LVwG-850189/8/Re/AK
Linz, 22.10.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau P B aus L gegen die Auflagepunkte 9.), 10.) und 14.) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2014, 0055947/2013 ABA Süd
GZ 501/S131066, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
11. April 2014, 0055947/2013 ABA Süd GZ 501/S131066, wie folgt abgeändert wird:
Die Auflagepunkte 9.) und 10.) lauten:
„9.)
Die Betriebsräumlichkeiten sind als Brandabschnitt zu den anderen Räumlichkeiten des Objektes auszubilden. Dazu sind die Wände im Bereich der Treppenhäuser in REI 60, alle anderen Bereiche in REI 30 und die Türen in El2 30 auszubilden. Von der ausführenden Firma ist dies durch ein Attest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
10.)
Sämtliche Installationsdurchbrüche (Elektroinstallationen, Wasser- und Sanitärinstallationen) sind abzuschotten, im Bereich der Treppenhäuser in El 60, alle anderen Bereiche in El 30. Die Ausführung hat gemäß ÖNORM EN 1366-3 i.d.g.F. (Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 3: Abschottungen) zu erfolgen. Von der ausführenden Firma ist die vollständige und fachgerechte Ausführung aller notwendigen Abschottungen durch ein Installationsattest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.“
Auflagepunkt 14.) bleibt unverändert aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem im Grunde des
§ 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ergangenen Feststellungsbescheid vom
11. April 2014, 0055947/2013 ABA Süd GZ 501/S131066, über Antrag der Frau P B (im Folgenden: Bf) die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitness-Studios mit Lüftungsanlage im Standort x, x, (OG), Grundstücke Nr. x, x und x der KG W unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Die Auflagepunkte A.)/9.), A.)/10.) und C.)/14.) lauten:
„9.)
Die Betriebsräumlichkeiten sind als Brandabschnitt zu den anderen Räumlichkeiten des Objektes auszubilden. Dazu sind die Wände in REI 60 und die Türen in El2 30 auszubilden. Von der ausführenden Firma ist dies durch ein Attest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
10.)
Sämtliche Installationsdurchbrüche (Elektroinstallationen, Wasser-, Heizungs- und Sanitärinstallationen) in Brand- und Unterbrandabschnitten/Schächten sind feuerbeständig El 60 IncSlow abzuschotten. Die Ausführung hat gemäß ÖNORM EN 1366-3 i.d.g.F. (Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen -
3 Teil: Abschottungen) zu erfolgen. Von der ausführenden Firma ist die vollständige und fachgerechte Ausführung aller notwendigen Abschottungen durch ein Installationsattest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.
14.)
Die durch die mechanische Be- und Entlüftungsanlage bedingten Dachaufbauten, wie z.B. Fortluftkanal, Dachventilator und dergleichen, sind entsprechend der Vorschrift ÖVE E 49/1988 - bzw. ÖVE/ÖNORM E 8049 - bzw. ÖVE/ÖNORM
EN 62305 in die bestehende Blitzschutzanlage einzubinden - bzw. es ist diese blitzschutzmäßig im Sinne der Norm ÖVE/ÖNORM EN 62305 zu erden.“
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die vorgeschriebenen Auflagen (Aufträge) wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen zum Schutz der nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorgeschlagen.
2. Gegen die zitierten Auflagepunkte hat die Antragstellerin und nunmehrige Bf mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Betriebsanlage seien nur innerhalb der Räumlichkeiten Wanddurchbrüche ausgeführt und eine kleine neue Zwischenwand errichtet worden. Es sei in bestehende Trennwände nicht eingegriffen und seien auch keine Installationen geändert oder neu errichtet worden. Bei der Durchdringung der Lüftungsleitung von der Betriebsanlage in das öffentliche Stiegenhaus seien Brandschutzklappen errichtet worden. Auch die Eingangstüren vom öffentlichen Stiegenhaus in die Betriebsanlage seien beibehalten und nicht abgeändert worden.
Beim gesamten Gebäude sei keine Blitzschutzanlage vorhanden. Am Dach sei lediglich ein bereits bestehender Kanal verwendet und geringfügig angepasst worden. Beantragt werde, von den Auflagepunkten Abstand zu nehmen und dies erforderlichenfalls mit dem Gebäudeeigentümer zu klären.
3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 501/S131066 sowie Einholung eines weiteren Gutachtens des brandschutztechnischen Amtssachverständigen zum Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem beantragten Anlagenprojekt; dies unter Wahrung des Parteiengehörs.
Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.
4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,
das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekanntgegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... .
Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Bf als Antragstellerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitness-Clubs im Objekt Standort x, x, Grundstücke Nr. x, x und x, KG W, angesucht hat. Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde nach Prüfung der eingereichten und nachgeforderten Projektsunterlagen ein kommissioneller Ortsaugenschein anberaumt und am 7. April 2014 durchgeführt, dies unter Beiziehung eines gewerbetechnischen, eines immissionstechnischen, eines wasserfachlichen und eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen. Letzterer hat in der Folge im schriftlich abgegebenen Gutachten, datiert mit 11. April 2014, die nunmehr bekämpften Auflagepunkte vorgeschlagen und wurden diese Auflagepunkte in den bekämpften Bescheid übernommen.
Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen ein weiteres Gutachten zum Beschwerdevorbringen eingeholt. Darin stellt dieser fest:
11. April 2014 erteilt. Frau B hat mit Schreiben vom 20. Mai 2014 Beschwerde eingebracht. Die belangte Behörde hat zunächst eine ergänzende gutachtliche Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu der auch in Beschwerde gezogenen Auflage Nr. 14.) eingeholt und diese Äußerung der Bf zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung ihrerseits ist hierzu nicht eingelangt. In der Folge hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Zusammenhang mit einem Beschwerdevorbringen betreffend Verfahrenskosten erlassen (Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juni 2014) und ist diese auch in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und wurde die Bf darauf auch hingewiesen (Schreiben vom 3. Juni 2014).
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sind Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für die Einbringung der Beschwerde (Euro 14,30) angefallen. Diese sind mit dem beiliegenden Zahlschein zu entrichten.
II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger