Verfahrenseinleitungen

Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.

 

LVwG-840299 Energie AG Oberösterreich Services und Digital Solutions GmbH

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Energie AG Oberösterreich Services und Digital Solutions GmbH
Bezeichnung Vergabeverfahren Erweiterte OT Überwachung (Monitoring)
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Anfragebeantwortung vom 13.10.2024 und Ausscheidensentscheidung vom 14.10.2024
Datum der Bekanntmachung 23. Oktober 2024

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840297 Linz Service GmbH

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Linz Service GmbH
Bezeichnung Vergabeverfahren Optische Kanalinspektion - Haltungs- und Schachtauswertung durch Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Vergabeakt-Nr.: 2024/67
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausscheidensentscheidung
Datum der Bekanntmachung 19. September 2024

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.