LVwG-300317/21/GS/GRU/PP

Linz, 24.09.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn S.V.,
geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. T.B., x, gegen den Bescheid (Ermahnung) des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 26.02.2014,
GZ.: SV96-110/3-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allge­meinen Sozial­versicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet“ durch die Wortfolge „diese Tat wird Ihnen als Dienstgeber angelastet“ ersetzt wird. Weiters wird der Name des erkrankten Schwiegersohnes von „ V.S.“ auf „ D.C.B.“ korrigiert.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

                               E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I.1. Mit Bescheid vom 26.02.2014, Gz. SV96-110/3-2013, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Ermahnung erteilt:

 

 

„Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG am 26.11.2013 ab 23:30 Uhr für einige Stunden die Dienstnehmer

 

 

P.L., geb. x

 

P.S., geb. x

 

als Arbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in P., x (M. Transporte) beschäftigt, ohne sie bei der Sozialversi­cherung anzumelden.

 

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Ar­beitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeits­verpflichtung und Weisungsgebundenheit. Obwohl diese Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des
§
5 ASVG ausgenommen und in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der . Ge­­biets­krankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

Die unerlaubte Beschäftigung wurde bei einer Überprüfung in der Nacht vom 26.11. auf den 27.11.2013 durch die Finanzpolizei Team 40 für das Finanzamt Linz festgestellt. Beide gaben an, dass sie für ihren erkrankten Schwiegersohn, Herrn V.S., tätig gewesen sind.

 

Diese Tat wird ihnen als gem. § 9 Abs. 1 VStG. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§§ 111 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.Nr. 189/155 idgF.

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wurde, richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechts­anwalt Mag. T.B. vom 02.04.2014. Darin wird begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2013 gegen 2.00 Uhr in der Früh von Herrn S.P. angerufen worden wäre, welcher ihm von einer durchgeführten Kontrolle berichtet hätte. In diesem Zusammen­hang habe der Beschwerdeführer (Bf) erstmals erfahren, dass sein Dienstnehmer D.C.B. angeblich krank gewesen wäre und dessen Schwiegereltern, die Ehegatten S. und L.P., dessen Botentour übernommen hätten, wobei es zur Kontrolle gekommen wäre. Bis zu diesem Anruf hätte er weder Kenntnis von der angeblichen Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit seines Dienstnehmers B. gehabt, noch davon, dass dieser mit seinen Schwiegereltern die Durchführung seiner Tour vereinbart hätte. Bei der Tour des D.C.B. habe es sich um eine Doppeltour gehandelt, welche dieser auf Grund der zeitlichen Möglichkeit der Kombination zur Durchführung über­nommen hätte. Zur Handlungsweise des Dienstnehmers B. als auch der Ehegatten P. habe weder Kenntnis des Beschuldigten, geschweige denn dessen Zustimmung bestanden. Der Bf habe glaubwürdig angegeben, von der ganzen Sache nichts gewusst zu haben und er diese sicher nicht geduldet hätte. Es ist daher von vornherein unrichtig, dass die Ehegatten P. als Arbeiter in  persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beim Bf beschäftigt gewesen wären. Ebenso unrichtig sei es, dass die Beschäftigten organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit dem Bf unterworfen gewesen wären. Ferner sei es unrichtig, dass eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden habe. Es ist auch so, dass das unbekannte und ungewollte und auch nicht geduldete Verhalten des tatsächlichen Dienstnehmers B. dem Bf auch in sonst keiner Form rechtlich zugerechnet werden könne. Gerade die Eigenschaft des Zeugen B. als Arbeiter in per­sönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und Weisungs­gebundenheit bedeute, dass er grundsätzlich nicht selbständig seine Tätigkeit durch Dritte durchführen lassen könne und dürfe. Die Ehegatten P. wären sohin auch nicht für den Bf tätig gewesen, sondern allenfalls für deren Schwiegersohn. Es liege daher zusammengefasst keinerlei auch nur irgendwie dem Bf zurechenbares Rechts - geschweige denn Beschäftigungsverhältnis mit den Ehegatten P. vor. Auch sei in keiner Form - obwohl die Behörde im angefochtenen Bescheid von Unkenntnis und mangelnder Duldung des Bf ausgehe, in irgendeiner Form dessen Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit begründet. Es bestünden auch keinerlei organisatorische oder sonstige Möglichkeit, derartigen Blöd- und Rechtswidrigkeiten eines Dienstnehmers entgegenzuwirken, wenn dieser nicht einmal seine angebliche Arbeitsunfähigkeit bekanntgebe. Mangels jedweden Verschuldens und jedweder Verhinderungsmöglichkeit liege daher überhaupt keine rechtliche Grundlage selbst für eine Ermahnung vor. Gehe man daher wie die Behörde selbst im angefochtenen Bescheid von der Unkenntnis des Bf von der Tätigkeit der Ehegatten P. aus, könne in der Folge auch keine Übertretung der Bestimmungen des ASVG vorliegen, da für die Verletzung einer Meldepflicht Voraussetzung sei, dass man überhaupt davon wisse, dass man einen Beschäftigten habe, welcher zu melden wäre. Was eben im ggst. Fall nicht zutreffe. Insoweit im Rahmen der Ermahnung festgestellt worden wäre, dass die Ehegatten P. angegeben haben sollten, dass sie für ihren erkrankten Schwiegersohn, Herrn V.S., tätig gewesen wären, sei alleine bereits diese Feststellung aktenwidrig, da sie angegeben hätten, für Herrn B. tätig gewesen zu sein, wobei auch der Bf nicht der Schwiegersohn der Ehegatten P. sei. Zusammengefasst liege daher kein Verwaltungsstraftatbestand vor und es sei sohin die Ermahnung rechtswidrig erfolgt.

 

I.3. Mit Schreiben vom 28.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vor.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2014. An dieser nahmen der Bf mit seinem Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter des Finanzamtes, Team Finanzpolizei und die Zeugen D.C.B., S.P. und L.P. teil. Außerdem wurde der Verhandlung ein Dolmetscher beigezogen.

 

I.5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei in der Nacht vom 26.11.2013 auf den 27.11.2013 im Verteilerzentrum der Fa. M. Transporte GmbH in P., x, wurden Frau L.P. und Herr S.P. dabei angetroffen, als sie Waren (Foto­sendungen) vom Förderband nahmen.

Die Waren wurden im Lager für die Zusteller entsprechend der anzufahrenden Touren sortiert. Im verfahrensgegenständlichen Fall ging es um die Abholung und anschließende Zustellung von B-Fotosendungen in die jeweiligen B-Filialen und um die abschließende Ablieferung der Retourwaren aus den Filialen im Zentrallager.

Der Bf hatte mit seiner Transportfirma einen Vertrag mit der Fa. M. geschlossen. Danach sind die Fotosendungen im Zentrallager der Fa. M. in P. abzuholen und sodann in die einzelnen B-Filialen zuzustellen. Bei diesen Zustelltouren sind vorgegebene B-Filialen anzufahren. Die fertig­gestellten Fotos sind um 0.30 Uhr des jeweiligen Tages im Zentrallager abhol­bereit und müssen bis zur Geschäftsöffnung der einzelnen Filialen zugestellt sein.

 

Zum Kontrollzeitpunkt hatte der Bf für die Zustellung in L. (Tour L.) und im M. (Tour M.) den Dienstnehmer D.C.B. zur Sozialversicherung gemeldet. Herr B. hat für diese Tätigkeit als Zusteller ca. 900,-- € netto pro Monat bei 32 Wochenstunden verdient. Für die Zustellung wurde ihm vom Bf ein Firmenauto zur Verfügung gestellt. Pro Tag benötigte der Dienstnehmer für die Durchführung der Touren L. und M. 5 ½ Stunden. Zusätzlich ist noch die Zeit für die Abgabe der Retourwaren im Zentrallager zu veranschlagen.

 

Da der Dienstnehmer B. zum Kontrollzeitpunkt krank war, übernahmen Herr und Frau P. (Schwiegereltern des Herrn B.) für ihn diese Zustell­fahrten. Frau P. führte die Tour M. mit dem Firmenauto des Herrn B. aus, Herr P. die Tour L. mit seinem Privatauto. Die Abholung im Zentrallager wurde von den Ehegatten mit beiden Autos durchgeführt. Die Retourwaren brachte Herr P. mit dem Firmenwagen (nach dem Tausch der Autos) alleine ins Lager zurück.

Die im Rahmen der Zustellung betretenen Ehegatten erhielten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.

Der Bf hatte vor der Kontrolle keine Kenntnis davon, dass die Ehegatten P. die Zustelltouren für seinen Dienstnehmer Herrn B. übernommen hatten.

 

 

II. Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.06.2014 und ist unstrittig.

 

Eingewendet wird, dass der Bf von der Übernahme der Zustellfahrten durch die Ehegatten P. im Vorhinein keine Kenntnis hatte, weshalb die Tätigkeit zustimmungslos erfolgt sei. Somit könnten die betretenen Ehegatten nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beim Bf beschäftigt gewesen sein. Es liege kein Verschulden seitens des Bf vor, da dieser keine Verhinderungs­möglichkeit gehabt hatte.

 

 

III. Rechtslage und rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Kranken­versicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsver­sicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wär, zu erstatten sind.

 

 

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

 

1.        Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

 

2.        Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

 

3.        Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

 

4.        gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

 

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

 

 

 

mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von
2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheits­strafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbe­schadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

 

 

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundes­gesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit über­wiegen.

 

 

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)Verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienst­nehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist. Dies gilt ent­sprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

 

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beur­teilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 539 a ASVG) der konkreten Tätigkeit an.

 

 

 

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienst­verhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen( vgl. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

 

 

 

Unbestritten ist, dass die Ehegatten P. im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei dabei betreten wurden, als sie im Zentrallager der Fa. M. Fotosendungen vom Förderband nahmen.

 

Auf Grund eines Vertrages mit der Fa. M. war der Bf verpflichtet, diese Fotosendungen den einzelnen vorgegebenen B-Filialen zuzustellen. Um dieser vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Fa. M. nachzukommen, hatte der Bf zum Kontrollzeitpunkt grundsätzlich u.a. den Dienstnehmer B. angestellt.

 

Die Tatsache, dass der Bf für diese Tätigkeit grundsätzlich einen eigenen Dienstnehmer beschäftigt, bekräftigt diese genannte Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im verfahrensgegenständlichen Fall.

 

 

 

Der Bf ist Dienstgeber der betretenen Zusteller, weil die Tätigkeit für den Bf und dessen Rechnung ausgeführt wurde.

 

 

 

Dass die betretenen Zusteller kein Entgelt erhielten, ist rechtlich unbeachtlich.

 

Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgeltes nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgelt­lichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH Zl. 2012/08/0165).

 

Von einer ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit kann mangels Wissen des Bf von der Vertretungstätigkeit nicht ausgegangen werden.

 

 

 

Zum Einwand, dass die betretenen Zusteller die Arbeiten ohne Wissen des Bf ausgeführt haben, wird auf die Rechtsprechung des VwGH zu Zl. 2012/08/0029 vom 14.03.2014 verwiesen, wonach dieses Vorbringen rechtlich irrelevant ist:

 

Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzu­stehen.

 

 

 

Ein derartiges Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise behauptet.

 

 

 

Ausgehend von der oben erwähnten Vermutung ist daher vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im üblichen Sinn auszugehen. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber für die Meldung zur Sozialver­sicherung verantwortlich gewesen. Der Tatbestand nach § 111 ASVG ist somit objektiv erfüllt.

 

 

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsams­delikt).

 

Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der verantwortliche Dienstgeber ist strafbar, wenn er nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5
Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unter­bliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungs­verhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienst­gebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kon­trollen eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183).

 

Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, durch welche Maßnahmen in seinem Betrieb eine unbefugte Beschäftigungsaufnahme verhindert hätte werden sollen und welche Kontrollmechanismen er dafür vorgesehen hat, dass Übertretungen der Bestimmungen des ASVG wirksam hintangehalten werden. Der subjektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls als erfüllt zu werden.

 

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

 

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

Die belangte Behörde hat bereits ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG im ggst. Fall gegeben sind und den Bf mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

 

 

Mangels rechtlicher Relevanz für den verfahrensgegenständlichen Fall (sh. genannte Rsp. des VwGH) ist dem Beweisantrag des Vertreters der Finanzpolizei keine Folge zu geben. Dieser hatte nämlich die Einvernahme des Herrn R. zum Beweis dafür beantragt, ob es möglich ist, dass bei der Fa. M. dieser unbekannte Personen Pakete und Touren übernehmen können; weiters, ob das Ehepaar P. anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme vorsätzlich die Unwahrheit gesagt habe.

 

 

 

Da das LVwG gemäß § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, war im Spruch eine namensmäßige Korrektur des erkrankten Schwiegersohnes vorzu­nehmen. Dazu wird festgestellt, dass aus dem Strafantrag vom 03.12.2013 und der niederschriftlichen Einvernahme des Bf vor der belangten Behörde am 20.02.2014 eindeutig hervorgeht, dass der Schwiegersohn der betretenen Ehe­gatten P. D. C.B. heißt.

 

Zur spruchgemäßen Herausnahme des § 9 VStG wird festgestellt, dass dieser Paragraph - subtitulo „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit“ - die verwaltungs­strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Tatbegehung im Schosse von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften regelt. Da im verfahrens­gegenständlichen Fall jedoch ein Einzelunternehmen vorliegt, war diese Bestimmung rechtlich nicht anwendbar. Dem Bf ist die Verwaltungsübertretung als Dienstgeber anzulasten.

 

 

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

                    Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gabriele Saxinger

Beachte:

Revision anhängig