LVwG-800095/6/Kof/IH
Linz, 31.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn A. G., geb. x, x, L. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09. Juli 2014, GZ. 0016725/2014, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes iVm der Oö. Taxi-Tarifverordnung nach der
am 27. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 60 zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. August 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 29. August 2014 erhoben und – im Ergebnis – ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Fahrt sei nicht
mit einem Taxifahrzeug seines Unternehmens durchgeführt worden.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Am 27. Oktober 2014 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge Herr Dr. R. C. teilgenommen haben.
Anmerkung: Der Name des Bf wurde durch die Wendung „Bf“
– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
Alle Tatsachen, auf die eine Entscheidung des LVwG gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises. Das LVwG hat alle beweisbedürftigen Tatsachen von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.
Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.
Dies bedeutet, dass sich das LVwG Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das LVwG hat
- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)
- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und
- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren inneren Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E10 zu
§ 45 AVG (Seite 645) zitierte Judikatur des VwGH sowie
Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG (Seite 460ff);
Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348; jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.
Wesentlich ist, ob
- der Sachverhalt genügend erhoben wurde und
- die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;
VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044; vom 15.05.2009, 2008/09/0088;
vom 21.12.2010, 2007/05/0231; vom 03.10.1985, 85/02/0053 – verstärkter Senat.
Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auf
die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;
VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72; vom 21.12.1994, 94/03/0256;
Vom 21.12.2010, 2007/05/0231 mit Vorjudikatur.
Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat;
VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.
Der Zeuge, Herr Dr. R.C. hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Geschehens ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen; VwGH v. 23.01.2009, 2008/02/0247; v. 31.05.2012, 2012/02/0082.
Das Vorbringen des Bf, die verfahrensgegenständliche Taxifahrt mit dem auf
ihn zugelassenen Taxifahrzeug, L-.... habe sich gar nicht ereignet, ist völlig unglaubwürdig und eine bloße Schutzbehauptung des Bf;
VwGH vom 28.11.2008, 2008/02/0201.
Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wer als Unternehmer die gemäß § 14 GelverkG festgelegten Tarife nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs.1 und Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 7267 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat – offenkundig irrtümlicherweise – eine diese Mindeststrafe (363 Euro) unterschreitende Geldstrafe (300 Euro) verhängt.
Das LVwG darf gemäß § 42 VwGVG keine höhere Strafe verhängen.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe war somit zu bestätigen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem LVwG OÖ. ......... 20% der verhängten Geldstrafe.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung
(VwGH vom 20.11.1991, 90/03/0115).
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler