LVwG-750197/7/BP/JW
Linz, 14.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des C.G.K., MSc, vertreten durch Rechtsanwalt A.O.R., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 2014, GZ: LL/5425, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 161/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) brachte bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses ein und begründete dies damit, dass er Schusswaffen der Kategorie B, insbesondere Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen für die Ausübung der Jagd, benötigen würde.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2014, GZ: LL/5425, wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Bedarfs ab.
Die belangte Behörde führt darin begründend aus:
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf rechtzeitig mittels Mail am 16. Juli 2014 eingebrachte Beschwerde.
Darin wird ua. wie folgt ausgeführt:
3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 01. August 2014 zur Entscheidung vor.
3.2. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf eine „vorbereitende Äußerung“, worin ua. angeführt wird:
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, die Beschwerdevorbringen. Zusätzlich wurde am 13. Oktober 2014 – entsprechend dem Beschwerdeantrag – eine öffentliche Verhandlung vor dem LVwG Oö. durchgeführt.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Im Mai 2013 legte der Bf die Jagdprüfung ab und verfügte sohin bisher über zwei Jagdkarten. Üblicherweise geht er (wie auch seine Lebensgefährtin) im Revier M. (Bezirk x) der Jagd nach. In diesem Revier ist das vorkommende Wild hauptsächlich Reh- und Schwarzwild sowie Raubzeug. Dazu beabsichtigt er eine Pistole der Marke Glock zu verwenden, für die er auch über eine Waffenbesitzkarte verfügt.
Der Bedarf liegt aus Sicht des Bf vor allem in der Schwarzwildjagd einschließlich der Nachsuche begründet.
Derzeit ist der Bf nicht jagdlicher Hundeführer oder Jagdschutzorgan. Es hat sich ihm – nach seiner Aussage - bei der Jagd gezeigt, dass ein entsprechender Jagdhund von Vorteil sei, weshalb er andenkt in den nächsten Jahren einen Jagdhund anzuschaffen.
Im in Rede stehenden Revier stehen nicht immer jagdliche Hundeführer oder Jagdschutzorgane zur Verfügung. Der Bf besuchte auch einen Kurs, da es erforderlich sei bei erlegtem Schwarzwild in diesem Revier eine Trichinenuntersuchung vorzunehmen.
Bislang erlegte der Bf zwei Stück Schwarzwild, dabei handelte es sich um Frischlinge. Bei einem von diesen beiden war eine Nachsuche erforderlich, die ca. eine Stunde in Anspruch nahm. Pro Jahr erstreckt sich das Abschussvorkommen in diesem Revier auf rund 10 bis 20 Stück Schwarzwild.
Aktuell bejagen das Revier acht Jäger. Derzeit ist nur der Jagdleiter Jagdaufsichtsorgan. Unter den acht Jägern befinden sich zwei jagdliche Hundeführer. Sowohl Jagdaufsichtsorgan als auch jagdliche Hundeführer verfügen über einen Waffenpass.
Das Revier in M. ist sehr hügelig, stark bewaldet und weist von der Bodenbeschaffenheit einen felsigen und unruhigen Untergrund auf. Die Jagden finden durchaus am Waldrand oder auf Lichtungen statt, weshalb die Nachsuchen regelmäßig in Dickungen stattfinden.
6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch Einzelrichter berufen, zumal das Materiengesetz keine Senatszuständigkeit vorsieht.
II.
An der Glaubwürdigkeit der vom Bf in der Verhandlung getroffenen Darstellungen bestehen grundsätzlich keinerlei Zweifel.
Der Rechtsvertreter des Bf erneuerte den Beschwerdeantrag ein spezielles Sachverständigengutachten über das Aufkommen von Schwarzwild in Niederösterreich und die dort gegebene Situation, sowie einen Ortsaugenschein im Revier durchzuführen. Ergänzend wurde beantragt einen nicht-oberösterreichischen Sachverständigen beizuziehen, sondern einen niederösterreichischen. Mit verfahrensrechtlichem Beschluss wurde dieser Antrag jedoch als unbegründet abgewiesen, zumal es gerichtsbekannt ist, dass das Schwarzwildaufkommen in Niederösterreich insbesondere im Waldviertel das in Oberösterreich deutlich übersteigt. Betreffend die topografische Lage und Gegebenheit des in Rede stehenden Reviers bestehen keinerlei Zweifel an den Darstellungen des Bf, weshalb von einem Ortsaugenschein Abstand genommen wurde. Auch das angeschossenes Schwarzwild sich zum Unterstand in Dickungen zurückzieht steht nicht in Zweifel.
III.
1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 19 Abs. 1 sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
2.1. Demnach sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.
2.2. Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.
2.3. Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher - macht er eine besondere Gefährdung geltend - im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006 2005/03/0035; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/03/0062).
2.4. Der Bf wendet nun ein, dass – aufgrund der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ der Gesetzgeber auch andere Fallkonstellationen als eine besondere Gefahrenlage für die Annahme eines Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG normiert sehen wollte. Dem ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten; jedoch muss auch festgestellt werden, dass die Interpretation aus teleologischen und systematischen Gründen nicht zu weit gefasst werden kann.
Dem Waffengesetz wohnt eine durchgängige Grundhaltung inne, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt ua. in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont“ wird.
Zur Klärung der Voraussetzungen, unter welchen ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG im Hinblick auf jagdliche Sachverhalte vorliegt, kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen werden.
2.5. Es reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann. Vielmehr ist zum Einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum Anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ua. zudem auch festgestellt, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen hat, wie lange er bereits die Schwarzwildjagd ausübt und in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2006/03/0171).
In der jüngeren Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut und stellt ua. darüber hinaus fest, dass sich die Auffassung, dass (sofern keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestätigung durch den Jagdverband vorlägen) die Vorlage einer Bestätigung dieses Verbandes (jedenfalls) ausreichend wäre, um einen entsprechenden jagdlichen Bedarf nachweisen zu können, als nicht zielführend erweise, zumal diese Bestätigung die den Waffenpasswerber treffende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung nicht zu substituieren vermag. Zudem stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ministeriale Runderlässe mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht dazu geeignet sind ihn zu binden, was nach hiesiger Ansicht auch jedenfalls auf die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts Anwendung findet.
Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2014,
Zl. Ro 2014/03/0039, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2013/03/0130, betreffend Nachsuche erkannt, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gelte ebenfalls für die Bejagung von Schwarzwild.
2.6.1. Der Bf bringt nun als bedarfsbegründendes Argument die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche im Rahmen der Schwarzwildjagd vor. Insbesondere schilderte er, dass eine Faustfeuerwaffe unter den Umständen unerlässlich sei, wie sie in dem von ihm bejagten Revier vorherrschen, das hügelig, bewaldet, von starken Dickungen und unwegsamem Boden gekennzeichnet ist. Bei Nachsuchen, zu denen er als Jäger verpflichtet sei, die teils im Dunkeln vorgenommen werden, herrsche eine besondere Gefahrenlage, die durch eine Faustfeuerwaffe bewältigt werden könne. Der Bf hat seit Aufnahme seiner jagdlichen Tätigkeit im Jahr 2013 bislang zwei Wildschweine (Frischlinge) erlegt, wobei in einem Fall eine ca. einstündige Nachsuche erforderlich war. Im Revier werden pro Jahr zwischen 10 und 20 Stück Schwarzwild erlegt. Neben dem Jagdleiter besteht noch ein weiterer jagdlicher Hundeführer im Revier. Diese verfügen über Waffenpässe im Sinn des Waffengesetzes.
2.6.2. Zunächst ist als Vorbemerkung zur Schwarzwildjagd festzuhalten, dass die Verwendung von halbautomatischen Schusswaffen durchaus zweckmäßig erscheinen könnte, allerdings nicht als erforderlich im Sinne der oa. Judikatur zu bezeichnen ist. Diese Zweckmäßigkeit erleidet eine drastische Einschränkung durch jagdrechtliche Normen. Sowohl nach dem oö. als auch nach dem nö. Jagdgesetz sind unter dem Titel „Verbote sachlicher Art“ ua. „halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann“ als nicht weidmännisch verboten. Nach dem Jagdrecht ist also eine halbautomatische Schusswaffe der Kategorie B nur in der Weise zulässig einzusetzen, dass ohne Repetieren 3 Schüsse (1 Patrone im Lauf, 2 Patronen im Magazin) abgegeben werden können. Gleiches gilt dem Grunde nach für Faustfeuerwaffen. Ein Ausweichen auf waffenpasspflichtige halbautomatische Schusswaffen – seien es Lang- seien es Faustfeuerwaffen – der Kategorie B versetzt einen Jäger lediglich in die Lage 3 Schüsse in kurzer Folge abzugeben. Bei Verwendung eines Jagdgewehrs, etwa mit 2 Läufen, bedeutet dies eine Differenz von nur einem Schuss. Des Weiteren sind geübte Jäger in der Lage auch mit einer Repetierbüchse in kurzer Folge mehrere Schüsse abzugeben.
2.6.3. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in dem oben zitierten Erkenntnis die Erforderlichkeit der Verwendung von Schusswaffen der Kategorie B auch im Fall der Nachsuche und führte aus, dass vom Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden müsse, die Nachsuche nach Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen.
In seiner Schlussäußerung im Rahmen der öffentlichen Verhandlung führte der Rechtsvertreter des Bf aus, dass die Frage, ob in einer konkreten jagdlichen Situation das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B notwendig sei oder nicht, eine jagdtechnische Frage sei; d.h. eine Frage basierend auf den konkreten Umständen des Einzelfalles. Es sei keine juristische Frage, ob eine Schusswaffe notwendig ist oder nicht, die der Verwaltungsgerichtshof entscheiden kann.
Dazu ist jedoch zu entgegnen, dass die Frage des Bedarfes vom Gesetzgeber normiert und sohin von den Gerichten (VwGH bzw. auch LVwG), basierend auf fachlichem Wissen rechtlich beurteilt werden muss. Führte man den Gedanken des Rechtsvertreters des Bf zu Ende, würde dies bedeuten, dass die sehr wohl „rechtliche“ Frage des Bedarfes bzw. der Erforderlichkeit nur von einem Sachverständigen letztgültig entschieden werden könnte, was aber nicht den innerstaatlichen Rechtsnormen entsprechen würde. Es ist nachvollziehbar, dass der VwGH einen Einzelfall beurteilte, jedoch gibt die Entscheidung eine Richtschnur für gleichgelagerte Sachverhalte. In dem in Rede stehenden Fall lag der Beurteilung ebenfalls ein unwegsames Gelände im Jagdgebiet zu Grunde. Da dies auch in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben ist, besteht diesbezüglich durchaus zulässigerweise eine Vergleichbarkeit.
2.6.4. Weiters ist – wie auch vom Bf selbst vorgebracht – von einer besonderen Gefahr auszugehen, die bei Nachsuchen auf Schwarzwild besteht. Der Bf schilderte hier eine Situation einer Nachsuche bei Dunkelheit in Dickungen und dichtem, unzugänglichem Brombeergesträuch im Wald. Auch ohne besonderen Sachverstand ist hier klar die hohe Selbstgefährdung, aber auch die fragliche Effektivität evident, denn es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Nachsuche von Schwarzwild ohne entsprechend ausgebildeten Jagdhund schon von der fraglichen Effektivität in Zweifel zu ziehen ist und ein besonders hohes Maß an Eigengefährdung, unabhängig von der verwendeten Schusswaffe, mit sich bringt. Im Zuge vom Nachsuchen mittels ausgebildeten Jagdhund wird naturgemäß sich der Hund zuerst beim verletzten Tier einfinden, sodass über die sichere Abgabe eines Fangschusses, ohne Gefährdung des Hundes oder Dritter, ausnahmslos der Hundeführer zu entscheiden hat und wenn nötig, diesen auch selbst durchführt. Die Abgabe eines Fangschusses durch eine dritte Person im Zuge einer Nachsuche würde auch zu einer Gefährdung eines allfälligen Hundeführers bzw. des Hundes führen. Nachsuchen auf noch nicht verendetes Wild ohne Hund im Wald bzw. in der Deckung und ohne Tageslicht sind aufgrund der Effektivität und des hohen Maßes an Eigengefährdung ebenfalls abzulehnen.
Daher stellt sich der Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen der Kategorie B lediglich für den Hundeführer, wobei dieser dabei aufgrund der „Handlichkeit“ von Faustfeuerwaffen sicherlich sehr zweckmäßig erscheinen mag.
Bereits in seinem Erkenntnis vom 18. März 2014, zu LVwG-750143 und weiteren, hatte das Oö. Landesverwaltungsgericht zur in Rede stehenden Thematik Stellung genommen und die Erforderlichkeit von Schusswaffen der Kategorie B im Fall der Nachsuche für Jäger verneint, die nicht als Hundeführer eingesetzt sind. Es darf dazu darauf hingewiesen werden, dass jagdlichen Hundeführern (nach ho. Ansicht zu Recht) Waffenpässe mit entsprechendem Beschränkungsvermerk ausgestellt werden. Gleiches gilt für Jagdschutzorgane.
2.6.5. Wenn der Bf vorbringt, dass es nicht realistisch sei bei jeder Nachsuche einen Hundeführer beizuziehen, ist auf die bisherige Zahl an Abschüssen zu verweisen. In einem mehr als einjährigen Zeitraum kam es beim Bf zu zwei Abschüssen von Schwarzwild (zwei Frischlinge), wobei nur in einem Fall eine Nachsuche erfolgte. Diesbezüglich wäre eine gemeinsame Nachsuche mit einem Hundeführer nicht nur zweckmäßig und im Sinne der Vermeidung von Eigengefährdung auch erforderlich, sondern auch in organisatorischer Hinsicht zumutbar. Die diesbezügliche Verantwortung trifft die jeweilige Jägerschaft, um entsprechende Nachsuchen zu ermöglichen. Anzumerken ist, dass auch der Bf selbst in der öffentlichen Verhandlung die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Jagdhunden voll anerkannte.
2.6.6. Wenn der Bf weiters einwendet, dass im betreffenden Jagdgebiet ein besonders hohes Vorkommen von Schwarzwild besteht, unterstreicht er damit nur die oben getroffenen Feststellungen des LVwG. Auch die Tatsache, dass er einen Kurs betreffend die Trichinenuntersuchung absolvierte, die an erlegtem Wild vorzunehmen ist, kann keine anderslautende Beurteilung des Bedarfes herbeiführen, zumal bei dieser Untersuchung das Schwarzwild jedenfalls schon erlegt und aufgefunden sein muss.
2.7. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist.
3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 10 WaffG sind private Rechte und Interessen bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist.
3.2. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt, Punkt III. 2.2. - 2.9.), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.
3.3. Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu fällen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus - generell gesprochen - den Gefahren, die die Ausstellung eines Waffenpasses an eine Vielzahl von Personen (wenn Jäger auch ohne konkreten Bedarf Anspruch auf einen Waffenpass hätten) zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.
Auch hier kann der belangten Behörde kein Vorwurf im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemacht werden.
4. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 28. Jänner 2015, Zl.: Ra 2015/03/0060-3