LVwG-150132/2/RK/Ka
Linz, 24.09.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die (fortan als Beschwerde bezeichnete) Vorstellung der M Immobilien GmbH, FN x, in L. (im Folgenden: Beschwerdeführerin, „BF“ genannt) vertreten durch RA Dr. F X B gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 8.7.2013, zugestellt am 12.7.2013, GZ: 5-293-131/9-2012/13, betreffend die Untersagung der Errichtung einer leuchtend ausgeführten Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG x, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 8.7.2013, GZ: 5-293-131/9-2012/13 Dir/pos, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Marktgemeinde Leonding zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Eingabe vom 25.9.2012 wurde von der BF die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit einer Anzeigefläche von mehr als 4 m² angezeigt. Im beiliegenden Einreichplan wurde das Projekt als Errichtung einer Werbeanlage bezeichnet.
In einer darauffolgenden Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen auf einem ausgefüllten vorgedruckten Formular, welches mit „Ing. S“ unterschrieben und mit 27.12.2012 datiert ist, wurde durch Ankreuzen an entsprechender Stelle im Ergebnis die Nichtkenntnisnahme der Werbeanlage gemäß § 25a Abs.2 und § 27 Abs. 3 Oö. BauO ausgewiesen sowie dort unter und der weiter enthaltenen Rubrik „die gegenständliche(n) Werbeanlage(n) kann/können aus Sicht des Amtssachverständigen zur Kenntnis genommen werden, die Antwort „nein“ angekreuzt und sodann der folglich relevante Vordruck angekreuzt, welcher lautet: „Das Erscheinungsbild der ggst. Werbeanlage(n) würde das Orts- und Landschaftsbild stören“
Einer Fußnote im Vordruck ist dort zu entnehmen, dass sodann ein Gutachten zu erstellen wäre.
Nach zwischenzeitigem Verbesserungsauftrag wegen eines nicht vorschriftsgemäßen Maßstabes des dem Ansuchen beigeschlossenen Lageplanes (gegenüber den gesetzlichen Erfordernissen zu kleiner Maßstab) vom 21.11.2012, welchem fristgemäß nachgekommen wurde, hat sodann eine neuerliche Planeinreichung mit tauglichem Maßstab stattgefunden und erfolgte sodann eine schriftliche Information seitens der Stadtgemeinde Leonding an die BF vom 21.1.2013, in welcher diese über die beabsichtigte Untersagung der Errichtung der ggst. Werbeanlage einerseits unterrichtet wurde und ihr andererseits Gelegenheit gegeben wurde, Rechte und rechtliche Interessen geltend zu machen.
Binnen der dort gewährten Frist zur Stellungnahme binnen drei Tagen ist hierauf mit Schreiben vom 24.1.2013 eine Stellungnahme der BF eingelangt. Überblicksweise wurde darin vorgebracht, dass es sich um keine Werbeanlage sondern um einen Anzeigepylon für das Auffinden von anliegenden Firma handle.
Auch liege der geplante Standort in einem Gewerbegebiet und würde eine Tafel, wie die gegenständliche, zum Erscheinungsgebiet gehören.
Ferner würden sich keine Verschlechterungen des problematisierten Aspektes des Ortsbildes ergeben, da eine dort jüngst weggekommene Anzeigetafel nur ausgetauscht würde. Auch würde eine Störung schon wegen eines architektonisch ansprechenden Firmenhinweises auf der Tafel gar nicht möglich sein.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 25.1.2013 wurde sodann die Errichtung der ggst. Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG x untersagt. Laut Ausführungen in der Begründung bestünde die Anlage aus 6 Leuchtkästen, welche an einem 6 m hohen Metallsteher angebracht würden, wobei das Ausmaß je Leuchtkasten 2 x 0,9 m betragen würde.
Abgesehen von etlichen – im Übrigen zutreffenden – rechtlichen Ausführungen zum Gegenstand des Verfahrens bzw zum Gegenstand des Regelungsinhaltes des § 27 Abs.1 Oö. BauO 1994 wird als wesentliche Begründung für die spruchmäßige Untersagung ausgeführt, dass „betreffend ihre Stellungnahme hinsichtlich des Ortsbildes und des Erscheinungsbildes darauf hingewiesen werde, dass der bautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 27.12.2012 angab, dass das Erscheinungsbild der ggst. Werbeanlage das Orts- und Landschaftsbild stören würde, weshalb die Errichtung auch spruchgemäß zu untersagen gewesen wäre“.
In der dagegen zeitgerecht vorgebrachten Berufung vom 8.2.2103 wird neben etlichen Aspekten zum konkreten widmungsgemäßen Gebiet, in welchem der geplante Standort der Anlage gelegen wäre und die dabei nach Ansicht der Berufungswerber zutage getretene Nichtberücksichtigung von „berechtigten Interessen betroffener Firmen“ auch ausgeführt, dass eine konkrete Begründung, warum das Orts- und Landschaftsbild bei Ausführung der Tafel gestört sein sollte, fehle.“
Es verbliebe somit die reine Berufung auf die Stellungnahme des Sachverständigen, aber eben ohne eine entsprechende Begründung für das Vorliegen der Landschaftsbildbeeinträchtigung gegeben zu haben.
Über diese fristgerecht erhobene Berufung wurde sodann der zweitinstanzliche Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding am 8.7.2013 erlassen und am 12.7.2013 der Beschwerdeführerin zugestellt.
In der die Berufung abweisenden Entscheidung wird in der Begründung ausgeführt, dass eine Feststellung des Amtssachverständigen im „Vorprüfungsverfahren“ ergeben hätte, dass durch die ggst. Werbeanlage eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten sei und, gestützt auf diese Feststellung, der erstinstanzliche Untersagungsbescheid vom 25.1.2013 ergangen wäre.
Nach kurzem Eingehen auf das Berufungsvorbringen (wonach keine Störung des Ortsbildes vorliege und angesichts des Umstandes, dass der geplante Standort in einem Gewerbe- und Industriegebiet zu liegen komme, dies auch gar nicht möglich wäre und ferner berechtigte Firmeninteressen hintangestellt würden) wurde sodann weiter ausgeführt, dass der Amtssachverständige aufgrund seiner Tätigkeit befugt sei, eine Beurteilung der erwarteten Auswirkungen einer baulichen Anlage auf das Ortsbild vorzunehmen und eine externes Ortsbildgutachten im ggst. Falle eben nicht erforderlich erschienen wäre, da keine fachlich fundamentierten Gründe vorgebracht worden wären, die Zweifel an der Beurteilung des Amtssachverständigen gerechtfertigt hätten.
Auch entspräche es der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine bereits bestehende Störung des Orts- und Landschaftsbildes eine weitere Störung nicht per se rechtfertigen könne.
Ferner würden sich für die Absichten der BF Alternativen wie etwa entsprechende Hinweisschilder im Rahmen des Gewerbeleitsystems der Stadtgemeinde Leonding anbieten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten „Vorstellung“ (welche nunmehr als Beschwerde zu werten ist) vom 26.7.2013 wurde argumentativ im Wesentlichen Folgendes von der BF vorgebracht:
Der gegenständliche Bescheid des Gemeinderates würde in dort näher genannten Rechten verletzen, diese Rechtsverletzungen stellten sich wie folgt dar:
Es wäre die Bestimmung des § 45 Abs.3 AVG deswegen verletzt worden, weil keine ordnungsgemäße Gelegenheit (wie in der diesbezüglichen Bestimmung des AVG vorgesehen) zur Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben worden wäre.
Die BF hätte „nur am Rande“ von diversen Feststellungen des Amtssachverständigen Kenntnis erhalten und hätte nur eine flüchtige Inkenntnissetzung dieses Umstandes durch den Referenten der belangten Behörde stattgefunden.
In der bloßen schriftlichen Mitteilung (Anmkg.: dies dürfte wohl jene vom 21.1.2013 an die Beschwerdeführerin sein), wonach sich aus den der Baubehörde übergebenen Unterlagen die Unzulässigkeit einer Werbeanlage ergeben hätte, würde sich keine ordnungsgemäße und förmliche Wahrung des Parteiengehörs ergeben haben.
Die dermaßen knapp gehaltene Begründung im Berufungsbescheid lasse nicht erkennen, aufgrund welcher Feststellungen der Sachverständige zu dem Ergebnis einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes gelangt wäre und würde deswegen dem Bewilligungswerber auch die Möglichkeit genommen sein, einem solchen Gutachten fundiert entgegenzutreten.
Aber auch bei allfälligem Nichtverstoß gegen § 45 Abs. 3 AVG wäre jedenfalls eine ordnungsgemäße Begründung für eine allfällige Störung des Orts- und Landschaftsbildes von der belangten Behörde zu liefern gewesen.
Jedenfalls wäre (auch wenn man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund dessen ständiger Rechtsprechung folgt, dass eine bereits vorhandene Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht per se weitere Störungen rechtfertigt) auszuführen, dass hohe Anforderungen an ein Verwaltungsverfahren dort gestellt werden, wo es um die Frage geht, ob einem Vorhaben Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen.
Jedenfalls wäre ein in Befund und Gutachten getrenntes Gesamtwerk des Sachverständigen zu fordern, welches die Einwirkungen des Gebäudes (sic!) auf das Ortsbild darlegt und die getroffenen Schlussfolgerungen ausreichend begründet.
Auch müsste das Gutachten die wesentlichen charakteristischen Merkmale für die Beurteilung einer allfälligen Störung des Orts- und Landschaftsbildes entsprechend ausweisen (unter dortiger Nennung höchstgerichtlicher Judikatur). Jedenfalls würden sowohl das Gutachten des Sachverständigen als auch die Argumentation der Berufungsbehörde an einer erforderlichen Begründung mangeln, die dortige argumentative Berufung auf die allgemeinen Befugnisse des Amtssachverständigen im Bescheid der Berufungsbehörde würden jedenfalls im gegebenen Zusammenhang nicht genügen.
Auch sei das Argumentieren der Berufungsbehörde mit der Rechtsanschauung der höchstgerichtlichen Judikatur, dass eine bereits vorhandene Störung des Orts- und Landschaftsbildes keine weitere Störung per se rechtfertige, eben auf den konkreten Fall keinesfalls (etwa durch Umkehrschluss) anwendbar, weshalb auch darin ein weiterer Begründungsmangel, der durch die Berufungsbehörde nicht saniert werden konnte, gesehen würde.
Schließlich wäre bei gesetzkonformem Verfahren die BF in die Lage versetzt gewesen, die Gelegenheit ergreifen zu können, den mitgeteilten Feststellungen substantiiert entgegenzutreten, was die Bauinstanzen sodann zu einem anderen Ergebnis gebracht hätte und wäre diesfalls eine Baubewilligung für das geplante Vorhaben eben zu erteilen gewesen.
Aus diesem Grund werde daher der ggst. Antrag auf Zurückweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde gestellt.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Behördenakt der Gemeinde Leonding, GZ: 5-293-131/9-2012/13 samt Einholung diverser fotographischer Unterlagen, welche die örtliche Lage des betreffenden Grundstückes, den betreffenden Bereich sowie die dortige raumordnungsmäßige Situation betreffen. Auch erhellt der gesamte Sachverhalt aus dem Berufungs- bzw Beschwerdevorbringen sowie den diesbezüglichen Festhaltungen in den angefochtenen Bescheiden der Behörde.
III. Gemäß Art. 151 Abs.51 Z8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1.1.2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.7.2013 bei der Stadtgemeinde Leonding (dort als „Vorstellung“ bezeichnet) eingebracht und von dort an die Gemeindeaufsichtsbehörde Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Baurecht, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, weitergeleitet und langte dort am 30.8.2013 ein.
Von dort wurde nach zwischenzeitig erfolgtem Zuständigkeitsübergang aufgrund der oben genannten Vorschriften die Angelegenheit mit Schreiben vom 16.12.2013 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2.1.2014 einlangend) dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet und ist dieses nunmehr zur Behandlung der Angelegenheit zuständig).
Gemäß § 28 Abs.5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Wie den obigen umfangreichen Feststellungen zum Sachverhalt und zur Aktenlage zu entnehmen ist, stützt sich die belangte Behörde in beiden behördlichen Verfahrensgängen zur hier wesentlichen Frage einer allfälligen Störung des Orts- und Landschaftsbildes auf eine Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen, Ing. W S, welcher in einem Vordruck durch Ankreuzen der bezughabenden Wortfolge es offensichtlich als zutreffend bezeichnet hat, dass das Erscheinungsbild der ggst. Werbeanlage das Orts- und Landschaftsbild stören würde.
Wie auch schon im Berufungsvorbringen, so wird auch im Beschwerdevorbringen insbesondere der Umstand zum Gegenstand der Kritik der BF gemacht, dass eine ausreichende Begründung im Sinne der Verwaltungsverfahrensvorschriften für die Versagung der Bewilligung des Vorhabens jeweils nicht gegeben wurde. Tatsächlich hat die Berufungsbehörde zu diesem Themenkreis im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige befugt wäre, eine Beurteilung der erwarteten Auswirkungen der baulichen Anlage auf das Ortsbild vorzunehmen, was im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens auch erfolgt wäre und wäre ein externes Ortsbildgutachten deswegen nicht einzuholen gewesen, da die Einholung eines Gutachtens wegen nicht vorgebrachten, fachlich fundamentierten, Berufungsgründen auch nicht erforderlich gewesen wäre.
Nun ist zu dem übrigen Vorbringen im Berufungsbescheid, und zwar, teilweise in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, zwar der Berufungsbehörde durchaus dahingehend zuzustimmen, dass eine allenfalls bereits vorhandene Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch diverse Objekte nicht per se eine weitere Störung rechtfertigen kann und ist es auch ferner zutreffend, dass Beschwerdeführer in derartigen Fällen verhalten sind, allfälligen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Jedoch ist das wesentliche Beschwerdevorbringen hinsichtlich eines Ermittlungs- und Begründungsmangels aufgrund folgender Überlegungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als zutreffend zu betrachten und somit den Ausführungen der Berufungsbehörde diesbezüglich entgegenzutreten:
Wie es nämlich in Übereinstimmung mit der BF der ständigen Judikatur entspricht (soweit auch die Berufungsbehörde) ist die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, welche dabei objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen haben.
Im konkreten Fall muss diese Frage nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten geklärt werden, welches die Einflüsse des Projektes auf das Ortsbild darlegt und die dabei getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet (hiezu VwGH vom 13.2.1992, Zl. 91/06/0213 und vom 24.3.1987, Zl. 87/05/0048).
Dabei hätte auch ein im zweitinstanzlichen Verfahren eingeholtes Gutachten im Sinne der genannten Rechtsprechung rechtmäßiger Weise noch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt werden können.
Weitere höchstgerichtliche Entscheidungen ergeben ein klares Bild, dass eben ein konkret in Befund und Gutachten gegliedertes Werk eines Sachverständigen zur Frage der allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einzuholen gewesen wäre und wäre weiters für die Berufungsbehörde erforderlich gewesen, dieses Gutachten auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Dies umso mehr, als dass eben gerade die mangelnde Begründung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides von der BF explizit vorgebracht wird. Der BF war somit mangels substantiiertem Ermittlungsergebnis auch die Möglichkeit genommen, selbst entsprechend substantiiert hierauf zu entgegnen.
Das gesamte Ermittlungsergebnis der Behörde lässt, auch wenn Teile ihrer Rechtsansicht durchaus geteilt werden können, nicht erkennen, inwiefern sie objektiv nachvollziehbarerweise die charakteristischen Merkmale für die Beurteilung einer allfälligen Störung des Orts- und Landschaftsbildes ermittelt hat.
Mangels Gegebenheit von elementaren Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (das im vorliegenden Fall einzuholen gewesen wäre) ist davon auszugehen, dass keinerlei materielles Eingehen auf den tatsächlichen Sachverhalt, der Gegenstand der rechtlichen Beurteilung gewesen wäre, vorliegt.
Im Verfahren ist somit lediglich ein „sachverständiger Schluss“ ersichtlich, wonach das Erscheinungsbild der ggst. Werbeanlage das Orts- und Landschaftsbild stören würde, dies ohne weitere Begründungen gemacht oder Sachverhaltsfeststellungen durchgeführt zu haben.
Schon in diesem Punkt ist den Ausführungen in der Beschwerde somit sinngemäß zu folgen, aufgrund der oben zitierten umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre in derartigen Fällen die Behörde verhalten gewesen, weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes, wie oben näher beschrieben, anzustellen. Für eine nachvollziehbare Beurteilung sind diese notwendigen Ermittlungen eben unterlassen worden, weshalb gemäß § 28 Abs.3 2. Satz der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen war.
Die oben beschriebenen Anforderungen an das Ermittlungsverfahren werden sinnvollerweise durch Vorgabe entsprechend genauer Beweisthemen an den Sachverständigen und entsprechende Begründung im nachfolgenden Bescheid hinsichtlich der Frage, ob und warum dem Sachverständigen sodann allenfalls gefolgt werden kann, oder nicht, umzusetzen sein.
Auch wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des § 28 Abs.2 und Abs.3 Satz 2 VwGVG analog auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden sind.
Für eine Anwendung des § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG bleibt daher zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig ist, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann, wie es das Verwaltungsgericht könnte.
Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl. zur wortgleichen Bestimmung in Art. 130 Abs.4 Z2 B-VG Leeb, das Verfahrensrecht der allg. Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb Herausgeber, Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz, 99f; ebenso Fischer, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz (VwGVG), in österr. Juristenkommission Herausgeber Justizstaat, Chance oder Risiko, 316f).
Im vorliegenden Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oö. nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis, in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein von ihm geführtes abschließen könnte.
Eine Gesamtbetrachtung sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalles ergibt somit, dass die neuerliche Prüfung und Entscheidung durch die Berufungsbehörde zu präferieren ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer