LVwG-600413/19/Kof/BD

Linz, 03.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R.M.,
geb. 1973, O. 12/13, B., vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. A.G., L. Straße,
St.V. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 05. Juni 2014, GZ. VerkR96-3701-2013 wegen Übertretungen der StVO,
nach der am 28. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO) ist – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.       

Betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c sowie § 4 Abs.5 StVO) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach §  45 Abs.1 Z1 1.Halbsatz VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

III.    

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·                    Geldstrafe (1.600 + 0 + 0 =) ............................................. 1.600 Euro

·                    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 160 Euro

1.760 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(336 + 0 + 0 =) ................................................................. 336 Stunden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.

 

„Sie lenkten am 23.11.2013, gegen 19:50 Uhr den PKW, Kennzeichen PE-...., im Gemeinde­gebiet
von Perg auf dem öffentlichen Parkplatz 4320 Perg, .....Straße Nr. ... und beschädigten einen abgestellten PKW, indem Sie im linken Heckbereich anfuhren.

1)     Obgleich vermutet werden konnte, dass Sie sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, weigerten Sie sich am 23.11.2013, um 21:00 Uhr,
in B. auf der Liegenschaft O. Nr. ..., gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie von diesem Organ dazu aufgefordert wur­den,

2)     Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, indem Sie vom Unfallort nach Hause fuhren.

3)     Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestan­den und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, ob­wohl Sie und jene Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)     § 5 Abs.2 und § 99 Abs.1 lit.b StVO

2)     § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO

3)     § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,                   gemäß §

Euro     Ersatzfreiheitsstrafe

1600       336 Stunden 99 Abs.1 lit.b StVO

  100        48 Stunden 99 Abs.2 lit.a StVO

  150        48 Stunden 99 Abs.3 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

185 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..................................... 2.035 Euro.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 01. Juli 2014 erhoben.

Der Bf hat in der Beschwerde – und zuvor im gesamten Verfahren – ausdrücklich bestritten, dass sein PKW sowie er selbst sich am 23.11.2013 gegen 19.50 Uhr auf dem im behördlichen Straferkenntnis angeführten öffentlichen Parkplatz befunden hätte.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 28. Oktober 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen Herr MZK, Frau XY (Name und Adresse bekannt) und Herr
Gr.Insp. G.A., PI P. teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Beschwerdeführers:

Am 23. November 2013 um 19.50 Uhr befanden sich weder mein PKW, noch ich in Perg bei der Liegenschaft .... Straße Nr. ..... Am 23. November 2013 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr fuhr ich mit meinem PKW zu meiner Mutter.

Der Wohnort meiner Mutter ist von meinem Wohnort ca. 4 km entfernt.

Nach einem Kurzbesuch kehrte ich wieder zu meiner Wohnung zurück.

Ich kam – soweit ich mich heute daran erinnere – kurz vor 19.00 Uhr zu meinem Wohnort zurück.

 

Um ca. 20.50 Uhr kamen zwei Polizeibeamte der PI. Perg und teilten mir mit, mit meinem PKW wäre um 19.50 Uhr in Perg, .... Straße Nr. ... ein Verkehrsunfall – Sachschaden beim Ausparken – verursacht worden.

Ich teilte den Beamten mit, dass ich zu dieser Zeit mit meinem PKW nicht in Perg gewesen bin.

Mit diesem PKW fahre grundsätzlich nur ich, ich alleine habe die Fahrzeugschlüssel.

 

Ich wurde von einem Polizeibeamten aufgefordert, den Alkotest vorzunehmen.

Diesen habe ich verweigert, da ich nicht mit dem PKW gefahren bin.

Einer der amtshandelnden Polizisten vermeinte, an meinem PKW einen leichten Sachschaden zu entdecken.

Ich erwiderte ihm, dass es sich dabei nur um Schmutz handle.

Außerdem besitze ich einen schon älteren PKW.

 

Zeugenaussage des Herrn MZK:

Am Samstag, dem 23. November 2013, kurz vor 20.00 Uhr befand ich mich in Perg, ....Straße Nr. ..  Ich befand mich zu dieser Zeit am Parkplatz.

 

 

Ich beobachtete dabei ein Ausparkmanöver eines PKW.

Ich hörte dabei ein Anstoßgeräusch.

Der Parkplatz war zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Unfallstelle nicht beleuchtet. Ich war von der Unfallstelle ca. 3 m entfernt.

Ich wollte den Lenker dieses PKW, welcher den Anstoß verursacht hat, anhalten und ihn auf diesen Anstoß aufmerksam machen.

Er ist jedoch nicht stehengeblieben, sondern weggefahren.

Ich habe das Kennzeichen notiert.

Ein Kollege von mir hat die Polizei angerufen, diese ist nach ca. 10 Minuten gekommen.

Als dieser PKW weggefahren ist, hat er das Licht eingeschaltet und ich konnte

das Kennzeichen ablesen, da auch die Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet war.

Der Anstoß war beim beschädigten Fahrzeug links hinten zwischen Kotflügel und Stoßstange.

 

Ergänzung:

Der Zeuge MZK hat – auf einem Foto – Anmerkung des Verhandlungsleiters – jene Stelle gezeigt, an welchem beim PKW PE-..... der Anfahrschaden entstanden ist.

Am PKW des Unfallverursachers konnte der Zeuge keinen Schaden feststellen,

da es einerseits dunkel war und andererseits dieser sofort weggefahren ist.

 

Zeugenaussage der Frau XY:

Am 23. November 2013 habe ich mich nachmittags mit dem Bf unterhalten.

Wir wohnen im selben Haus, sind jedoch nicht unmittelbare Nachbarn.

Um ca. 19.45 Uhr dieses Tages erhielt ich Besuch.

Dieser parkte seinen PKW unmittelbar neben jenem des Bf.

Bei unserem Wohnhaus gibt es gekennzeichnete Parkplätze für die Mieter.

Der PKW des Bf steht somit immer auf demselben Parkplatz.

Unmittelbar daneben beginnen die Gästeparkplätze.

Als der Besuch kam, war ich vor dem Haus und wies meinen Besucher ein,

er möge sich unmittelbar neben den PKW des Bf stellen.

Dieser Besucher kam am 23. November 2013 erstmals zu mir.

Es war mit Sicherheit 19.45 Uhr.

Der Besucher konnte aufgrund näherer persönlicher Umstände frühestens um 19.30 Uhr von zu Hause wegfahren, die Fahrtstrecke beträgt ca. 15 Minuten.

Zu welchem Zeitpunkt der PKW des Bf auf diesem Parkplatz abgestellt wurde kann ich nicht angeben, ich weiß nur, dass er um 19.45 Uhr auf seinem Parkplatz gestanden hat.

Dieser Besucher kommt auch jetzt noch meistens Samstag immer um 19.45 Uhr. Der Besucher ist immer pünktlich.

 

 

 

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Frau XY wurde erstmals mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 als Zeugin namhaft gemacht. Dies deshalb, da ursprünglich Herr JA, wohnhaft im gleichen Haus und Herr RL (Sohn des Bf) als Zeugen namhaft gemacht wurden.

Herr JA hat sich nicht bereit erklärt, als Zeuge auszusagen.

Herr RL ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Über den Umstand, dass Frau XY als Zeugin zur Verfügung steht wussten wir seit ca. 2 Wochen vor Weihnachten Bescheid.

 

Zeugenaussage des Herrn Gr.Insp. G. A.:

Am 23. November 2013 abends hatte ich gemeinsam mit Herrn GI. FH Außendienst.

Wir wurden – im Wege der Bezirksleitstelle Perg – verständigt, auf dem öffentlichen Parkplatz ..... Straße Nr. .. in Perg habe sich ein Verkehrsunfall mit Sachschaden (Parkschaden) ereignet.

Wir kamen dort hin und wurden von Herrn MZK erwartet.

Herr MZK teilte uns mit, ein dunkler (vermutlich dunkelblauer) BMW habe ausgeparkt und sei mit dem linken hinteren Eck bei einem gegenüber abgestellten PKW angefahren.

Herr MZK teilte uns weiters mit, er habe geschrien, der Lenker sei jedoch dennoch weggefahren.

Herr MZK gab uns das Kennzeichen des Unfallverursachers.

Diesen haben wir im Wege der Zulassungsdatei eruiert.

Wir fuhren zum Zulassungsbesitzer, dem Bf in B.

Der PKW mit dem besagten Kennzeichen war im Hof abgestellt.

Es war links hinten eine kleine Beschädigung sichtbar.

Die Motorhaube war leicht warm.

Wir läuteten bei der Wohnung des Bf.  Er kam zu uns.

Der Bf hat die Lenkereigenschaft sofort bestritten bzw. gesagt, er sei nicht gefahren.

Der Bf war offensichtlich alkoholisiert.

Auf die Frage, wer mit diesem PKW ansonsten gefahren sein könnte gab er keine Antwort bzw. sagte, er brauche dies nicht anzugeben.

Daraufhin wurde er von uns in Kenntnis gesetzt, er sei verpflichtet den Alkotest durchzuführen, da der Verdacht des Lenkens bestehe.

Dies wurde von ihm verweigert.

Er wurde von uns noch darauf aufmerksam gemacht, dass diese Verweigerung strafbar wäre.

Er gab sinngemäß an, er sei Berufskraftfahrer und wisse was er zu tun habe.

Die Amtshandlung wurde anschließend beendet.

 

Bevor wir weggefahren wären, kam noch sein Sohn.

Der Sohn gab an, sein Vater sei immer in der Wohnung gewesen.

Bei der Amtshandlung wurde von uns die Motorhaube betastet, ob diese noch warm ist. Den Auspuff haben wir – soweit erinnerlich – nicht betastet.

Ob der PKW damals unter einem Carport gestanden hat, weiß ich nicht. Ob auch andere PKW in diesem Innenhof geparkt waren, kann ich heute nicht angeben.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

Ich verweise auf meine bisherigen schriftlichen Ausführungen.

Weiters ist festzustellen, dass der Bf sich am 23. November 2013 um 19.50 Uhr nicht in Perg, .... Straße Nr. ..., aufgehalten hat.

Offensichtlich ist dem Zeugen, Herrn MZK bei der Ablesung des Kennzeichens ein „Ablesefehler“ unterlaufen. Dies bedingt durch das diffuse Licht am „Unfallort“.

 

Erklärung des Bf sowie des Herrn Rechtsanwalt Mag. G.:

Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnis (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) wird die Beschwerde zurückgezogen.

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses sowie betreffend den Bescheid hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung wird die Beschwerde aufrechterhalten.

 

Mit einer schriftlichen Entscheidung sind wir einverstanden bzw.

wird auf die Durchführung einer Verkündungstagsatzung ausdrücklich verzichtet.

 

Anmerkung:  Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“

                   – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

Die Zeugin – Name und Adresse bekannt – wurde mit „Frau XY“ bezeichnet.

 

Nach Abschluss der Zeugenaussagen haben der Bf sowie dessen Rechtsvertreter betreffend Punkt 1) des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) die Beschwerde zurückgezogen. –

In diesem Punkt ist das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

Anzumerken ist, dass bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm
§ 99 Abs.1 lit.b StVO bereits der „Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges“ genügt.

VwGH vom 14.12.2012, 2011/02/0240; vom 27.01.2012, 2011/02/0006 uva.

 

Zu Punkte 2) und 3) des behördlichen Straferkenntnisses:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO ist entscheidungswesentlich, dass dem Betreffenden das tatsächliche Lenken nachgewiesen werden kann.

 

Bei der mVh haben sowohl der Zeuge, Herr MZK, als auch die Zeugin,

Frau XY einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen.

 

Der Zeuge, Herr MZK hat unmittelbar nach dem Anstoß das polizeiliche Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeuges notiert.

Allerdings war – im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles – der Unfallort nicht beleuchtet.

Weiters hat der Lenker des unfallverursachenden Fahrzeuges – gemäß dieser Zeugenaussage – die Lichter und somit auch die Kennzeichenbeleuchtung erst nach dem Anstoß eingeschaltet und ist weggefahren.

Dem Zeugen standen somit nur wenige Sekunden zur Verfügung, um die beleuchtete Kennzeichentafel zu sehen bzw. um das Kennzeichen abzulesen. 

 

Der Zeitpunkt dieses Verkehrsunfalles war um 19.50 Uhr.

Die Fahrtstrecke vom Ort des Verkehrsunfalles bis zum Wohnort des Bf beträgt ca. 10 km, die Fahrtzeit ca. 10-15 Minuten.

 

Die Zeugin, Frau XY hat absolut glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass bereits um 19.45 Uhr – dies war 5 Minuten vor diesem Verkehrsunfall – der PKW des Bf sich vor dem Wohnhaus auf dem Parkplatz befunden hat.

 

Somit verbleiben – nach Aufnahme der Beweise und eingehender Beweiswürdigung – Zweifel daran, ob bzw. dass dieser Verkehrsunfall mit dem auf den Bf zugelassenen PKW sowie vom Bf selbst verursacht wurde.

 

Gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (VwGH vom 16.12.2010, 2009/16/0094; vom 29.06.2012, 2012/02/0097 ua.) war daher der Beschwerde stattzugeben,
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 1.Halbsatz VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder Geldstrafen noch Verfahrenskosten zu entrichten hat.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler