LVwG-300355/19/KLi/BD/PP

Linz, 22.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 14.05.2014 des C.S., geb. x, x, vertreten durch die R. S./D./S. & P., x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14.04.2014, GZ: SV96-22-2013/Gr, wegen Übertretung des AuslBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

            I.        Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde Folge gegeben, das ange­fochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

          II.        Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als unzulässig zu­rück­gewiesen.

 

        III.        Der Beschwerdeführer hat weder einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde noch zum Verfahren vor dem Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich zu leisten.

 

         IV.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 14.04.2014, GZ: SV96-22-2013/Gr wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt; ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 100 Euro zu leisten.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Sie haben es als vom handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellter verantwortlicher Beauftragter und somit Außenvertretungsbefugter der G. L.S. A. GmbH mit Sitz in x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest von 1.2.2012 bis 14.08.2012 den rumänischen Staatsangehörigen B.C., geb. x, als Paketzusteller, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besaß.“

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14.05.2014:

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, die Firma G. beschäftige sich mit der Beförderung von Paketen u.a. innerhalb von Österreich und den in der Firma G. angeschlossenen Ländern. Für die durchzuführenden Transport­tätigkeiten bediene sich die Firma G. selbständiger Transportunternehmen. Jeder Transportunternehmer habe vor dem Abschluss eines Unternehmer­vertrages mit der Firma G. im Rahmen dessen er sich zur selbständigen und eigenverantwortlichen Zustellung bzw. Abholung von Paketen mit eigenen Betriebs­mitteln verpflichtet, nachzuweisen, dass er über die gewerberechtlichen Befugnisse verfügt, im Güterbeförderungsgewerbe tätig zu werden. Zudem sei der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeigepflichten gemäß § 120 Abs. 2 BAO und gemäß § 18 Abs. 1 GSVG erfüllt würden. Ohne eine tätigkeitseinschlägige Gewerbeberechtigung werde ausnahmslos kein Transportunternehmer beauf­tragt. Für ihre Touren hätten die Transportunternehmen ihre eigenen Fahrzeuge zu verwenden, bei welchen auch die Firmenadresse des Transportunternehmers anzugeben sei. Die Zustellung bzw. Abholung der Pakete sei nicht durch den jeweiligen Transportunternehmer persönlich durchzuführen. Es stehe ihm jeder­zeit frei, die vertraglich mit der Firma G. vereinbarte Leistung ganz oder teilweise durch eigene Dienstnehmer erbringen zu lassen. Die generelle Vertretungsbefugnis werde jedem Transportunternehmer bei der Firma G. eingeräumt. Es stehe dem Transportunternehmer frei, auch kurzfristig andere Werkvertragsunternehmer zu beauftragen. Die bei der Firma G. eingesetzten Fahrzeuge des Transportunternehmers könnten auch jederzeit für andere Geschäftstätigkeiten der Transportunternehmer verwendet werden. Eine Kon­kurrenzklausel oder das Verbot der Mitnahme von anderen Paketen an andere Auftraggeber sei weder vereinbart noch würde ein derartiges Verhalten sanktioniert. Dies obliege jeweils den selbständigen Transportunternehmen selbst. Es liege insbesondere keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Transportunternehmer von der Firma G. vor. Diese schließe viel mehr mit ihren Transportunternehmern Werkverträge ab, wobei mangels persönlicher Abhängigkeit und persönlicher Arbeitspflicht kein Dienstverhältnis zwischen der Firma G. und den Transportunternehmern begründet würde.

 

Die von der Judikatur entwickelten Merkmale zur Beurteilung einer unselb­ständigen Tätigkeit würden auf B.C. nicht zutreffen, weshalb dieser als Selbständiger zu beurteilen sei. Eine Beschränkung der Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit liege nicht vor. Dem Transportunternehmen sei es selbst überlassen, wann und auf welchen Wegen die Transportleistung durchgeführt wird. Es gäbe hinsichtlich der Abholung entsprechende Vorgaben, darüber hinaus werde monatlich abge­rechnet, dies aus buchhalterischen Gründen. Die Firma G. habe je nach Auftragslage mehrere selbständige Transportunternehmer. Darüber hinaus betreibe B.C. Werbung für sein Transportunternehmen in Form von Interneteinschaltungen und sei selber Arbeitgeber für dessen Fahrer. Zum Unternehmerwagnis sei auszuführen, dass mit der Abgabe der Pakete an den Transportunternehmer dieser verpflichtet sei, unabhängig etwaiger Schwan­kungen alle Pakete am selben Tag zuzustellen bzw. abzuholen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Pakete hafte der Transportunternehmer für alle einge­tretenen Schäden. Stelle der Transportunternehmer die bereitgestellten Pakete nicht innerhalb der zeitlichen Vorgaben zu oder hole er die Pakete beim Kunden nicht rechtzeitig ab und habe er dies zu vertreten, sei die Firma G. gemäß § 5 des Unternehmervertrages berechtigt, ein Kurierunternehmen zu beauftragen, die Pakete zuzustellen oder abzuholen. Die entsprechenden Kosten würden dem Transportunternehmer auferlegt. Die Transportunternehmer würden demnach nicht ihre Arbeitsleistung, sondern ab der Übernahme der Pakete die Zustellung derselben schulden. Dies sei kein typisches Charakteristikum eines echten Dienstvertrages, da das Nichterfüllen des Auftrages negative Folgen für den finanziellen Erfolg des Transportunternehmens bewirke.

 

Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, weshalb die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Die vorgelegten Unterlagen des Transportunternehmers B.C ließen jeden­falls auf eine selbständige Tätigkeit schließen und musste der Beschwerdeführer keinesfalls davon ausgehen, dass dessen Firma lediglich auf dem Papier exis­tieren würde.

 

Zumal kein Dienstverhältnis bzw. kein wie auch immer geartetes arbeit­nehmerähnliches Verhältnis des selbständigen Transportunternehmers B.C. bestanden habe, sei auch keine Beschäftigung iSd AuslBG gegeben gewesen und resultiere daraus folglich auch keine Strafbarkeit.

 

Zusammengefasst werde daher beantragt, gemäß § 24 iVm § 53 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das beschwerdegegenständliche Verhalten der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 53 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 iVm § 53 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung aufzutragen, dem Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Firma G.L. S. A. GmbH hat ihren Sitz in x. Dieses Unternehmen ist im Bereich des Gütertransports bzw. der Paketzustellungen tätig. Der Beschwerdeführer wurde als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für dieses Unternehmen bestellt.

 

II.2. Der Zeuge B.C. ist rumänischer Staatsangehöriger. Er verfügt in Österreich über eine Gewerbeberechtigung vom 14.11.2011, mit welcher das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraft­fahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, angemeldet hat. Die Gewerbeanmeldung erfolgte am 14.11.2011 bei der Bezirkshauptmannschaft B./M. Der Zeuge versuchte in Österreich Arbeit zu finden, ein Tätigwerden als unselbständig Erwerbstätiger war ihm aufgrund negativer Entscheidungen des AMS nicht möglich. Der Zeuge versuchte deshalb selbständig tätig zu werden, wobei er die oben erwähnte Gewerbeanmeldung bereits getätigt hatte, bevor er versuchte, als unselbständig Erwerbstätiger auf dem österreichischen Arbeits­markt Fuß zu fassen. Diesbezüglich war der Zeuge auch bemüht, eine eigene UID-Nummer zu erlangen, weshalb beim Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag ein entsprechendes Verfahren anhängig war. Eine UID-Nummer wurde an den Zeugen nicht vergeben.

 

II.3. Über die Zeugin C.I. erlangte der Zeuge Kenntnis von der Möglichkeit, bei der Firma G. arbeiten zu können. Die Zeugin I. beschrieb ihm die Tätigkeit dahingehend, dass von einem Stützpunkt Pakete jeden Tag um ca. 5.00 Uhr morgens abzuholen und sodann auf einer bestimmten Route – welche im Vorhinein zugeteilt würde – zuzustellen seien. Dazu sei die Verwendung eines eigenen Fahrzeuges erforderlich. Der Zeuge C. konnte sich eine derartige Tätigkeit vorstellen, weshalb über Vermittlung der Zeugin I. Kontakt mit der Firma G. bzw. dem Beschwerdeführer aufge­nommen wurde.

 

II.4. Der Zeuge C. schloss daraufhin mit der Firma G. einen Unter­nehmervertrag (datiert mit 31.01.2012) ab. Die Tätigkeit begann sodann am 01.02.2012. Nach einem Postleitzahlensystem wurde dem Zeugen C. das Gebiet „x“ zugeteilt.

 

 

II.5. Der Unternehmervertrag ist für sämtliche von der Firma G. beauftragten Transportunternehmer gleich und stellt sich wie folgt dar:

 

 

Unternehmervertrag

 

zwischen

 

Name C.B.

 

Adresse    x

 

Gewerbescheinnummer... GZ: x

 

- nachstehend "Transportunternehmer" genannt -

 

und

 

G.L. S. A. GmbH

Depot x

x, x,

Firmenbuchnummer: x

 

- nachstehend "x" genannt –

 

 

 

 

Präambel

x bildet zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen (x-Unternehmen) sowie ver­traglich hierzu verpflichteten Networkpartnern das System „x". „x" ist ein europäisches Paket-, Express- und Logistiknetzwerk, das national und international die Versendung von Paketen mit festge­legten Regellaufzeiten (Zustellung innerhalb Österreichs mit einer Regellaufzeit von 24 Stunden, in­nerhalb Europas mit einer Regellaufzeit von 48 bis 96 Stunden) über Umschlagplätze und Depots in ganz Europa besorgt.

Der Transportunternehmer wird abgestimmt auf „x" Pakete bei Versendern abholen und Empfän­gern zustellen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es deshalb notwendig ist, bei der Abholung und der Zustellung zeitliche Regeln und operative Abläufe zu beachten sowie vorgegebene Formulare zu verwenden.

Die Einzelheiten über den Zustellprozess, die Zustellung und Abholung von Paketen, soweit sie nicht bereits in diesem Vertrag festgelegt sind, ergeben sich aus der „Information für Fuhrunternehmer" (Anlage 4) zu diesem Vertrag. Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der §§ 425 ff UGB und die gemäß § 439a UGB anwendbaren Vorschriften der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road) unter Ausschluss der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp).

 

§ 1

Vertragsgegenstand

(1)   Der Transportunternehmer verpflichtet sich, gemäß der Anlage 1 „Einsatzgebiet und Einsatzzeit", Pakete von Kunden von x abzuholen und diese zum jeweiligen x - Depot zu befördern (Abholung) und Pakete vom jeweiligen x - Depot zu den Empfängern zu befördern (Zustellung). Der Transportunternehmer wird in seinem Einsatzgebiet (Anlage 1) die Ab­holung und Zustellung von Express-Sendungen, die auch aus mehreren Versandstücken bestehen können, durchführen. Mit Vereinbarung dieser Transportart sichert x seinen Kunden zu, dass Pakete bis 17;00 Uhr des auf den Abholtag folgenden Werktages (Montag bis Freitag) zugestellt werden. Nach Vereinbarung mit dem Kunden sind zusätzliche Terminservices möglich: 9 Uhr-Zustellung („09:00-Service"), 10 Uhr-Zustellung („10:00-Service"), 12 Uhr-Zustellung („12:00-Service") und Samstagszustellung („Saturday 12:00-Service" und „Saturday-Service").

(2)   Die Beförderung hat in trockenen und transportsicheren Fahrzeugen zu erfolgen.

(3)   Der Transportunternehmer ist ungeachtet etwaiger Schwankungen der Paketmengen verpflichtet sicherzustellen, dass alle Pakete abgeholt und zugestellt werden.

(4)   Dem Transportunternehmer wird innerhalb des Einsatzgebietes keine Exklusivität eingeräumt.

(5)   Der Transportunternehmer wird die Umsetzung des hinter "x" stehenden Marketingkonzepts fördern. Die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sind daher nach der „Richtlinie für Fahrzeugbeschriftung und Imagebekleidung" (Anlage 2) zu lackieren und zu beschriften. Fällt das Fahrzeug auf­grund eines technischen Defektes vorübergehend aus, kann der Transportunternehmer für die an­gemessene Dauer der Reparaturarbeiten auch ein neutrales Fahrzeug zur Verfügung stellen. Ent­sprechendes gilt für regelmäßige Wartungsarbeiten.

(6)   Der Transportunternehmer setzt nur Fahrer ein, die Imagebekleidung entsprechend den Richtlinien von x tragen (Anlage 2). Der Transportunternehmer verpflichtet sich, die Imagebekleidung weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weiterzugeben. Dieses Weitergabeverbot, das auch nach Beendigung des Unternehmervertrages fortbesteht, soll insbesondere die missbräuchli­che oder für x imageschädigende Verwendung der Imagebekleidung hintanhalten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Transportunternehmer verpflichtet, an x eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000 zu zahlen.

(7)   Ansprüche des Transportunternehmers, welche auf der Werbewirkung der im Vertrag vorgesehe­nen Beschriftungs- und Bekleidungsvorgaben bzw. aus seinem Beitrag an der Umsetzung des hinter "x" stehenden Marketingkonzeptes basieren, sind durch die Vergütungsvereinbarung, wel­che die Parteien in Anlage 3 zu diesem Vertrag abschließen, vollumfänglich abgegolten.

 

 

§ 2

Vertragsdurchführung

(1)    Der Transportunternehmer hat sämtliche Pakete taggleich abzuholen bzw. zuzustellen.

(2)    Bei Express-Sendungen hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass diese taggleich ab­geholt und bis Uhr ebenfalls am gleichen Tag in das o.g. x-Depot gebracht werden. Die Zustellung von Express-Sendungen muss taggleich bis spätestens 17:00 Uhr bzw. bei zusätz­lichem Terminservice bis zum (am Zustelltag) vorgegebenen Termin zugestellt werden. Über Zu­stellungen am Samstag wird der Transportunternehmer von x am Vortag informiert.

(3)    Hindernisse, die die Abholung bzw. Zustellung verzögern (z. B. Fahrzeugdefekte, Unfall) hat der Transportunternehmer unverzüglich dem dafür verantwortlichen Mitarbeiter des zuständigen x - Depots mitzuteilen. Der Transportunternehmer ist für die Be- und Entladung der Pakete beim Versender/Empfänger als auch im x - Depot sowie für die betriebssichere Verla­dung der Pakete in dem Fahrzeug verantwortlich.

(4)    Der Transportunternehmer hat nur solche Pakete von Versendern entgegenzunehmen, die inner­halb des Systems von x befördert werden können („Information für Fuhrunternehmer" (Anlage 4)). Holt der Transportunternehmer dennoch nicht systemfähige Pakete ab, obwohl er hätte feststellen können, dass diese nicht systemkonform sind und übergibt sie x, so ist der Transportunternehmer zum Ersatz des x daraus entstehenden Schadens ver­pflichtet.

(5)    Pakete sind grundsätzlich dem auf dem Paketschein benannten Empfänger zuzustellen. Express-Sendungen dürfen ausschließlich an den auf dem Paketlabel angegebenen Empfänger persönlich zugestellt werden. Eine Zustellung der Express-Sendung an andere Personen an der Empfangsadresse (im Geschäft bzw. Haushalt anwesende Personen, Posteingangstelle, Pförtner etc.), eine alternative Zustellung (z.B. an einen Nachbarn des Empfängers, x-Paketshop etc.) sowie das Abstellen von Express-Sendungen (auch bei Vorliegen einer Abstellgenehmigung) ist nicht zuläs­sig. Ist die persönliche Zustellung der Express-Sendung an den Empfänger nicht möglich (z.B. Empfänger nicht angetroffen, Annahmeverweigerung etc.), so hat der Transportunternehmer x unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und weitere Zustellweisungen einzuholen.

(6)    Die Zustellung ist vom Empfänger auf dem Handscanner (Barcodereader) zu bestätigen. Die Ein­zelheiten der Zustellung sind in der „Information für Fuhrunternehmer" (Anlage 4) geregelt. x stellt dem Transportunternehmer Barcodereader zu den in der „Vereinbarung Barcoderereader" (Anlage 7) ausgeführten Bedingungen zur Verfügung.

(7)    Nicht zustellbare Pakete sind am selben Tag an das zuständige x - Depot zurückzuliefern. Sofern in Absprache mit dem verantwortlichen Mitarbeiter des zuständigen x -Depots die Rückführung erst am nächsten Arbeitstag erfolgt, dürfen die nicht zustellbaren Pakete nach Beendigung der Auslieferungstour nicht im Fahrzeug verbleiben, sondern müssen in einem verschlossenen Raum abgesteift werden, es sei denn, das Fahrzeug selbst wird verschlossen in einem verschlossenen Gebäude abgestellt. Die Rückgabe hat dann am Morgen des nächsten Ar­beitstages zu erfolgen. Der Transportunternehmer hat die nicht zustellbaren Pakete mit den von x zur Verfügung gestellten, ausgefüllten Aufklebern zu versehen.

(8)    Der Transportunternehmer hat sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Diebstahlprävention durch x jederzeit ohne Ankündigung durchgeführt, insbesondere jederzeit die Fahrzeuge des Transportunternehmers kontrolliert werden können. Dies schließt auch die Kontrolle des Führer­hauses (Fahrerkabine) sowie der Mitarbeiter des Transportunternehmers ein.

(9)    Der Transportunternehmer führt sein Geschäft als selbständiger Unternehmer in eigener Verant­wortung und auf eigene Kosten. Er ist zur Vertretung von x nicht berechtigt.

(10)  Der Transportunternehmer ist nicht berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag längerfristig Erfüllungsgehilfen zu bedienen, die zu ihm nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Insbesondere ist ihm die längerfristige Ein­schaltung von Erfüllungsgehilfen im Rahmen von "Werkverträgen" oder als "Subunternehmer" un­tersagt.

(11)  Der Transportunternehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass er nur solche Fahrer einsetzt die die Gewähr für eine sorgfältige Behandlung und sichere Beförderung der Pakete bieten. Der Transportunternehmer hat sicherzustellen, dass seine Fahrer stets sauber, ordentlich gekleidet und freundlich ihre Arbeit verrichten.

(12)  Der Transportunternehmer hat die von ihm eingesetzten Fahrer für die Dauer der Paketzustellung und -abholung auf seine Kosten mit bluetoothfähigen Mobiltelefonen auszustatten, die sich wäh­rend der Erbringung der Zustell- und Abholleistung in betriebsbereitem Zustand befinden müssen, da mit diesen Mobiltelefonen die drahtlose Datenübermittlung stattfindet. Aus diesem Grund dür­fen nur solche Mobiltelefone verwendet werden, mit denen eine Datenfernübertragung zwischen Handscanner und Depotserver möglich ist.

(13)  Der Transportunternehmer wird die von ihm eingesetzten Fahrer hinsichtlich der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der in Anlage 6 beigegebenen Sicherheitshinweise unterweisen und deren Einhaltung überwachen. x ist berechtigt, bei Nichtbeachtung der Sicherheitshinweise und aus sonstigen wichtigen Gründen die sofortige Ablö­se eines Fahrers des Transportunternehmers zu verlangen. Die vom Transportunternehmer durchgeführten Sicherheitsunterweisungen sind von den durch ihn unterwiesenen Fahrern schrift­lich zu bestätigen. Diese Bestätigungen sind x jährlich für alle Fahrer vorzulegen.

 

 

§ 3

Bescheinigungen

(1) Der Transportunternehmer verpflichtet sich, x bei Vertragsschluss folgende Beschei­nigungen vorzulegen:

·          Kopie des Firmenbuchauszugs (sofern zutreffend)

·          Kopie des Gewerbescheins

·          Kopie der Konzession soweit vom Transportunternehmer Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit An­hänger eingesetzt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg übersteigt

·          Kopie der Erklärung gem. § 6 Abs.3 Umsatzsteuergesetz 1994 (nur erforderlich bei Kleinunternehmern mit maximal € 30.000,- Nettoumsatz pro Kalenderjahr)

·          Bescheinigung der Steuernummer (UID-Nummer) e   Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

·          Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers über die Anmeldung als selbständiger Gewer­betreibender

·          Bestätigung des Sozial Versicherungsträgers über das Bestehen eines Dienstgeberbeitragkontos (sofern zutreffend)

·          Unbedenklichkeitsbescheinigung der/s Sozialversicherungsträger/s über die Abführung der je­weiligen Abgaben

·          Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung soweit bei grenzüberschreitender Beförderung Fahrzeuge mit Anhänger eingesetzt werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht ins­gesamt 3.500 kg übersteigt

·          Gegebenenfalls Kopien der gültigen ADR-Bescheinigungen der eingesetzten Fahrer

x kann jederzeit die Vorlage einer aktuellen Fassung der oben genannten Bescheini­gungen und Genehmigungen von dem Transportunternehmer verlangen.

(2) Der Transportunternehmer informiert x unverzüglich schriftlich, wenn sich seine Be­triebsstruktur wesentlich ändert, insbesondere wenn bestehende behördliche Erlaubnisse wegfal­len, entzogen oder nicht verlängert werden.

 

§ 4

Vertragsstrafenkatalog

(1)    Eine vom exakt abgestimmten Zusammenspiel der Leistungen mehrerer Unternehmer geprägte Wirtschaftsbeziehung wie ein zeitgeführter Paketdienst ist nur funktionsfähig, wenn die Nichtbeachtung von organisatorischen Regeln durch Vertragsstrafen geahndet wird. Die Parteien verein­baren deshalb einen
„Vertragsstrafenkatalog" (Anlage 5).

(2)    Die Verwirkung und Geltendmachung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines aus der Nichtbeachtung dieser Regeln x entstehenden Schadens nicht aus.

 

 

 

§5

Einsatz von Kurierunternehmen

Stellt der Transportunternehmer die bereitgestellten Pakete nicht innerhalb der zeitlichen Vorgaben -geregelt in Anlage 1 zu diesem Vertrag - zu oder holte er die Pakete beim Kunden nicht gemäß dieser Regelungen ab und hat er dies zu vertreten, ist x berechtigt, nach Ablauf einer Wartezeit von 30 Minuten ein Kurierunternehmen zu beauftragen, die Pakete des Transportunternehmers zuzu­stellen bzw. abzuholen. Einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht. Die durch den Einsatz des Kurierunternehmens entstehenden Mehraufwendungen hat der Transportunternehmer zu tragen. Diese werden bei dem nächsten Kontoabschluss von seiner Vergütung abgezogen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden behält x sich ausdrücklich vor.

 

§ 6

Haftung und Haftungsübergang

(1) Der Transportunternehmer haftet für Schäden, welche durch Verlust oder Beschädigung eintreten, ab dem Zeitpunkt in dem das Paket

a)      auf der Rollkartenkontrollliste (Liste, auf der alle Pakete, die übernommen wurden, aufgeführt sind) erfasst worden ist,

b)      bei einer Kontrollscannung an einer der Verladeboxen des Transportunternehmers gescannt worden ist oder

c)      durch Videoscannung erfasst worden ist, wobei erkennbar sein muss, dass das Paket von dem Transportunternehmer oder seinen Mitarbeitern vom Transportband genommen worden ist.

Der Transportunternehmer hat ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, gemäß § 1313a ABGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er muss sich insbesondere das Verhalten der von Ihm beschäftigten Fahrer zurechnen lassen.

(2) Der Transportunternehmer hat sicherzustellen, dass Cash-Service-Pakete, welche durch die in der
„Information für Fuhrunternehmer" (Anlage 4) aufgeführten Merkmale definiert sind, nur bei gleichzeitiger Übergabe des in der Cash-Service-Liste angegebenen Betrages dem Empfänger übergeben werden. Die eingenommenen Cash-Beträge sind noch an demselben Tag bei dem zuständi­gen Sachbearbeiter im x - Depot abzuliefern. Werden die Cash-Beträge nicht im Depot abgeliefert oder wird das Paket ohne Entgegennahme des Cash-Betrages zugestellt, haftet der Transportunternehmer für den daraus entstehenden Schaden.

(3)   Übergibt ein Fahrer des Transportunternehmers ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Exchange-Service-Paket ohne Übernahme des jeweiligen Austauschgegenstandes, haftet der Transportunternehmer x gegenüber für alle dadurch entstehenden Schäden.

(4)   Der Transportunternehmer haftet in den o.g. Fällen grundsätzlich nur in Höhe von Euro 550,00 pro Paket, sofern der Schaden/Verlust in seinem Risikobereich eingetreten ist und er nachweisen kann, dass er oder seine Mitarbeiter den Eintritt des Schadens nicht vorsätzlich oder grob fahrläs­sig verursacht haben.

Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten ist insbesondere auszugehen,

a)   wenn für ein verschwundenes Paket ein Ablieferbeleg existiert, der Empfänger aber schriftlich versichert, das Paket nicht erhalten und eine Unterschrift nicht geleistet zu ha­ben,

b)   wenn das Paket äußerlich beschädigt zugestellt worden ist und weder im APL-Depot , EPL- Depot oder ZUP eine Beschädigtscannung erfolgt ist,

c)   wenn das Paket beim Kunden abgeholt worden ist, ohne dass eine APL-Eingangsscannung im Depot erfolgt ist und das Paket nicht wieder auffindbar ist,

d)   wenn eine Express-Sendung abgestellt oder ohne entsprechende Zustellweisung an eine andere Person als den Empfänger bzw. alternativ zugestellt wurde.

{5) Für nicht rechtzeitig erfolgte Abholungen bzw. Zustellungen von Express-Sendungen haftet der Transportunternehmer gemäß den gesetzlichen Regelungen.

 

 

§ 7

Vergütung

Die Vergütung ist in der Anlage 3 („Vergütung") sowie der Anlage 3a („Ergänzende Vergütungsvereinbarung") geregelt.

 

§ 8

Kontokorrent

(1)   Der Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag erfolgt im Wege des Kontokorrents. x führt daher ein Buchungskonto als Kontokorrent, welches quartalsweise abgerechnet wird. Die in diesem Zeitraum in das Buchungskonto eingestell­ten gegenseitigen Ansprüche, gleichgültig ob aus dem Vertrag, aus Darlehensvereinbarungen oder sonstigen Rechtsgründen (einschließlich etwaiger Zinsen und etwaiger Ansprüche auf Ersatz von Schäden), werden von x A verrechnet. Eine separate Rechnungsstellung durch den Transportunternehmer erfolgt nicht. Das sich zum Ende eines Kalendermonats ergebende Gutha­ben wird dem Transportunternehmer jeweils bis zum 15. des folgenden Monats gutgeschrieben.

(2)   x erstellt jeweils zum Ende eines Quartals einen Kontoabschluss in Form einer Saldenbestätigung. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Saldenbestätigung hat der Transportunternehmer spätestens innerhalb eines Monats nach dessen Zugang schriftlich zu erheben. Die Erklärung muss x innerhalb der Frist zugegangen sein. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Nach dem Ablauf der Frist obliegt dem Transportunternehmer die Beweislast dafür, dass er zu Unrecht belastet oder eine ihm zuste­hende Gutschrift nicht erteilt wurde.

(3)   Erfolgte eine fehlerhafte Gutschrift auf dem Kontokorrent-Verrechnungskonto, darf x diese innerhalb desselben Abrechnungsquartals durch eine Belastungsbuchung rückgängig ma­chen. Der Transportunternehmer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwen­den, dass er in Höhe des fehlerhaften Postens bereits verfügt hat.

(4)   Stellt x eine fehlerhafte Gutschrift erst nach der Erstellung der Saldenbestätigung fest und steht x ein Rückzahlungsanspruch gegen den Transportunternehmer zu, so wird das Konto des Transportunternehmers in Höhe dieses Anspruches im Laufe des nächsten Abrechnungsquartals belastet. Erhebt der Transportunternehmer gegen diese Berichtigungsbuchung innerhalb eines Monates nach Zugang der auf diese Berichtigung folgenden Saldenbestätigung schriftlich Einwendungen, wird x den Betrag dem Konto des Transportunternehmers wieder gutschreiben und seinen Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. Die Erklärung muss x innerhalb der Frist zugehen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Nach Ablauf der Frist obliegt dem Transportunternehmer die Beweislast dafür, dass die Berichtigungsbuchung zu Unrecht erfolgt ist.

(5)   Ein in der Saldenbestätigung ausgewiesener Negativsaldo des Transportunternehmers ist sofort zur Zahlung fällig. Dieser Saldo ist innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Saldenbestätigung von dem Transportunternehmer auszugleichen. Erfolgt innerhalb von einer Woche keine Zahlung an x, ist x berechtigt, den Saldo bei der Erteilung der nächsten Gutschrift zu verrechnen. Eine weitere Rechnung oder Zahlungsaufforderung durch x ist nicht erforderlich.

(6)   Die Verjährungsfrist sämtlicher gegenseitiger Ansprüche aus dem Kontokorrent richtet sich nach den frachtrechtlichen Vorschriften und beträgt gemäß Art.32 CMR ein Jahr.

 

 

§ 9

Gewerbliche Schutzrechte

(1)    Mit Abschluss dieses Vertrages erwirbt der Transportunternehmer auch das Recht und die Pflicht, den Handelsnamen und andere gewerbliche Schutzrechte der x GmbH zu benutzen. Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Pflichten und nach Maßgabe dieses Vertrages darf der Transportunternehmer den Handelsnamen und die gewerblichen Schutzrechte der x GmbH nicht benutzen.

(2)    Werden gegen den Transportunternehmer im Zusammenhang mit der Benutzung von gewerbli­chen Schutzrechten nach Maßgabe dieses Vertrages von Dritten irgendwelche Schritte unter­nommen, wie z. B. Unterlassungs-oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so hat er x hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(3)    x stellt den Transportunternehmer von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geltend machen, deren Benutzung x dem Transportunternehmer vorgegeben hat. Dies gilt jedoch nicht, falls der Transportunternehmer oder einer oder mehrere seiner Beschäftigten wussten oder aus grober Fahrläs­sigkeit nicht wussten, dass der Transportunternehmer durch die Benutzung dieser Schutzrechte im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Rechte Dritter verletzt.

(4)    Der Transportunternehmer ersetzt x den Schaden, der dadurch entsteht, dass er ohne Abstimmung mit x und unter Verletzung der Regeln dieses Vertrages für sich als Transportunternehmer oder x wirbt und stellt x von allen Kosten und An­sprüchen Dritter frei, die diese aus diesem Grund an ihn stellen.

 

 

 

 

 

§ 10

Geheimhaltung

(1)    Der Transportunternehmer wird über ihm bekannt gewordene Angelegenheiten des Betriebes von x - insbesondere Kundenbeziehungen, die Organisation der betrieblichen Abläufe, das System des zeitgeführten Paketdienstes von x sowohl während, als auch nach Been­digung des Vertrages Stillschweigen bewahren. Eine gleiche Verpflichtung wird er seinen Erfül­lungsgehilfen auferlegen.

(2)    Soweit x ein Schaden dadurch entsteht, dass der Transportunternehmer seine Ge­heimhaltungsverpflichtung verletzt, ist der Transportunternehmer verpflichtet, den daraus entste­henden Schaden zu ersetzen.

 

§ 11

Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

(1)     Der Transportunternehmer hält die gesetzlichen Bestimmungen, die für ihn und sein Gewerbe gelten ein.

(2)     Insbesondere hat der Transportunternehmer sicher zu stellen, dass die geltenden Gesetze und Verordnungen zum Datenschutz und Postgeheimnis von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen ein­gehalten werden. Der Transportunternehmer wird seine Erfüllungsgehilfen entsprechend beleh­ren. Die Einzelheiten zu Postgeheimnis und Datenschutz sind in Anlage 8 zusammengestellt.

(3)     Sofern der Transportunternehmer ausländische Staatsangehörige beschäftigt, die für ihre Tätig­keit in Österreich einen Aufenthaltstitel und/ oder Arbeitsgenehmigung benötigen, so darf er diese nur dann als Fahrpersonal einsetzen, wenn sie im Besitz der erforderlichen und gültigen Geneh­migungen (Aufenthaltstitel, Arbeitsgenehmigung, EU-Fahrerbescheinigung etc.) sind. x ist berechtigt, jederzeit von dem Transportunternehmer die Vorlage der Genehmigungen zu verlangen.

(4)     Der Transportunternehmer ist verpflichtet, sich über die jeweiligen geltenden gesetzlichen Rege­lungen zu informieren.

 

 

§ 12

Kleinversendervertrieb

(1)     Der Transportunternehmer ist berechtigt, gegenüber Kleinversendern die Besorgung des Transportes von Paketen im System von x anzubieten. Kleinversender sind solche Versender, die im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 50 Pakete versenden. Vor Aufnahme einer solchen Geschäftsbesorgung ist zwischen den Parteien eine „Kleinversendervereinbarung" abzuschließen,

(2)     Die Kleinversendervereinbarung endet mit diesem Vertrag. Sie kann unabhängig vom Weiterbestand dieses Vertrages beendet werden.

 

 

§ 13

Vertragsbeginn und -beendigung

(1)    Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.02.2012 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)    Der Vertrag ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten kündbar. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(3)    x ist berechtigt einzelne Postleitzahlengebiete (Touren) des in der Anlage 1 festgelegten Einsatzgebietes mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen, sofern die Zustellung in einem Abrechnungsmonat unter 96% fällt oder über einen längeren Zeitraum (mindestens 2 Wochen) Kundenbeschwerden vorliegen.

(4)    Das Recht beider Parteien, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wird dadurch nicht berührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

 

a)      Zwangsvollstreckung in das Vermögen der anderen Partei in einem Umfang, bei der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung in Kürze nicht mehr möglich ist

b)      Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens der anderen Partei

c)      Anordnung des vorläufigen oder Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

d)      Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei man­gels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse

e)      die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses gem. § 47 EO

f)       wenn der Transportunternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsge­mäß erfüllt, insbesondere wenn er über einen Zeitraum von 2 Wochen mehr als die Hälfte der von ihm übernommenen Touren nicht abfrachtet.

(5)    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Transportunternehmer etwaige ihm von x zur Verfügung gestellte Unierlagen unverzüglich (in ordnungsgemäßem Zustand) auszuhändigen und die gemäß § 1 Absatz 5 und Anlage 2 geregelte Beschriftung vom Fahrzeug zu entfernen. x ist berechtigt, noch ausstehende Vergütungen solange zurückzuhalten, bis ihm die Entfernung der Werbefolien und der Beschriftung vom Fahrzeug nachgewiesen wurde.

(6)    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist x berechtigt, von der noch ausstehenden Vergütung einen Betrag in Höhe von Euro 1.000,00 pro eingesetztem Fahrzeug einzube­halten. Von diesem Betrag werden Schäden, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind, aber erst nach der Beendigung des Vertrages bekannt werden, entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 1 dieses Vertrages abgezogen. Der Einbehalt kann unabhängig davon, auf welcher Fahrzeugtour der jeweilige Schaden entstanden ist, zur Verrechnung herangezogen werden. Der verbleibende Betrag wird dem Transportunternehmer spätestens sechs Monate nach Beendigung dieses Vertrages ausbezahlt.

 

 

§ 14

Schlussbestimmungen

(1)   Sämtliche Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag verjähren gem. Art 32 CMR in einem Jahr.

(2)   Jede Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(3)   Mit Abschluss dieses Vertrages werden sämtliche vorher zwischen den Parteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich vorher vereinbarter Unternehmerverträge, ersetzt.

(4)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird der Vertrag dadurch im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfolgt keine Ersetzung durch die Parteien, soll im We­ge der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die vorbehaltlich dem am nächs­ten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

(5)   Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ver­trages ist der Sitz des zuständigen x - Depots, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages ist das sachlich zuständige Ge­richt in Linz/Donau. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

 

 

 

Anlage 1 zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

Einsatzgebiet und Einsatzzeit

 

(1)  Einsatzgebiet

Das Einsatzgebiet umfasst folgende Postleitzahlen- bzw. Stadtbereiche:

Postleitzahlen/Stadtbereiche

x

 

 

 

(2)  Einsatzzeiten

Die Fahrzeuge sind zur Übernahme der Auslieferungspakete Montag bis Freitag bis spätestens 04:30 Uhr bereitzustellen.

 

x

 

 

 

Anlage 2 zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

Richtlinie für Fahrzeugbeschriftung und Imagekleidung

 

 

(1) Fahrzeugbeschriftung

Die Grundlackierung des eingesetzten Fahrzeuges muss weiß (RAL 9010) sein. Das Fahrzeug ist entsprechend der in Anlage 4 (Information für Fuhrunternehmer, dort unter 1.2) beschriebenen Art und Weise zu beschriften, insbesondere sind auf der Fahrer- und Beifahrertür die Firma und Firmenanschrift des Transportunternehmers anzubringen. Die Beschriftungsfolien müssen spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Einsatztag fachmännisch und ordnungsgemäß auf Kosten des Transportunternehmers auf dem Fahrzeug angebracht sein.

(2) Bestellung

Die Beschriftungsfolien für die Beklebung des Fahrzeugs werden bei Vertragsbeginn dem Transportunternehmer einmalig kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei Verschleiß oder Ersatzbeschaffung können die Beschriftungsfolien bei x bezogen werden. Die Kosten für die Beschriftungsfolien sind in diesem Fall vom Transportunternehmer zu tragen und werden entsprechend der Regelung in § 8 (1) abgerechnet. Wird der Unternehmervertrag innerhalb von drei Monaten ab Vertragsbeginn seitens des Transportunternehmers gekündigt oder von x wegen eines vom Transportunternehmer zu verantwortenden wichtigen Grundes beendet, trägt der Unternehmer die Kosten für die von x zu Vertragsbeginn kostenfrei zur Verfügung gestellten Beschriftungsfolien. Diese werden bei Vertragsende entsprechend der Regelung in § 8 (1) abgerechnet.

(3) Imagebekleidung

a)  Ausstattung Fahreipersonal

Zur Sicherstellung eines einheitlichen und ordentlichen Erscheinungsbildes verpflichtet sich der Transportunternehmer, seine Fahrer mit Imagebekleidung auszustatten. Die Imagekleidung kann von x bezogen werden.

b)  Preise

Die Bezahlung der Imagekleidung erfolgt gemäß der Regelung in § 8 (1), wobei jeweils die gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet werden.

 

x

 

 

Anlage 3 zum Unternehmervertrag

Vergütung

Mit dem Transportunternehmer wird folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:

Depot: 5800

Unternehmer: 83

 

Name 1: B.C.

Gültig ab dem Zeitpunkt: 01.02.2012

Währung: EUR

Fzg-Ersatzkondition

 

Für Unternehmer

83

 

 

Abholung

 

 

 

 

 

 

Stop-Satz

Fixum Depot

Fixum Anfahrt

Paket-Satz

Paket-Satz 2kg

 

0,00

0,00

0,00

0,29

0,29

Sonderprodukte

1

Prod.Nr.

Produkt

Stopppreis

Paketpreis

 

 

76

ShopReturn-Service

0,00

0,22

 

 

78

Filialretoure

0,00

0,22

 

 

88

QRS oder Echo-Pack

0,00

0,50

 

 

89

Direktretoure

0,00

0,50

Zustellung

 

 

 

 

 

 

Stop-Satz

Fixum-Depot

Fixum Anfahrt

Paket-Satz

Paket-Satz 2kg

 

0,00

0,00

0,00

1,30

1,30

Abschlag für eine Paket Shop Zustellung pro Paket:

-0,50

 

 

x

 

Anlage 3a zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

 

Ergänzende Vergütungsvereinbarung

Ergänzend zu Anlage 3 wird folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:

(1)   Die Vergütung für die Abholung von Express-Sendungen erfolgt nach vorhergehender Vereinba­rung. Zusätzlich dazu erhält der Transportunternehmer für die Abholung einer Prepaid Express-Sendung einen Zuschlag in Höhe von € 2,-.

(2)   Für die Zustellung einer Express-Sendung erhält der Transportunternehmer eine Vergütung in Höhe von € 2,- pro Sendung. Zusätzlich zu dieser Zustellvergütung werden folgende Zuschläge pro Sendung vereinbart:

 

12:00-Service € 1,-

10:00-Service € 3,-

09:00-Service € 4,-

Cash-Service € 2,-

Saturday-Service nach Vereinbarung

Saturday 12:00-Service nach Vereinbarung

 

x

 

 

 

 

Anlage 3b zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

 

Erläuterungen zu Anlage 3 (Vergütung)

 

Die Vergütung gemäß Anlage 3 wird als Kombination mehrerer Vergütungsmodelle vereinbart, weiche jeweils optional von den Parteien festgelegt werden können. Nachstehend werden einige mögliche Modelle erläutert, wobei es sich lediglich um Begriffs-Definitionen handelt, welche ausschließlich klar­stellende Wirkung haben.

 

(1)  Unternehmerkondition

„Zustellquote" (ZQ) und „Abholquote" (AQ) beziehen sich auf die Gesamtleistung des Transportunternehmers im Kalendermonat (Abrechnungszeitraum), Es handelt sich hierbei um den Quotien­ten der Anzahl aller Pakete, welche der Transportunternehmer im Abrechnungszeitraum zuge­stellt (bzw. als Pick&Return-Service oder als Pick&Ship-Service abgeholt) hat, geteilt durch die Anzahl sämtlicher Pakete, welche der Transportunternehmer im Abrechnungszeitraum zur Zustel­lung übernommen hat (bzw. als Pick&Return-Service oder als Pick&Ship-Service gemäß Beauftragung durch x übernehmen sollte).

Der diesbezügliche Norm-Bereich erstreckt sich jeweils vom angegebenen „Minimum"- bis zum angegebenen „Soll'-Prozentsatz.

Die Bonus-Malus-Regelung tritt (falls vereinbart) in Kraft, wenn die Zustellquote des Transportunternehmers außerhalb des Norm-Bereiches liegt. Sie wird folgendermaßen berechnet:

 

a) Abholung

Eine Bonus-Matus-Regeiung kann hier ausschließlich bezüglich der Abholung von so ge­nanntem Pick&Return-Service oder Pick&Ship-Service vereinbart werden. „AQ" stellt so­mit die l,Pick&Return-/Pick&Ship-Service-Abholquote" des Transportunternehmers dar.

Bonus =   (Ist-AQ [%] - Soll-AQ [%]) * Bonus (Faktor) * Pick&Return-/Pick&Ship-Service-Abholvergütung

Malus =   (Ist-AQ [%] - Minimum-AQ [%]) * Malus (Faktor) * Pick&Retunv/Pick&Ship-Service-Abholvergütung

 

b) Zustellung

Bonus = (Ist-ZQ [%] - Soll-ZQ [%]) * Bonus (Faktor) * Zustellvergütung Malus = (Ist-ZQ [%] - Minimum-ZQ [%]) * Malus (Faktor) * Zustellvergütung

 

c) Staffelkondition

Vergütung wird (falls vereinbart) unter Bezugnahme auf die Gesamtpaketmenge festge­legt, welche der Transportunternehmer Im Abrechnungszeitraum zugestellt und abgeholt hat.

 

 

(2) Fahrzeugkondition:

Fahrzeugkonditionen gelten für die jeweils angegebenen Touren,

a)   Abholung:

„Stopp-Satz": Hier kann ein Betrag vereinbart werden, welchen der Transportunternehmer für jeden durchgeführten Stopp erhält.

„Fixum Depot“: Pauschalbetrag, den der Transportunternehmer für jeden Vergütungstag erhalten kann, an welchem er die jeweilige Tour abgefrachtet hat. Ein Vergütungstag liegt erst dann vor, wenn an diesem Tag die von x festgelegte Mindestanzahl von Paketen durch den Transportunternehmer abgeholt wurde.

 

„Fixum Anfahrt":            Pauschalbetrag, welcher für jeweilige Tour vereinbart werden kann, wenn z. B. besonders lange                                     Anfahrt von x - Depot ins Zustell- oder Abholgebiet.

„Paketsatz":                 Paketvergütung kann nach Gewicht vereinbart werden, wobei nur Trennung zwischen Paketen bis                                     einschließlich 2 kg und darüber lie­genden möglich ist.

            „Produktkondition":             Die hier aufgeführten Beträge stellen keine Zuschläge, sondern die Gesamtvergütung für diese                                     Produkte pro Paket dar.

 

            b)   Zustellung
                        In der Zustellung gelten bezüglich Stopp-Satz, Fixum Depot, Fixum Anfahrt und Paketsatz die gleichen Regelungen                         wie bei der Abholung.

            Die Beträge, weiche hier unter Produktkondition aufgeführt sind, stellen Zuschläge für diese Sonderprodukte dar.

 

 

 

(3) Fahrzeug-Ersatzkondition:

Diese kommt zur Anwendung, wenn dem Transportunternehmer eine Tour vergütet wird, für wel­che keine „Fahrzeug-Konditionen" vereinbart wurden. Die Vergütungskomponenten sind analog zu den oben bezeichneten.

x

 

 

 

 

Anlage 4 zum Unternehmen/ertrag vom 01.02.2012

 

Information für Fuhrunternehmer in der jeweils gültigen Fassung

Durch seine Unterschrift bestätigt der Transportunternehmer, dass er die Information für Fuhrunternehmer erhalten hat.

x

 

 

 

 

 

Anlage 5 zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

 

Vertragsstrafenkatalog

 

 

1.    Verzögerung der Laufzeit: Zustellung von Nicht-Terminpaketen

am Folgetag der Paketübernahme    Euro 25,00 pro Paket

für jeden weiteren Tag Verspätung   Euro 15,00 pro Paket

x bleibt vorbehalten, mittels Sonderfahrten zu Lasten des Transportunternehmers eine Ersatzabfrächtung durchzuführen. Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, wenn die Laufzeitverzögerung aufgrund von Urlaub des Empfängers (Benachrichtigungskarte), Annahmeverweigerung, Fixtermine oder falsche Empfängeradressen eingetreten ist.

 

2.    Benutzung falscher Fehlercodes:
            pro Tag         Euro 25,00

3.    Abstellen ohne Abstellerlaubnis, nicht ordnungsgemäße Alternativzustellung (z. B. ohne Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten Benachrichtigungskarte beim Empfänger und Rückführung einer Kopie an das Depot oder mehrmalige Benutzung einer Benachrichtigungskarte)

            pro Paket         Euro 77,00

4.    Zustellung ohne Eingabe des Empfängernamens in Klarschrift in den Handscanner bzw. fehlende Übereinstimmung zwischen Klarschrift und Unterschrift

            pro Paket         Euro 5,00

5.    Paketzustellung ohne Unterschrift

            pro Empfänger         Euro 77,00

6.    Manipulationen (der Zustellzeit, Unterschriftsfälschung)

            pro Empfänger         Euro 250,00

7.    Nicht erfolgte Abholung von Pick&Return-/PIck&Shlp-/ Exchange-Service-Paketen am definierten Tag

            pro Auftrag und Tag         Euro 25,00

8.    Nicht ordnungsgemäße Zustellung von Cash-Service-Paketen (z.B. ohne Entgegennahme des Cash-Betrag es oder keine Rückführung des Cash-Betrages am Zustelltag)

                   pro Auftrag und Tag         Euro 50,00

9.    Ungerechtfertigte Adressklärung

                   pro Empfänger         Euro 12,00

x bleibt vorbehalten, mittels Fremdunternehmer/Sonderfahrten, zu Lasten des Transportunternehmers eine Ersatzabfrachtung durchzuführen.

10.  Nicht durchgeführte Abholung bei Kunden zum vereinbarten Termin

                   pro Kunde         Euro 25,00

x bleibt vorbehalten, mittels Fremdunternehmer/Sonderfahrten, zu Lasten des Transportunternehmers eine Ersatzabfrachtung durchzuführen.

11.  Keine oder unvollständige Imagebekleidung

                   pro Tag und Fahrer                  Euro 25,00

12.  Nicht vertragsgemäße Fahrzeugbeschriftung

                   pro Tag und Fahrzeug                  Euro 25,00

13.  Stark verschmutztes oder offenbar beschädigtes Zustellfahrzeug

                   pro Tag und Fahrzeug                  Euro 25,00

14.  Öffnen der Verladetore vor dem EPL-Sortlerende

                   pro Vorfall                  Euro 50,00

15.  Rauchen In der Halle

                   pro Vorfall                  Euro 25,00

16.  Fehlerhaftes Pakethandling (Werfen etc.)

                   pro Vorfall                  Euro 50,00

17.  Teilweises oder vollständiges Fehlen folgender Formulare bzw. Ausrüstungen im Zustellfahrzeug:

Entweder Rollkarte oder Stoppliste, Formulare: Benachrichtigungskarte, Abstellerlaubnis, Aufkleber: „Bitte schauen Sie in Ihren Briefkasten", „nicht zustellbar", Schadens­bestätigung (Block), Übernahmequittung (Block), Pick&Return-/Pick&Ship-Service-Abholliste mit Aufklebern, Produkt-Info-Karte, Klassenunfallmerkblätter im Original, Feuerlöscher mit gültiger Prüfplakette und unversehrter Plombe, Scannerstift, Lade-kabel für Handscanner und Mobiltelefon

                   pro Vorfall und Tag                  Euro 10,00

18.  Unterlassenes bzw. fehlerhaftes Ausfüllen der Beförderungspapiere bzgl. Empfängername und -adresse bei HazardousGoods-Service

                   pro Vorfall und Tag                  Euro 20,00

19.  Mehr als ein übernommenes Paket nicht auf Rollkarte gescannt

                   für jedes weitere Paket                    Euro 25,00

20.  Verspätete oder fehlende Rückscannung des Paketes bei Nicht-Ablieferung

                   pro Paket                  Euro 25,00

21.  Keine oder verspätete mobile Übertragung der Zustelldaten (z.B. Nichtmitführen eines systemkonformen Mobiltelefons oder keine Aktivierung von Bluetooth)

                   pro Tag und Scanner                  Euro 25,00

22.  Nichtabschließen des Zustellfahrzeugs oder Ermöglichung des Zutritts unberechtigter Dritter in das Fahrzeug (z. B. durch Steckenlassen des Zündschlüssels) während der Abwesenheit des Fahrers

                   pro Vorfall                  Euro 100,00

23.  Keine Information durch den Fahrer bei Ablieferhindernissen bei Express-Sendungen

                   je Sendung                  Euro 100,00

24.  Handlingsfehler (z.B. Zustellung nach 17:00 Uhr bzw. Überschreitung der vorgegebenen Zustellzeit) bei Express-Sendungen

            je Sendung                  Euro 150,00

25.  Manipulationen (der Zustellzelt, Unterschriftsfälschung, Abstellen, alternative Zustellung) bei Express-Sendungen

            je Sendung                  Euro 250,00

26.  Keine ordnungsgemäße Paket Shop-Zustellung

a)    Alternativzustellung von Paketen für gewerbliche Empfänger im Paketshop

b)    Falsche Ablieferscannung („AZ" statt „Abgabe Paket Shop")

c)    Keine Rückführung von Paket Shop-Paketen in das Depot nach Ablauf der definierten Frist

d)    Fehlerhafte oder unterlassene Erfassung der Empfangsquittung im Paket Shop

je Paket Euro 25,00

Die Verwirkung und Geltendmachung von Vertragsstrafen schließt die Geltendmachung eines höheren Schadens nicht aus.

X

Die Vertragsstrafen sind dann nicht verwirkt, wenn der Transportunternehmer im Einzelfall nachweisen kann, dass ihn an dem Eintritt des Tatbestandes kein Verschulden trifft.

 

 

 

Anlage 6 zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

 

Sicherheitshinweise

 

1.         Firmengelände

      Auf dem gesamten Firmengelände gilt die StVO.

      Im Firmengelände beträgt die Höchstgeschwindigkeit 10 km/h.

      Die Verkehrszeichen im Betriebsgelände sind zu befolgen.

      Das Hoffahrzeug (Mafi) hat immer Vorrang.

       Das Herumlaufen von Kindern und Tieren am Betriebsgelände ist verboten.

 

2.         Entladezone

     Während des Be- und Entladevorganges ist der Motor immer abzustellen.

     Erfolgt das Be- und Entladen im Halleninneren, darf das Anlassen des Motors und Ausfahren aus der Halle nur gestaffelt erfolgen.

       Das Aufhalten im Andockbereich der Wechselbrücken ist während des An- und Abstellvorgangs der WABs strengstens untersagt.

       Das Betreten der Förderanlage ist strengstens verboten.

       Im Notfall ist der „Not-Aus-Schalter" an der Förderanlage zu betätigen.

       Die Arbeitskleidung ist der Tätigkeit anzupassen! Keine Schals, lange Haare sowie lose Klei­dung an Einzugsstellen der Förderanlage. Vorsicht mit Fingerschmuck!

       Betriebsfremden Personen ist das Betreten der Umschlagshalle untersagt!

 

3.         Allgemeines

       Es besteht absolutes Alkoholverbot.

       Es besteht absolutes Rauchverbot in den gekennzeichneten Räumen. Der Nichtraucherschutz ist einzuhalten.

       Sämtliche Unfälle auf dem Betriebsgelände der x müssen unmittelbar dem zuständigen Mitarbeiter der x gemeldet werden.

       Rangierfahrzeuge und Stapler dürfen erst nach Ausstellung eines x-internen Fahrausweises bedient werden.

       Es dürfen keine Manipulationen an den Sicherheitsschutzvorrichtungen vorgenommen werden, das heißt, sie dürfen weder außer Betrieb gesetzt noch darf ihre Funktion verändert werden.

 

x

 

 

 

 

 

 

Anlage 7 zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

 

Vereinbarung über die Überlassung eines Barcodereaders

 

(1) Der Transportunternehmer erhält zur Einlesung der Barcodes die erforderliche Anzahl von Barcodereadern (Handscanner) mit Ladestation in einwandfreiem und funktionsfähigem Zustand ausgehändigt.

(2)     Der Transportunternehmer ist nicht berechtigt, die ihm überlassenen Barcodereader oder deren Software zu anderen Zwecken als zur Erfüllung dieses Vertrages zu benutzen.

(3)     Hat der Transportunternehmer den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der Barcodereader verschuldet, ist er verpflichtet, x die entsprechenden Wiederbeschaffungs-oder Reparaturkosten zu ersetzen. Von einem Verlust wird ausgegangen, wenn der Transportunternehmer den Barcodereader nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht an das zuständige x - Depot zurückgibt. Im Falle des Verlustes eines Barcode-readers hat der Transportunternehmer einen Mindestschadensersatz in Höhe von EUR 200,00 zu zahlen, es sei denn, der Transportunternehmer kann nachweisen, dass x ein geringe­rer Schaden entstanden ist. x behält sich die Geltendmachung eines höheren Scha­dens vor. Bei Wiederauffinden des Barcodereaders innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Verlustanzeige erhält der Transportunternehmer den Schadensersatz zurück. Diese Rück­erstattung reduziert sich um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,00 je Barcodereader. Der Schadensersatz und die Bearbeitungsgebühr werden entsprechend der Regelung in § 8 (1) abgerechnet.

(4)     Informationen zur Bedienung, Wartung und Pflege der Barcodereader sind in der „Information für Fuhrunternehmer'1 (Anlage 4) detailliert geregelt.

(5)     Als Miete für die Barcodereader (inklusive Ladestation) wird ein monatlicher Betrag in Höhe von Euro 40,00 je Gerät vereinbart. Für den Fall, dass die Vermietung tageweise erfolgt, wird ein werktäglicher (Montag bis Freitag) Betrag in Höhe von Euro 3,00 je Gerät vereinbart. Die verein­barte Miete wird entsprechend der Regelung in § 8 (1) abgerechnet. Die Barcodereader und Ladestationen sind nach Beendigung dieses Vertrages an x zurückzugeben.

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 8 zum Unternehmervertrag vom 01.02.2012

 

Postgeheimnis- und Datenschutzvorschriften

 

Unternehmen, die Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, sind hinsichtlich ihrer Postdienstleistungen zur Wahrung des Postgeheim­nisses verpflichtet. Außerdem unterliegen sie den besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen des Festgesetzes sowie des Datenschutzgesetzes.

 

a)     Postgeheimnis

Auszug aus dem Postmarktgesetz

 

§ 5. (1) Personen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätig­keit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an die Absende­rin, den Absender, die Empfängerin oder den Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2)   Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Hand­lungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3)   Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Über­nahme von der Empfängerin oder vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle der Empfängerin oder des Empfän­gers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4)   Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben wer­den, wenn weder Absenderin oder Absender noch Empfängerin oder Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist die Empfängerin oder der Empfänger schriftlich zu verständi­gen.

(5)   Ein Postdiensteanbieter darf verschlossene Postsendungen, deren Abgabe an die Empfängerin, den Empfänger, die Absenderin oder den Absender nicht möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung der Absenderin, des Absenders, der Empfängerin oder des Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

 

b)     Datenschutz

Auszug aus dem Datenschutzgesetz 2000

 

Pflichten des Dienstleisters

§11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Ver­wendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

1.   die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbe­sondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;

2.   alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister ge­genüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Ver­schwiegenheitspflicht unterliegen;

3.   weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftrag­geber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu ver­ständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;

4.   - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftrag­geber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;

5.   nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten ent­halten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;

6.   dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten,

 

 

Datengeheimnis

§15 (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wur­den oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zu­gänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Been­digung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

 

 

c)     Gefahrgutvorschriften

Der Transportunternehmer ist verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Güter zu beachten.

Falls erforderlich, muss der Transportunternehmer dafür Sorge tragen, dass der von ihm eingesetz­te Fahrer im Besitz einer ADR-Schulungsbescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR ist. Der Transportunternehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Europäischen Überein­kommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) zu beachten.

 

 

II.6. Die Abwicklung des „Tourensystems“ der Firma x funktioniert derart, dass um 5:00 Uhr morgens beim Stützpunkt die Pakete abgeholt werden müssen. Diese Pakete befinden sich auf einem Fließband und sind von den jeweiligen Fahrern vom Fließband – je nach Zuständigkeit im Hinblick auf Postleitzahlen – zu entnehmen. In weiterer Folge werden diese Pakete gescannt bzw. überprüft und beginnt sodann die Zustellung. Die Fahrer sind im Rahmen ihrer Zustellung nicht an Vorgaben der Firma x gebunden und können die Touren zeitlich und im Hinblick auf die Wegstrecke selbst einteilen. Zu berücksichtigen sind dabei allfällige Fahrverbote und Zustellmöglichkeiten in Fußgängerzonen je nach Geschäftszeiten, etc. Derartige Umstände werden aber nicht von der Firma x vorgegeben. In ländlichen Gebieten ist beispielsweise jeder Fahrer völlig frei, wie er seine Tour verrichtet bzw. wann er Pausen einlegt.

 

II.7. Der Zeuge C. war dazu verpflichtet, eigene Fahrzeuge bereit­zustellen. Von der Firma x wurden keine Fahrzeuge zur Verfügung gestellt. Nachdem der Zeuge C. über keine UID-Nummer verfügte und deshalb keine eigenen Fahrzeuge beschaffen konnte, vermietete die Zeugin I. 1-2 Fahrzeuge (je nach Kapazität) an den Zeugen C. Der Zeuge musste diese Fahrzeuge  mit einem „x-Schriftzug“ bekleben. Die Beschriftungen wurden von der Firma x bereitgestellt und war der Zeuge für die Anbringung auf seinen Kfz verantwortlich. Darüber hinaus hätte der Zeuge auch unterhalb des x-Schriftzuges bzw. an der Seitentüre seinen eigenen Unternehmens­schriftzug anbringen können, wenn er dies gewollt hätte. Der Zeuge hat seinen eigenen Namen allerdings nicht auf dem Fahrzeug angebracht. Dies war seine eigene Entscheidung.

 

Ferner war der Zeuge verpflichtet, entsprechende Kleidung der Firma x zu tragen, welche er dort erwerben konnte. Auch wurde ihm ein Scanner von der Firma x zur Verfügung gestellt, welche er zu einem monatlichen Preis von der Firma x mietete. Auf diesem Scanner war auch die von der Firma x ent­wickelte Software programmiert. Es wäre nicht möglich gewesen, dass der Zeuge C. einen eigenen Scanner beschafft und auf diesem die Software der Firma x installiert.

 

Im Rahmen der Zustellung hatte der Zeuge Zustellverständigungen zu ver­wenden, auf welchen sich das Firmenlogo der Firma x befand. Der Stempel des zustellenden Unternehmens stammte allerdings vom jeweiligen Unternehmer selbst.

 

II.8. Der Zeuge C.war nicht dazu verpflichtet, sich im Krankheitsfall bei der Firma x abzumelden oder eine Urlaubsvereinbarung mit derselben ab­zu­schließen. Für kurzfristige Vertretungen war der Zeuge berechtigt, einen Subunternehmer zu beauftragen. Für längerfristige Vertretungen musste bzw. konnte der Beschwerdeführer eigene Arbeitnehmer einsetzen und war nicht dazu verpflichtet, die Paketzustellungen persönlich zu verrichten.

 

Je nach Auslastung geschah es auch tatsächlich, dass der Zeuge C. nicht sämtliche Touren selbst bzw. alleine verrichtete. Er beschäftigte auch seinen Vater als Angestellten im Unternehmen, welcher ebenfalls Touren für die Firma x verrichtete. Darüber hinaus beschäftigte der Zeuge C. noch einen weiteren Angestellten, Herrn F.D.

 

II.9. Auch die Zeugin I. ist als Transportunternehmerin selbständig tätig und verrichtet unter anderem Aufträge für die Firma x, aber auch noch für weitere Speditionen bzw. Transportunternehmen. Das Unternehmen der Zeugin I. ist größer und beschäftigt diese 6 Fahrer, weshalb sie mehr Touren verrichten konnte als der Zeuge C. Die Einteilung der Touren erfolgt lediglich der Gestalt, dass die Firma x der Zeugin I. mehrere Touren zuweist; wie diese Touren wiederum unter den Fahrern des Unternehmens der Zeugin I. aufgeteilt werden, obliegt allerdings alleine der Zeugin I.

 

II.10. Im Hinblick auf fehlerhafte Zustellungen hat die Firma x einen Bußgeld­katalog entwickelt. Je nachdem, welche Fehler bzw. Mängel im Zuge einer Zu­stel­lung auftreten, werden verschiedene Konventionalstrafen verhängt.

 

II.11. Das Unternehmen des Zeugen C. war als Kleitransportgewerbe auf der Homepage der Wirtschaftskammer Oberösterreich eingetragen. Weitere werbende Tätigkeiten des Zeugen konnten im Rahmen des Verfahrens nicht fest­gestellt werden.

 

II.12. Die Bezahlung erfolgte der Gestalt, dass nicht eine monatliche Pauschale ausbezahlt wurde, sondern bestimmte Beträge pro Paket. Für gewöhnliche Pakete wurde beispielsweise pro Paket 1,30 Euro netto bezahlt, Cash-Pakete oder Nachnahmesendungen bzw. Sonderwünsche von Kunden hatten ebenfalls bestimmte Preise.

 

II.13. Durchschnittlich verfügt die Firma x über ca. 150 Unternehmen, welche die Zustellung der Pakete übernehmen. Diese 150 Unternehmen setzen dafür wiederum ca. 500 Fahrer ein.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zunächst Beweis erho­ben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, GZ: SV96-22-2013. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere der zwischen der Firma x und dem Zeugen C. abgeschlossene Unternehmervertrag vom 31.01.2012. Auch die Gewerbeberechtigung des Zeugen C. befindet sich im Behördenakt; ferner die Anmeldung des Dienstnehmers F. D. beim Zeugen C. Auch der Eintrag bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich geht aus dem Akt hervor.

 

III.2. Darüber hinaus hat vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 01.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung erfolgte die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie die Ver­nehmung des Zeugen C. (unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache) und der Zeugin I.

 

III.3. Das „Tourensystem“ der Firma x ergibt sich aus den überein­stimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin I. Letztlich hat auch die Aussage des Zeugen C. zur Feststellung dieses Sachverhaltes beigetragen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten Wiedersprüche zwischen den einzelnen Aussagen insofern ausgeräumt werden, als die obigen Sachverhaltsfeststellungen möglich wurden. Derart gravierende Unterschiede, dass sich das „Tourensystem“ der Firma x nicht nachvollziehen lassen hätte, verblieben nicht. Aufgrund des Unmittel­barkeitsprinzips werden die Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Sachverhalts­feststellungen zu Grunde gelegt. Diese finden letztendlich auch Deckung im Unternehmervertrag vom 31.01.2012. Die Angaben des Zeugen C. im Verfahren vor dem Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag wegen Erteilung einer UID-Nummer an den Zeugen werden der Entscheidung dementgegen nicht zugrunde gelegt.

 

III.4. Selbst der Zeuge C. hat in der öffentlichen mündlichen Ver­handlung zugestanden, sich im Krankheits- oder Urlaubsfall vertreten lassen zu können. Auch gab er an, für die Verrichtung der Touren für die Firma x nicht ausschließlich selbst tätig geworden zu sein, sondern auch seinen Vater als Angestellten beschäftigt zu haben. Als weiterer Angestellter scheint F. D. auf.

 

III.5. Ferner konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch die Weisungsfreiheit bei der Abwicklung und Bedienung der Touren ermittelt werden. Die Einteilung dieser Touren oblag dem jeweiligen von der Firma x beauftragten Transportunternehmen selbst. Für die Abwicklung durch deren Fahrer war wiederum das jeweilige Transportunternehmen verantwortlich und nicht etwa die Firma x. Den jeweiligen Transportunternehmen wurden bestimmte Touren zugewiesen, welche diese dann ständig zu betreuen hatten. Beispielsweise gab die Zeugin I. an, dass sie 6 Touren zu verrichten hatte, welche sie selbst einteilte. Der Zeuge C. hatte 2 Touren zu bedienen, welche er zwischen seinem Vater und sich selbst einteilte. Über die Art und Weise der Einteilung bzw. Verrichtung der Touren war der Zeuge nicht berichts­pflichtig, sondern lediglich dafür verantwortlich, dass ordnungsgemäß die Zu­stel­lungen verrichtet wurden.

 

III.6. Auch die Verwendung von eigenen Fahrzeugen, die Beschriftung der­selben mit dem x-Schriftzug, die Verwendung von bestimmter Firmenkleidung, von Formularen mit dem Logo der Firma x und dem Stempel des jeweiligen Transportunternehmens sowie die Anbringung des Schriftzuges des jeweiligen Transportunternehmens auf den Fahrzeugen ergibt sich glaubwürdig aus dem abgeführten Verfahren.

 

III.7. Letztendlich haben sich auch die Probleme des Zeugen C. im Zusammenhang mit der Zuteilung einer UID-Nummer im Verfahren glaubwürdig dargestellt. Dass der Zeuge C. insofern tatsächlich als selbständiger Unternehmer und nicht als Dienstnehmer tätig war, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Aussage. Diese erlangt auch dadurch einen speziellen Stellenwert, dass die Zeugin I. selbst gute Kenntnisse von diesen Problemen hatte und deshalb die Lösung der Vermietung von 1-2 Fahrzeugen aus ihrem Unternehmen an den Zeugen C. schildern konnte.

 

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundes­gesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.

 

 

V.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) sind:

1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;

2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;

3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;

4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität);

5. die Berichterstattungspflicht;

6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;

7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;

8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);

9. die Entgeltlichkeit und

10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zugutekommt.

(VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, indem das unterschiedliche Gewicht beim einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).

 

V.2. Der Umstand, dass der Ausländer im Besitz eines Gewerbescheines gewesen ist, hindert grundsätzlich die Qualifikation seiner Verwendung als Beschäftigter nicht, weil der Ausländer in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht in den Ablauf des Unternehmens des Beschwerdeführers eingegliedert und von diesen abhängig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat Tätigkeiten wie die Zustellung von Zeitungen und Werbemitteln, auch wenn dies mit dem eigenen PKW erfolgte, als Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 lit.b. AuslBG qualifiziert (VwGH 25.06.2013, 2011/09/0065). Angesichts einer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Ausländers vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kann daher auch der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig erachtet werden (VwGH 03.10.2013, 2012/09/0150)

 

V.3. Die Benützung eines Privat-Pkw kann nur dann die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG ausschließen, wenn der Zeitungszusteller seinen Pkw ausdrücklich seiner eigenen unternehmerischen Struktur gewidmet hätte, etwa durch Aufnahme in sein Betriebsvermögen (VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223; VwGH 02.04.2008, 2007/08/0107).

 

Bezogen auf die Verwendung eines eigenen Pkw durch einen freien Dienstnehmer, dessen Tätigkeit in der Verrichtung von Botendiensten besteht, ist wie folgt zu unterscheiden: soweit es sich etwa um einen Personenkraftwagen handelt, welcher seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt ist, wird der Umstand allein, dass der Auftraggeber die Verwendung des eigenen Transportmittels verlangt, noch nicht dazu, dass ein solches Kraftfahrzeug zum wesentlichen Betriebsmittel wird. Anders wäre der Fall hingegen zu beurteilen, wenn z. B. der freie Dienstnehmer entweder für seine Tätigkeit einen Lieferwagen angeschafft hätte oder wenn er seinen auch dem privaten Gebrauch dienenden Personenkraftwagen durch Aufnahme in das Betriebsvermögen ausdrücklich auch einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet hätte (VwGH 23.01.2008 2007/08/0223).

 

V.4. In Zusammenschau sämtlicher Sachverhaltselemente ergibt sich insofern aufgrund des speziellen „Tourensystems“ der Firma x, dass der Zeuge C. nicht als Dienstnehmer bzw. in dienstnehmerähnlicher Eigenschaft tätig war. Vielmehr wurden dem Zeugen fixe Touren zugeteilt, welche dieser selbständig und weisungsgfrei sowie unter eigener Verantwortung zu verrichten hatte. Wenngleich es dem Zeugen nur möglich war, kurzfristig Sub-Unternehmer zu beauftragen, entsteht dadurch keine Unselbständigkeit, weil der Zeuge eigene Dienstnehmer einsetzen konnte. Dies war auch tatsächlich der Fall, zumal der Zeuge C. seine Touren gemeinsam mit seinem Vater als Angestellten verrichtete. Darüber hinaus beschäftigte der Zeuge noch einen weiteren Angestellten (F.D.).

 

Der Zeuge verwendete für die Verrichtung seiner Touren eigene (bzw. von der Zeugin I. gemietete) Fahrzeuge. Es handelte sich dabei auch nicht um herkömmliche Privat-PKW, sondern um Lieferwägen, welche eigens für diese Tätigkeit zum Einsatz gelangten.

 

V.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bzw. der ehemalige Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (VwSen-253089 vom 29.01.2013) hatte sich in der Vergangenheit mit einem derartigen Zustelldienst bzw. Tourensystem bereits auseinanderzusetzen. Auch in diesem Fall trat nicht nur das „Tourensystem“ in Erscheinung, sondern hatte sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch damit zu befassen, wie es möglich sein könnte, dass ein Dienstnehmer (hier der Zeuge C.) gleichzeitig Dienstgeber (hier seines Vaters bzw. des F.D.) sein konnte.

 

Ferner war andererseits einzuräumen, dass Tätigkeiten wie die gegenständliche aufgrund des Charakters als Dauerschuldverhältnis (mit Nichten als Werk­vertrag!) bei geringem unternehmerischen Dispositionsspielraum (Tourensystem) einzustufen sind, zumal die formalen Merkmale (gewerberechtlicher, steuer­rechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur) gestaltbar d.h. zur Ver­deckung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes geeignet sind. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass der Zeuge nicht mit Betriebsmitteln des Beschwerdeführers tätig wurde. Auch eine Vertretung war vom System her zulässig und wurde auch so praktiziert, es bestand keine persönliche Arbeitspflicht, diese wurde auch dem Vater des Zeugen zugeteilt. Auch die Befolgung von Weisungen zählte jedenfalls nicht zum zentralen Tätigkeitsprofil. Durch die Anbringung von x-Schriftzügen auf den Fahrzeugen und die Verwendung bestimmter Kleidung sind auch Elemente eines Franchise-Systems gegeben. In Anbetracht dieser Umstände erhalten die angesprochenen konstruk­tiven Probleme solches Gewicht, dass es vertretbar erscheint, nicht von einer Dienstnehmereigenschaft des Zeugen C. auszugehen sei. Eine unselb­ständige Tätigkeit im Hinblick auf das AuslBG ist insofern zu verneinen.

 

V.6. Insofern war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

V.7. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers war dem entgegen als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf einen Bescheid (bzw. ein Straferkenntnis) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, also einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 130 Abs. 2 Z 1 B-VG richtet sich dem entgegen an Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze.

 

Gemäß § 35 VwGVG besteht ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Beschwerden iSd § 53 VwGVG können nur andere als die in Art. 130 Abs. 1 Z 1-4 B-VG genannten Beschwerdegegenstände sein, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 53 VwGVG, K 1).

 

Dem entgegen wird für das Administrativverfahren bzw. Verwaltungsstraf­verfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei normiert. Vielmehr hat gemäß § 17 VwGVG jeder Beteiligte die im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.

 

V.8. Insofern besteht kein Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers und war dessen Kostenersatzbegehren daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer