LVwG-350078/4/GS/TO/SH

Linz, 23.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau B.E., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juni 2014, GZ: SH10-1366, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Juni 2014,
GZ: SH10-1366, wurde dem Antrag von Frau B.E., x, vom
26. Mai 2014 auf Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Bestimmungen der §§ 7, 11, 13, 27, 31 und 34 Oö. BMSG Folge gegeben. Der Mindeststandard (§ 1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSV) wird jedoch gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die Zeit von 26. Mai 2014 –
31. August 2014 um 88,10 Euro (= 10% des Mindeststandards) reduziert.

Begründend wurde festgehalten, dass Frau E. nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Firma F., das von 28. Oktober 2013 bis
28. April 2014 bestand, einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt habe. Von der Firma F. sei im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und des Desinteresses von Frau E. beendet worden sei. Das Dienstverhältnis hätte weiterbestanden, wenn die Arbeit ordnungsgemäß erledigt worden wäre. Zwischenzeitlich sei die Stelle nachbesetzt worden.

Es sei bereits mit Ermahnung vom 2. September 2013 aufmerksam gemacht worden, dass Frau E. ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen hätte, da auch das vorherige Dienstverhältnis aufgrund ihrer negativen Arbeitsweise beendet worden sei.

 

In der von Frau E. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 16. Juli 2014 wird Folgendes vorgebracht:

„Die BH Freistadt hat mir die Mindestsicherung um 10 % gekürzt, da ich angeblich meine Arbeitskraft nicht genügend einsetze. In § 11 Abs. 4 BMSVG wird geregelt, dass diese Kürzung erst nach nachweislicher vorheriger Ermahnung durchgeführt werden darf. Die BH beruft sich darauf. Eine Ermahnung oder ein Gespräch, dass mein Verhalten in Bezug auf Arbeitssuche den Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung nicht entspricht wurde nicht geführt, soweit sich die BH auf eine angebliche Ermahnung in der Vergangenheit beruft ist dies unzulässig, da es sich um eine neuerliche Antragstellung handelt und darüber hinaus diese angebliche Ermahnung nicht stattgefunden hat. Die damalige Kürzung wurde von mir beeinsprucht und von der BH wieder rückgängig gemacht. Weiters wurde ich zu der angeblichen Stellungnahme der ehemaligen Arbeitgeberin nicht befragt, auch wurde mir diese Stellungnahme nie vorgelegt, sodass ich keine Möglichkeit hatte mich damit auseinanderzusetzen. Ich hatte lediglich einen Termin zur Antragstellung, bei dem nur die Formalitäten geregelt wurden, es gab kein persönliches Gespräch. Ich habe nur den Bescheid erhalten, mit dem die Mindestsicherung schon im Vorhinein um 10 % gekürzt wurde.

1. Ich stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass mir die ungekürzte Mindestsicherung zusteht

2. Ich beantrage weiters zum Beweis des bisherigen Vorbringens: PV

3. Ich beantrage meiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

 

 

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 31. Juli 2014 vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

I.3. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Gewährung von Parteiengehör.

Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß
§ 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Verständigung vom 11. Juli 2014 hat die belangte Behörde der Bf folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme zu Ihrem Mindestsicherungsantrag vom
26. Mai 2014 mitgeteilt: „Sie haben in der Zeit vom 28. Oktober 2013 –
28. April 2014 bei der Firma F. in x gearbeitet und das Dienstverhältnis wurde dann seitens der Firma F. mit 28. April 2014 beendet. Nach Rücksprache mit der Firma F. wurde mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis aufgrund Ihrer Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und des Desinteresses beendet wurde. Die Stelle wurde mit einer anderen Person weiterbesetzt. Sie wurden bereits mit Ermahnung vom 2. September 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass Sie Ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen haben. Da auch dieses Dienstverhältnis wieder auf Grund Ihres negativen Arbeitsverhaltens beendet wurde, ist beabsichtigt, die Mindestsicherung für die nächsten drei Monate um 10% zu kürzen. Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.“

 

Diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmann-schaft Freistadt wurde der Bf mittels Hinterlegung zugestellt. Laut dem im Akt aufliegenden Rückschein wurde dieses Schriftstück ab 12. Juni 2014 zur Abholung bereitgehalten.

 

Von der Bf langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme ein.

 

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30. Juni 2014 hat die belangte Behörde die Mindestsicherung für die Zeit vom 26. Mai 2014 –
31. August 2014 um 10% des Mindeststandards reduziert.

 

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde machte die Bf geltend, dass die bescheidmäßige Kürzung ohne vorherige Ermahnung durchgeführt wurde.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) der Bf mit Schreiben vom 13. August 2014 mitgeteilt, dass ihr die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Juni 2014 mittels Hinterlegung zugestellt wurde und das Schriftstück entsprechend dem Rückschein ab 12. Juni 2014 zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die genannte Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit 12. Juni 2014 als zugestellt gilt, sofern davon auszugehen ist, dass der Adressat sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Betont wurde, dass allfällige Einwände durch entsprechende Nachweise belegt werden müssen. Der Bf wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

Laut dem im Akt aufliegenden Rückschein wurde dieses Schreiben des Oö. LVwG von der Bf selbst am 19. August 2014 übernommen.

Eine Stellungnahme langte seitens der Bf jedoch nicht ein.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die der Bf mit Schreiben vom 13. August 2014 vom Oö. LVwG gewährte Stellungnahmefrist ließ die Bf ungenützt verstreichen. Laut Rückschein wurde das Schreiben des Oö. LVwG am 19. August 2014 von der Bf selbst über-nommen.

 

 

III.           Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

 

Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über-windung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche),
bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung
nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder
einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur
Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumut-barer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäß Abs. 2 auf die persön-liche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Nach Abs. 3 darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von

1. arbeitsunfähigen Personen,

2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3. jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhalts-
berechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend
selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unter-
bringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter
oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur
Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch
bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der
Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung
zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine
kürzere Bezugsvariante getroffen,

4. Personen, die

a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten
bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche(r) ein
Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend
betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglich-
keiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern
leisten,

5. Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des
18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder
Schulausbildung stehen.

 

Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können gemäß § 11 Abs. 4 stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zu-ständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeits-kraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, sofern das „Dokument“ an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Haus Brieffach oder Briefeinwurf)“ einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Firmen-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist „das hinterlegte Dokument „mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem „das Dokument“ erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte „Dokumente“ gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von Zustellungsvorgang Kenntnis erlangen konnten, doch wird die  Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem Anführungszeichen das hinterlegte „Dokumente“ behoben werden konnte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

 

Die Bf macht geltend, dass vor der bescheidmäßigen Leistungskürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die belangte Behörde keine Ermahnung seitens der Behörde erfolgt sei.

Dazu wird festgestellt, dass der Bf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Juni 2014 mittels Hinterlegung zugestellt wurde. Dieses Schriftstück wurde entsprechend des im Verfahrensakt aufliegenden Rückscheines ab 12. Juni 2014 zur Abholung bereitgehalten. Nach den genannten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt ein durch Hinterlegung zugestelltes Schriftstück mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern davon auszugehen ist, dass der Adressat sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Dies wurde der Bf mit Schreiben des Oö. LVwG vom 13. August 2014 nachweislich mitgeteilt. Seitens der Bf langten beim Oö. LVwG jedoch keine Einwände dagegen ein. Es ist daher unstrittig davon auszugehen, dass sich die Bf im Zeitpunkt der Zustellung der genannten Verständigung der belangten Behörde regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Somit liegt eine rechtmäßige Zustellung durch Hinterlegung vor.

 

Die bescheidmäßige Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgte folglich aufgrund nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde.

 

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurück-gewiesen, da dieser Beschwerde gem. § 13 Abs.1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.

§ 33 Oö. BMSG unterscheidet unter dem Titel „Beschwerdeverfahren“ zwischen Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Gem. § 33 Abs. 2 Oö. BMSG haben lediglich Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung keine aufschiebende Wirkung. Bei dem in Beschwerde gezogenen  Bescheid handelt es sich  jedoch um eine Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Sinne des § 34 Abs.4 Oö.BMSG. Da somit im Materiengesetz (Oö. BMSG) für solche Bescheide keine Sonderregel getroffen wurde, hat die Beschwerde nach dem VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger