit
einer Länge von ca. 34 m und einer Höhe von 1,2 m sowie eine weitere Mauer
westlich des Natur- bzw. Schwimmteiches sowie sämtliche gepflasterten Wege
und gepflasterten Stiegen

 

2. Terrasse mit einer Länge von 26 m an der Westseite des Hofgebäudes und einer Breite von 6 m im nördlichen Bereich verlaufend auf eine Breite von 8 m im südlichen Bereich

 

3. Kompostierstelle, die westlich an ein bogenförmiges Mauerwerk anschließt. Die Kompostierstelle mit einer betonierten Fläche im Ausmaß von 4 x 5,2 m und mit dreiseitigen in Stahlbetonbauweise errichteten Umfassungswänden mit einer betonierten Mauerkrone von 2,2 m

 

4. Natur- bzw. Schwimmteich mit einer Tiefenwasserzone, die mit einer
Betonmauer in rechteckiger Bauweise mit einer Tiefe von etwa 1,3 m
Rohbaumaß hergestellt ist. Anschließend an die Tiefwasserzone schließen
allseitig Flachwasserzonen an die beginnend mit einer Höhe von 1,8 m
treppenförmig auf eine Höhe bis 1 m abfallen mit einer Wasseroberfläche von
rund 200 m2

 

5. Schönungsteich westlich des Kompostierplatzes bzw. in einer Entfernung von rund 70 m zum Hofgebäude und einer Länge von rund 25 m und rund 8 m Breite mit einer Tiefe von ca. 1,65 bis 2,65 m und einer Wasseroberfläche von rund 200 m2.

 

6. Kläranlage

 

Sämtliche baulichen Anlagen (Z 1-Z bis Z 6) sind in einem beigefügten Lageplan eingezeichnet und bildet der Lageplan einen integrierenden Bestandteil des Spruches."

 

Im Übrigen wurde die Berufung des Bf vom 16.8.2011 gegen den oben genannten Bescheid des Bürgermeisters vom 1.8.2011 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt.

 

 

I.9. Dagegen richtet sich die Vorstellung (nunmehr Beschwerde) des Bf vom 12.12.2013, welche umfangreich begründet wurde und mit der der Antrag gestellt wurde, die Aufsichtsbehörde wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Bad Schallerbach verweisen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelte ausdrücklich auch für den Fall, dass zwecks Zuständigkeitsübergang mit 1.1.2014 nicht mehr die Aufsichtsbehörde, sondern das dann zuständige Verwaltungsgericht über das vorliegende Rechtsmittel entscheide. Darüber hinaus wurde der Antrag gestellt, dem Rechtsmittel möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

1.10. Mit Schreiben vom 30.1.2014 teilte das Landesverwaltungsgericht dem Bf mit, dass seine Vorstellung nunmehr als Beschwerde im Sinn des VwGVG weiter zu behandeln und seiner Beschwerde bereits ex lege gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukomme. Eine gesonderte Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrige sich daher.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs (ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

III.     Maßgebliche Rechtslage

 

III.1. Nach der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde im Sinn des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

III. 2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

III.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994, LGBl Nr 66/1994 in der Fassung LGBl Nr 36/2008 bzw 90/2013 lautet:

 

 

„§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1)     Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

...

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl Nr 114/1993, in der Fassung LGBl Nr 90/2013, lauten wie folgt:

 

„§ 30

Grünland

 

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

 

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

 

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

...

 

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

...

 

§ 40

Schlussbestimmungen

 

...

(5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere in den §§ 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauten und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller baulichen Anlagen, unabhängig von einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Oö. Bauordnung 1994, zu verstehen.

...

(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.

...

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß (Abs 2 bis 4 par cit) zu nutzen. Unter der Errichtung von Bauten und Anlagen ist die Ausführung aller baulichen Anlagen, unabhängig von einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Oö. BauO 1994, zu verstehen (§ 40 Abs 5 Oö. ROG 1994).

 

"Bestimmungsgemäß" bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl etwa VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223, mit Hinweis auf die Entscheidung vom 6.9.2011, 2011/05/0046).

 

Das Grundstück Nr x, KG x, auf welchem die gegenständlichen Baumaßnahmen gesetzt wurden, weist im Flächenwidmungsplan eine unspezifische Grünland-Widmung aus. In dieser Widmungskategorie dürfen gemäß § 30 Abs 5 erster Satz Oö ROG 1994 daher nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen (vgl VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023). Unter bestimmungsgemäßer Nutzung ist im Beschwerdefall daher eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft zu verstehen (vgl VwGH 4.3.2008, 2007/05/0165).

 

IV.2. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass es sich dabei um eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit handelt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl VwGH 29.1.2010, 2007/10/0107 uva).

 

Sowohl die belangte Behörde als auch der Bf gehen übereinstimmend davon aus, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb des Bf vorliegt (vgl dazu auch VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079). So führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, es sei von einer Neugründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auszugehen, da kein aktiver land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Unter Bezugnahme auf das agrarfachliche Gutachten vom 18.6.2012, Zl Agrar-166508/7-2012-Ag/Loi, wird dargelegt, dass aufgrund der zugepachteten Flächen und der beabsichtigten zahlreichen anderen Produktionszweige von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen sei. Im Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vom 27.9.2012, Zl Agrar-166508/7-2012-Ag/Loi, wird auf Seite 1 auch bestätigt, dass die behauptete Feststellung der Rechtsvertreter, wonach im Agrargutachten das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dem Grunde nach nicht angezweifelt werde, korrekt sei. Der agrarfachliche Sachverständige gibt dazu zwar zu bedenken (Seite 2 des Gutachtens vom 27.9.2012), dass etwa hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung festzustellen sei, dass aufgrund der flexiblen Kündigungsmöglichkeit der Pachtverträge keine planvolle und nachhaltige Bewirtschaftung ableitbar sei. Da es sich um ein Projektverfahren handle, könne die wirtschaftliche Ertragskraft der bekannt gegebenen landwirtschaftlichen Aktivitäten jedoch nur anhand eines Betriebskonzeptes beurteilt werden.

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die belangte Behörde von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausging und dementsprechend weiter prüfte, ob die baulichen Maßnahmen im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist (vgl VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079). Dass der Bf vom Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeht, ist im konkreten Fall selbstredend (siehe Seite 16 seiner Beschwerde vom 12.12.2013). Angemerkt wird auch, dass laut den Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. D vom 10.7.2012 eine landwirtschaftliche Betriebsnummer x, SVB-Nummer x, besteht.

 

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 27 VwGVG auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 leg cit) und das Begehren in der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 4 leg cit). Der Bf bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die konsenslos errichteten baulichen Anlagen seien – im Gegensatz zur Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grünlandes nötig iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994.

 

IV.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes aus und prüft in weiterer Folge, ob die gegenständlichen baulichen Anlagen für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf das Erfordernis eines Betriebskonzeptes hingewiesen. Liegt eine Vollerwerbslandwirtschaft vor, stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht, sodass Angaben über die Wirtschaftlichkeit einer geplanten Ausweitung eines Produktionszweiges entbehrlich sind. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob die geplante Baulichkeit nach den Erfordernissen einer zeitgemäßen Landwirtschaft zur Grünlandnutzung im Rahmen der zu beurteilenden Landwirtschaft geboten scheint; auch dafür ist allerdings ein Betriebskonzept erforderlich (vgl VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079 mit Hinweis auf VwGH 20.5.2003, 2002/05/1025).

 

Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der anhand des Betriebskonzeptes das eingereichte Projekt zu prüfende Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau bzw die vorgesehene Anlage als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in GRÖSSE, AUSGESTALTUNG UND LAGE für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Es ist somit zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dass nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (vgl VwGH 23.2.2010, 2009/05/0234 mit Hinweis auf VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687, und 16.9.2003, 2002/05/0728, VwSlg Nr 16.167/A).

 

IV.4. Zu Spruchpunkt I.1. dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

 

IV.4.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides lautet:

 

1. sämtliche in Trockenbauweise aufgeschlichteten Natursteinmauerwerke insbesondere auch jenes im Bereich der Terrasse an der Westseite mit 1m Höhe und einer Länge von ca. 26 m, sowie jenes westlich der Terrasse mit einer Länge von ca. 34 m und einer Höhe von 1,2 m sowie eine weitere Mauer westlich des Natur- bzw. Schwimmteiches sowie sämtliche gepflasterten Wege und gepflasterten Stiegen

 

Der Bf bringt vor, das Gst Nr x falle deutlich von Osten nach Westen ab, sodass insbesondere zur Anlage der für die Teichwirtschaft benötigten Wasserflächen und auch zum Obstbau die Terrassierung in Form der Trockenmauerwerke erforderlich gewesen sei, um die dem Betriebsergebnis enorm abträgliche Bodenerosion zu reduzieren bzw zu verhindern.

 

Der Rechtsvertreter des Bf verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Dr. F D vom 10.7.2012, Seiten 31f. Darin nimmt der Privatsachverständige zur Frage Stellung, ob die gegenständlichen baulichen Anlagen des Außenbereiches im Rahmen des Betriebskonzeptes bzw der Konzeptergänzung als sinnvoll zu betrachten seien. Seines Erachtens seien diese als sinnvoll zu betrachten, weil viele Umwegrentabilitäten, etwa in Verbindung mit der geplanten bäuerlichen Gästebeherbergung und der Direktvermarktung mit hineinspielen würden. Er verweist dazu auf seine Ausführungen, wonach der Blick auf das betriebswirtschaftliche Gesamtkonzept beibehalten werden sollte. Die Terrasse und die gepflasterten Fußwege seien für die Beherbergungsgäste und für viele sonstige Kunden sicher ein gern in Gebrauch genommener Anziehungspunkt. Tatsächlich könne ja gar nicht oft genug betont werden, dass es sehr unzweckmäßig wäre, ein Gesamtbetriebskonzept nicht als eine gegossene Einheit zu betrachten, sondern in Form einer Art „Salamitaktik“ in einzelne Scheibchen zu zerlegen und diese gesondert nur jeweils für sich zu betrachten. ... Dass das Trockenmauerwerk nicht nur aus der Sicht eines Naturschutzes, sondern auch zwecks Verhinderung bzw Reduktion einer Erosion äußerst nutzbringend sei, sei schon bei seinem Betriebskonzept bzw dessen Ergänzung erwähnt worden.

 

In den Ausführungen des Privatsachverständigen vom 29.6.2013 (Seiten 16ff) wird weiters darauf hingewiesen, dass zweifelsohne eine Terrassierung die Vorteile einer meist höheren Flächenproduktionsmöglichkeit (zumal etwa weniger Humusbodenpartikel, Bodenlebewesen und Boden- und damit auch Pflanzennährstoffe abgeschwemmt werden könnten), einer im Schnitt leichteren Bearbeitbarkeit der Bodenkrume mit den gängigen, in der Landwirtschaft üblichen Maschinen und Geräten, einer verminderten Anfälligkeit auf Druckschäden des Bodens (die zusätzlich zum Bodenabtrag beitragen könnten), und vor allem einer überaus reduzierten Anfälligkeit gegenüber Erosionsauswirkungen und dadurch auch verursachten Schäden habe. Wenn man bedenke, dass Starkregenereignisse und ähnliche Wetterphänomene mehr in Zukunft wohl eher zunehmen würden, dann würde eine Terrassierung in dafür geeigneten Regionen mehr denn je nötig werden, um Erosionsschäden und damit verbundenen Umweltschäden ... besser als bisher reduzieren zu können ... . Der Privatsachverständige führt weiters aus, für den Landwirtschaftsstandort in der KG x (Marktgemeinde Bad Schallerbach) seien diese Bauwerke (gemeint: Terrasse und Trockensteinmauerwerke) für den Betrieb seines Erachtens unverzichtbar, sowohl für die Grünlandbewirtschaftung als auch vor allem für die Teichwirtschaft, den Gemüseanbau, die bäuerliche Gästebeherbergung und nicht zuletzt im Dienste des Umweltschutzes. ... Da der Betrieb des Bf gemäß Betriebskonzept als einen der Betriebszweige die bäuerliche Gästebeherbergung ausführen werde und dabei einen vergleichsweise gehobenen Standard anbieten und ein entsprechendes Marktsegment anvisieren wolle, sei es seiner Ansicht nach ratsam, solche bauliche Tätigkeiten wie etwa die Errichtung einer Terrasse und von Trockensteinmauerwerken entsprechend zeitgerecht abzuschließen noch bevor der Gästebetrieb anlaufe. ...

 

Der agrarfachliche Amtssachverständige führt in seinem ergänzenden Gutachten vom 27.9.2012 aus, die Trockensteinmauern seien für die Bewirtschaftung der Ackerflächen nicht notwendig, da für die Felderbewirtschaftung in räumlicher und funktioneller Hinsicht kein Erfordernis an einer derartigen baulichen Anlage/Baumaßnahme gegeben sei.

 

Auch für die Bewirtschaftung der Obstbäume seien die Trockensteinmauern nicht notwendig, da für die geplante Streuobstanlage in funktioneller Hinsicht kein Erfordernis an einer derartigen Anlage/Baumaßnahme bestehe. Zur behaupteten Hintanhaltung der Bodenerosion stellte er fest, dass das gegenständliche Grundstück entsprechend dem Digitalen Oberösterreichischen Rauminformationssystem DORIS in westlicher Richtung ein natürliches Gefälle von rund 10 bis 12 % aufweise. Das natürliche Gelände sei anhand des bestehenden (Alt)Obstbaumbestandes noch teilweise ersichtlich. Bei einem derartigen Gefälle bestehe bei natürlichem Bewuchs mit einer Streuobstwiese keinerlei Erosionsgefährdung, welche derartige Mauerwerke zum Schutz der Obstbäume notwendig machen würden.

 

Auch für die Bewirtschaftung der Bienenvölker seien die Trockenmauerwerke nicht notwendig, da es sich hierbei in funktioneller Hinsicht um keine für die zeitgemäße Bienenbewirtschaftung notwendige bauliche Anlage/Baumaßnahme handle. Dasselbe gelte sinngemäß für die Bewirtschaftung der Christbaumkultur, ebenso für die Marmelade- und Kompottproduktion, Alkoholproduktion und Verarbeitungsprodukte, sowie für die Bewirtschaftung des Gemüse- und Kräutergartens samt Beerenobst.

 

Ebenso seien für die Bewirtschaftung der Wiesen die gegenständlichen Trockensteinmauern nicht notwendig, da es sich dabei in funktioneller Hinsicht um keine für die zeitgemäße Wiesenbewirtschaftung notwendige bauliche Anlage/Baumaßnahme handle. Bei dem vorhandenen natürlichen Gefälle trete auch keine Erosion auf, welche die Trockensteinmauer erfordern würde.

 

Der Bf bringt nun vor, die zitierten Ausführungen des Privatsachverständigen seien von der belangten Behörde ignoriert worden, als sie die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 18.6.2012 und vom 27.9.2012 ungeprüft übernommen habe, weshalb der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit leide.

 

Dazu ist zunächst wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach an den Begriff der bestimmungsgemäßen Nutzung iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 ein strenger Maßstab anzulegen ist und eine bloße Nützlichkeit der Bauten und Anlagen nicht ausreichend ist (vgl etwa VwGH 30.1.2014, 2013/05/0223 mit Hinweis auf VwGH 6.9.2011, 2011/05/0046). Die Argumentation des Privatsachverständigen bezüglich Umwegrentabilität bzw dass die Trockensteinmauern zwecks Verhinderung bzw Reduktion einer Erosion äußerst nutzbringend seien, zeigt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gerade nicht auf, dass die Trockensteinmauern für einen im Betriebskonzept angeführten Produktionszweig nötig für die bestimmungsgemäße Nutzung sein würden. Auch die angeführten Vorteile einer meist höheren Flächenproduktionsmöglichkeit usw können keine Notwendigkeit iSd 30 Abs 5 leg cit darlegen, sondern allenfalls eine Nützlichkeit, die jedoch nicht ausschlaggebend für eine widmungsgemäße Nutzung ist.

 

Darüber hinaus wird angemerkt, dass eine bäuerliche Gästebeherbergung bzw Privatzimmervermietung iSv „Urlaub am Bauernhof“ nicht zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört und auch nicht unter den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994 aufgezählt ist (vgl VwGH 23.11.2009, 2008/05/0271). Es kann daher nicht argumentiert werden, dass die Trockensteinmauern, die Stiegen oder die gepflasterten Wege für eine bäuerliche Gästebeherbergung nötig seien.

 

Auch wird angemerkt, dass Trockensteinmauern, Stiegen und gepflasterte Wege schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht für die angeführten Produktionszweige (Bewirtschaftung der Ackerflächen und der Obstbäume, der Bienenvölker, der Wiesen, inklusive der Direktvermarktung ...) notwendig iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 sind.

 

Zur aufgeworfenen Frage der Erosion der Wiesenfläche darf bemerkt werden, dass – würde man den Ausführungen des Privatsachverständigen folgen – in hügeligen Gegenden der Errichtung von (Stütz)Mauern zur Terrassierung im Grünland Tür und Tor geöffnet werden würde. Es ist auch – schon nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung – kein Grund ersichtlich, weshalb die Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht schlüssig sein sollten, wenn er ausführt, dass bei einem natürlichen Gefälle von rund 10 bis 12 % bei natürlichem Bewuchs mit Streuobstwiese keinerlei Erosionsgefährdung bestehe, die derartige Mauerwerke zum Schutz der Obstbäume notwendig machen würde.

 

Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde dem agrarfachlichen Gutachten vom 18.6.2012 bzw vom 27.9.2012 nicht folgen hätte sollen, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, dass die Trockensteinmauern, aber auch die Stiegen und gepflasterten Wege mangels funktionellem Erfordernis für die verschiedenen Produktionszweige nicht notwendig iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 sind.

 

IV.4.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet:

 

„2. Terrasse mit einer Länge von 26 m an der Westseite des Hofgebäudes und einer Breite von 6 m im nördlichen Bereich verlaufend auf eine Breite von 8 m im südlichen Bereich“

 

 

 

Dazu bringt der Bf in seiner Beschwerde (Punkt 2.5.1, Seite 27 bis 29) vor, die Terrasse, die Stiegen und die gepflasterten Fußwege seien insgesamt für die Betriebsführung notwendig, weil das Betriebskonzept die bäuerliche Gästebeherbergung und die Direktvermarktung beinhalte. Die angeführten baulichen Anlagen seien als Anziehungspunkt für die Präsentation der Pflanzen und pflanzlichen Produkte (insbesondere Obst sowie Beeren, Gemüse und Kräuter) an die Gäste und die sonstigen Kunden nötig. Dies zumal weiters geplant sei, Obst von Interessenten zumindest teilweise in Form einer Selbstwerbung abernten zu lassen.

 

 

 

Auch hier wird darauf hingewiesen, dass eine bäuerliche Gästebeherbergung bzw Privatzimmervermietung iSv „Urlaub am Bauernhof“ nicht zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehört und auch nicht unter den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994 aufgezählt ist (vgl VwGH 23.11.2009, 2008/05/0271). Es kann daher nicht argumentiert werden, dass die Terrasse für die bestimmungsgemäße Nutzung nötig iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 sei.

 

Es kann aber auch den Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen (Seite 11 des Gutachtens vom 27.9.2012) nicht erfolgreich entgegnet werden, wenn dieser unter dem Hinweis darauf, dass die Notwendigkeit der baulichen Anlagen anhand des Betriebskonzepts in Hinblick auf ihre Funktionalität, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für einen geplanten landwirtschaftlichen Betrieb zu beurteilen sei (vgl dazu wiederum VwGH 23.2.2010, 2009/05/0234), zum Ergebnis gelangt, dass eine betriebliche Notwendigkeit der mehr als 150 m2 großen Terrasse für die angegebenen Produktionszweige nicht gegeben sei.

 

Das Argument, die Terrasse sei als Anziehungspunkt für die Präsentation der Pflanzen und pflanzlichen Produkte (insbesondere Obst sowie Beeren, Gemüse und Kräuter) an die Gäste und die sonstigen Kunden nötig, geht ohnedies an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der „Notwendigkeit“ iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 vorbei.

 

 

IV.4.3. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides lautet:

 

 

 

„4. Natur- bzw. Schwimmteich mit einer Tiefenwasserzone, die mit einer Betonmauer in rechteckiger Bauweise mit einer Tiefe von etwa 1,3 m Rohbaumaß hergestellt ist. Anschließend an die Tiefwasserzone schließen allseitig Flachwasserzonen an die beginnend mit einer Höhe von 1,8 m treppenförmig auf eine Höhe bis 1 m abfallen mit einer Wasseroberfläche von rund 200 m2

 

 

 

In der Expertise des Technischen Büros für Gewässerökologie („Blattfisch“) vom Juli 2013 (Seite 5 3. Absatz) wird ausgeführt, der sogenannte Naturteich gleiche in der Anlage einem klassischen Schwimmteich, der in eine Badezone und in eine Regenerationszone unterteilt sei. Auch in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bzw der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 8.9.2011 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass „[d]as Wasserbecken ... alle Merkmale eines Schwimmteiches auf[weist]“. Nach Auskunft des Bf sei im Teich auch eine Umwälzpumpe installiert worden. Der gegenständliche Natur- bzw Schwimmteich mit einer Wasseroberfläche von rund 200 m2 ist bildlich dargestellt etwa auf Fotos in der Niederschrift der Naturschutz- sowie Baubehörde vom 26.7.2011 sowie vom 8.9.2011. Darauf bestätigt sich diese sachverständige Erkenntnis auch einem objektiven Betrachter.

 

 

 

Es wird angemerkt, dass die Sachverständigen des Technischen Büros für Gewässerökologie der oa Expertise hinsichtlich der Beurteilung der Produktivität bzw Wirtschaftlichkeit der Teiche offenbar von anderen Voraussetzungen ausgegangen sind als der Bf bzw dessen Privatsachverständige. Der Privatsachverständige distanziert sich von den in der oben genannten Expertise angeführten großen Teichanlagen in Osteuropa und hebt ausdrücklich hervor, dass es sich beim landwirtschaftlichen Betrieb des Bf um einen Bio-Betrieb handle, der streng nach biologischen Kriterien geführt werde (Äußerungen vom 15.9.2013). Damit könnten auch höhere Preise lukriert werden und könne daher von einer entsprechenden Produktivität der Teiche durch die geplante Zucht von Wasserflöhen und Triopsen ausgegangen werden.

 

 

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob mit der geplanten Zucht allenfalls eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit vorliegen könnte, weil der beschwerdegegenständliche Natur- bzw Schwimmteich in seiner konkreten Ausgestaltung jedenfalls keinen landwirtschaftlichen Zweckbau darstellt (vgl VwGH 23.2.2010, 2009/05/0234) und damit nicht nötig für eine allenfalls bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 ist. Es kann nämlich wohl jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass für die geplante Zucht von Wasserflöhen und Triopsen, aber auch von Wasserschnecken, ein betoniertes Becken, das augenscheinlich als Schwimmbecken ausgestaltet ist (siehe die Fotos im Schreiben der Gemeinde an die Oö. Landesregierung vom 21.7.2011, AZ 131-9-2011/H, „Bau Schwimmteich“; Fotos zur Niederschrift der BH Grieskirchen bzw Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 8.9.2011, Steg bzw Liegefläche samt Liegestühlen und Einstiegsstelle in die Badezone) für die bestimmungsgemäße Grünlandnutzung nötig ist.

 

 

 

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde sowie der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.8.2011, welcher nach Durchführung eines Lokalaugenscheins angefertigt wurde, wurde zudem Folgendes festgehalten: „Zum Einwand des Herrn Ing. S, dass der Teich als Naturteich und nicht zum Schwimmen genutzt werde, ist die Anlage nochmals vor Ort besichtigt worden. In die Teichanlage ist neben dem Pflanzenbereich ein rechteckiger Pool mit einer Tiefe bis zu 180 cm eingebaut. In dieses Becken, das mit Folie ausgekleidet ist, führt eine Stiege. Im Becken sind technische Einrichtungen vorgesehen, die offenkundig der Beleuchtung und der Wasseraufbereitung dienen, z.B. Skimmer, Einströmdüsen. Dem Poolbecken vorgelagert sind zwei schmale rechteckige Bauwerke, die augenscheinlich für technische Einrichtungen zur Wasseraufbereitung vorgesehen sind. Weiters ist außerhalb des Beckens eine mit einer Isolierung ummantelte Warmwasserleitung verlegt, die, wie Herr Ing. S beim Lokalaugenschein am 26.07.2011 zur Auskunft gibt, für eine Warmwasserdusche installiert werden wird.“

 

 

 

Dazu kommt, dass weder in der genannten Expertise noch in den Ausführungen des Privatsachverständigen in irgendeiner Form zum Ausdruck kommt, dass für die erwähnten Züchtungen ein betoniertes Becken der vom Bf gewählten Ausgestaltung nötig sei. Im Gegenteil, so führen die Sachverständigen der Expertise etwa aus, die Triopse würden ihre Zysten („Eier“) in feinem Sand ablegen, wobei zur Gewinnung der Eier der Sand trocken sein müsse. Der Wasserspiegel des Teichs wäre daher abzusenken, um die Eier zu gewinnen (Seite 4 letzter Absatz). Auch in den Ausführungen des Privatsachverständigen sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu finden. Von einer - iSd der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Notwendigkeit des konkret ausgestalteten Natur- bzw Schwimmteichs für die geplante Zucht kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb eine Widmungskonformität gemäß § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 nicht gegeben ist.

 

 

 

Der beschwerdegegenständliche Natur- bzw Schwimmteich (siehe wiederum die Fotos im Schreiben der Gemeinde an die Oö. Landesregierung vom 21.7.2011, AZ 131-9-2011/H, „Bau Schwimmteich“) ist auf Grund seiner Ausgestaltung nicht als teilbare bauliche Anlage anzusehen (vgl dazu VwGH 31.7.2006, 2005/05/0199). Es ist somit zu Recht die Beseitigung des gesamten Natur- bzw Schwimmteichs angeordnet worden.

 

 

 

IV.5. Die unter IV.4.1. bis IV.4.3. beurteilten baulichen Anlagen (Mauern, gepflasterte Wege und Stiegen, Terrasse, Natur- bzw Schwimmteich) fallen jedenfalls unter den Anwendungsbereich der Oö BauO 1994. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese baulichen Anlagen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen bzw bewilligungs- und anzeigefrei sind, da § 49 Abs 1 und Abs 6 leg cit gänzliche baulichen Anlagen erfasst. Auf Grund der Widmungswidrigkeit sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist daher zu Recht ein unbedingter Beseitigungsauftrag hinsichtlich dieser baulichen Anlagen ergangen.

 

 

 

IV.6. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgelegten Erfüllungsfrist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides zur Beseitigung der beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen geht die belangte Behörde zu Recht von deren Angemessenheit aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist lediglich darauf an, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt voraus, dass innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können [vgl dazu die Judikaturhinweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014), § 59 Rz 63]. Der bautechnische Amtssachverständige hat diese Frist unter Berücksichtigung organisatorischer Angelegenheiten (Ausschreibungen, Auftragsvergabe), der technischen Durchführung und jahreszeitlich unterschiedlichen Witterungszustände als für angemessen erachtet (siehe Aktenvermerk vom 2.8.2011). Der Bf kann durch sein unsubstantiiertes Vorbringen, angesichts des Umfangs der aufgetragenen Arbeiten könne mit einem Jahr kaum je das Auslagen gefunden werden und es würde sich ein angemessener Leistungszeitraum vielmehr in mehreren Jahren bis Jahrzehnten bemessen, eine Unangemessenheit der Frist nicht aufzeigen.

 

 

 

Da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich trotz Einschränkung der zu beseitigenden baulichen Anlagen (auf Spruchpunkt 1., 2. und 4. des angefochtenen Bescheides) die Leistungsfrist von einem Jahr belassen hat, wird dem Bf jedenfalls eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt.

 

 

 

Die Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde in Spruchpunkt I.1. dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass die Erfüllungsfrist ab Zustellung dieser Entscheidung zu laufen beginnt, soll lediglich der Klarheit und Rechtssicherheit dienen.

 

 

 

IV.7. Zu Spruchpunkt I.2. dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

 

 

 

Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides lautet:

 

 

 

„3. Kompostierstelle, die westlich an ein bogenförmiges Mauerwerk anschließt. Die Kompostierstelle mit einer betonierten Fläche im Ausmaß von 4 x 5,2 m und mit dreiseitigen in Stahlbetonbauweise errichteten Umfassungswänden mit einer betonierten Mauerkrone von 2,2 m

 

 

 

Der agrarfachliche Amtssachverständige führt in der Ergänzung seines Gutachtens vom 27.9.2012 aus, dass bei Obstanlagen erfahrungsgemäß nicht nutzbare Reste bzw Obstabfälle anfallen. Sie Sammlung derartiger biogener Reststoffe gemeinsam mit sonstigen pflanzlichen Abfällen aus der Flächenbewirtschaftung und Mischung und Zerkleinerung sei gelebte Praxis. Hinsichtlich der Notwendigkeit von zwei Kompostlagerstätten werde auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erstgutachten verwiesen.

 

 

 

In diesem Erstgutachten vom 18.6.2012 führte der Amtssachverständige aus, diese baulichen Anlagen (gemeint: zwei Kompostlagerstätten) seien für die Bewirtschaftung der Nutzflächen in KG T funktionell nicht nötig. Sie stünden in keinem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit diesen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Inwieweit auf der Liegenschaft in M zukünftig aus der Bewirtschaftung der Außenflächen jährlich so viel Material für die Kompostierung anfalle, dass die beiden Lagerstätten erforderlich wären, könne derzeit nicht beurteilt werden.

 

 

 

Der Privatsachverständige wiederum führt in seiner Ergänzung vom 29.6.2013 (Seiten 18 bis 20) im Wesentlichen aus, es wäre keinesfalls anzuraten, die Kompostlagerstätten dort zu errichten, wo der Kompost vorzugsweise gebraucht werde – neben den Grünlandflächen in Schönau wären dabei an erster Stelle die Ackerflächen in T zu nennen – sondern es sei klüger sie dort zu positionieren, wo das zu kompostierende Material anfalle und das insbesondere dann, wenn das Ausgangsmaterial sehr sperrig und damit raumfordernd  sei, während der fertige Kompost dann eine viel geringere Transportkapazität erfordere. Beim Obstbau- und Gemüsebetriebszweig in Schönau falle allein der jährliche Baumschnitt von den erwähnten 80 großen Obstbäumen, den bereits vorhandenen alten Obstbäumen und dem Schnitt der Waldrandbäume, etc, von den 35 Beerensträuchern, den 40 Wildrosensträuchern, von Pflanzenteilen aus Beerenobst und Gemüse, von Resten des Grünschnitts, von Planzenteilen der Wasserpflanzen, von ausgesiebten Algen und dergleichen mehr an. Darüber hinaus könne die Reifung des Komposts am Standort Schönau viel leichter überwacht und viel rascher zur Steuerung eingegriffen werden.

 

 

 

Dazu wird zunächst ausgeführt, dass auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück offensichtlich zwei Kompostlagerstätten bestehen. Da – wie der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter auch anmerkt (Punkt 2.5.3.1 der Beschwerde) – vom Beseitigungsauftrag der belangten Behörde lediglich eine (näher beschriebene und auf die Darstellung in einem angefügten Plan verwiesene) Kompostierstelle umfasst, ist lediglich diese vom Prüfungsumfang umfasst.

 

 

 

Die Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen sind in diesem Punkt nicht schlüssig und nachvollziehbar, wenn er vermeint nicht beurteilen zu können, wieviel Material für die Kompostierung auf den Außenflächen des Gst Nr x, KG x, zukünftig anfalle. Einerseits bestehen bereits 20 alte Obstbäume und es ist anzunehmen, dass der erwähnte Grün- und Strauchschnitt auf Grund des schnellen Wachstums der Pflanzen und Sträucher zeitnah anfallen wird. Andererseits wird jedoch auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen sein, wonach – für die Beurteilung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes – zumindest mittelfristig ein Gewinn erwirtschaftet werden muss (vgl VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212). Demnach muss wohl auch bei den neu zu pflanzenden Bäumen und Sträuchern etc beurteilt werden, wieviel Kompostmaterial davon mittelfristig anfällt, um die Notwendigkeit der baulichen Anlage zu prüfen.

 

 

 

Die Darlegung des Privatsachverständigen in der oa Ergänzung ist hingegen insofern schlüssig und nachvollziehbar, als es bereits nach den logischen Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung heraus naheliegt, dass bei einer derart großen Anzahl an Obstbäumen (20 bereits bestehende und 80 neu zu pflanzende), dem angeführten Grün- und Strauchschnitt insbesondere der 35 Beerensträucher und 40 Wildrosensträuchern, aber auch sonstigen Pflanzenteilen, eine Kompostierstelle im angeführten Ausmaß (Betonfundament 4 m x 5,2 m samt einer dreiseitigen Ummauerung mit einer Höhe von 2,2 m) nötig für die bestimmungsgemäße Nutzung iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 ist.

 

 

 

Die gegenständliche Kompostierstelle ist bewilligungspflichtig gemäß § 24 Abs 1 Z 2 Oö BauO 1994. Die Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs 1 Z 14 leg cit kommt – wie der bautechnische Amtssachverständige vermeint – deshalb nicht in Betracht, weil die Kompostierstelle aus einer Bodenplatte mit Mauern auf drei Seiten besteht und bezüglich der Beurteilung ihrer Bewilligungspflicht nicht in einzelne Mauern zerteilt werden kann.

 

 

 

Der unbedingte Beseitigungsauftrag der belangten Behörde war daher in einen bedingten Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs 1 Oö BauO 1994 umzuwandeln. Die Erfüllungsfrist von drei Monaten (für die Antragstellung) bzw vier weiteren Monaten (für die Beseitigung) ist als angemessen zu beurteilen, da die Antragstellung samt Planerstellung für eine derartige baulich nicht aufwendige Anlage schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen längeren Zeitaufwand bedarf und auch die Beseitigung binnen einer Frist von vier Monaten – berücksichtigt man die Beurteilung des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach es möglich ist, sämtliche bauliche Anlagen, die vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde umfasst sind, in einem Jahr zu beseitigen – verhältnismäßig lang ist.

 

 

 

IV.8. Zu Spruchpunkt II.1. dieser verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

 

 

 

IV.8.1. Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides lautet:

 

 

 

„5. Schönungsteich westlich des Kompostierplatzes bzw. in einer Entfernung von rund 70 m zum Hofgebäude und einer Länge von rund 25 m und rund 8 m Breite mit einer Tiefe von ca. 1,65 bis 2,65 m und einer Wasseroberfläche von rund 200 m2.“

 

 

 

Laut Ergänzung zum Betriebskonzept vom 19.5.2012 (Seiten 54 f) soll der Schönungsteich in erster Linie für die Zucht und Vermarktung von Wasserflöhen (Daphnien) verschiedener und dafür geeigneter Arten aber auch für die Zucht von Wasserschnecken verwendet werden. Es könne getrost davon ausgegangen werden, dass der aus einer Wasserfloh- und einer Schneckenzucht im Schönungsteich erzielte Deckungsbeitrag ähnlich jenem wäre, der etwa bei einer Koi-Karpfenzucht bei einer Teichkubatur wie dieser erzielt werden könnte, und der dürfte bei zumindest rund 2 500,-- Euro pro Jahr liegen (Seiten 57 f).

 

 

 

Laut den Ausführungen der Sachverständigen der Expertise zur Nutzung und Abschätzung der Produktivität der Teiche des Bf vom Juli 2013 entspricht der Schönungsteich auf Grund seiner Anlage (im Vergleich zum Natur- bzw Schwimmteich) eher einem Produktionsteich. Für die angegebenen Vorhaben sei dieser jedoch viel zu klein dimensioniert, weshalb er keine wirtschaftlich sinnvolle Produktion ermögliche.

 

 

 

Auch hier sei wiederum angemerkt (siehe bereits weiter oben), dass die Sachverständigen der Expertise hinsichtlich der Beurteilung der Produktivität bzw Wirtschaftlichkeit der Teiche offenbar von anderen Voraussetzungen ausgegangen sind als der Bf bzw dessen Privatsachverständiger („Teichanlagen in Osteuropa“ vs „Bio-Betrieb des Bf“). So gelangt der Privatsachverständige im Hinblick auf den streng nach biologischen Kriterien geführten Bio-Betrieb des Bf zum Ergebnis, dass bei einer geschickten Bewerbung der solcherart hergestellten Produkte, beispielsweise von Wasserflöhen, Schnecken und Urzeitkrebsen, eine ganz andere Vermarktungsschiene gefahren werden und beträchtlich höhere Produktionspreise angesteuert werden können als das bei konventionell hergestellter Ware aus dem Osten möglich sei bzw wäre.

 

 

 

Nun schreiben die Sachverständigen in ihrer Expertise, die vom Privatsachverständigen angegebenen Ertragswerte von etwa 0,4 kg Biomasse pro Woche und Kubikmeter Teichwasser scheinen nach fachlicher Einschätzung der Verfasser für die vorliegende Produktionsschiene in den gegenständlichen, eher kleinen Teichen, stark überhöht und für die genannte Dauer von rund 120 Tagen pro Jahr nicht umsetzbar.

 

 

 

Darauf repliziert der Privatsachverständige des Bf wiederum, die bei ihm angegebenen Ertragswerte und nicht zuletzt auch die Produktionsdauer in den beiden Teichen des Bf seien aus dargelegten Gründen (arg „dadurch“ auf Seite 7 seiner Ausführungen vom 15.9.2013) seiner Ansicht nach durchaus erreichbar, denn er habe ohnehin darauf hingewiesen, dass seine Schätzung nur dann zutreffe, wenn sehr gute Haltungsbedingungen gewährleistet werden können. Außerdem sei er in Bezug auf die Wasserkubaturen und dergleichen mehr ohnehin von einem Mengenertrag nur von rund 1/4 bis 1/5 der Theorieansätze ausgegangen, was wahrscheinlich überlesen worden sei (Seite 7 2. Absatz der zusätzlichen Hinweise des Privatsachverständigen vom 15.9.2013). Darüber hinaus folgen noch umfangreiche Äußerungen zur Vermarktung der angeführten Produkte.

 

 

 

Auf Grund dieser Ausführungen des Privatsachverständigen bleibt jedoch offen, ob der Bf mit seiner im Schönungsteich vorgesehene Zucht nicht doch allenfalls eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 ausüben könnte. Der Sachverhalt wäre daher insofern zu ergänzen, indem diese Aussagen durch einen Sachverständigen auf diesem Gebiet überprüft werden. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass der Privatsachverständige auch das Zusammenwirken beider Teiche des Bf beurteilt, was auf Grund des zu beseitigenden Natur- bzw Schwimmteiches gemäß dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht mehr möglich ist.

 

 

 

Ohne eine derartige fachliche Beurteilung ist der Sachverhalt jedoch insofern mangelhaft, als nicht beurteilt werden kann, ob die angegebene Zucht im Schönungsteich eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt und ob der Schönungsteich in seiner Ausgestaltung für diese Tätigkeit nötig iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 ist.

 

 

 

Darüber hinaus stellt sich jedoch die weitere – und zunächst vorrangige – Frage, ob der Schönungsteich in einem funktionellen Zusammenhang mit der vollbiologischen Kläranlage steht. Auch dieser Punkt ist offen (siehe unten Punkt IV.8.2.)

 

 

 

Es war daher die Entscheidung der belangten Behörde in diesem Punkt aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

 

 

 

IV.8.2. Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides lautet:

 

 

 

„6. Kläranlage“

 

 

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unterliege eine Kläranlage gemäß § 1 Abs 3 Z 2 Oö BauO 1994 nicht dem Geltungsbereich der Oö BauO 1994, sondern bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung, die angeblich bisher noch nicht erteilt worden sei. Allerdings dürfe auch die Kläranlage als bauliche Anlage, auch wenn sie nicht der Oö BauO 1994 unterliege und daher § 49 Oö BauO 1994 nicht anwendbar sei, nur in der für sie vorgesehenen Widmung errichtet werden. Da die Kläranlage, wie laut nachvollziehbarem und schlüssigem Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 18.6.2012 und vom 21.9.2012 ersichtlich sei, nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes diene, sei sie zu beseitigen. Es liege auch kein – wie vom Rechtsvertreter des Rechtsmittelwerbers behauptet – Widerspruch in der Beurteilung der Baubehörde im erstinstanzlichen Bescheid vor, da auch bei baulichen Anlagen, die von anderen Behörden als der Baubehörde zu bewilligen seien, die Widmungskonformität der baulichen Anlage nur von der Baubehörde zu prüfen und daher auch nur von dieser zu untersagen sei. In den Schönungsteich würden auch Oberflächenwässer eingeleitet und sei dieser Teich mit einer Folie ausgelegt worden. Daher sei anzunehmen, dass aus der Hauskläranlage vorwiegend sauberes Wasser eingeleitet werde und der Schönungsteich für die Kläranlage nicht erforderlich sei (laut Befragen eines technischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde der BH, festgehalten in einem AV der Baubehörde vom 16.8.2013).

 

Diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid können vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht nachvollzogen werden:

 

So wurde laut Aktenvermerk vom 16.8.2013 eine Auskunft beim nichtamtlichen Sachverständigen DI K B (Mitverfasser der „Expertise zur Nutzung und Abschätzung der Produktivität der Teiche ...“ vom Juli 2013) eingeholt und nicht – wie im angefochtenen Bescheid dargelegt – von einem technischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft. In diesem Aktenvermerk vom 16.8.2013 wurde nun festgehalten, man könne – nachdem der Schönungsteich mit einer Folie ausgelegt sei – annehmen, dass aus der Hauskläranlage nur mehr sauberes Wasser eingeleitet werde. Der Schönungsteich sei daher für die Kläranlage nicht notwendig.

 

Im Aktenvermerk vom 22.8.2013 hingegen wurde schließlich eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen festgehalten: „Bezüglich der Frage, ob ein Schönungsteich eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt, kann gesagt werden, dass bereits die Errichtung bzw. der Betrieb einer Kleinkläranlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Von Ing. Schlüsselbauer wurde jedoch nie um eine wasserrechtliche Bewilligung der Kleinkläranlage angesucht. Somit wurde auch der Schönungsteich, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kleinkläranlage steht, ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet.“

 

Offen bleibt daher nach diesen sich widersprechenden Aktenvermerken, ob die Kleinkläranlage und der Schönungsteich in einem Zusammenhang stehen oder nicht.

 

Der Bf gab zu bedenken, dass die Kläranlage mangels Anschlusses des Grundstücks Nr x an die Ortskanalisation zu einer geregelten Kreislaufwasserwirtschaft des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf nötig sei und weiters den sogar vom Land Oberösterreich empfohlenen Stand der Technik darstelle.

 

Der Privatsachverständige des Bf führt dazu aus („Weitere Hinweise aus sachverständiger Sicht zu einigen Fragen in bezug auf den Land- und Forstwirtschaftsbetrieb Ing. J S“ vom 29.6.2013), es stehe wohl außer Diskussion, dass eine Kläranlage, noch dazu wenn sie vollbiologisch arbeite und betriebsbezogen errichtet werden könne, für die verschiedensten Betriebszweige wie etwa dem Obst- und Gemüsebau (es gebe viel Abwasser, wenn Obst und Gemüse gewaschen werde, ...) nötig sei, es gebe Abwasser aus dem Betriebszweig „Bäuerliche Gästebeherbergung“, es gebe Abwasser im Rahmen einer Direktvermarktung, ... . Wenn der Betrieb die entsprechenden Eigenmittel habe, um so eine vollbiologische Kläranlage, die sehr wohl in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Gesamtbetrieb stehe, errichten zu können, dann spare das dem Betrieb einiges an Abgaben und entlaste die entsprechenden kommunalen Entsorgungseinrichtungen, was wohl auch kein Nachteil wäre.

 

Der agrarfachliche Amtssachverständige äußert sich in seinem Gutachten vom 18.6.2012 bzw der Ergänzung dessen vom 27.9.2012 zusammengefasst lediglich dahingehend, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen in räumlicher und funktioneller Hinsicht für die angegebenen Produktionszweige für eine zeitgemäße Bewirtschaftung nicht notwendig seien. Nur hinsichtlich der Obstbe- und Verarbeitung bzw zur Alkoholproduktion merkt er an, dass diesbezüglich erfahrungsgemäß Abfälle anfallen, welche zu entsorgen seien. Der allfällige Anfall biogener Reststoffe aus der Marmelade- und Kompottproduktion, Alkoholproduktion und Verarbeitung von Produkten sei im Vergleich zum sonstigen Anfall für Abwässer (Haushalt) völlig untergeordnet.

 

In der Niederschrift der Bau- und Naturschutzbehörde vom 28.7.2011 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen im Befund (Seite 3, 1. Absatz) festgehalten, der Schönungsteich diene als Auffangbecken für die beim Hofgebäude und den Außenanlangen anfallenden Oberflächenwässern und es würden die Abwässer aus der geplanten biologischen Kleinkläranlage eingeleitet werden. Diese Anlage befinde sich in einer Entfernung von etwa 70 m westlich des Hofgebäudes. Die Kleinkläranlage bestehe aus zwei Polyesterbehältern und einem auf dem Deckel aufgesetzten Steuerungskasten. Die Kläranlage sei im Prospekt der Oö. Landesregierung „Abwasserentsorgung in der Gemeinde“ auf Seite 17 abgebildet. Soweit ersichtlich, weise der Schönungsteich keinen Überlauf auf und er sei laut Bf so dimensioniert, dass unter Anrechnung der Verdunstungsraten dieser auch nicht erforderlich sei. Ob dies tatsächlich so sei, sei aus fachlicher Sicht nur dadurch zu überprüfen, dass der Behörde ein Berechnungskonzept vorgelegt werde, welches die ortsbezogenen Regenwassermengen und Verdunstungsraten sowie die zu erwartenden Fäkalwässer beinhalte.

 

Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der vollbiologischen Kleinkläranlage ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich demnach in mehrfacher Hinsicht nicht geklärt und muss unter Beiziehung eines abwassertechnischen Amtssachverständigen erhoben werden. So stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Frage, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, eine Kleinkläranlage zur Abwasserbeseitigung sei nicht nötig iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994, obwohl der Bf angibt, das Grundstück Nr x, KG x, sei nicht an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. So muss bereits gemäß § 13 Oö BauTG 2013 für die Bewohner selbst des Anwesens M eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung bestehen. Es muss demnach zunächst jedenfalls eine ausreichend dimensionierte Abwasserbeseitigungsanlage für die häuslichen Abwässer der Bewohner des Anwesens auf Gst Nr x, KG S, bestehen.

 

Hinzu kommt dann - wenn dies für den landwirtschaftlichen Betrieb nötig iSd § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 ist - eine allenfalls größer dimensionierte Abwasserbeseitigungsanlage. Auch dies wäre unter Beiziehung entsprechender Amtssachverständiger zu klären.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich weiters die Frage, ob der Schönungsteich in einem funktionellen Zusammenhang mit der gegenständlichen vollbiologischen Kleinkläranlage besteht. Sollte dem so sein, so müsste dieser (Ausgestaltung, Größe ...) zunächst in Zusammenschau mit der Kleinkläranlage beurteilt werden.

 

Sollte der Schönungsteich in der derzeit bestehenden Größe und Ausgestaltung nicht nötig für die Kleinkläranlage sein, müssten weiters die Fragen der Erzielung einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit der Zucht von Wasserflöhen und Wasserschnecken geklärt werden (siehe IV.8.1.).

 

Dies gilt auch für den Fall, dass der Schönungsteich in keinem Zusammenhang mit der vollbiologischen Kleinkläranlage steht (siehe IV.8.1.).

 

IV.9. Im Sinne des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ist somit davon auszugehen, dass der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, weil die belangte Behörde in diesem Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw allenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Für eine Anwendung des § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bleibt daher weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.

 

IV.10. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war bezüglich ihres Spruchpunktes 5. und 6. mangelhaft. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG diesbezüglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.

 

 

V. Im Ergebnis konnte der Bf die Widmungskonformität der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen gemäß Spruchpunkt 1., 2. und 4. des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich behaupten. Vielmehr hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Widmungswidrigkeit der baulichen Anlagen bestätigt. Der unbedingte Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Oö BauO 1994 erging daher in rechtlich zulässiger Weise.

 

Der unbedingte Beseitigungsauftrag betreffend die Kompostierstelle (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides) war in einen bedingten Beseitigungsauftrag umzuwandeln, da diesbezüglich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich Widmungskonformität besteht.

 

Hinsichtlich Schönungsteich und vollbiologische Kleinkläranlage (Spruchpunkte 5. und 6. des angefochtenen Bescheides) war der Sachverhalt in wesentlichen Sachverhaltselementen offen und bedarf daher einer Ergänzung.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art  133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl va die in der Entscheidung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs 5 Oö ROG 1994 bzw VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Das angefochtene Erkenntnis wurde im Umfang des Spruchpunktes I Z 1 und 3, soweit sich Z 3 auf Z 1 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 2. August 2016, Zl.: Ra 2014/05/0058-8