Verfahrenseinleitungen

Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.

 

LVwG-840341 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Nord, GZ: BauNE-2022/160292/38
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 2. April 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840339 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/129
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 2. April 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840336 eww ag

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber eww ag
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Wasserrohren und Formstücken, 2801261
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Zuschlagsentscheidung
Datum der Bekanntmachung 24. März 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840334 Marktgemeinde Ottensheim

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Marktgemeinde Ottensheim
Bezeichnung Vergabeverfahren Planung und örtliche Bauaufsicht Hochwasserschutz
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Zuschlagsentscheidung, sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
Datum der Bekanntmachung 23. März 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840333 Gemeinde Rottenbach

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Gemeinde Rottenbach
Bezeichnung Vergabeverfahren Hochwasserschutz Rottenbach - Planungsleistungen und Örtliche Bauaufsicht
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausscheidensentscheidung
Datum der Bekanntmachung 16. März 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.