Verfahrenseinleitungen
Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.
LVwG-840351 Wels Linien GmbH
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Wels Linien GmbH
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Stadtverkehr Wels 2029 - 2039
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Zuschlagsentscheidung
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| Datum der Bekanntmachung |
20. Juli 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840349 Stadtgemeinde Ried im Innkreis
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Stadtgemeinde Ried im Innkreis
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Renaturierung Ottenbach Flkm 0,5-1,2 und Herstellung der Durchgängigkeit der Oberach Flkm 1,49, BHV C605083
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung
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| Datum der Bekanntmachung |
14. Juli 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840346, SZL Seniorenzentren Linz GmbH
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
SZL Seniorenzentren Linz GmbH
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Reinigungsdienstleistungen Seniorenzentren Linz, GZ: 2691.05303
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung
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| Datum der Bekanntmachung |
23. Juni 2026
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.