LVwG-850137/8/Wg/IH
Linz, 08.10.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerde des Herrn J H, K, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. April 2014, GZ: Ge10-206-2014, betreffend individuelle Befähigung, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stellte zur Eingabe des Herrn J H mit Bescheid vom 10. April 2014 fest, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 5 GewO“ nicht vorliegen. Herr J H zog die dagegen erhobene Beschwerde in der öffentlichen Verhandlung des LVwG am 7. Oktober 2014 zurück. Aus diesem Grund war das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl