LVwG-350091/6/GS/Gru/PP
Linz, 06.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau DI. K.B.,
geb. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.8.2014, Gz: SO10-6516, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gem. Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass Frau DI. K.B. für den Zeitraum vom 1.9.2014 bis zum 31.10.2014 der Mindeststandard für volljährigen Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit.a Oö. BMSV) in ungekürzter Form zusteht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 21.8.2014, Gz: SO10-6516, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hinsichtlich Frau DI. K.B., geb. x, entschieden:
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit Bescheid vom 28.4.2014 die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter der Voraussetzung zuerkannt worden wäre, dass die Kontrollmeldungen beim AMS regelmäßig wahrgenommen werden würden. Darüber hinaus wären zusätzliche Eigenbewerbungen mittels eines übermittelten Formulars (mtl. mind. 5) vorzulegen. Die Kontrollmeldungen beim AMS wären zwar regelmäßig vorgenommen worden, jedoch habe Frau B. bis zum heutigen Tag keinerlei Nachweise über Eigenbewerbungen erbracht. In einem Schreiben vom 4.8.2014 wäre Frau B. nochmals nachweislich darauf aufmerksam gemacht worden. Gleichzeitig wäre Frau B. angekündigt worden, dass eine Kürzung der Leistung erfolgen werde, sofern die Auflagen nicht erfüllt werden würden. Auf dieses Schreiben habe Frau B. jedoch nicht reagiert.
I.2. In der von Frau DI. K.B. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 4.9.2014 wird Folgendes vorgebracht:
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.9.2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2014.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21.8.2014 wurde der Bf, Frau DI. K.B., für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.10.2014 der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, auf Grund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 62,57 Euro (= 10 % des Mindeststandards) reduziert. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Bf bis zum Tag der Bescheiderlassung keinerlei Nachweis über Eigenbewerbungen (mtl. mind. 5) erbracht hat.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. LVwG am 29.10.2014 legte die Bf die geforderten Nachweise von jeweils mind. 5 Eigenbewerbungen für die Monate September und Oktober 2014 vor.
II. Beweiswürdigung:
In der Verhandlung, in der die notwendigen Nachweise an Eigenbewerbungen für die Monate September und Oktober von der Bf vorgelegt wurden, nahm auch ein Vertreter der belangten Behörde teil. Dieser stimmte zu, dass es sich dabei um die erforderlichen Nachweise handelt und bejahte, dass bei einer sofortigen Vorlage dieser Nachweise durch die Bf es nicht zu der bescheidmäßigen Kürzung gekommen wäre.
Es steht somit fest, dass von der Bf die erforderlichen 5 Eigenbewerbungen pro Monat vorgenommen wurden.
III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über-windung der sozialen Notlage beizutragen.
Als Beitrag gelten insbesondere
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumut-barer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäß Abs. 2 auf die persön-liche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
Nach Abs. 3 darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von
1. arbeitsunfähigen Personen,
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen,
4. Personen, die
a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche(r) ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder
b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,
5. Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können gemäß § 11 Abs. 4 stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zu-ständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeits-kraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.
Gemäß § 30 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens
1. erforderlichen Angaben zu machen
2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Da von der Bf der geforderte Nachweis von mind. 5 Eigenbewerbungen pro Monat für September und Oktober 2014 vorgelegt wurden, war kein Grund mehr für eine Reduktion der zuvor gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gegeben, weshalb der Beschwerde stattzugeben war und die bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Monate September und Oktober 2014 in voller Höhe des „Mindeststandards für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben“ zu gewähren war.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gabriele Saxinger