Verfahrenseinleitungen
Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.
LVwG-840329 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk Ost, GZ: BauNE-2022-160312/100
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
27. Oktober 2025
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840327 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraße B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk Südwest, GZ: BauNE-2022-160284/92
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
27. Oktober 2025
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840325 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk Mitte, GZ: BauNE-2022-160264/92
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
27. Oktober 2025
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840323 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk West, GZ: BauNE-2022-160275/93
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
27. Oktober 2025
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840321 Land Oberösterreich
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Land Oberösterreich
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Lieferung von Auftausalz für den Winterdienst für Landesstraßen B und L im Bundesland OÖ - Straßenbezirk Südost, GZ: BauNE-2022-160303/100
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
27. Oktober 2025
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
LVwG-840331 Ordensklinikum Linz GmbH Barmherzige Schwestern
Termin und Gegenstand der Verhandlung
| Auftraggeberin / Auftraggeber |
Ordensklinikum Linz GmbH Barmherzige Schwestern
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| Bezeichnung Vergabeverfahren |
Ordensklinikum Linz Barmherzige Schwestern - Masterplan 2030 - Flächeneffiziente Spindsysteme
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Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung |
Ausschreibung
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| Datum der Bekanntmachung |
27. Oktober 2025
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Präklusionsfolgen
Unternehmerinnen
bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können,
verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin
bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht
binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen
spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.