LVwG-300347/7/BMa/TO
Linz, 22.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W A, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Mai 2014, GZ: 0018384/2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
Begründend wurde ausgeführt, der Sachverhalt sei von Organen der Finanzpolizei Grieskirchen Wels bei einer Kontrolle am 11.3.2013 festgestellt worden.
Den Beweis, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, habe der Bf nicht erbracht, da er von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen keinen Gebrauch gemacht habe.
I.2. Dagegen richtet sich die vom Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt und der die Kopie der Mindestangaben-Anmeldung mit Eingangsvermerk bei der OÖGKK vom
7. Februar 2013 angeschlossen wurde.
I.3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. Mai 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichterin.
I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:
Die Mindestangaben-Anmeldung des Dienstnehmers A M Y, der am 8. Februar 2013 zu arbeiten begonnen hatte, erfolgte am 7. Februar 2013 bei der OÖGKK. Die vollständige Meldung wurde am 13. Februar 2013 durchgeführt. Y hat am 8. Februar 2013 seine Arbeit beim Bf aufgenommen.
II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den vorgelegten Dokumenten ergibt.
II.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:
II.3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienst-geber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirks-verwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
II.3.2. Der Tatvorwurf der verspäteten Meldung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG kommt im konkreten Fall nicht zum Tragen, da die vorliegenden Dokumente belegen, dass der Dienstnehmer A M Y mit einer Mindestangaben-Anmeldung zur Sozialversicherung gemeldet wurde und diese Anmeldung den Eingangsstempel der OÖGKK vom 7. Februar 2013 aufweist. Mit 8. Februar 2013 hat der genannte Arbeitnehmer im Unternehmen des Bf zu arbeiten begonnen und die vollständige Meldung an die Gebietskrankenkasse erfolgte mit 13. Februar 2013 – sohin innerhalb von 7 Tagen (gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) ab Beginn der Pflichtversicherung.
Weil der Bf den Dienstnehmer A M Y ordnungsgemäß dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet und damit die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann