LVwG-650247/3/BR/AI/JW
Linz, 28.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn W.K.,
G.straße .., L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 09.09.2014, GZ: F 14/248809,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner bis zum 21.8.2014 befristet erteilt gewesenen Lenkberechtigung für die Klassen A u. B und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.
Gestützt wurde dies auf den Rechtsgrundlagen nach § 3 Abs.1 Z3, FSG und §§ 7 Abs.2 und 8 Abs.3 und Abs.4 FSG-GV;
II. Begründend führte die Behörde folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe am 8.7.2014 den Antrag auf Verlängerung der bis 21.8.2014 befristeten Lenkberechtigung für die Klasse A, B und F gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei folgender Sachverhalt festgestellt worden:
„Eine Lenkberechtigung darf gemäß § 3 Abs.1 Führerscheingesetz nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist.
§ 8 Abs. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:
Fehlt ein Auge oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein im § 7 Abs. 2 Z 2, 3 und angeführtes mangelhaftes Sehvermögen und der in § 7 Abs. 2 Z 1 genannte Visus ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.
§ 7 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Das in § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 liegt vor, wenn nicht erreicht wird
1. ein Visus mit oder ohne Korrektur bei beidäugigem Sehen von mindestens 0,5
2. ein beidäugiges Gesichtsfeld mit Außengrenzen von horizontal mindestens 160 Grad, davon rechts und links mindestens 70 Grad und nach oben und unten mindestens 30 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 30 Grad Durchmesser.
§ 8 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:
Werden die Anforderungen an das Gesichtsfeld nicht erfüllt, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 in Ausnahmefällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren erteilt oder belassen werden. Erforderlichenfalls muss durch eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und/oder eine Beobachtungsfahrt festgestellt werden, ob das mangelhafte Sehvermögen ausreichend kompensiert werden kann.
Augenfachärztliche Gutachten Dr. S. vom 8.8.2014:
Aus ophthalmologischer Sicht erfüllt der Pat. Visusmäßig die Kriterien für die Gruppe B. Jedoch bds. Im Gesichtsfeld diffus verteilte Absolutskotome, welche auch in der zentralen 30 Grad Zone sind. Vom Gesichtsfeld werden die Kriterien für die Gruppe B nicht erfüllt, ebenso war das Nyktometer negativ.
Amtsärztliches Gutachten vom 18.8.2014 Chefarzt Dr. G.:
Bei Herrn K. besteht neben einer funktionellen Einäugigkeit rechts mit äußerst grenzwertiger Sehkraft, auch mit Korrektur wird auf dem besser sehenden Äuge beim Augenfacharzt ein Visus von 0,6 - hierorts im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung nur 0,5 -überdies ein massiv eingeschränktes Gesichtsfeld, nasal, temporal, überlappend.
Auf dem linken Auge ist trotz Brillenkorrektur keine nennenswerte Sehkraft vorhanden (5%).
Laut augenfachärztl. Ausführung ist der Sehnerv rechts auffällig blass, dies spricht für eine schlechte Funktion. Im Vergleich zum Befund vor 5 Jahren zeigt sich eine deutlich Sehkraftverschlechterung; so ist damals ein Visus von 100% mit Korrektur auf dem besser sehenden Auge aktenkundig.
Aufgrund dieser Befundkonstellation ein sehendes Auge mit grenzwertiger Sehkraft und massiv eingeschränktem Gesichtsfeld ist in Anlehnung an den Augenarztbefund die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kfz auszusprechen.
Das sichere Beherrschen eines Kfz ist somit derzeit nicht gegeben.
Mit Schreiben der LPD OÖ vom 21.8.2014 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
In Ihrer Stellungnahem vom 1.9.2014 führen Sie an, dass Sie aus Sicht des Amtsarztes diese Entscheidung verstehen würden. Keine Lenkberechtigung zu haben, würde jedoch für Sie und Ihre Gattin einen großen Einschnitt in das gewohnte Leben bedeuten. Dazu führen Sie einige Abläufe Ihres täglichen Lebens an. Weiters führen Sie an, dass laut Augenfacharzt Ihre Sehleistung ausreichen würde, lediglich der Gesichtsfeldbereich wurde nicht positiv bewertet. Eine Kontrollfahrt würde vom Amtsarzt abgelehnt worden sein.
Dazu wird angeführt:
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeuge können berufliche, wirtschaftlich, persönlich und familiäre Nachteile, welche sich durch den Nichtbesitz einer Lenkberechtigung ergeben, nicht herangezogen werden.
Aufgrund der negativen Befundkonstellation war keine Beobachtungsfahrt durchzuführen.
Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachten und der augenfachärztlichen Stellungnahme hat, somit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag abzuweisen.“
II. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit nachfolgenden Ausführungen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte nicht Bittsteller sein, sondern aufgrund von Tatsachen nicht nachteilig behandelt werden. Meine nochmalige Argumentation bezieht sich auf das augenfachliche Gutachten von Dr. S. im Sehbereich Gesichtsfeld.
Das Ergebnis der Untersuchung durch den Facharzt ließ dem Gesetz entsprechend, keine positive Entscheidung zur weiteren Erteilung einer Lenkerberechtigung zu.
Dr. S. stellte jedoch die Möglichkeit einer Kontrollfahrt in den Raum. Dies hätte er sicher unerwähnt gelassen, falls eine solche nicht auch zu einer positiven Entscheidung führen hätte können.
Es liegt daher bei Ihnen, unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetzeslage, meinen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klasse B, erneut zu prüfen und positiv zu beurteilen. Mein 60 Jahre unfallfreies Fahren könnte ein zusätzlicher Grund sein, eine positive Entscheidung auszusprechen.
Sollte eventuell später bei mir eine Sehverschlechterung eintreten, würde ich selbstverständlich nicht mehr fahren.
Freundliche Grüße
W.K.
II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 14.10.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
III. Da letztlich der durch zwei ärztliche Gutachter erhobene Sachverhalt unbestritten geblieben ist und für das Landesverwaltungsgericht OÖ schlüssig darliegt, wurde dem Beschwerdeführer aus Gründen der Nachvollziehbarkeit seines in der Beschwerde gut zum Ausdruck gebrachten Anliegens, diesem im Rahmen einer Niederschrift die Sach- u. Rechtslage dargelegt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben.
Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht OÖ grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer wurde auch zur Kenntnis gebracht, dass persönliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung gegenüber dem öffentlichen Interesse – nur gesundheitlich geeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen bzw. nicht geeignete auszuschließen - außer Betracht bleiben müssen (Hinweis auf VwGH 11.4.2000, 99/11/032 mit Hinweis Erk. 24.8.1999, 99/11/0166).
IV. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen ist hier grundsätzlich auf die gesetzlich definierten und fachärztlich festgestellten Parameter zu verweisen, welche als Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Belassung einer Lenkberechtigung erforderlich sind zu verweisen. Darauf hat die Behörde zutreffend verwiesen.
Der § 7 Abs.2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV besagt,
das im § 6 Abs.1 Z6 angeführtes mangelhaftes Sehvermögen vorliegt, wenn nicht erreicht wird
1. ein Visus mit oder ohne Korrektur
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5
b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen;
2. ein beidäugiges Gesichtsfeld
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser;
……
Diese Mindestparameter liegen beim Beschwerdeführer gegenwärtig offenbar nicht mehr vor.
Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur sind nach § 8 Abs.4 zweiter Halbsatz FSG-GV 1997 Gesichtsfelddefekte, soweit sie beide Augen in relevantem Ausmaß aufweisen, ein Grund dafür, dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Es ist ein ausreichendes Gesichtsfeld aber auch erforderlich, um Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken. Kommt es dabei doch darauf an, in gleicher Weise wie beim Lenken der Kraftfahrzeuge, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, insbesondere auch das Verkehrsgeschehen zu beobachten und derart seine eigene und die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten (so VwGH im Erk. v. 24.1.2006, 2004/11/0149).
Dies trifft demnach umso mehr bei funktionaler Einäugigkeit zu, wenn das Gesichtsfeld beim an sich noch ausreichend sehenden Auge eingeschränkt ist.
Da beim Beschwerdeführer diese Anforderungskriterien nun offenbar nicht mehr vorliegen, musste seiner Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r