LVwG-650232/6/Ki/ME

Linz, 03.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Alfred Kisch über die Beschwerde des Herrn D. N. , L. , vertreten durch H N  Rechtsanwälte, B. , vom 23. September 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. August 2014, GZ. FE-947/2014, betreffend Aufforderung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird

1. die Beschwerde  hinsichtlich der Aufforderung sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B amtsärztlich untersuchen zu lassen bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. der Beschwerde hinsichtlich der Aufforderung die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Mandatsbescheid vom 31. Juli 2014, GZ: FE-947/2014, hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs.4 FSG in Verbindung mit § 57 AVG aufgefordert, binnen 2 Monaten ab Zustellung des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B gemäß § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (gegebenenfalls auch eine Haaranalyse) zu erbringen.

Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich den nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid erlassen. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG wird der Mandatsbescheid vom 31. Juli 2014 bezüglich der Aufforderung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B gem. § 8 FSG sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, vollinhaltlich bestätigt und es wurde gem. § 13 Abs.2 VwGVG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. September 2014. Beantragt werden die Behebung des Ausspruchs, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, nämlich der Anordnungen, dass sich der Beschwerdeführer amtsärztlich zu untersuchen lassen habe und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen habe.

Begründet wird ausgeführt, dass sich die „Erstbehörde“ auf die Annahme stütze, der Beschwerdeführer habe seit seiner Berufsschulzeit ziemlich unregelmäßig Marihuana konsumiert, manchmal täglich. Dieser Sachverhalt rechtfertige nicht den Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit als im Raum stehend zu orten. Das unter Umständen ein gewisses Suchtverhalten nicht ausgeschlossen werden könne sei führerscheinrechtlich völlig irrelevant, ansonsten zig-Tausende österreichische Alkoholkonsumenten, die mehr als nur gelegentlich Alkohol trinken, sofort zur amtsärztlichen Führerscheinuntersuchung beordert werden müssten. Mehr als gelegentlicher Konsum liege beim Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht vor. Gelegentlicher Konsum von Cannabis berühre die gesundheitliche Eignung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Die „Erstbehörde“ stelle gar nicht fest, welche Mengen in welchen Zeitintervallen der Beschwerdeführer konsumiert habe. Die „Erstbehörde“ lasse weiters unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Konsum mit 10. Juni 2014 beendet habe.

Schließlich habe der Konsum in keinerlei Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen gestanden. Ein geringfügiger Alkoholgenuss im gleichen Umfang wie der dem Beschwerdeführer angelastete Cannabiskonsum würde keine Führerscheinbehörde in Österreich auf die Idee bringen die Person einer Führerscheinuntersuchung zu unterziehen.

Unabhängig davon sei die Anordnung, der Beschwerdeführer habe die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen rechtswidrig, wenn diese Anordnung suggeriere, der Amtsarzt habe quasi unüberprüfbares Ermessen anzuordnen, welche Befunde der Beschwerdeführer noch beizubringen habe. Dies sei nicht richtig. Sollte der Amtsarzt der Meinung sein, dass der Beschwerdeführer noch zusätzliche Befunde zu erbringen habe, so wäre bei Meinungsverschiedenheiten nach bestehender österreichischer Rechtslage zu prüfen, ob diese Befunde tatsächlich erforderlich sind, was einzig im Aufforderungsbescheidverfahren zu geschehen hätte.

Schließlich sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht nachvollziehbar. Kraft Gesetzesanordnung (§ 24 Abs.4 Satz 3 FSG) sei die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides Voraussetzung, dass dieser irgendwelche rechts Wirkungen (Formalentziehung) entfalten könne. Diese Bedingung könne durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht herbeigeführt werden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung könne im Gegenstand keine wie immer geartete Wirkung haben. Er sei daher absurd und nicht gerechtfertigt.

 

3. Mit Schreiben vom 25. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerde vor Entscheidung wurde abgesehen.

 

4. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Beschwerdeführers) und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. November 2014. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer persönlich und seine Rechtsvertreterin teil. Die  belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

2. Folgender Entscheidung wesentliche Sachverhalt steht fest:

Gemäß einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Juli 2014 ist der Beschwerdeführer verdächtig und geständig, dass er seit Sommer 2013 bis zum 10. Juni 2014 in seiner Wohnung, L. , Marihuana erzeugt habe. Der erste Anbau im Sommer 2013 (eine Hanfpflanze) sei jedoch wenig erfolgreich verlaufen und so habe er nur eine geringe (nicht näher bezeichnete) Menge von Hanfblüten für seinen Eigenbedarf ernten können. Anfang April 2014 habe er sich im Geschäft 2 „V.“ Hanfsamen gekauft und daraus in einer „Growbox“ (im Schlafzimmer der Wohnung) vier Hanfpflanzen gezogen. Es seien jedoch nur zwei dieser Hanfpflanzen zur Blüte gelangt und er habe daraus insgesamt 5-6 Gramm Hanfblüten erzielen können (4 Gramm habe er bereits konsumiert, 2,1 Gramm im Zuge der Amtshandlung vom 10. Juni 2014 sichergestellt).

Der Beschwerdeführer sei verdächtig und geständig seinen Freund M. F.  am 10. Juni so 014 in seiner Wohnung L. , zum gemeinschaftlichen Konsum eines Joints eingeladen zu haben.

Der Beschwerdeführer sei außerdem verdächtig und geständig seit seiner Berufsschulzeit (genauer Zeitraum sei nicht angegeben worden. 1. polizeiliche Beanstandung wegen Suchtgift sei im Jahre 2009 erfolgt) unregelmäßig Marihuana zu konsumieren wobei er das dazu benötigte Suchtgift ua. in der Linzer Altstadt von einer nicht näher bezeichneten Person angekauft habe.

Der Beschwerdeführer sei somit verdächtig Vergehenstatbestände nach dem Suchtmittelgesetz begangen zu haben. Er habe sich zum Sachverhalt geständig gezeigt.

Bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 10. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer zur Sache folgendes zu Protokoll:

„Ich konsumiere seit meiner Berufsschulzeit Marihuana. Aber nicht durchgehend. Es ist ziemlich unregelmäßig. Manchmal täglich. Man kann sagen ich rauche gelegentlich Marihuana. Das Ganze hat angefangen letztes Jahr im Sommer. Ich war in Wien und habe mir ein Stöckling in Wien in einem Marihuanageschäft in der Nähe des Westbahnhofes gekauft. Der Verkäufer hat mir in Wien auch erklärt, wie ich mir eine Growbox zusammenbaue und was ich alles dazu benötige. Ich habe ihn dann auf den Balkon gestellt und habe schließlich bemerkt, dass dieser auch wächst und stinkt. Dieser Stöckling ist aber nicht richtig geworden. Ich konnte die Blüten nur teilweise verwenden können. Das was ich von dieser Pflanze geerntet habe, habe ich selbst konsumiert und an keinen anderen weitergegeben. Ich habe mir dann Utensilien in Linz für die Growbox (Kohlefilter, eine Pflanzenlampe und einen Ventilator) gekauft. Das ganze habe ich in meinem Schlafzimmerkasten eingebaut. Die Kastentüreninnenseite habe ich mit Silberpapier abgeklebt, damit sich das Licht der Pflanzenlampe im Inneren des Kastens besser verteilt. Ich habe mir dann beim V.  schließlich vor ca. 2 ½ Monaten einen Marihuanasamen gekauft. Diesen habe ich in 4 Töpfe eingesetzt, also 4 Pflanzen. Es sind aber nur 2 Pflanzen aus diesen 4 geworden. Die anderen sind mir eingegangen. Ich habe vor 2 Wochen mit der Ernte begonnen. Ich habe aus den 2 Pflanzen ca. 5-6 Gramm Marihuana bekommen. 4 Gramm davon habe ich ca. verraucht. Den Rest haben die Beamten in meiner Wohnung sichergestellt. Ich habe nur für meinen Eigenbedarf die Pflanzen angebaut. Ich habe nichts davon an andere weiterverkauft, das kann ich mit Sicherheit sagen. Heute als wir von den Beamten erwischt worden sind, haben wir kurz zuvor einen Joint geraucht. Ich habe dabei auch meinen Freund F. M.  den Joint gegeben. Er hat davon ein paar Mal angezogen. Zuletzt habe ich vor ca. einem Monat in Linz in der Altstadt Marihuana gekauft. Ich weiß aber nicht mehr von wem. Es war in der Altstadt, unten bei der Donau bei der Stiege wo man wieder zum Hauptplatz gehen kann. Ich habe dort 1-3 Gramm gekauft. 1 Gramm für € 10. Ich konsumiere mein Marihuana ausschließlich in meiner Wohnung. Ich habe auch noch nie andere Suchtgifte konsumiert, das kann ich mit Sicherheit sagen. Ich bin mit einem Drogenschnelltest einverstanden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die sichergestellten Suchtgifte vernichtet werden. Ich brauche für die Sicherstellung auch keine Bestätigung. Ich wurde von den Beamten in meiner Wohnung gefragt ob ich mit einer freiwilligen Nachschau nach Suchtmittel in meiner Wohnung einverstanden bin. Ich habe damit kein Problem gehabt. Ich habe den Beamten die freiwillige Nachschau gestattet. Ich besitze zwar einen Führerschein aber kein Auto. Ich habe in meiner Wohnung Malik urbaner angebaut, da ich chemischen Drogen aus dem Weg gehen will. Ich habe starke Stimmungsschwankungen und eine Psychologin meinte ich bin manisch depressiv. Mit Marihuana ist es mir dann besser gegangen. Ich wurde ausgeglichener und ruhiger.“

Bei der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seine – aktenkundigen – Aussagen bei der Beschuldigtenvernehmung am 10. Juni 2014 bzw. die Angaben im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Juli 2014. Er relativierte jedoch insofern, dass die im Vernehmungsprotokoll enthalten Aussagen über die Stimmungsschwankungen sich auf einen neun Jahre zurück liegenden Zeitraum beziehen. Derzeit fühle er sich gesund, auch bei einer ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sei diesbezüglich nichts festgestellt worden. Der Ankauf der Pflanzen bzw. der Selbstanbau erfolgte deswegen, weil damit sichergestellt war, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Produkt handle, auch sei der Selbstanbau finanziell günstiger. Er habe während der Berufsschulzeit mit dem Konsum von Cannabis begonnen, jedoch habe er auch damals nicht regelmäßig konsumiert. Aus Anlass eines Strafverfahrens im Jahre 2009 habe er den Konsum eingestellt, allerdings im Sommer 2014 – nicht regelmäßig – wiederum zu konsumieren begonnen. Er sei derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis als Augenoptiker, allerdings nur Teilzeit, sodass die Kosten für die Untersuchung eine finanzielle Belastung darstellen würden, auch besitze er kein Kraftfahrzeug.

In freier Beweiswürdigung erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den festgestellten Sachverhalt als erwiesen. Der Beschwerdeführer bestätigte die von ihm gemachten Angaben bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 10. Juni 2014 bzw. die Angaben im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Juni 2014. Dass der Beschwerdeführer die Angaben nunmehr teilweise relativiert bzw. seine Angaben bezüglich seines Gesundheitsstatus werden als rein subjektiv angesehen. Diese Betrachtungsweise hält jedoch eine objektiven Betrachtungsweise nicht stand.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Allseits unbestritten bleibt, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides begründete Bedenken in der Richtung sind, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilung Voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020 u.v.a.).

Die belangte Behörde begründet die verfahrensgegenständliche Aufforderung damit, dass laut Abschlussbericht des SPK Linz vom 27. Juli 2014 der Beschwerdeführer verdächtig und geständig sei, seit Sommer 2013 bis zum 10. Juni 2014 in seiner Wohnung Marihuana erzeugt zu haben. Ein durchgeführter Drogenschnelltest auf den Wirkstoff THC sei positiv verlaufen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei nicht bloß von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, zumal unter diesen Umständen auch ein gewisses Suchtverhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Es stehe somit der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit im Raum, weshalb die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 FSG als gegeben erachtet werden. Es müsse daher die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel gezogen werden.

Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, dass entgegen der Auffassung der gelangten Behörde mehr als gelegentlicher Konsum von Cannabis nicht vorliege. Gelegentlicher Konsum von Cannabis berühre die gesundheitliche Lenkeignung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht. Er bemängelt dazu, dass nicht festgestellt wurde, welche Mengen in welchen Zeitintervallen der Beschwerdeführer konsumiert habe. Auch lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den Konsum mit 10. Juni 2014 beendet habe.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich tritt der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gelegentlicher Konsum von Cannabis nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die gesundheitliche Lenkeignung nicht berührt, nicht entgegen. Bei der Beurteilung dieses Umstandes ist jedoch auch der Zeitraum, seitdem der Cannabiskonsum erfolgte, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben seit seiner Berufsschulzeit Marihuana konsumiert, wenn auch nicht durchgehend und ziemlich unregelmäßig, auch manchmal täglich. In Anbetracht dieses Zeitraumes, während dessen zwar unregelmäßig aber doch auch manchmal täglich das Suchtmittel konsumiert wurde, kann von einem bloß gelegentlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich nicht mehr die Rede sein. Dazu kommt im konkreten Falle der Umstand, dass, wie der Beschwerdeführer aussagte, er starke Stimmungsschwankungen habe und eine Psychologin meinte, er sei manisch depressiv. Ausdrücklich stellte er fest, dass es ihm mit Marihuana dann besser gegangen und er ausgeglichener und ruhiger geworden sei.

1.2. Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich u.a. geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Bei der manisch-depressiven Erkrankung handelt es sich um eine bipolare affektive Störung. Es ist dies eine psychische Störung, welche zu den Affektstörungen gehört. Sie zeigt sich bei den Betroffenen durch episodische, willentlich nicht kontrollierbare und extreme zweipolig entgegengesetzte (bipolare) Auslenkungen des Antriebs, der Aktivität und der Stimmung, die weit über dem Normalniveau abwechselnd in Richtung Depression oder Manie reichen (lt. Wikipedia).

Der Beschwerdeführer begründete bei der Beschuldigtenvernehmung am 10. Juni 2014 den Konsum von Marihuana damit, er habe starke Stimmungsschwankungen und eine Psychologin hätte gemeint er sei manisch depressiv. Weiters führte er aus, mit Marihuana sei es ihm dann besser gegangen, er sei ausgeglichener und ruhiger geworden.

Ohne konkret eine psychische Erkrankung zu unterstellen erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass ungeachtet der Frage ob vorliegend ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegen könnte eine medizinische Abklärung des psychischen Status des Beschwerdeführers geboten ist, zumal, würde eine derartige Störung tatsächlich vorliegen, durchaus Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens erwartet werden könnten. Dass psychische Störungen Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Judikaten ausgesprochen (etwa VwGH 19. Juli 2002, 2002/11/0051). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, der Beschwerdeführer sei - seinen Angaben zufolge - durch den Konsum von Marihuana ausgeglichener und ruhiger geworden, dies ist ein Indiz dafür, dass letztlich eine entsprechende Abhängigkeit bestehen könnte. In Zusammenschau dieser Umstände liegen demnach konkret begründete Bedenken vor, deren Abklärung einer amtsärztlichen Untersuchung bedarf.

1.3. Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Besitzer einer Lenkberechtigung, welche die hierfür erforderliche gesundheitliche Eignung nicht besitzen, stellen potentiell eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Eine Abwägung dieser öffentlichen Interessen einerseits und der Interessen des Beschwerdeführers andererseits muss in diesem Film zu dem Ergebnis führen, dass die der öffentlichen Verkehrssicherheit massiv überwiegen. Demnach ist der Argumentation der belangten Behörde, auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne keine Rücksicht genommen werden, nicht entgegen zu treten. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher zu Recht erfolgt.

2. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wären in einem aufforderungsgemäß die zu erbringenden erforderlichen Befunde im Einzelnen anzuführen, nur ein derartiger Bescheid wäre letztlich eine taugliche Grundlage für eine sogenannte Formalentziehung (VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067 u.a.). Im vorliegenden Falle entspricht die Aufforderung, der Beschwerdeführer habe die Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, nicht diesen Kriterien. Letztlich kann eine konkrete Aufforderung nur dann erfolgen, wenn der untersuchende Amtsarzt festlegt, welche Befunde er tatsächlich benötigt. Mangels konkreter Bezeichnung der zu erbringenden Befunde waren daher dieser Spruchteil zu beheben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 14. Jänner 2015, Zl.: Ra 2014/11/0100-4