Verfahrenseinleitungen

Folgende nicht offenkundig unzulässige Nachprüfungsanträge wurden beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. In dieser Übersicht sehen Sie die Bezeichnung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers, das betroffene Vergabeverfahren, die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung und den Tag der Bekanntmachung. Nähere Angaben zu diesen Verfahren erhalten Sie, wenn Sie dem Link des jeweiligen Verfahrens folgen. Sollten Sie von einem Nachprüfungsantrag betroffen sein, beachten Sie bitte auch den darin enthaltenen Hinweis auf mögliche Präklusionsfolgen.

 

LVwG-840351 Wels Linien GmbH

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Wels Linien GmbH
Bezeichnung Vergabeverfahren Stadtverkehr Wels 2029 - 2039
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Zuschlagsentscheidung
Datum der Bekanntmachung 20. Juli 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840349 Stadtgemeinde Ried im Innkreis

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber Stadtgemeinde Ried im Innkreis
Bezeichnung Vergabeverfahren Renaturierung Ottenbach Flkm 0,5-1,2 und Herstellung der Durchgängigkeit der Oberach Flkm 1,49, BHV C605083
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung
Datum der Bekanntmachung 14. Juli 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.


LVwG-840346, SZL Seniorenzentren Linz GmbH

Termin und Gegenstand der Verhandlung
Auftraggeberin / Auftraggeber SZL Seniorenzentren Linz GmbH
Bezeichnung Vergabeverfahren Reinigungsdienstleistungen Seniorenzentren Linz, GZ: 2691.05303
Bezeichnung der gesondert
anfechtbaren Entscheidung
Ausscheidensentscheidung und Zuschlagsentscheidung
Datum der Bekanntmachung 23. Juni 2026

 

Präklusionsfolgen

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.