LVwG-550173/4/SE/AK
Linz, 19.09.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde der O T GmbH in O gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Dezember 2013,
GZ: N10-2133-2013,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
28. Februar 2008, GZ: N10-858-2007, wurde der O GmbH in O, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Zwischenlagers für Erdaushub auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG und Gemeinde A, auf Basis der vorgelegten Projektsunterlagen und unter Vorschreibung nachstehender Bedingungen, Auflagen und Fristen erteilt:
1. Die Zwischenlagerung ist auf das im Lageplan ausgewiesene Ausmaß zu
beschränken. Die Schütthöhe darf max. 7 m betragen.
2. Die Anlieferung darf ausschließlich aus dem Bauvorhaben der Firma H in S erfolgen.
3. Zwischenlagerungen aus sonstigen Baustellen oder mit anderem Material
dürfen nicht erfolgen.
4. Diese Bewilligung ist bis 31. Dezember 2008 befristet.
5. Die Betriebszeiten sind auf die Zeit zwischen 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr
beschränkt.
6. Nach dem Abtransport ist die Fläche wiederum einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen.
7. Die Fertigstellung ist der Naturschutzbehörde unaufgefordert anzuzeigen.
In der Folge wurde mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 2000, GZ: N10-800-2008; vom 3. Juli 2009, GZ: N10-353-2009; vom 17. Dezember 2009, GZ: N10-813-2009; vom 29. Juni 2010,
GZ: N10-415-2010; vom 14. Februar 2011, GZ: N10-74-2011, und vom
16. Jänner 2013, GZ: N10-857-2012, der O T GmbH in O, jeweils eine Fristverlängerung, zuletzt bis zum 30. Juni 2013, für das Zwischenlager für Erdaushub auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG und Gemeinde A, gewährt.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin neuerlich um Fristverlängerung für die Zwischenlagerung von Schotter- und Asphaltrecyclingmaterial auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG und Gemeinde
A, angesucht ohne Angabe einer konkreten Dauer der Fristverlängerung.
I. 2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
19. Dezember 2013, GZ: N10-2133-2013, wurde die zuletzt vorgeschriebene Fristverlängerung (bis 30. Juni 2013) nicht verlängert.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Nutzungsdauer bereits über 5 Jahre beträgt. Entgegen der ursprünglich vorgesehenen kurzfristigen
Zwischenlagerung entstand eine dauernd in Nutzung stehende Betriebsfläche, in der neben Schotter auch Recyclingmaterial, Asphalt, Betonteile etc. gelagert werden. Die „betriebliche“ Nutzung in einem Grünlandbereich beeinträchtigt den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Erholungswert. Die abgelagerten Materialien stehen im Gegensatz zu den umgebenden Grünlandflächen und stellen einen störenden Fremdkörper dar. Abgestellte Baufahrzeuge, Manipulationsarbeiten sowie Zu- und Abfahrten verstärken die Störwirkung. Aus fachlicher Sicht ist eine weitere Verwendung als Lagerfläche nicht vertretbar und ist eine umgehende Rekultivierung und Wiederherstellung als Landwirtschaftsfläche vorzunehmen. Eine neuerliche Fristerstreckung ist, nachdem diese schon sechsmal erfolgte, nicht mehr mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang zu bringen, zumal eine nochmalige Fristerstreckung schon fast einer Dauergenehmigung gleichkäme.
I. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
5. Februar 2014 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammenfassend Folgendes vor:
Das in der fachlichen Stellungnahme angeführte „Erstgutachten“ wurde nicht zur Kenntnis gebracht und auch nicht näher bezeichnet. Es war nicht erkennbar, um welches Gutachten es sich handelt. Es wurde somit das Recht auf Parteiengehör verletzt.
Aus § 44 Oö. NSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine wiederholte Fristverlängerung automatisch dazu führe, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt sind. Insbesondere kann auch nicht von einer Dauergenehmigung gesprochen werden, da die Genehmigung immer befristet war und auch dieses Mal nur eine Fristverlängerung angestrebt wurde.
Zudem hat der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seiner fachlichen Stellungnahme auch Rechtsfragen gelöst. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Nutzungsdauer bei „bereits über 5 Jahre“ liege und damit „eine dauernd in Nutzung stehende Betriebsfläche“ entstand, hat nicht zur Folge, dass daraus ab einer gewissen Gesamtdauer automatisch darauf zu schließen ist, dass eine abermalige Fristverlängerung unzulässig ist.
Der Sachverständige trifft keine zulässigen Aussagen zur Beurteilung, ob die Fristverlängerung mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang zu bringen ist.
I. 4. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 10. März 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.
I. 5. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 (zugestellt am 23. Juli 2014) ersucht, binnen drei Wochen ab Erhalt des Schreibens
1. Aufzeichnungen über Qualität und Menge des vom Bauvorhaben H KG zum gegenständlichen Zwischenlager angelieferten Erdaushubmaterials
(können auch z.B. Aufzeichnungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz oder Nachweise über die Entrichtung des Altlastensanierungsbeitrages sein) sowie
2. die Auftragsvereinbarung mit der H KG bzw. mit einem von der
H KG beauftragten Unternehmen hinsichtlich der Übernahme des Erdaushubmaterials
vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin kam dem Ersuchen nicht nach und äußerte sich auch sonst in keiner Weise zu diesem Schreiben.
I. 6. Nach Auskunft der H KG vom 16. September 2014 (Prokurist) war das Bauvorhaben „H in S“ in der ersten Hälfte 2009 abgeschlossen. Im Juni 2009 wurde die Kantine eröffnet und der Betonkomplex war zur Gänze fertig gestellt. Die Erdaushubarbeiten waren demnach schon einige Zeit zuvor abgeschlossen. Der genaue Zeitpunkt ist aber nicht mehr bekannt. Die O T GmbH war direkt von der H KG mit den Erdaushubarbeiten beauftragt worden.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme der vorgelegten Verfahrensakten und Auskunftseinholung bei der H KG.
II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II. 3. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:
Die Zwischenlagerung auf den Grundstücken Nr. x, x und x, je
KG und Gemeinde A, für Erdhaushub ausschließlich aus dem Bauvorhaben der Firma H in S war bis zum 30. Juni 2013 naturschutzrechtlich bewilligt. Zwischenlagerungen aus sonstigen Baustellen oder mit anderem Material durften nicht erfolgen.
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung zur Zwischenlagerung von Schotter- und Asphaltrecyclingmaterial unter Einhaltung der ursprünglich erteilten Bescheidauflagen gestellt. Die Dauer der Fristverlängerung wurde nicht konkretisiert.
Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung keine Angaben über die Qualität und Menge des zwischengelagerten Erdaushubmaterials gemacht.
Das „Bauvorhaben der Fa. H in S“ war spätestens im Juni 2009 beendet. Die von der Beschwerdeführerin im Auftrag der H KG durchzuführenden Erdaushubarbeiten waren somit bereits vor dem Juni 2009 abgeschlossen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde
erwogen:
Mit 1. Juni 2014 ist die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetznovelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, in Kraft getreten. Nach Art. II Abs. 2 leg.cit. sind die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Die aktuelle Gesetzesnovelle ist daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die anzuwendende Fassung des
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001
bezeichnet.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 44 Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen:
(1) Bewilligungen gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25
Abs. 5 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst
....
(3) Die im Abs. 1 genannte Frist kann verlängert werden, wenn darum vor deren Ablauf angesucht wird und dies mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang gebracht werden kann. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt.
....“
Der Antrag auf Fristverlängerung wurde rechtzeitig gestellt.
Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2008 ist unter Spruchteil I./2. und 3. Folgendes festgelegt:
„....
2. Die Anlieferung darf ausschließlich aus dem Bauvorhaben der Firma H in S erfolgen.
3. Zwischenlagerungen aus sonstigen Baustellen oder mit anderem Material
dürfen nicht erfolgen.
....“
Die naturschutzrechtliche Bewilligung umfasst ausschließlich Erdhaushubmaterial vom „Bauvorhaben der Fa. H“. Die Beschwerdeführerin hat in seinem
Antrag aber um die Fristverlängerung für die Zwischenlagerung von Schotter- und Asphaltrecyclingmaterial angesucht. Diese Materialen sind von der naturschutzrechtlichen Bewilligung jedoch nicht mitumfasst und erfolgt die Zwischenlagerung somit konsenslos. Eine Fristverlängerung kann aber nur im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung gewährt werden.
Überdies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass, nachdem das „Bauvorhaben der Fa. H“ sicherlich im ersten Halbjahr des
Jahres 2009 abgeschlossen war, sich auf den gegenständlichen Grundstücken nach Ablauf von 5 Jahren kein Erdaushubmaterial aus diesem Bauvorhaben mehr befinden wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Fristerstreckung nur im Rahmen der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 28. Februar 2008, GZ: N10-858-2007, der Bezirksverwaltungsbehörde Vöcklabruck zulässig ist. Da dies wie aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist, war die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 hat die Beschwerdeführerin die Eingabegebühr von 14,30 Euro zu tragen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer