Verfahrenseinleitungen

Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.

 

LVwG-840329 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/100
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 27. Oktober 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840327 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraße B und L im Bundesland - Straßenbezirk Südwest, GZ: BauNE-2022-160284/92
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 27. Oktober 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840325 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Mitte, GZ: BauNE-2022-160264/92
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 27. Oktober 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840323 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk West, GZ: BauNE-2022-160275/93
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 27. Oktober 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840321 Land Oberösterreich

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Land Oberösterreich
Bezeichnung Vergabeverfahren Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland - Straßenbezirk Südost, GZ: BauNE-2022-160303/100
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 27. Oktober 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840331 Ordensklinikum Linz GmbH Barmherzige Schwestern

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Ordensklinikum Linz GmbH Barmherzige Schwestern
Bezeichnung Vergabeverfahren Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern - Masterplan 2030 - Flächeneffiziente Spindsysteme
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausschreibung
Datum der Bekanntmachung 27. Oktober 2025

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.