Verfahrenseinleitungen
Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.
LVwG-840341 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk Nord, GZ: BauNE-2022/160292/38
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
2. April 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840339 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/129
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
2. April 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840336 eww ag
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
eww ag
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Wasserrohren und Formstücken, 2801261
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Zuschlagsentscheidung
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| Datum der Bekanntmachung |
24. März 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840334 Marktgemeinde Ottensheim
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Marktgemeinde Ottensheim
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Planung und örtliche Bauaufsicht Hochwasserschutz
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Zuschlagsentscheidung, sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist
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| Datum der Bekanntmachung |
23. März 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840333 Gemeinde Rottenbach
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Gemeinde Rottenbach
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Hochwasserschutz Rottenbach - Planungsleistungen und Örtliche Bauaufsicht
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausscheidensentscheidung
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| Datum der Bekanntmachung |
16. März 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.