Verfahrenseinleitungen
Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.
LVwG-840299 Energie AG Oberösterreich Services und Digital Solutions GmbH
Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber |
Energie AG Oberösterreich Services und Digital Solutions GmbH
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Bezeichnung Vergabeverfahren |
Erweiterte OT Überwachung (Monitoring)
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Anfragebeantwortung vom 13.10.2024 und Ausscheidensentscheidung vom 14.10.2024
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Datum der Bekanntmachung |
23. Oktober 2024
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840297 Linz Service GmbH
Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber |
Linz Service GmbH
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Bezeichnung Vergabeverfahren |
Optische Kanalinspektion - Haltungs- und Schachtauswertung durch Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Vergabeakt-Nr.: 2024/67
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausscheidensentscheidung
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Datum der Bekanntmachung |
19. September 2024
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.