LVwG-600411/2/Kof/KR/MSt
Linz, 22.07.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-600411/2/Kof/KR/MSt Linz, 22. Juli 2014
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Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn M.K.M.,
geb. x, G.V. x, V. gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19. Mai 2014, VerkR96-2863-2014, wegen Übertretungen des § 45 KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird betreffend
· die Punkte 1) und 3) des behördlichen Straferkenntnisses festgestellt, dass diese – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen sind
und
· Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (50 + 0 + 50 =) ……….......................................... 100 Euro
· Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
(10 + 0 + 10 =) …………………….........................................…… 20 Euro
120 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(24 + 0 + 24 =) .................................................................... 48 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort: Gemeinde Roßleithen, Landesstraße Freiland, Nr. 138 bei km 63.450
Tatzeit: 08.03.2014, 15:35 Uhr
„1) Sie haben als Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichens das Kennzeichen zu einer
Probefahrt auf einer Freilandstraße überlassen, ohne für den Lenker eine Bescheinigung über
das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen.
Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen wurde zum oben angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von Herrn T. M. verwendet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs.6 KFG
2) Sie haben das angeführte Probefahrtkennzeichen dem Herrn T. M. überlassen, obwohl
es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Das genannte Kennzeichen war auf einem
Fahrzeug der Marke, Type, Farbe montiert und das Fahrzeug wurde von der genannten Person
zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten
im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs.4 2.Satz KFG
3) Sie haben es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen,
über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen im Nachweis vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Es fehlte Name des Lenkers und Fahrgestellnummer.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs.6 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10 + 11 + 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................................ 241 Euro.“
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über
die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages, sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen.
§ 45 Abs.2, 4 und 6 KFG verpflichtet den Besitzer einer Bewilligung zu bestimmten Verhaltensweisen bei der Durchführung von Probefahrten bzw. bei der Verwendung der zugewiesenen Probefahrtkennzeichen.
Dazu zählt insbesondere, Probefahrtkennzeichen ausschließlich für Probefahrten
zu verwenden, über Probefahrten einen Nachweis zu führen und darin über jede Probefahrt die in § 45 Abs.6 KFG genannten Aufzeichnungen einzutragen;
Hingegen setzt eine Bestrafung nach § 45 Abs.6 KFG voraus, dass tatsächlich
eine Probefahrt durchgeführt wurde, jedoch die entsprechenden Eintragungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen wurden;
Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafungen zu Punkte 1) und 3) des behördlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs.6 KFG – steht fest, dass tatsächlich eine Probefahrt vorgenommen wurde. –
Betreffend Punkt 2) des behördlichen Straferkenntnisses war somit der Beschwerde stattzugeben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und auszusprechen,
dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Richter Mag. Josef Kofler