Verfahrenseinleitungen

Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.

 

LVwG-840318 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/46
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 5. Juni 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840316 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Südost, GZ: BauNE-2022-160303/41
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 5. Juni 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840314 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Südwest, GZ: BauNE-2022-160284/41
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 5. Juni 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840312 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk West, GZ: BauNE-2022-160275/41
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 5. Juni 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840310 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Mitte, GZ: BauNE-2022-160264/39
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 5. Juni 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840320 eww ag

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber eww ag
Bezeichnung Vergabeverfahren HKLS-Installationsarbeiten eww Campus L275
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausscheidensentscheidung
Datum der Bekanntmachung 12. August 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.