LVwG-850044/26/Bm/TK/BD LVwG-850045/26/Bm/TK/BD
Linz, 07.10.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Frau D W und des Herrn G W, x, x, sowie des Herrn J W, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2013, Ge20-17-17-01-2013, mit dem über Ansuchen der „MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf Grundstück Nr. x, KG N, erteilt worden ist,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2013, Ge20-17-17-01-2013, bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Mit Eingabe vom 13.5.2013 hat die MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes auf Grundstück Nr. x, KG N, angesucht.
Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung im Grunde des § 77 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn D und G W sowie J W innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
2.1. Von den Nachbarn D und G W wurde vorgebracht, das Heizwerk erzeuge mehrmals am Tag und auch bei Nacht einen lästigen Dauerton, nämlich ein dumpfes Summen. Es werde befürchtet, dass dieser sehr unangenehme Ton das Leben besonders in den Sommermonaten beeinträchtigen werde. Es werde daher ersucht, das Anliegen nochmals mit der Behörde bzw. dem Betreiber zu besprechen und das Heizwerk baulich so zu verändern, dass dieser Ton nicht mehr hörbar sei.
2.2. Vom Nachbarn J W wurde ausgeführt, bei der gewerbebehördlichen Verhandlung seien nur die Lärmimmissionen der Anlieferung, aber nicht die Lärmimmissionen des laufenden Betriebes des Biomasseheizwerkes Gegenstand gewesen. Seitens der BH Vöcklabruck sei mitgeteilt worden, dass der Betreiber angeboten habe, am 18.11.2013 eine 24-Stunden-Messung durchzuführen. Da diese aber zu kurz erscheine und das Ergebnis aufgrund der Berufungsfrist nicht abgewertet werden könne, werde Berufung erhoben. Der Lärm entstehe nicht im Sinne von Lautstärke, sondern im Sinne eines monotonen Tones oder einer Frequenz, die über einen längeren Zeitraum zu unbestimmten Tages- bzw. Nachtzeiten auch an Sonn- und Feiertagen auftrete. Dieser Lärm mache sich auch bei geschlossenem Fenster bemerkbar. Da der Ton als sehr störend empfunden werde und auch dazu führe, dass man in der Nacht geweckt werde, werde ersucht, mit dem Betreiber zu klären, welche baulichen Maßnahmen zu setzen seien, damit dieser Ton nicht mehr entstehe.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.
II.
III.
3.1. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-17-17-01-2013 sowie Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Lärmtechnik und Medizin.
4.1. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik führte in seinem Gutachten vom 10.3.2014, US-571868/1-2014-Sh/Ho aus:
„Der MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H, Linz, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes in N erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J W, x, und D und G W, K, alle x, Beschwerde eingebracht und darin Lärmbelästigungen durch den laufenden Betrieb des Biomasseheizwerkes vorgebracht. Zu den befürchteten Lärmbelästigungen ist nun aus schalltechnischer Sicht ein Gutachten zu erstellen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten: • Welche Einrichtungen der beantragten Betriebsanlage kommen als Quellen der Lärmimmissionen in Betracht sowie • Ausmaß und Art der zu erwartenden Immissionen bzw. Eigenart der Geräusche? Befund: Die befundmäßigen Beschreibungen basieren auf den übermittelten Projektsunterlagen und den Erkenntnissen des am 4. März 2014 vom unterfertigten Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheines. Das ursprünglich geplant Biomasseheizwerk ist mittlerweile errichtet und in Betrieb. Es befindet sich auf dem Grundstück Nr. x. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke sind zum Teil mit größeren Gebäuden (Feuerwehrzeughaus, Bauhof, Gemeindeamt) und mit Wohnhäusern bebaut. Entlang der nordöstlichen Grundgrenze verläuft von Nordwest nach Südost der K. In weiterer Folge befinden sich dann in nördlicher Richtung die Beschwerdeführer W. Die Zufahrt zum Heizwerk erfolgt über die bestehende Zufahrt von der B 135 zwischen dem Gemeindeamt und dem angrenzenden Betrieb Gasthaus H entlang des K bis zur Schüttgosse. Die Schüttgosse befindet sich südwestlich des Heizwerkgebäudes. Sie ist mit einem versperrbaren Aluminiumblechdeckel abgedeckt. Der Antransport des Brennmaterials (Hackgut) erfolgt vorwiegend mit Traktorgespannen. Es wird dabei rückwärts zur Schüttgosse gefahren, das Hackgut abgekippt und vorwärts wieder abgefahren. In der Schüttgosse sind zwei Transportschnecken untergebracht, welche das Hackgut von der Schüttgosse in den Lagerraum fördern. Das Lagervolumen des Lagerraumes beträgt maximal 100 m3. Der jährliche Hackgutbedarf wurde von der Antragstellerin mit ca. 800 m3 angegeben, wobei im Winterhalbjahr ein Hackgutbedarf von rd. 600 m3 besteht. Es erfolgen somit immer wieder Anlieferkampagnen, wobei hier im Maximum mit einer Lieferung pro Stunde gerechnet wird. Nach einer Lieferkampagne ist dann wieder zwei bis drei Wochen keine Liefertätigkeit. Die Anlieferungen erfolgen ausschließlich von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr. Das Heizhaus selbst hat eine Größe von 8,0 m x 6,50 m, besteht im unteren Teil aus Betonfertigteilen und im oberen Teil aus einer Holzriegelkonstruktion. Im massiven Teil des Gebäudes sind der Heizraum und der Hackgutlagerraum untergebracht. Im oberen Teil (Holzriegelbau) befindet sich der Technikraum. Im Heizraum befinden sich zwei getrennte Heizkessel des Fabrikates H. Diese Heizkessel haben entgegen der Einreichplanung nicht die gleiche Nennwärmeleistung von 199 kW, sondern sie sind unterschiedlich groß. Laut ergänzenden Angaben der Antragstellerin hat ein Heizkessel eine Nennwärmeleistung von 200 kW und der zweite von 150 kW. Es besteht eine Verriegelungsschaltung, damit jeweils nur einer der beiden Heizkessel betrieben wird. Dafür werden die Heizkessel immer abwechselnd betrieben. Der Betriebsablauf sieht vor, dass ein Heizkessel so lange betrieben wird, bis der 13 m3 fassende, außerhalb des Heizhauses stehende Pufferspeicher vollständig geladen ist. Dies dauert entsprechend der Aufzeichnungen ca. 1,5 bis 2 Stunden. Danach stehen beide Heizkessel still, bis der Pufferspeicher wieder Bedarf meldet. Dann wird der zweite Heizkessel betrieben. Je nach Wärmebedarf kann die Stillstandszeit zwischen den Heizphasen mehrere Stunden betragen. Die Rauchgase werden über zwei getrennte Edelstahlrauchfänge über Dach im Firstbereich ins Freie geleitet. Von der gegenständlichen Betriebsanlage sind Betriebsgeräusche durch die Hackgutlieferungen und den Heizanlagenbetrieb zu erwarten. Die Hackgutlieferungen erfolgen wie vorstehend angeführt durch Traktorgespanne, welche auf dem vorgesehenen Fahrweg rückwärts zur Schüttgosse fahren, dort das Hackgut abkippen und dann wieder vorwärts abfahren. Der Fahrweg und die Schüttgosse sind vom Beschwerdeführer 35 bis 40 m entfernt. Bei der Geräuschemission handelt es sich um das Motorgeräusch des Traktors. Dieses Geräusch ist auch beim Kippvorgang ständig vorhanden. Von der Abteilung Umweltschutz wurde im November 2012 bei einer Biomasseheizanlage Vergleichsmessungen für eine betriebstypologische Untersuchung durchgeführt. Bei diesen Untersuchungen wurde u. a. auch die Anlieferung von Hackgut mittels Traktorgespann erfasst. Der gesamte Vorgang (Zufahrt rückwärts, Abkippen, Abfahrt) dauerte insgesamt 15 Minuten. In einem Abstand von 15 m zum Fahrweg und der Abkippstelle wurde bei diesem Vorgang ein Dauerschallpegel von l_A,eq = 55,3 dB gemessen. In Bezug auf die gegenständliche Nachbarsituation mit Abständen von etwa 35 bis 40 m errechnet sich für eine Hackgutlieferung in der Stunde ein Dauerschallpegel von LA,eq = 45 bis 46 dB. Wie vorstehend ausgeführt wurden in der Verhandlung die Anlieferzeiten mit 08:00 bis 17:00 Uhr festgelegt Der Beurteilungszeitraum am Tag liegt bei 06:00 bis 19:00 Uhr. Für diesen Zeitraum errechnet sich aus dem Dauerschallpegel ein Beurteilungspegel von LA_r= 43 bis 44 dB. Vom Heizwerk selbst sind kontinuierliche Betriebsgeräusche (Heizkessel, Pumpen, Förderschnecken, ...) zu erwarten. Nach dem übermittelten Prüfergebnis der Firma H verursacht der Heizkesseltyp WTH200 bei Betrieb mit 100 % Leistung einen mittleren Schalldruckpegel von 57,6 dB im Heizraum. Im Freien sind durch die Schalldämmeigenschaften der massiven Bauteile keine maßgeblichen Schallanteile davon zu erwarten. Im Freien bestimmen die Geräusche des Abluftkamines die betriebsbedingte Geräuschsituation. Diesbezüglich wurden von der Antragstellerin Messprotokolle übermittelt, welche die Ergebnisse einer 24-Stunden-Messung darstellen. Die Messung erfolgte laut Schreiben der Antragstellerin vom 20. Jänner 2014 von Dienstag, 11.12.2013, 16:43 Uhr, bis 12.12.2013, 16:54 Uhr. Das Mikrofon wurde bachseitig beim ersten Fenster im 1. OG. des benachbarten FF-Gebäudes mit Richtung auf das Heizhaus positioniert. Die Entfernung zum Heizhaus beträgt demnach 10 bis 12 m. Aus dem Detailplan M 1:250 des Einreichplanes wurde vom Messpunkt zu den Abluftkaminen eine Entfernung von ca. 15 m herausgemessen. Nachdem weder beim Schreiben der Antragstellerin noch bei den Messprotokollen Angaben zum verwendeten Messgerät angeführt sind, wurde dies beim durchgeführten Ortsaugenschein erhoben. Demnach wurden die Messungen mit einem geeichten Schallpegelmessgerät Norsonic Nor131 durchgeführt. Dieses Messgerät entspricht den Anforderungen der ÖNORM S 5004. Die übermittelten Pegelschriebe sind ohne Kennzeichnung besonderer Schallereignisse. Sie lassen damit auch nur eine vage Zuordnung zu Betriebsgeräuschen des Heizwerkes zu. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurden über die registrierten Betriebsdaten die Betriebszustände im Messzeitraum erhoben. So war am 11.12.2013 zwischen18:26 und 20:10 Uhr der große Heizkessel, am 12.12.2013 zwischen 03:50 und 05:30 Uhr der kleine Heizkessel und von 11:30 bis 13:10 Uhr wieder der große Heizkessel in Betrieb. Aufgrund dieser Zuordnung ist erkennbar, dass bei Betrieb des großen Heizkessels eine Anhebung des Basispegels um etwa 3 bis 4 dB erfolgt, hingegen bei Betrieb des kleinen Heizkessels keine Anhebung stattfindet. Der Basispegel bei Betriebsstillstand liegt am Tag und in der Nacht bei etwa La,95 = 37 bis 38 dB. Nachdem dieser Wert am Tag und in der Nacht gleich hoch ist, kann geschlossen werden, dass das Bachrauschen des K den Basispegel bestimmt. Es deckt sich diese Situation auch mit den subjektiven Höreindrücken beim Ortsaugenschein. Es war hier auch ein leichtes Bachrauschen zu vernehmen, obwohl die Wasserführung nicht besonders hoch war. Aus diesen Messergebnissen lässt sich für den großen Heizkessel in 15 m Abstand ein Betriebsgeräuschpegel von LA,P = 38 dB und für den kleinen Heizkessel von LA,P = 31 bis 32 dB errechnen. Von den Kaminen zum nächsten Nachbargebäude W ist aus den Planunterlagen ein Abstand von ca. 32 m zu entnehmen. In Bezug auf diese Entfernung errechnet sich ein Immissionspegel von den Kaminen von < 32 dB. Die Pegelschriebe zeigen weiters in den Nachtstunden vereinzelte Schallereignisse sowie am Tag eine Vielzahl von Schallereignissen. Die Aufzeichnungen sind typisch für eine straßenverkehrsbedingte Geräuschsituation, wie sie im gegenständlichen Fall aufgrund der örtlichen Umgebungssituation auch zu erwarten ist. In südwestlicher Richtung befindet sich die B 135 und im Norden verläuft die Kstraße unmittelbar bei den Beschwerdeführern vorbei. Für den Tageszeitraum lässt sich aus dem Pegelschrieb ein Dauerschallpegel von etwa LA,eq = 46 bis 48 dB ableiten. Die Messungen erfolgten zwar nicht bei einem Wohnobjekt der Beschwerdeführer, durch die Lage des Messpunktes (straßenabgewandte Gebäudeseite) lässt sich jedoch annehmen, dass auf der nächstgelegenen Liegenschaft W ähnliche Geräuschverhältnisse wie am Messpunkt vorliegen. Gutachten: Wie im vorstehenden Befund ausgeführt kommen bei der gegenständlichen Betriebsanlage folgende Einrichtungen als Quellen für Schallimmissionen in Betracht: • Traktor mit Hänger: Motorgeräusch des Traktors bei den An- und Abfahrtsbewegungen und beim Abkippvorgang • Heizanlagenbetrieb: kontinuierliche Dauergeräusche ohne besondere Geräuscheigenschaften von den Abluftkaminen Die örtliche Geräuschsituation ist am Tag geprägt durch den Verkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen. In der Nacht ist ein deutliches Abnehmen des Verkehrsgeschehens erkennbar. Es finden nur mehr vereinzelt Fahrbewegungen auf den Straßen statt. Der Basispegel wird am Tag und in der Nacht durch allgemeine Umgebungsgeräusche und durch Bachrauschen des K bestimmt. Von den im Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehenden Geräuschen ist in den Nachtstunden nur das Dauergeräusch des Heizwerkbetriebes fallweise vorhanden. Nach einem Heizbetrieb von weniger als zwei Stunden kommt wieder ein mehrstündiger Betriebsstillstand, bevor die nächste Heizphase beginnt. Die beim Heizbetrieb entstehenden Geräusche liegen nur vom großen Heizkessel in der Größenordnung des örtlichen Basispegels. Die vom kleinen Heizkessel liegen sogar so weit unter dem Basispegel, dass keine Anhebung dieses entsteht. Die betriebsbedingten Geräusche liegen somit in einer Größenordnung, wie sie insbesondere nach der medizinischen Spruchpraxis für Dauergeräusche gefordert wird. Aus technischer Sicht gesehen wird damit die bestehende örtliche Geräuschsituation nicht verändert. Am Tag kommen fallweise die Schallimmissionen beim Liefern des Hackgutes zum Tragen. Es ist dies aber, wie im Befund beschrieben, nicht täglich der Fall. Nach einer Lieferkampagne ist wieder zwei bis drei Wochen mit keinen Lieferungen zu rechnen. Im Fall von Lieferungen wird durch die Abläufe (rückwärts Zufahren zur Schüttgosse, Abkippen, Abfahren) beim nächsten Nachbarn W ein Beurteilungspegel von LA.r = 43 bis 44 dB verursacht. Der Beurteilungspegel liegt damit 3 bis 4 dB unter der örtlichen Bestandssituation am Tag und wird diese daher geringfügig (etwa 1,5 bis 2 dB) anheben. Nachdem die Lieferkampagnen nicht täglich erfolgen und dazwischen auch wieder mehrere Tage oder Wochen keine Lieferungen stattfinden, wird diese geringe Veränderung als nicht wesentlich angesehen.“
4.2. Basierend auf diesem Gutachten wurde vom Amtssachverständigen für Medizin im Gutachten vom 19.5.2014, Ges-290478/2-2014-Edt/Pa, ausgeführt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Oktober 2013, Ge-20-17-17-01-2013 wurde der " MR-S“ OÖ. M. Gen.m.b.H, Linz, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Biomasseheizwerkes am Standort N, x erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn J W, x, N und G und D W, x, N, Beschwerde eingebracht. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Im Auftragsschreiben wird insbesondere auf die letzten beiden Absätze des lärmtechnischen Gutachtens hingewiesen. Mit selber Post wurden der Befund und das Gutachten US-571868/1-2014-Sh/Ho übermittelt. BEFUND Unter Hinweis auf die Detailausführungen ist diesen Ausführungen als Basis für die umweltmedizinische Beurteilung folgendes zu entnehmen: [...] Das ursprünglich geplante Biomasseheizwerk ist mittlerweile errichtet und in Betrieb. Es befindet sich auf dem Grundstück Nr. x. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde N ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen. Die umliegenden Grundstücke sind zum Teil mit größeren Gebäuden (Feuerwehrzeughaus, Bauhof, Gemeindeamt) und mit Wohnhäusern bebaut. Entlang der nordöstlichen Grundgrenze verläuft von Nordwest nach Südost der K. In weiterer Folge befinden sich dann in nördlicher Richtung die Beschwerdeführer W. Die Zufahrt zum Heizwerk erfolgt über die bestehende Zufahrt von der B 135 zwischen dem Gemeindeamt und dem angrenzenden Betrieb Gasthaus H entlang des K bis zu Schüttgosse. Die Schüttgosse befindet sich südwestlich des Heizwerkgebäudes. Sie ist mit einem versperrbaren Aluminiumblechdeckel abgedeckt. Der Antransport des Brennmaterials (Hackgut) erfolgt vorwiegend mit Traktorgespannen. Es wird dabei rückwärts zur Schüttgosse gefahren, das Hackgut abgekippt und vorwärts wieder abgefahren. [...] [...] Die Anlieferungen erfolgen ausschließlich von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr. [...] [...] Von der gegenständlichen Betriebsanlage sind Betriebsgeräusche durch die Hackgutlieferungen und den Heizanlagenbetrieb zu erwarten. [...] [...] Von der Abteilung Umweltschutz wurde im November 2012 bei einer Biomasseheizanlage Vergleichsmessungen für eine betriebstypologische Untersuchung durchgeführt. Bei diesen Untersuchungen wurde u. a. auch die Anlieferung von Hackgut mittels Traktorgespann erfasst. Der gesamte Vorgang (Zufahrt rückwärts, Abkippen, Abfahrt) dauerte insgesamt 15 Minuten. In einem Abstand von 15 m zum Fahrweg und der Abkippstelle wurde bei diesem Vorgang en Dauerschallpegel von LAeq = 55,3 dB gemessen. In Bezug auf die gegenständliche Nachbarsituation mit Abständen von etwa 35 bis 40 m errechnet sich für eine Hackgutlieferung in der Stunde ein Dauerschallpegel von LAeq = 45 bis 46 dB. Wie vorstehend ausgeführt wurden in der Verhandlung die Anlieferzeiten mit 08:00 bis 17:00 Uhr festgelegt. Der Beurteilungszeitraum am Tag liegt bei 06:00 bis 19:00 Uhr. Für diesen Zeitraum errechnet sich aus dem Dauerschallpegel ein Beurteilungspegel von LAr = 43 bis 44 dB. Vom Heizwerk selbst sind kontinuierliche Betriebsgeräusche (Heizkessel, Pumpen, Förderschnecken, ...) zu erwarten. [...] [...] Im Freien sind durch die Schalldämmeigenschaften der massiven Bauteile keine maßgeblichen Schallanteile davon zu erwarten. Im Freien bestimmen die Geräusche des Abluftkamines die betriebsbedingte Geräuschsituation. Diesbezüglich wurden von der Antragstellerin Messprotokolle übermittelt, welche die Ergebnisse einer 24-Stunden-Messung darstellen. [.,.] [...] Aufgrund dieser Zuordnung ist erkennbar, dass bei Betrieb des großen Heizkessels eine Anhebung des Basispegels um etwa 3 bis 4 dB erfolgt, hingegen bei Betrieb des kleinen Heizkessels keine Anhebung stattfindet. Der Basispegel bei Betriebsstillstand liegt am Tag und in der Nacht bei etwa LA,95 = 37 bis 38 dB. Nachdem dieser Wert am Tag und in der Nacht gleich hoch ist, kann geschlossen werden, dass das Bachrauschen des K den Basispegel bestimmt. Es deckt sich diese Situation auch mit dem subjektiven Höreindrücken beim Ortsaugenschein. Es war hier auch ein leichtes Bachrauschen zu vernehmen, obwohl die Wasserführung nicht besonders hoch war. Aus diesen Messergebnissen lässt sich für den großen Heizkessel in 15 m Abstand ein Betriebsgeräuschpegel von LA,p = 38 dB und für den kleinen Heizkessel von LA,P = 31 bis 32 dB errechnen. Von den Kaminen zum nächsten Nachbargebäude W ist aus den Planunterlagen ein Abstand von ca. 32 m zu entnehmen. In Bezug auf diese Entfernung errechnet sich ein Immissionspegel von den Kaminen von < 32 dB. Die Pegelschriebe zeigen weiters in den Nachtstunden vereinzelte Schallereignisse sowie am Tag eine Vielzahl von Schallereignissen. Die Aufzeichnungen sind typisch für eine straßenverkehrsbedingte Geräuschsituation, wie sie im gegenständlichen Fall aufgrund der örtlichen Umgebungssituation auch zu erwarten ist. In südwestlicher Richtung befindet sich die B 135 und im Norden verläuft die K straße unmittelbar bei den Beschwerdeführern vorbei. Für den Tageszeitraum lässt sich aus dem Pegelschrieb ein Dauerschallpegel von LA,eq = 46 bis 48 dB ableiten. [...] Aus dem Gutachten: [...] Die örtliche Geräuschsituation ist am Tag geprägt durch den Verkehr auf den umliegenden öffentlichen Straßen, in der Nacht ist ein deutliches Abnehmen des Verkehrsgeschehens erkennbar. Es finden nur mehr vereinzelt Fahrbewegungen auf den Straßen statt. Der Basispegel wird am Tag und in der Nacht durch allgemeine Umgebungsgeräusche und durch Bachrauschen des K bestimmt. Von den im Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehenden Geräuschen ist in den Nachtstunden nur das Dauergeräusch des Heizwerkbetriebes fallweise vorhanden. Nach einem Heizbetrieb von weniger als zwei Stunden kommt wieder ein mehrstündiger Betriebsstillstand, bevor die nächste Heizphase beginnt. Die beim Heizbetrieb entstehenden Geräusche liegen nur vom großen Heizkessel in der Größenordnung des örtlichen Basispegels. Die vom kleinen Heizkessel liegen sogar so weit unter dem Basispegel, dass keine Anhebung dieses entsteht. Den letzten beiden Absätzen ist Folgendes zu entnehmen: Am Tag kommen fallweise die Schallimmissionen beim Liefern des Hackgutes zum Tragen. Es ist dies aber, wie im Befund beschrieben, nicht täglich der Fall. Nach einer Lieferkampagne ist wieder zwei bis drei Wochen mit keinen Lieferungen zu rechnen. Im Fall von Lieferungen wird durch die Abläufe (rückwärts Zufahren zur Schüttgosse, Abkippen, Abfahren) beim nächsten Nachbarn W ein Beurteilungspegel von LA.r = 43 bis 44 dB verursacht. Der Beurteilungspegel liegt damit 3 bis 4 dB unter örtlichen Bestandssituation am Tag und wird diese daher geringfügig (etwa 1,5 bis 2 dB) anheben. Nachdem die Lieferkampagnen nicht täglich erfolgen und dazwischen auch wieder mehrere Tage oder Wochen keine Lieferungen stattfinden, wird diese geringe Veränderung als nicht wesentlich angesehen. GUTACHTEN Gesundheitsgefährdung - Belästigung Die Beurteilung ist, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt. Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben: In den „Empfehlungen für die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren" veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung" wie folgt definiert: Gesundheitsgefährdung Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können. Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission -vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar1 ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende). Wirkung und Beurteilung Lärm - Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln: Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen. Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf. Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.a. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, -entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert. In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zubeachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristica (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.a.) Wirkungsbezogen Beurteilungswerte (Tageszeitraum, im Freien) l_A,eq = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation LA,eq - 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko. LA,eq = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten LA.eq - 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der Bevölkerung, nach WHO 1999 Community Noise Guidelines LA,eq = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört) LA,eq = 50 dB "moderately annoyed" Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) definiert. In der Beurteilung von Schallimmissionen bzw. deren Störwirkung sind nicht alleine Zahlenwerte ausschlaggebend, sondern es sind auch situative Faktoren und besondere Charakteristika der Schallimmissionen zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß einer "Erheblichkeit" haben. Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird. Umweltmedizinische Beurteilung der konkreten Schallimmissionen Für die umweltmedizinische Beurteilung ergibt sich aufbauend auf den schalltechnischen Ausführungen: Am Tag kommen fallweise die Schallimmissionen beim Liefern des Hackgutes zum Tragen. Es ist dies aber, wie im schalltechnischen Befund beschrieben, nicht täglich der Fall. Im Fall von Lieferungen wird durch die Abläufe (rückwärts Zufahren zur Schüttgosse, Abkippen, Abfahren) beim nächsten Nachbarn W ein Beurteilungspegel von L